LVwG-350101/5/BMa/BZ/SH

Linz, 05.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der H A, geb. x, x, x, vertreten durch Sachwalter Rechtsanwalt Dr. B, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Februar 2011, GZ: SO-SH-15841-2011 St, wegen Kostenersatz für die Hauptleistung Wohnen in einem Wohnheim im Zeitraum 01.09.2008 bis 31.03.2010 für H A gemäß Oö. Chancen­gleichheitsgesetz (im Folgenden: Oö. ChG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.    Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch nunmehr lautet:

„Sie haben für die Hauptleistung Wohnen in einem Wohnheim gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG aus Ihrem vorhandenen Vermögen, soweit es den Freibetrag von 12.000 Euro übersteigt, einen Kostenersatz bis zu 52.546,21 Euro zu leisten.“

 

II.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Februar 2011,
GZ: SO-SH-15841-2011 St, wurde der Beschwerde­führerin (im Folgenden: Bf) ein Kostenersatz für die von ihr bezogene Leistung Wohnen in einem Wohnheim gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigung (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008 idF LGBl. Nr. 81/2009 iVm, § 3 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung idgF iVm § 57 AVG 1991 idgF, vorgeschrieben. Dies in einer Höhe von 34.623,20 Euro. Dabei war ein Freibetrag von 12.000 Euro bereits berücksichtigt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde), mit der die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz, beantragt werden.   

 

1.4. Gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Juli 2011, VwSen-590279/4/BMa/Jo, mit der der Berufung insoweit stattgegeben wurde, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Bürgermeister der Stadt Wels zurückverwiesen wurde, hat die Oö. Landesregierung eine Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Erkenntnis vom 27. Mai 2014, 2011/10/0127-8, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, in der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates sei die Auffassung vertreten worden, dass Ansparungen aus Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, aus pflegegeldbezogenen Geldleistungen sowie aus der Familienbeihilfe kein verwertbares Vermögen iSd § 20 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG darstellen würden und diese bei der Beurteilung eines Ersatzanspruches gemäß § 40 Abs. 1 leg.cit. nicht zu berücksichtigen – und Feststellungen dazu, ob das Vermögen der Mitbeteiligten (Bf) aus derartigen Ansparungen stamme, daher unerlässlich – seien. Derartiges sei aber weder dem Oö. ChG noch der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung zu entnehmen. Wie die Beschwerde zutreffend ausführte, nehme § 2 Abs. 2 Z 4 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung (u.a.) Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, pflegegeldbezogene Geldleistungen, und (soweit nichts anderes bestimmt ist) die Familienbeihilfe und Unterhaltsleistungen für Kinder vom heranzuziehenden Einkommen aus; dass aus diesen Leistungen gebildetes Vermögen beim Ersatzanspruch nach § 40 Abs. 1 Oö. ChG unberücksichtigt zu bleiben hätte, sei hingegen nicht normiert.

 

Unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 29. Februar 2012, 2011/10/0069, führte das Höchstgericht aus, dass der Leistungsempfänger (u.a.) dann Ersatz zu leisten hätte, wenn er zu verwertbarem Vermögen gelange oder nachträglich bekannt werde, dass er bereits „zur Zeit der Leistung“ verwertbares Vermögen hatte. Mit einer derartigen Vorschrift werde bewirkt, dass die Behörde, der das Vermögen bereits bei Hilfegewährung bekannt gewesen sei, die aber eine entsprechende Berücksichtigung unterlassen habe, dieses Versäumnis nicht im Wege einer Kostenersatzvorschreibung nachholen könne. Daraus sei ersichtlich, dass unter dem Begriff „zur Zeit der Leistung“ in § 40 Abs. 1 Z 2 Oö. ChG der Zeitpunkt des (idR durch Erlassung eines Bescheides zum Ausdruck kommenden) behördlichen Entschlusses auf Zuerkennung der Leistung zu verstehen sei, könne doch der Träger der Behindertenhilfe bei der Zuerkennung einer Leistung nur solches Vermögen berücksichtigen, das in diesem Zeitpunkt bekannt sei. Danach sei (sowohl während des laufenden Bezuges der Leistung als auch nach deren Einstellung) bekannt gewordenes Vermögen ebenso wie nach diesem Zeitpunkt erlangtes Vermögen zum Kostenersatz heranzuziehen. Dabei sei unerheblich, aus welchen Quellen das Vermögen stamme.

 

Demnach sei es nicht erforderlich zu erheben, ob das Vermögen auf Ansparungen aus Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, aus pflegegeldbezogenen Geldleistungen oder aus der Familienbeihilfe beruhe.

 

1.6. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Nach Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG sind hinsichtlich der an diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte (u.a.) an die Stelle der Unabhängigen Verwaltungssenate getreten, wobei diese das Verfahren nach der Beendigung des VwGH-Verfahrens gegebenenfalls fortzusetzen haben.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Einzelrichterin.

 

Das Verfahren kann gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 VwGbk-ÜG von der zuständigen Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes weitergeführt werden, da das Verfahren vor dem 31. Dezember 2013 bereits zur Zuständigkeit dieses Einzelmitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gehört hat.

 

Auch im System der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist von einer Bindungswirkung der Verwaltungsgerichte an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes iSd § 63 Abs. 1 VwGG auszugehen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG wird von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstehen.

 

2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

Aus einem Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 6. April 2010,
3 P 108/09h-55, ergibt sich u.a. der Einkommens- und Vermögensstatus der Bf. Demnach verfügt sie über eine Pension samt Pflegegeld, eine Pension der AUVA und eine Familienbeihilfe sowie über ein Girokonto, ein Sparbuch und zwei Bausparverträge.

 

Für den Zeitraum von 01.09.2008 bis 31.03.2010 ist für H A ein Aufwand von 52.546,21 Euro angefallen (Aktenstück 48).

 

Weil der Sachwalter der A das an ihn gestellte Vergleichsanbot vom 13.08.2010 bezüglich des Abschöpfens des Vermögens der H A von insgesamt 47.478,95 Euro bis zum vorgesehenen Freibetrag von 12.000 Euro nicht angenommen hatte, wurden weitere Erhebungen getätigt. Unter anderem wurde die Leitung des P, DSA C G, zur Situation der Bf befragt.

Aus deren Aussage vom 18. Oktober 2010 ergibt sich, dass ein Auszug der Bf aus dem P sinnvoll wäre, da die Bf wenig Betreuung während der Nachtstunden benötige und sie auch in einer weniger betreuten Einrichtung leben könnte. Dies könnte jederzeit erfolgen, leider gebe es derzeit keinen freien Platz. Es wurde die Zunahme an Selbständigkeit und Arbeitsfähigkeit der Bf geschildert und angeführt, die Bf brauche noch die Unterstützung der Betreuung, aber die Prognose für die Teilnahme an einer selbständigen Wohnform sei sehr gut. Es wurde auch angeführt, dass - falls es für die Bf in nächster Zeit einen passenden Betreuungsplatz in einer weniger betreuten Wohnform geben würde - sie sich alle Dinge des täglichen Lebens kaufen müsste, da sie weder über eigene Möbel noch über Haushaltsgeräte verfüge. Außerdem seien günstige finanzielle Rahmenbedingungen wichtig, um einen dauerhaften Verbleib in einer weniger betreuten Wohnform zu sichern und einen Bedarf auf Vollbetreuung zu verhindern.

 

Es wurde auch ein Gutachten durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Schärding erstellt. Darin wird im Wesentlichen angeführt, dass die Bf in den nächsten Jahren am freien Arbeitsmarkt sicherlich nicht vermittelbar sei. Sie lerne in Teilbereichen zu arbeiten und werde auch in diesen vertrauten Arbeitsbereichen erkennbar schneller. Abschließend wurde festgehalten, dass die Bf als dauernd beeinträchtigt einzustufen sei und in nächster Zeit bzw. in den nächsten Jahren nicht damit gerechnet werden könne, dass sie selbständig leben könne.

 

Eine telefonische Nachfrage beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales, am 24. Oktober 2014 ergab, dass die Bf nach wie vor im I-Wohnheim P lebt und der Betreuungsschlüssel von der Stufe 6 (1 Betreuer ist für 6 zu Betreuende zuständig) auf Stufe 3 (1 Betreuer ist für 3 zu Betreuende zuständig) erhöht wurde.

Dazu hat der Sachwalter der A, Rechtsanwalt Dr. B, mit Schreiben vom
26. November 2014 geäußert, dass es für ihn „irritierend“ sei, dass der Betreuungsschlüssel von Stufe 6 auf die Stufe 3 erhöht worden sei. Er verwies auf eine Gewichtsreduktion der A durch einen operativen Eingriff von 180 kg auf 140 kg, was zu einer deutlichen psychischen Erhellung dieser und zu einer Reduktion des Betreuungspotentials geführt habe.

Er hat angeregt, „dass sich der erkennende Senat von der betroffenen Person direkt vor Ort ein Bild macht“. Er hat auch darauf hingewiesen, dass „die Frage der Verjährung bei der Festlegung des aus dem Vermögen der betroffenen Person vom Sachwalter zu leistenden Betrages zu berücksichtigen sein wird“ und die Frage gestellt „ob die diesbezügliche kürzere Frist des ABGB aus dem Bestandvertrag hinsichtlich der Betriebskosten schlagend wird“.

Abschließend hat er den Antrag gestellt, das Oö. LVwG möge die Stellungnahme zur Kenntnis nehmen.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verfahrensakt sowie aus den ergänzenden Erhebungen ergibt. Die Höhe des Betrages des für A angefallenen Aufwandes und jenes des vorhandenen Vermögens wurden vom Sachwalter der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.

Die Erhöhung des Betreuungsschlüssels von der Betreuungsstufe 6 auf die Stufe 3 wurde vom Sachwalter ebenfalls nicht bestritten. Er hat auch nicht, obwohl ihn diese Erhöhung nach eigenen Angaben „irritiert“, Maßnahmen veranlasst, die Notwendigkeit der Erhöhung des Betreuungsschlüssels zu überprüfen oder diesen herabsetzen zu lassen.

Ein vom Sachwalter angeregter Besuch des Verwaltungsgerichtes bei der Bf hätte zur Sachverhaltsfindung keinen Beitrag leisten können und konnte damit unterbleiben. 

 

2.3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:  

 

2.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. ChG idF LGBl. 90/2013 ist es Ziel dieses Landesgesetzes, Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere durch die Vermeidung des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen und durch die Verringerung von Beeinträchtigungen nachhaltig zu fördern sowie ihnen ein normales Leben und eine umfassende Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, um die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen zu erreichen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. ChG kommen als Hauptleistungen in Betracht:

1. Heilbehandlung (§ 9);

2. Frühförderung und Schulassistenz (§ 10);

3. Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (§ 11);

4. Wohnen (§ 12);

5. Persönliche Assistenz (§ 13);

6. mobile Betreuung und Hilfe (§ 14).

 

Menschen mit Beeinträchtigung ist eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen (§ 12 Abs. 1 leg.cit.).

 

Nach § 40 Abs. 1 leg.cit. ist die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1.         sie oder er zu hinreichendem Einkommen oder verwertbarem Vermögen iSd § 20 Abs. 2 Z 1 gelangt;

2.         nachträglich bekannt wird, dass sie oder er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen iSd § 20 Abs. 2 Z 1 hatte;

3.         im Fall des § 20 Abs. 3 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich oder zumutbar wird.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Oö. ChG dürfen Ansprüche gemäß §§ 39 Abs. 2 und 40 bis 43 nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die Entwicklungsmöglichkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen oder die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten gefährdet wird und dies zu besonderen Härten führen würde. Nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und der Entwicklungsmöglichkeiten sowie der besonderen Härten können in der Verordnung nach § 20 Abs. 5 erlassen werden.

 

Gem. § 20 Abs.1 Oö. ChG hat u.a. der Mensch mit Beeinträchtigungen bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen.

Als Beitrag gemäß Abs. 1 können insbesondere das Einkommen sowie das verwertbare Vermögen des Menschen mit Beeinträchtigungen nach Abs. 3 und 5 herangezogen werden (Abs.2 Z 1 leg.cit).

 

Aufgrund des § 20 Abs. 5 Oö. ChG wurde die Verordnung der
Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung), StF: LGBl. Nr. 78/2008 idF LGBl. Nr. 62/2013 erlassen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung hat der Mensch mit Beeinträchtigung bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Oö. ChG sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 Oö. ChG mit seinem Einkommen und verwertbaren Vermögen zu den Leistungen beizutragen.

 

Gem. § 3 Abs.1 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung gelten als Vermögen nach § 20 Abs. 5 Z 2 Oö. ChG alle beweglichen und unbeweglichen Sachen und sonstigen Werte, soweit sie verwertbar sind.

Nach Abs. 2 leg.cit. ist folgendes verwertbare Vermögen nicht zu berücksichtigen:

 

1. 

 ein den Lebensverhältnissen angemessener Hausrat,

2. Gegenstände, die zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller    Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist,

3. Schmerzensgeld gemäß § 1325 ABGB und daraus nachweislich angeschaffte Vermögenswerte einschließlich deren Erträgnisse,

4. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit dienen.

 

Darüber hinaus sind Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 12.000 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen (Abs.3 leg.cit.).

 

2.3.2. Nach der o.a. Rechtsprechung des VwGH, wonach § 40 ChG nicht dahin zu verstehen ist, dass ein Leistungsempfänger für die rückständigen Kosten der in einer bestimmten Periode bezogenen Leistung nur aus dem nachträglich bekannt gewordenen Vermögenszuwachs dieser Periode Ersatz zu leisten hat, sondern vielmehr dahin, dass während des laufenden Bezuges der Leistung bzw. nach deren Einstellung bekannt gewordenes Vermögen ebenso in vollem Umfang zu Kostenersatz heranzuziehen ist wie nach der Bescheiderlassung erlangtes Vermögen, und es somit unerheblich ist, aus welchen Quellen dieses Vermögen stammt bzw. in welchem Zeitraum dieses erworben wurde, ist es nicht erforderlich zu erheben, ob das Vermögen auf Ansparungen aus Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, aus pflegegeldbezogenen Geldleistungen oder aus der Familienbeihilfe beruht.

Demnach können ergänzende Sachverhaltsfeststellungen dazu, aus welchen Leistungen sich das Vermögen der Bf zusammensetzt, unterbleiben.

 

2.3.3. Dem Vorbringen, dass sich der gesparte Betrag zwischenzeitlich vermutlich verändert hätte bzw. Sparbücher und der Bausparvertrag gebunden seien und bei vorzeitiger Auflösung sich das Vermögen verringern würde, wurde durch die Anpassung des Spruches Rechnung getragen.

Die Höhe des im Spruch angeführten Freibetrages von 12.000 Euro ergibt sich aus § 3 Abs.3 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung.

 

2.3.4. Der vom Sachwalter der Bf angesprochenen Verjährung des Ersatzanspruches der Betreuungskosten wird entgegengehalten, dass die Verjährungsfrist gem. § 44 Oö. ChG mit Zustellung der Geltendmachung des Kostenersatzes gem. § 45 leg.cit. an den Sachwalter der Bf unterbrochen wurde und somit eine Verjährung nicht eintreten konnte.

 

2.3.5. Zur angeblichen Gefährdung der Entwicklungsmöglichkeit der Bf durch Ersatzleistung wird auf die Anfrage vom 24. Oktober 2014 beim Amt der
Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales, verwiesen, die ergeben hat, dass sich die Bf nach wie vor (seit 2. Oktober 2007) im I-Wohnhaus P befindet. Zudem wurde der Betreuungsschlüssel von Betreuungsstufe 6 auf Stufe 3 erhöht. Dies deckt sich auch mit den im Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Schärding dargelegten Prognosen. An der fachlichen Kompetenz des Amtsarztes, die durch die Berufung vom 22. Februar 2011 in Zweifel gezogen wurde, besteht schon aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Bewahrheitung der von ihm abgegebenen Prognose zur Entwicklung der A kein Zweifel. Die Aussagen des Amtsarztes sind schlüssig und nachvollziehbar.

Durch seine im Jahr 2011 und auch in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 angeführten Behauptungen des Sachwalters der Bf, die durch Gewichtsreduktion herbeigeführte psychische Erhellung der Bf habe zu einer Reduktion deren Betreuungspotentials geführt, ist er den Ausführungen des Amtsarztes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch ist diese Aussage aufgrund der momentanen Betreuungssituation nicht nachvollziehbar.

Weil der Betreuungsschlüssel für die Bf sogar erhöht wurde, ist durch den Kostenersatz von keiner Gefährdung der Entwicklungsmöglichkeit der Bf iSd § 45 Abs. 1 Oö. ChG auszugehen.

 

2.3.6. Den Ausführungen der Beschwerde, § 20 Oö. ChG sei wegen Verletzung des Art. 5 StGG (Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums) sowie wegen Verletzung des in Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatzes, sowie des spezifizierten Diskriminierungsverbotes für behinderte Personen, verfassungswidrig, ist entgegenzuhalten, dass den Materialien zum Oö. ChG nachvollziehbar, in Anlehnung an die Systematik des

§ 9 Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, der Grundsatz des vorrangigen Einsatzes der eigenen Mittel zu entnehmen ist (vgl. (AB 1434/2008 BlgNr. 26. GP). Darin kann keine unsachliche Differenzierung zwischen beeinträchtigten und nicht beeinträchtigten Personen erkannt werden, da nicht beeinträchtigte Personen auch die anfallenden Kosten für Wohnen (Miete, Versicherungen udgl) zu bezahlen haben. Der VfGH konnte auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG bzw. Art. 2 StGG durch die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Oö. ChG im Hinblick auf eine Beitragsleistung aus Pflegegeld feststellen (vgl. hierzu VfGH v. 30.11.2012, B982/11), woraus sich ergibt, dass eine Ersatzleistung aus eigenen und auch ererbten Mitteln ebenfalls als verfassungskonform anzusehen ist.

 

2.3.7. Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Spruch hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes modifiziert wurde.

 

 

3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gerda Bergmayr-Mann