LVwG-550319/12/Br/AK LVwG-550320/5/Br/AK

Linz, 01.12.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Senat „G“ (Vorsitzender: Mag. W. Weigl, Berichter:
Dr. Bleier, Beisitzer: Dipl.-Ing. Robert Türkis) über die Beschwerde der Ehegatten F. und A. R. in H., gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 14. November 2013, GZ: LNO-100996/159-2013-Oh/Ko, nach der am 19. November 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Agrarbehörde (Amt der
Oö. Landes­regierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Ländliche Neuordnung) vom 14. November 2013,
GZ: LNO-100996/159-2013-Oh/Ko, gemäß Verständigung vom
14. November 2013, in der Zeit vom 2. bis 16. Dezember 2013 während der Amtsstunden im Gemeindeamt Hartkirchen zur allgemeinen Einsicht aufgelegt und mit dem Hinweis des Beginnes des Laufes der (damals noch) Berufungsfrist ab 17. Dezember 2014, wurde Folgendes abgesprochen:

 

Flurbereinigungsplan:

 A.) Grundlagen und Bestandteile des Flurbereiniqunqsplanes sind:

 

a.) eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (2 färbig angelegte Pläne,

M 1:2000);

b.)  die Abfindungsberechnung gesamt;

c.)  die Abfindungsberechnung je Litera;

d.)  den Abfindungsausweis;

e.)  2 Servitutspläne, M 1:2000;

f.) Teilungen am Gebietsrand, bestehend aus 5 färbig angelegten Plänen, M 1:1000;

 

Als Behelf sind dem Flurbereinigungsplan angeschlossen:

a.) der rechtskräftige Bescheid betreffend den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan, ZI. 100996/36-2008-Sg vom 19.05.2008, bestehend aus der planlichen Darstellung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes (je 4 Lagepläne, M 1:2000) und die Zusammenstellung der der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücke (Besitzstandsausweis),

b.)  die Gegenüberstellung des alten und neuen Standes (Änderungsausweis),

c.)  das Parteienverzeichnis

 

B.) Darstellung des Verfahrensqanqes und der für die Neuordnung wesentlichen wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse:  

 

I.

Einleitung

 

Das Flurbereinigungsverfahren P. wurde mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 18.12.2006, ZI. ABL-100996/18-2006, eingeleitet.

Der Berufung des Herrn S. M.in H. wurde mit Erkenntnis vom 12.7.2007, AZ: Agrar(Bod)-100377/6-2007 nicht Folge gegeben.

Mit Bescheiden vom 15.1.2008, ZI. ABL-100996/30-2008 sowie vom 12.8.2013,
Zl. LNO-100996/143-2013 wurden Grundstücke nachträglich in das Flurbereinigungs­verfahren einbezogen.

 

Mit Bescheid vom 18.12.2006, ZI. ABL-100996/18-2006, wurden die Eigentümer der in das Flurbereinigungsverfahren P. einbezogenen Grundstücke zur Flurbereinigungs­gemeinschaft P. zusammengefasst und als Körperschaft des öffentlichen Rechtes begründet.

 

II.

Besitzstandsfeststellungen und Bewertung:

 

Die Eigentumsverhältnisse bzw. der Besitzstand der in die Flurbereinigung einbezogenen Grundstücke wurde entsprechend der Grundbuchseintragungen, der Katastermappe des Vermessungsamtes, durch Begehung der Grenzen und anschließende Vermessung erhoben.

 

Die in das Flurbereinigungsgebiet einbezogenen Grundstücke wurden im Wege der amtlichen Ermittlung unter Zuhilfenahme der Ergebnisse der Finanzbodenschätzung bewertet.

 

Mit Bescheid vom 19.5.2008, ZI. ABL-100996/36-2008, wurde über die Ergebnisse betreffend die Erhebung des Besitzstandes und der Bewertung abgesprochen (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan).

 

Der Berufung der Ehegatten F. M. und F. in H. sowie des Herrn S. W. in H. wurde mit Erkenntnisse vom 30.10.2008, AZ: Agrar(Bod)-100428/5-2008 und Agrar(Bod)-100429/4-2008 keine Folge gegeben.

 

III.

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen:

 

Zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke wurden mit Bescheid vom 3.10.2011, ZI. ABL-100996/88-2011 (Plan der gemeinsamen Maßnah­men und Anlagen) die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen angeordnet und zugleich über Antrag der Flurbereinigungsgemeinschaft P. den Eigentümern der der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücke die Kostenanteile vorgeschrieben.

 

IV.

Vorläufige Übernahme:

 

Mit Bescheid vom 3.10.2011, ZI. ABL-100996/87-2011, wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet.

 

                      V.

Bewilligungen und Feststellungen:

 

Mit den nachstehend angeführten Bescheiden genehmigte die Agrarbehörde Ober­österreich gemäß folgende Vereinbarungen:

a)    Bescheid vom 12.1.2009, ZI. ABL-100996/50-2009 (Übereinkommen zwischen dem Oö. Landestierschutzverein und Verein für Naturschutz und der Gemeinde Hartkirchen, betreffend eines Abfindungsverzichtes für den Besitzkomplex x, entspricht Gst. Nr. x, KG S.);

b)    Bescheid vom 8.3.2011, ZI. ABL-100996/61-2011 (Übereinkommen zwischen Frau S. M. und Herrn H. K., betreffend Flurbereinigungs­übereinkommen hinsichtlich Gst.Nr. x, KG S.);

c)    Bescheid vom 17.3.2011, ZI. ABL-100996/62-2011 (Übereinkommen zwischen Herrn P. F. und den Ehegatten R. J. und A., betreffend Flurbereinigungsübereinkommen hinsichtlich des Gst.Nr. x, KG. S.);

d)    Bescheid vom 21.7.2011, ZI. ABL-100996/69-2011 (Übereinkommen zwischen Herrn N. H. und Frau W. T., betreffend das Flurbereini­gungs­übereinkommen hinsichtlich des Gst.Nr. x, KG. S.;

 


 

C.) Verfügungen:

 

I.

Grunddienstbarkeiten und Reallasten:

 

Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen Vertrag, eine letzte Willens­erklärung, auf einem bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruch oder auf Verjährung gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung.

 

Im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten, deren Löschung nicht ausdrücklich in diesem Bescheid angeordnet wird, werden aufrechterhalten.

 

Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.

 

Von diesen Anordnungen sind Rechte aus behördlichen Bescheiden, insbesondere wasser-energie- und fernmelderechtliche Bescheide, nicht betroffen.

In den nachfolgend angeführten Einlagezahlen der Grundbücher H., P. und S. sind die Dienstbarkeiten bzw. Reallasten wie folgt aufrecht zu erhalten, neu zu begründen bzw. zu löschen:

 

In der EZ. x, Gb. H.:

(Eigentümer: S. P. M., in H., lit. BS)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr. 1 a eingetragene Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes hins.
Gst. x in EZ x für Gste. Nr. x und x, je KG S., gelöscht.

Im C-Blatt werden

a)      die Löschung der in LNr. 4 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungs­leitung, jedoch nur hinsichtlich Gste. Nr. x, x, x,
je KG S., für O K Aktiengesellschaft, einver­leibt.

 

b)    Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG: die in LNr. 6 a eingetragenen Gste. Nr. x, x, x, je KG S. auf das Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt). Die Masttrafostation befindet sich auf Gst. Nr. x, KG S.

c)    die Löschung der in LNr. 6a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung, jedoch nur hins. Gst. Nr. x, KG S., infolge Übertragung zu EZ. x, Gb. S..

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: S. W., in H.; lit. AA)

 

Im A-Blatt werden

a)     Richtigstellung Geh- und Fahrtrecht zur zweckmäßigen landwirtschaftlichen Bewirt­schaftung: die in LNr. 9 a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x,
KG S. und Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt.

b)     die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes hinsichtlich Gst.
Nr. x, KG S., vorgetragen in der EZ. x, Gb. P., die Lage des Brunnens und der Wasserleitung ist im Servitutenplan, M 1:2000, mit blauer Farbe dargestellt, zugunsten Gst. Nr. x, KG S., hier als Recht ersichtlich gemacht.

Im C-Blatt werden

a) Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: die in LNr. 4 a

eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

b)      Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: die in LNr. 8a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gste. Nr. x und x,
je KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

c)      die Löschung der in LNr. 8 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x und x, infolge Übertragung zu EZ. x, Gb. S. und EZ. x, Gb. P., einverleibt.

 

d)      die Löschung der in LNr. 9a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hins. Gst. Nr. x für O K Aktiengesellschaft, einverleibt.

 

e)      die Löschung des in LNr. 10 a eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinsichtlich Gste. Nr. x und x auf die Dauer von 10 Jahren ab 23.02.2000 für die Agrarbezirksbehörde Linz, einverleibt.

 

f)       die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbarkeitsvertrag vom 17.5.1977 hins. Gst. Nr. x, KG S. für O K Aktiengesellschaft, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb.  S., CLNr. 8a TZ. 1226/1977).

 

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: S. M. in H.; lit. AC)

 

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: die in LNr. 1a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe darge­stellt).

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: L. E. und J. in H.; lit. BK)

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbar­keitsvertrag vom 1.4.1977 hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S., für O K Aktiengesellschaft, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servituten­plan, M 1:2000 mit roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt (übertragen aus
EZ. x, Gb. S., CLNr. 2a TZ. 1987/1977).

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: P. F. in H.; lit. AJ)

 

Im C-Blatt werden

a)   Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: das in LNr. 8a

eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 dargestellt).

 

b) die Löschung der in LNr. 8a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungs­leitung hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S. für O K AG, infolge Übertragung zur EZ. x, Gb. S., einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: B. E. und F. in H.; lit. AV)

 

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: das in LNr .4 a eingetragene Gst.Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: B. S. und A., in H.; lit. BD)

 

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: das in LNr. 3 a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: K. J. und A., in H.; lit. AT)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: R. J. in H.; lit. AE)

 

Im A-Blatt wird

Richtigstellung Ausnahmebewilligung gern § 27 ROG: das in LNr. 17a eingetragene
Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt.

 

Im C-Blatt werden

a)       Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: die in LNr. 3 a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gste. Nr. x und x, je KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)       Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: das in LNr 5 a eingetragene Gst. Nr. x auf Gste. Nr. x und x, je KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

c)       die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbarkeitsvertrag vom 1.4.1977 hins. Gst. Nr. x, KG S. für O K Aktiengesellschaft, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. S., CLNr. 2a TZ. 1986/1977).

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: S. M.in H.; lit. AU)


Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: F. M. und F. in H.; lit. BE)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: D. M. M. und F. in H.; lit. AK)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr.1 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: P. M. in H.; lit. BB)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr.1 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 6 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens für EZ x und
EZ x, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: H. K. in H.; lit. AO)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: R. A. und J. in H.; lit. AP)

 

Im A-Blatt werden

a)     die in LNr.1 a eingetragene Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes über das Hochland mit allen Feldfuhren und über die Hafnerwiese mit Heu und Grummet an EZ. x, gelöscht.

b)     die in LNr.2 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

c) die in LNr.3 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes an
Gst. x für x, gelöscht.

 

Im C-Blatt werden

a)       Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: die in LNr. 2a eingetragenen Gste. x und x auf Gste. Nr. x und x, je KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)       die Löschung der in LNr. 2 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungs­leitung für O K AG, jedoch nur hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S., infolge Übertragung zur EZ. x, Gb. S., einverleibt.

c)       die Löschung der in LNr. 4 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung für O K AG, jedoch nur hins. Gst. x, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: N. H. in H.; lit. AH)

Im A-Blatt wird

die in LNr. 1a eingetragene Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes über das Hochland mit allen Feldfuhren und über die Hafnerwiese mit Heu und Grummet an EZ. x, gelöscht.

Im C-Blatt werden

a)      die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hins. Gste.
Nr. x und x mit allen Feldfuhren für EZ. x, x, x, x, x, einverleibt.

 

b)      die Löschung der in LNr. 2 a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens hins. Gst. Nr. x für Gst. Nr. x und x, einverleibt.

 

c)      die Löschung der in LNr. 7 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst.Nr. x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, für O K Aktiengesellschaft, einverleibt.

 

d)      Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: die in LNr. 8 a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst.Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

e)      die Löschung der in LNr. 9a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hins. Gst. Nr. x für O K Aktiengesellschaft, einverleibt.

 

f)       die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gern Pkt. Il-I Dienstbar­keitsvertrag vom 1.7.1986 hins. Gst. Nr. x, KG S. für O K Aktiengesellschaft, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt, (übertragen aus EZ. x, Gb. H., LNr. 6a TZ. 1676/1986,211/1999).

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: P. F. in H.; lit. AJ)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr.1 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

Im C-Blatt werden

a)       die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens für EZ x und EZ x, einverleibt.

b)       die Löschung der in LNr. 2 a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über Gst. Nr. x für Gst.Nr. x in EZ x, einverleibt.

c)       Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: die in LNr. 6 a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

d)       Richtigstellung elektr. Leitung, Transformatorenstation, Gehen und Fahren für O K AG.: das in LNr. 7 a eingetragene Gst. Nr. x auf das Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: S. A. in H.; lit. AR)

 

Im C-Blatt werden

a)    die Löschung der in LNr. 5 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hinsichtlich Gst. x, x für EZ. x, x, x, x, einverleibt.

 

b)    die Löschung der in LNr. 10 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O K AG., einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: P. P. in H.; lit. AY)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: S. W. in H.; lit. BV)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hinsichtlich
Gst. x für EZ x, x, x, x und EZ x, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: W. H. und F. in H.; lit. BA)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: P. M. und D. und D. in H.; lit. AX)

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-MV Dienstbar­keitsvertrag vom 5.12.1991 hins. Gst. Nr. x, KG S. für O K Aktiengesellschaft, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. S., CLNr. 8a TZ. 2866/1991).

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: M. A. in H.; lit. BG)

Im A- und C-Blatt

keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: R. A. und F. in H.; lit. AI)

 

Im C-Blatt werden

a)    Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: das in LNr. 2a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

b)    die Löschung der in LNr. 2 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S. für O K Aktiengesellschaft, infolge Übertragung zur EZ. x, Gb. S., einverleibt.

 

c)    die Löschung des in LNr. 4a eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf die Dauer von 15 Jahren ab 5.10.1979 gem. § 7 Abs. 1 LSG 1970, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: P. K. in H.; lit. AM)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 6 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O K Aktiengesellschaft, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: S. H. in H.; lit. AQ)

 

Im C-Blatt werden

a)  Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: das in LNr. 4 a

eingetragene Gst. Nr. x auf Gste. Nr. x und x, je KG S., richtig­gestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)  Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: das in LNr 5 a

eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: OÖ. L. und V. f. N. in L.; lit. BQ)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: K. A. in H.; E. C. in H.; lit. AZ)

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbar­keitsvertrag vom 20.11.1974 hins. Gste. Nr. x und x, je KG S., der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, für O K Aktiengesellschaft, hier als Last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. S., CLNr. 7a TZ. 2171/1974, 2160/2005).

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: W. G. in H.; lit. AL)

 

Im C-Blatt werden

a)       Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: die in LNr. 7a eingetragenen Gste. Nr. x, x, x auf Gste. Nr. x und x, je KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servituten­plan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)       die Löschung der in LNr. 7 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gste. Nr. x und x, je KG S. für O K Aktiengesellschaft, infolge Übertragung zur EZ. x, Gb. S., einverleibt.

c)       die Löschung der in LNr. 13 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x, für O K Aktiengesellschaft, einverleibt.

d)       Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: das in LNr 19 a eingetragene Gst. Nr. x auf das Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

e)       Richtigstellung Geh- und Fahrtrecht zur landw. Bewirtschaftung: das in LNr. 24 a eingetragene Gst. Nr. x auf das Gst.Nr. x, KG S. und das Gst.
Nr. x auf das Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt.

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: R. R. in H., lit. AD)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 1a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hins. Gst. x für EZ. x, x, x, x, x und für alle jene, welche aus der herrschaftlichen L Holz kaufen von M. bis G., einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: P. F. in H.; lit. AB)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hins. Gste. Nr. x und x für Gste. Nr. x und x in EZ. x, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. S.

(Eigentümer: W. G. in H.; lit. AL)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 1a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O K Aktiengesellschaft, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: H. J. in H.; lit. BY)

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 3a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens hins. Gst. Nr. 1037 für Gst. Nr. 1044, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb S.:

(Eigentümer: S. B. M. und R. F. J.in W.; lit. BO)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: R. H. und T. in H.; lit. AW)

 

Im C-Blatt wird die Löschung des in LNr. 9a eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gem. Par 7 Abs. 1 OÖ-LSG für Agrarbezirksbehörde Linz bis
1994-12-03, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. 45028 S.:

(Eigentümer: S. M. und T. und M. in L.; E. W. in L.; lit. BL)

 

Im C-Blatt werden

a)    die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens gem. Abs. IX. Kaufvertrag vom 28.5.1963 hins. Gst. Nr. x für Gst. Nr. x in EZ. x, einverleibt.

 

b)    Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: das in LNr 2 a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: H. F. in A.; lit. Bl)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr. 1 a eingetragene Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes an Gste.
Nr. x in EZ x und x in EZ x, gelöscht.

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hins. Gst. Nr. x,
KG S., der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, für Energie AG Oberösterreich, hier als Last einverleibt

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: N. H. in H.; lit. AH)

 

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O K AG.: das in LNr 2 a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: W. T. in H.; lit. BM) Kassierung dieser Einlagezahl mangels Gutsbestandes infolge Zuschreibung des Abfindungsan­spruches zur EZ. x, Gb. S..

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: D. M. M. und F. in H.; lit. AK)

 

Im C-Blatt werden

a)       die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O K Aktiengesellschaft, einverleibt.

b)       die Löschung des in LNr. 2 a eingetragenen Veräußerungsverbotes bis 16.3.2001 für Agrarbezirksbehörde Linz, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: G. H. - Öffentl. Gut in H.; lit. AN)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. S.:

(Eigentümer: R. Ö. - öffentliches Wassergut in L.; lit. BH)

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

Dem Einspruch des Herrn M. S. in H. gegen die Einräumung eines Fahrtrechtes auf dem Abfindungskomplex AC 01 wird stattgegeben. Der Einspruch von  Frau M. S. in H. wegen Beein­träch­tigung ihrer Liegenschaft wird abgewiesen.

 

II.

Durchführung der Neuordnung

 

Nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplans und Vermarkung der neuen Grundgrenzen wird die Agrarbehörde die Unterlagen über die Neuordnung der Vermessungsbehörde zur Eintragung im Grenzkataster übermitteln. Anschließend wird der Flurbereinigungsplan dem zuständigen Gericht zur Eintragung im Grundbuch übermittelt.

 

III.

Verfügungen

 

1.) Soweit dies im Abfindungsausweis bestimmt wird, werden die Grundflächen der von den als gemeinsame Anlagen errichteten Wirtschaftswege in das Eigentum der Gemeinde H. mit der Verpflichtung übertragen, diese als Verkehrsflächen für den Gemeingebrauch zu widmen.

2.) Andere gemeinsame Anlagen gehen - sofern diese oder Teile hievon keine gemeinschaftliche Funktion in Beziehung auf Grundabfindungen anderer Eigentümer haben - in das Eigentum und die Erhaltungspflicht derjenigen Partei über, deren Grundabfindung durch die gemeinsame Anlage jeweils betroffen ist.

3.) In das gemeinsame Miteigentum und somit in die gemeinsame Erhaltungspflicht - die Anteile bestimmen sich nach dem Vorteil, den die Miteigentümer daraus ziehen - werden jene gemeinsamen Anlagen mit gemeinschaftlicher Funktion den Parteien übertragen, die daraus einen Vorteil ziehen.

4.) Zur Sicherung der ökologischen Wirkungen werden die nachfolgend angeführten Grundeigentümer verpflichtet, die mit Bescheid vom 3.10.2011,
ZI. ABL-100996/88-2011, angeordneten ökologischen Maßnahmen zu pflegen bzw. zu erhalten:

a)      P. F. in H., lit. AB; hinsichtlich der Anlage einer 4-reihigen Nutzhecke entlang der ostseitigen Böschung des W. H. mit einer Länge von 206 m auf einer Fläche von 1.416 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. S.;

b)      R. F. und A. in H., lit. AI; hinsichtlich Anlage einer Hecke entlang des S. im Bereich hm 3+40 bis 5+80 auf einer Breite von 9 m und einer Fläche von 2.197 m2 auf Neugrundstück Nr. x und x, KG. S.;

c)      R. R. in H., lit. AD; hinsichtlich Anlage einer bis zu 4-reihigen Baum-Strauchhecke mit einer Gesamtlänge von 380 m auf einer Fläche von 3.591 m2 auf Neugrundstück Nr. x und x,
KG. S. sowie P. F. in H., lit. AB auf Neugrundstück Nr. x, KG. S.;

d) K. A. und E. C. in Hartkirchen, lit. AZ; hinsichtlich
Anlage einer 4-reihigen Hecke auf einer Länge von 180 m und einer Fläche von 1.392m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. S. sowie

S. H. in H., lit. AQ auf Neugrundstück Nr. x, KG. S.;

e)      S. W. in H., lit. AA; hinsichtlich Neuanlage eines Krautsaumes auf einer Länge von 310 m und einer Fläche von 2.041 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. S.;

f)       R. J. in H., lit. AE; hinsichtlich Ergänzung der Uferbegleitvegetation entlang der A. mit heimischen Sträuchern sowie Anlage eines 3 m breiten Wiesensaumes entlang der landwirtschaftlich genutzten Flächen auf einer Länge von 200 m und einer Fläche von 818 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. S.;

g)      R. J. in H., lit. AE; hinsichtlich Anlage eines Wiesensaumes entlang des W. Baches auf einer Länge von 370 m und einer Fläche von 1.888 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. S.;

h) S. W. in H., lit. AA; hinsichtlich Neuanlage eines Krautsaumes auf einer Länge von 40 m und einer Fläche von 1.037 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. S.;

i) R. T. und H. in H., lit. AW; hinsichtlich Anlage einer 4-reihigen Strauchhecke entlang des Weges W. 2 auf einer Länge von 30 lfm und einer Breite von 9 m mit einer Fläche von 270 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. S.;

j) R. R. in H., lit. AD; hinsichtlich Pflanzung eines landschaftlich markanten Solitärbaumes auf Neugrundstück Nr. x, KG. S.;

5.) Anlegung einer Geländemulde im Bereich der OK 04

6.) Das vor der Agrarbehörde Oberösterreich abgeschlossene Parteienübereinkommen vom 6.4.2011, beurkundet in der Niederschrift vom 6.4.2011,
ZI. ABL-100996/68-2011, zwischen S. W. in H., W. G. in H., S. H. in H., K. A., E. C., je H., P. D. jun., P. M., P. D. sen., je H., betreffend die Neuordnung, wird genehmigt.

 

IV.

Eigentumsübergang

 

Das Eigentum an den Grundabfindungen geht mit der Rechtskraft des Flurbereini­gungsplans auf die Übernehmer über. Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke.

 

V.

Abfindungsansprüche und Geldausgleiche

 

In der Abfindungsberechnung ist beschrieben, wie die Abfindungsansprüche der Parteien zustande kommen.

Der Unterschied zwischen Abfindungsanspruch (§ 19 Abs. 1 Oö. FLG 1979) und dem Wert der Grundabfindung der einzelnen Parteien ist grundsätzlich in Geld auszugleichen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu A.) bis C): §§ 1, 4, 16,19, 21, 22, 23, 24, 28, 29, 90 und 99 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG. 1979), LGBI. Nr. 73, i.d.g.F. sowie § 102 Abs. 1
Oö. FLG. 1979, in Verbindung mit §§17 bis 19 Forstgesetz 1975, in der geltenden Fas­sung, und in Verbindung mit §§ 6, 7 und 13 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 1.3.1930, BGBl.Nr. 75 über die Behandlung von Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg.GAV)

 

Begründend führte die Agrarbehörde Folgendes aus:

 

Das Flurbereinigungsverfahren P. wurde eingeleitet, um die bestehenden Mängel der Agrarstruktur, insbesondere die Besitzzersplitterung, Erschließungsmängel, Melio­rations­be­dürftigkeit der landwirtschaftlichen Nutzflächen, zu beseitigen. Die Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes erfolgte unter Beachtung der §§ 1, 15 und 19
Oö. FLG. 1979, i.d.g.F., auf der Grundlage des rechtskräftigen Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes. Die Berechnung und Zuweisung der Grundabfindungen gründet sich auf den Abfindungsregeln des § 19 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F. Der Anspruch jeder Partei auf eine gesetzmäßige Abfindung unter Anrechnung einer Grundabfindung entsprechend dem Wert der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ist im Abfindungsausweis und in der Abfindungsberechnung dargestellt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, ihre Abfindungswünsche vorzubringen, denen nach Tunlichkeit unter Beachtung der schon erwähnten gesetzlichen Aufgabenstellung entsprochen wurde bzw. gründet sich die Neueinteilung auf Parteieneinvernehmen.

 

Die Abfindungsansprüche der Parteien sind in der Abfindungsberechnung rechtsver­bindlich festgelegt. Der sich aus der Abfindungsberechnung ergebende Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindungen der einzelnen Parteien beträgt weniger als fünf von Hundert des einzelnen Abfindungsanspruches und ist in Geld auszugleichen. Diese Geldauszahlungen sind nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplans unter Berücksichtigung der Wertänderung im Ausmaß von mehr als ein zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches, wobei als Maßstab der Agrarindex (Index der Erzeugnisse insgesamt) heranzuziehen ist, vorzunehmen.

 

Der Grund für gemeinsame Anlagen wird von den Parteien der Flurbereinigung im Verhältnis der Werte ihre Grundabfindungen aufgebracht, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Inwieweit einzelne Grundeigentümer Grund­flächen für gemeinsame Anlagen aufzubringen haben, ist in der Abfindungsberechnung ausgewiesen. Die Abfindungsberechnung enthält weiter die nach Eigentümern geord­neten Summen der Grundflächen und Werte der der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücke, die Abfindungsansprüche unter Berücksichtigung der im Zuge des Verfahrens abgeschlossenen Verträge, die Grundabfindungen und Ersatzflächen jeweils in Fläche und Wert sowie die Geldabfindungen und Geldausgleiche.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 Oö. FLG hat der bisherige Eigentümer für Obstbäume und gesondert zu bewertendes Zugehör der Grundstücke (§ 12 Abs. 5), die einer anderen Partei zugewiesen werden, einen Anspruch auf Entschädigung. Wenn der bisherige Eigentümer und der Übernehmer nichts anderes vereinbaren, hat die Agrarbehörde auf Antrag des bisherigen Eigentümers eine Entschädigung in Geld festzusetzen.

Die Erschließung der Abfindungsgrundstücke ist entweder durch öffentliche Wege, gemeinsame Anlagen oder durch Grunddienstbarkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1
Oö. FLG. 1979, i.d.g.F., gewährleistet.

 

Zufolge § 24 Abs.1 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F., sind die Grunddienstbarkeiten und Reallasten im Flurbereinigungsgebiet zu regeln, sofern sie sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen. Die im Spruchabschnitt C.) I. angeführten Dienstbarkeiten bzw. Reallasten waren aus wirtschaftlichen Gründen oder im öffentlichen Interesse aufrecht zu erhalten. Damit werden die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschlossen und die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung gesichert. Die aufgehobenen Grunddienst­barkeiten bzw. Reallasten waren weder im öffentlichen Interesse, noch aus wirtschaft­lichen Gründen notwendig. Soweit neue Dienstbarkeiten begründet worden sind, beruhen sie auf Parteienübereinkommen bzw. sind sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig.

 

Für Baurechte und sonstige Belastungen bzw. Eigentumsbeschränkungen waren im Flur­be­reinigungsgebiet keine Regelungen erforderlich.

 

Spätestens zum Zeitpunkt der Erlassung des Flurbereinigungsplans sind die Eigentums­verhältnisse an den gemeinsamen Anlagen zu regeln und - soweit dies erforderlich ist - Erhaltungsgemeinschaften zu bilden.

Als Mitglieder der Erhaltungsgemeinschaften sind die Eigentümer jener der Flurberei­nigung unterzogenen Grundstücke heranzuziehen, die aus den gemeinsamen Anlagen einen Vorteil ziehen. Die Beiträge zu den Erhaltungskosten sind nach diesem Vorteil zu bestimmen.

 

Zum Spruchabschnitt B.) V:

Mit diesen Vereinbarungen können zweckmäßige Lösungen betreffend die Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes erzielt werden.

 

Zum Spruchabschnitt C.) I:

 

Zur Einwendung von Herrn M. S.:

Folgender Befund wurde erhoben:

Das Abfindungsgrundstück x befindet sich im Osten des Flurbereinigungsgebietes P. und hat eine Fläche von 8,64 ha. Zur Erschließung der Grundstücke wurde im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens P. als Gemeinsame Maßnahme und Anlage der Weg x (im Plan der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als K. bezeichnet) angeordnet und errichtet. Der Weg x führt beginnend von der G. auf einer Länge von 223 lfm in südöstliche Richtung bis zum Grundstück x, bildet eine rechtwinkelige Kurve nach Nordosten und führt weiter entlang der Westgrenze des Grundstückes x in nordöstliche Richtung. Der Weg x ist als öffentlicher Weg ausgewiesen. Das Grundstück x wird durch einen neu errichteten, ca. 137 lfm langen und ca. 4 m breiten Privatweg in einen nördlichen und einen südlichen Teil geteilt. Der Privatweg beginnt bei jener Kurve des Weges x, die den Weg nach Nordosten schwenkt und stellt eine geradlinige Verlängerung des Weges x dar. Der nördliche Teil des Grundstückes x hat ein Flächenausmaß von
3,15 ha und wird zur Gänze als Acker genutzt.,

Der südliche Teil hat ein Flächenausmaß von 5,43 ha, wird auf einer Fläche von 5,37 ha als Acker genutzt, südlich des als Acker genutzten Teiles befindet sich ein W. mit einer Länge von 75 lfm und ein Entwässerungsgraben mit einer Fläche von 377 m2. Die Hauptbewirtschaftungsrichtung liegt in Nord- Süd- Richtung. Das Grundstück hat im Westen eine Länge von 440 lfm und im Osten eine Länge von 463 lfm. Das Vorgewende hat entlang des im Norden befindlichen Privatweges eine Länge von 137 lfm und im Süden eine Länge von 100 lfm. Östlich des Grundstückes x befindet sich auf einer Länge von 373 lfm das als Ökofläche ausgewiesene Grundstück x, das im Eigentum von Herrn W. S. steht, ansonsten ist das Grundstück x zur Gänze von Fremdgrund umgeben.

Bei der am 12. September 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgte die Ordnung der rechtlichen Verhältnisse und die Regelung der Dienstbarkeiten. Bezüglich des Grundstückes x wurden folgende Regelungen verhandelt:

-     Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Abfindungsgrundstück x
(Gst. Nr. x, KG S.) auf einer Breite von 3 m und einer Länge von 263 lfm. Die Lage der Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan dargestellt. Das Fahrtrecht führt vom südwestlichen Punkt des Grundstückes x auf einem W. zum Grundstück x - öffentliches Gut.

-     Richtigstellung eines Geh- und Fahrtrechtes eines bestehenden Geh- und Fahrtrechtes über das Abfindungsgrundstück x. Das Fahrtrecht führt von der südöstlichen Grenze des Grundstückes x auf einer Länge von 55 lfm in südöstlicher Richtung entlang der nordöstlichen Grundgrenze des Grundstückes x zu dem im Osten des Grundstück x verlaufenden öffentlichen Weg Gst. Nr. x.

 

Die beschriebenen Grundstücke und Wege befinden sich in ebener Lage, die Produk­tionsbe­dingungen sind in diesem Raum als sehr gut zu bezeichnen.

 

Diesen Befund hat die Behörde einer rechtlichen Würdigung unterzogen:

Für eine zeitgemäße und wirtschaftlich durchführbare Ackerbewirtschaftung ist in Gunstlagen bis zu einer Schlaglänge von 300 Meter die Erschließung eines Grundstückes an einer Stelle im Vorgewendebereich ausreichend. In Gebieten mit mittlerer oder geringer Ertragskraft können die Schlaglängen für die zeitgemäße und wirtschaftliche Ackerbewirtschaftung auch über eine Länge von 300 Meter hinausgehen. Bei Schlaglängen, die über die oben angeführten Längen überschreiten, ist eine weitere Erschließung, die im günstigsten Fall am gegenüberliegenden Vorgewende situiert ist, erforderlich.

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Schlaglänge des südlichen Teiles des Grundstückes x neben der im Norden bestehenden Erschließung durch das öffentliche Gut und dem Privatweg eine im Süden des Grundstückes x gelegene Erschließung aus agrartechnischer Sicht erforderlich.

Bei der am 12. September 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden für das Grundstück x im südlichen Vorgewendebereich ein Geh- und Fahrtrecht in westliche Richtung über das Grundstück x und eine Geh- und Fahrtrecht in östliche Richtung über das Grundstück x eingeräumt. Aufgrund der Einwendungen der Partei M. S. wurde ein landwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten eingeholt. Der Amtssachverständige führt darin aus, dass aufgrund der vorliegenden Feldbreite im südlichen Vorgewendebereich des Grundstückes x aus agrartechnischer Sicht die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes ausreichend ist.

Die geplante Einräumung von zwei Geh- und Fahrtrechten ist in diesem Bereich aus agrartechnischer Sicht nicht erforderlich.

 

Zur Einwendung von Frau M. S.:

Der Abfindungskomplex x wurde im Anschluss an die Dorfgebietswidmung in der Ortschaft P. wieder zugeteilt. Die Ausformung wurde verbessert und die Erschließung über öffentliches Gut bewerkstelligt. Die Abfindungsansprüche des zweiten Besitzkomplexes entlang des Uferbereiches wurden den übrigen Komplexen der Partei Schauer zugeteilt. Aus agrartechnischer Sicht kommt es zu keiner Beeinträchtigung für die Liegenschaft S. Die Einwände sind daher nicht nachvollziehbar.

 

Zum Spruchabschnitt C.) III. 5.):

Mit Bescheid vom 3.10.2011 ZI. ABL-100996/88-2011 (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) wurden im Bereich der Abfindungskomplexe x und x sowohl die Geländekorrektur G. als auch die Ökomaßnahme x angeordnet. Nach dem ersten Schmelzwasseranfall zeigte sich, dass vor allem auf dem Abfin­dungs­komplex x das Oberflächenwasser nicht abfließen konnte und über einen längeren Zeitraum stehenblieb. Aus diesem Grunde wurde nach Begutachtung durch den Amtssachverständigen der Abteilung LNO auf der angrenzenden Ökofläche x eine Geländemulde angelegt. Bei normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung der angren­zenden Grundstücke kommt es durch diese Maßnahme weder zu einer punktuellen Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer noch zu einer Erhöhung der Wasser­menge. Es wurde die Retentionsfläche von der landwirtschaftlich genutzten Fläche in eine Fläche, die aus der Produktion genommen wurde und mit einer 4 reihigen Hecke bepflanzt ist, verlegt.

Für diese Maßnahme besteht laut § 3 der Verordnung zum Schutze des Grund­wasservorkommens in den Gemeinden H., P. und S. (LGBL 1976, 27. Stück, 44. VO) keine Genehmigungspflicht. Durch die geringfügige Verlegung des Retentionsraumes ist ähnlich wie bei den im Bescheid vom 3.10.2011 angeordneten Maßnahmen x und x bei normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung keine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu erwarten.“

 

I.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde im Recht.

 

 

II. Dagegen wandten sich die beschwerdeführenden Ehegatten mit nachfolgend ausgeführter und als fristgerecht erhoben zu wertender, noch als Berufung einge­brachter, Beschwerde vom 23. Dezember 2013:

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in Wahrung der offenen Frist erheben wir gegen oben angeführten Bescheid das Rechts­mit­tel der

Berufung

 

und begründen diese wie folgt:

 

Die Abteilung Ländliche Neuordnung (Agrarbehörde ) hat in der Flurbereinigung P. mit Bescheid vom 14. November 2013 den Bescheid über den Flurbereinigungsplan LNO-100996/159-2013 erlassen. Die Auflage dieses Bescheides zur allgemeinen Einsicht wurde am Gemeindeamt Hartkirchen vom 2. Dezember 2013 bis
16. Dezember 2013 vorgenom­men, die Berufungsfrist beginnt mit dem
17. Dezember 2013.

 

1. Aus unseren Altgrundstücken Nr. x, Nr. x und Nr. x, x, x, x, x die wir seit 1979 mit Sonderkulturen (Gemüsebau) bewirtschaften wurde ein neuer Besitz­grundkomplex .x.. mit 45.500 m2 gebildet. Leider müssen wir Mängel feststellen. Bei der Rekultivierung des S. ergab sich eine Geländemulde (Wasser­senke). Bei mehrmaliger Aufforderung der Rekultivierungsarbeiten ist die Bauleitung der Angleichung der Grundstücke und Einebnung nicht nachgekommen. Bei der angrenzenden Ökofläche x war ausreichend Humus vorhanden. Leider wurde das Material ab­transportiert. Laut Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom 3.10.2011 sind durch gelände- u. rekultivierungen eine Zweckmäßige Bewirtschaftung zu gewährleisten.

 

2. Nach der Vorläufigen Übernahme der Grundabfindung vom 3.10.2011 war bis Juli 2012 im Bereich der Rekulivierungsfläche keine Bewirtschaftung möglich. Es mußte ein Er­satzgrundstück organisiert werden. Im Erntejahr 2013 (Kartoffel) mussten wir in diesen Bereich einen Verlust von 100% hinnehmen. Darauf fand Anfang Oktober 2013 eine Be­sprechung mit Lockalaugenschein statt. Wir wären mit einer Einebnung und Angleichung der Mulde einverstanden gewesen, aber die Agrabezirksbehörde verlangte einen Ein­spruch.

Es wird hiermit der

Antrag

gestellt,

1.      bauliche Maßnahmen den rekultivierten A. mit Humus auszugleichen und dem Ge­lände anzupassen, so das eine Einebnung gegeben ist. Es muß für den Betrieb eine zweckmäßige Bewirtschaftung und ein Betriebserfolg gegeben sein.

2.      wo wurde das Material der Ökofläche x abtransportiert und aufgeschüttet und wer hat die Kosten getragen (Offenlegung)

3.      Überprüfung der prozentuellen Berechnung für angeordneten Maßnahmen und Anlagen S. lit. x 12,79 % und lit x 0,69 %. Sonstige Wegebau lit x 3,69 % und lit x 0,69 %. Die zwei Abfindungs-Grundstücke befinden sich nebeneinander!

Weiters lit x 4,34 % und 1.81 %

 

Freundliche Grüße F. und A. R.“

 

Beilagen: Fotos und Lageplan

 

II.1. Damit zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des Flurbe­reinigungsplanes vom 14. November 2014 auf.

 

II.2. In der vom Regionalleiter der Behörde aus Anlass der Berufung (Beschwerde) bis zur Aktenvorlage an die Behörde erstatteten Stellungnahme wurde dieser als Befund zu Grunde gelegt, dass F. und A. R. in H., Eigentümer der Liegenschaft EZ x, GB S., sind. Als Beteilig­te im Flurbereinigungsverfahren wäre im rechtskräftigen Besitzstandsausweis eine Gesamtfläche von 51.868 m2 (Vergleichs­wert 148.247,74 Euro) ausgewie­sen. Im Flurbereinigungsplan sei nach Berücksichtigung der verfahrensbeding­ten Änderungen und der Sonder­vereinbarungen eine Fläche von 47.621 m2 mit einem Gesamtwert von 153.039,22 Euro (Abfindungsanspruch 152.809,75 Eu­ro) zugewiesen worden.

 

Im Punkt II. wurde als technische Stellungnahme festgehalten, dass die Parteien F. und A. R. in deren Beschwerde auf Mängel im Zuge der Rekultivierung des S. hinwiesen, weil eine zweckmäßige Be­wirtschaftung nicht gewährleistet wäre. Im Bewirtschaftungsjahr 2013 wäre ein 100 %iger Ernteverlust eingetreten, welcher den Betriebserfolg geschmälert hätte. Im Übrigen wollten die Parteien Klarheit über den Verbleib des Aushubmaterials im Bereich der Ökofläche x und eine Überprüfung der Wegekostenberechnung.

Des Weiteren verweist der sachverständige Regionalleiter auf die Anordnung der Rekultivierung des alten S., die im Zuge des Ausbaues des neuen gleichnamigen Weges (Hinweis auf Beilage: Technischer  Bericht - Pro­jekts­­beschreibung und Bescheid) und unter der Leitung des Baudienstes der Agrarbehörde ausgeführt wurde. Die Kollaudierung (100996/172) der Wegebaumaßnahmen erfolgte am 23. Jänner 2014 (vgl. Nie­derschrift vom
19. Dezember 2013). Darin sei die ordnungs- und richtliniengemäße Ausführung der gegenständlichen Baumaßnahmen sowie die widmungsgemäße und wirt­schaft­liche Ver­wendung der öffentlichen Beihilfemittel bestätigt worden. Die
655 m2 große rekultivierte Wegfläche wurde im Besitzstand als minderwertige Fläche „außer Kultur" (Tauschwert 0,60 Euro/m2) ausgewiesen und sei in der Neuordnung als Teilfläche x mit einem Tauschwert von 393 Euro dem Besitzkomplex x den Parteien R. ohne Aufwertung zugeschrieben worden.

Der von der Partei angeführte Ernteverlust wurde vom Sachverständigen zuletzt als nicht nachvollziehbar dargestellt. Nach mehreren Lokal­augenscheinen 2014 wären keine Mängel der Rekultivierung festgestellt worden. In den fotografischen Darstellungen sei der Besitzkomplex x ersichtlich. Im Bewirtschaf­tungsjahr 2013/2014 sei der 4,54 ha große Komplex in drei Schläge geteilt worden. Die Feldfrüchte Winterweizen, Speisekartoffel und Rote Rüben würden keine nennens­werten Schädigungen hinsichtlich unzureichender Rekultivierung aufwei­sen.

 

Die angeordnete prozentuelle Aufteilung der Wegekostenanteile im Zuge des Planes der gemein­samen Maßnahmen und Anlagen am 3. Oktober 2011 sei in Rechtskraft erwachsen   (Hinweis auf Bescheid 100996/88 und Berichtigung 100996/93). Die Agrarbehörde hätte zuvor auf An­trag des Ausschusses der Flurbereinigungsgemeinschaft vom 28. April 2011 nach Erörterungen der Möglich­keiten zur Kostenaufteilung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen die Be­rechnung unter Ermittlung des Zusammenlegungsvorteiles (indirekter Vorteil) und des Weg­vorteiles (direkter Vorteil) durchgeführt. Die Gewichtung sei im Verhältnis 50 % (direkter Vorteil) zu 50 % (indirekter Vorteil), ausgenommen bei den Wegen "S.-Beton"/"R." und den nicht öffentlichen Wegen, erfolgt (100 % direkter Vorteil bzw. einver­nehmliche Kostenaufteilung). Für die Agrarbehörde wäre demnach keine Unregelmäßigkeit in der Kos­ten­aufteilung erkennbar.

 

Zum Betriebserfolg wurde abschließend vermeint, dass nach Berechnung der unproduktiven Gesamtkosten und Vergleich vor und nach der Zusammenlegung die Partei R. F. und A. auf ihren 4,54 ha großen Besitzkomplex x einen jährlichen Kostenvorteil von zumindest 415,06 Euro erfahre (Hinweis auf nachfolgend angeführte Beilagen).

Besitzstands- und Abfindungsausweis, Abfindungsberechnung

Planausschnitte Alter und Neuer Stand M 1 : 2000 und 1 : 1000 Planausschnitt GMA M 1 : 4000 Kollaudierungsniederschrift

Berechnungen zur Transportlage, Ausformung, Wertklassen, etc.

Berechnung der unproduktiven Gesamtkosten Vergleich alt - neu

Technischer Bericht zum Projekt (Baudienst)

Bescheid zum Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

Fotodokumentation.

II.3. Diese Beurteilung erwies sich letztlich auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als schlüssig. Dieser tritt der Beschwerdeführer weder im Rahmen seiner Anhörung im Zuge der Klarstellung des Beschwerdevorbringens am 27. August 2014, noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit nachvollziehbaren Sachargumenten entgegen. Auch im Rahmen des Orts­augenscheines konnten keine nachvollziehbaren Indizien im Sinne der Behaup­tungen des Beschwerdeführers nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer versuchte erst gar nicht, den fachlich untermauerten Beurteilungen auf gleicher fachlicher Ebene - etwa mit einem Gegengutachten - entgegenzutreten.

 

 

III. Die Agrarbehörde Oberösterreich hat die noch als Berufung bezeichnete Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2013 unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 31. Juli 2014 dem Oö. Landesver­wal­­tungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt.

Zwischen (Berufungs-) bzw. Beschwerdeerhebung und Aktenvorlage wurde die oben im Wesentlichen zitierte Stellungnahme des Regionalleiters vom
26. Juli 2014, GZ: P. 100996, erstattet, wobei der Akt für die Behandlung der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht mit entsprechend illustrierten Planauszügen wohl noch umfassend aufbereitet wurde.

Nach Vorlage der Beschwerde wurde über hiesiges Ersuchen das Aktenver­zeichnis nachgereicht.  

 

III.1. Ob des Klarstellungsbedarfes der Beschwerde wurden die Beschwerdeführer mit hiesigem Schreiben vom 19. August 2014 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die Beschwerde im Hinblick auf die Beschwerdepunkte zu präzisieren.

Dieser Aufforderung kam F. R. unter Vorlage einer Vollmacht auch von seiner Ehegattin A. dadurch nach, dass er am 27. August 2014 beim Landesverwaltungsgericht erschien, wobei im Rahmen einer vom Gericht aufgenommenen Niederschrift die Beschwerdegründe zu verdeutlichen versucht wurden.

Mit der Vorlage von fünf Fotos wurde die mit der Neuzuteilung auf seiner Grundfläche im Umfang von 500 m2 entstandene Senke dokumentiert, wobei diese laut Beschwerdeführerschaft einen geringeren Betriebserfolg zur Folge habe. Auf diesen Mangel sei bereits im Verlaufe der Rekultivierungsarbeiten die Baufirma aufmerksam gemacht worden. Auch mit der Agrarbehörde habe man diesbezüglich Kontakt aufgenommen, von der zugesichert worden sei, dass man sich darum kümmern würde. Insbesondere sei darin zu konkretisieren versucht worden, dass im Fall von starken Niederschlägen eine Fläche im Ausmaß von etwa 500 regelrecht „absaufen“ würde.

Im Rahmen dieser Niederschrift wurde auch noch der Auszahlungsbetrag von  6.606 Euro an ihn und die dahinterstehende Berechnung als nicht nachvoll­ziehbar in Frage gestellt.

Letztlich vermeinte die Beschwerdeführerschaft, man würde sich damit einverstanden erklären, mit einer Auffüllung von geschätzten 300 bis 400 m³ bzw. mit einem „über den Daumen geschätzten“ Kostenbeitrag in der Höhe von  5.000 Euro für die Sanierungsmaßnahmen zufrieden zu sein und unter diesen Bedingungen die Beschwerde auch zurückzuziehen.

Diese Niederschrift wurde samt dem beigelegten Fotomaterial mit Schreiben vom 27. August 2014 der Agrarbehörde übermittelt.

Diese replizierte mit Schreiben vom 25. September 2014 dahingehend, dass seitens der Behörde keinerlei Möglichkeit einer sachlich und fachlich zu rechtfer­tigenden Korrektur gesehen würde. Dies wäre im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung entsprechend unter Beweis zu stellen.

Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit der Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen auf eigene Kosten hingewiesen. Dies wurde sowohl in der Niederschrift vom 27. August 2014 als auch im Rahmen des Ortsaugen­scheines als nicht beabsichtigt erklärt.

 

III.2. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn  die erforderlichen ergänzenden Sachverhalts­erhebungen im Sinne der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens von diesem durchzuführen sind.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG war -  insbesondere in Wahrung der aus Art. 47
Abs. 2 der GRC abzuleitenden Rechte -  eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.  Abhängig von der Materie des Verfahrensgegenstandes gilt dabei das Verhandlungsgebot in unterschiedlichem Maße, wobei die unmittelbare Anhörung der Verfahrensparteien in Verbindung mit deren Fragerecht an Sach­ver­ständige ein wesentliches Kriterium eines gerichtlichen Verfahrens indiziert.

Im Vorfeld der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein vorgenommen, anlässlich dessen der Beschwerdeführer F. R. ver­meinte, vor dem Hintergrund dieses Mangels hätte man der gesamten Zusammenlegung nicht zugestimmt.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat ferner Beweis erhoben durch Verlesung der Akteninhalte sowie durch Klarstellung des Rechtsmittels (der Beschwerde) über Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG, da dem Landesver­waltungsgericht nicht schlüssig erkennbar war, gegen welchen Spruchteil sich die Beschwerde nun konkret richtet und worin im Sinne des § 9 VwGVG die Gründe liegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit konkret gestützt sieht, sowie Angaben darüber, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht erachtet werden kann.

Am 19. November 2013 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Frau A. R. wurde mit der bereits am 27. August 2014 dem Landesverwaltungsgericht ausgewiesenen Vollmacht durch deren Ehegatten F. R. vertreten. Die belangte Behörde erschien mit deren Regionalleiter Dipl.-Ing. M. als Amtssachverständigen.

Verlesen wurden die im Rahmen dieses Verfahrens ergänzend beigeschafften Beweis­mittel sowie die wesentlichen Akteninhalte über die Bewertungs­berechnungen.

 

 

IV. Sachverhalt:

 

In Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bereits oben angeführten im Verfahrensakt dargelegten Fakten des Zusammenlegungsverfahrens verwiesen. Demnach erhielt der Beschwerdeführer von ursprünglich drei unförmigen kleineren Grundstücken ein deutlich günstiger geformtes Grundstück mit einer insgesamt etwas geringeren Fläche, jedoch mit deutlich weniger Waldrandfläche und Bearbeitungsaufwand.

Im Rahmen dieses Flurbereinigungsverfahrens wurde  demnach den beschwerde­führenden Ehegatten der Grundkomplex x zugeteilt (siehe Bildbeilage unten). Auf diesem nahezu quadratisch verlaufenden Komplex erstreckt sich in nordwestlicher Richtung eine vorgelagerte mehrreihige Hecke als Ökofläche. Der dort früher etwa in Nordsüdrichtung verlaufene S. wurde rekultiviert.

Vor diesem Flurbereinigungsverfahren befanden sich im Besitz der Beschwerde­führerschaft drei in der Summe flächenmäßig um etwa 4.200 m2 größere Grundstücke, x, x und x.

 

IV.1. Beweiswürdigung:

 

Alleine vor diesem Hintergrund sind die rechnerisch untermauerten Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. in dessen Stellungnahme vom
26. Juli 2014 logisch und schlüssig nachvollziehbar, wenn dieser einmal mehr zum Ergebnis gelangte, dass für die Beschwerdeführerschaft dadurch ein mit
~ 415 Euro jährlich höherer Betriebserfolg einhergeht. Dieser Berechnung tritt die Beschwerdeführerschaft nur am Rande und im Ergebnis nur mit der lapidaren Behauptung entgegen, dass diese nicht stimmen würde. Der Anregung bzw. dem Vorhalt dieser dem Gericht grundsätzlich plausibel scheinenden Berechnung auf sachverständiger Ebene entgegnen zu können bzw. sachlich wohl auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu müssen, wurde seitens der Beschwerde­führerschaft trotz mehrmaligen Hinweises des Landesverwal­tungsgerichtes, nämlich anlässlich der Niederschrift am 27. August 2014 und abermals im Rahmen des Ortsaugenscheines am 13. Oktober 2014, nicht nähergetreten.

Letztlich erwiesen sich die von der Beschwerdeführerschaft erhobenen Einwände in Verbindung mit deren Klarstellung gegenüber dem Landesverwaltungsgericht der nach § 13 Abs. 3 AVG aufgetragenen und vom Gericht am 27. August 2014 protokollierten Klarstellung, aber auch mit dem inhaltsgleichen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Vorbringen als nicht stichhaltig.

Auch bei der Gegenüberstellung bzw. dem Blick auf die Darstellung der alten Grundstücksverteilung mit dem nunmehr zugeteilten Grundstück ist der sich für die Beschwerdeführer ergebende Vorteil nur unschwer erkennbar.

 

x

 

Bei den im obigen Planauszug in Orange eingefärbten und mit einem Ring markierten Grundflächen handelt es sich in der linken Bildhälfte um den alten ruhenden Besitzstand und rechts um die Beschaffenheit des neu zugeteilten Grundstückes. Dass damit ein erheblicher Vorteil in der Bearbeitung einhergeht, scheint auch damit plausibel belegt. Die diesbezüglich vom Sachverständigen am 7. Juli 2014 tabellarisch dargestellten Berechnungen, die vom Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung abermals erklärend ausge­führt wurden, untermauern dies ebenfalls durchaus sachlogisch. Die Beschwerde­führerschaft tritt dem mit der bloßen Behauptung entgegen, wegen der auf dem nahezu quadratischen Feldstück bestehenden Senke mit einem Höhen­niveauunterscheid von etwa 15 cm mit dieser Abfindung einen Nachteil zu erleiden. Dies ist jedoch im Verhältnis zur vorherigen Ausformung von drei
- insgesamt wohl um 4.247 m2 flächenmäßig größeren - Feldstücken schon augenscheinlich nicht logisch zu begreifen.

Festzuhalten ist ferner, dass Einwendungen gegen die Kostenaufteilung der durch öffentliche Beihilfen nicht gedeckten Kosten nicht mehr relevant sind, da diese nicht im Flurbereinigungsplan angeordnet wurden. Die Kostenaufteilung wurde bereits im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen rechtskräftig angeordnet. Das im Rahmen dieser Beschwerde gestellte Begehren auf eine Überprüfung erwies sich jedoch nach dessen Durchführung letztlich als unbegründet. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der GMA-Plan auch verhandelt wurde und die Einschreiter bereits zu diesem Zeitpunkt Einsicht in die Berechnungsmethode der Kostenaufteilung nehmen konnten.

Die Frage, ob von einem angrenzenden Abfindungskomplex Humus entfernt worden ist oder nicht, betrifft nicht die subjektiven Rechte der Einschreiter. Es ist wohl das Begehren nach Humusmaterial legitim, steht aber in keinem Zusammenhang mit der gegenständlichen Planauflage. Im Zuge der Bauarbeiten hinsichtlich der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wird Humus grund­sätzlich immer für die dort angeordneten Maßnahmen (wieder-)verwendet. Private Entnahmen sind nicht vorgesehen und würden schnell zu großen Spannungen zwischen den Parteien führen.

Zur Frage der Rekultivierung des sogenannten S. ist festge­halten, dass die Beschwerdeführer diesen Weg zum Wert von Flächen außer Kultur zugeteilt bekommen haben.

Das bedeutet, dass sie ca. 4 bis 5 Wegfläche erhalten haben und im Gegenzug nur 1 m² gute Ackerfläche abgetreten haben. Diese Bewertung wurde im Zuge des Verfahrens nicht mehr geändert, obwohl die gesamte Wegfläche durch die Rekultivierungsarbeiten eine deutliche Aufwertung erfahren hat. Dies konnte im Rahmen des Lokalaugenscheines auch festgestellt werden, da die Wegfläche ordnungsgemäß mit einer landwirtschaftlichen Kultur bestellt war. Dass eine rekultivierte Fläche, insbesondere bei einer gewissen Senkenaus­bildung, gerade zu Beginn nach Durchführung der Rekultivierung teilweise eine erhöhte Verdichtungsneigung aufweist, liegt in der Natur der Sache und sollte bei ordnungsgemäßer ortsüblicher pflanzenbaulicher Bewirtschaftung in einigen Jahren kein Problem mehr darstellen. Eine Nicht-Bewirtschaftbarkeit der gegenständlichen Fläche erscheint auf Basis der vorgelegten Luftbilder nicht gegeben zu sein.

Ebenfalls ist es durchaus plausibel, dass nach durchgeführten Erntemaßnahmen und den damit verbundenen Verdichtungen des Bodens bei Niederschlags­ereignissen vorübergehend auch Wasser oberflächlich kurzfristig stehen bleiben kann, was in der Natur der Sache im gegenständlichen Umfang keine Frage der Gesetzmäßigkeit darstellt. Dies trifft ebenso für Starkregen zu (lt. Bildbeilage 1).

Es ist festzuhalten, dass sich die Einschreiter im Grunde nur gegen eine mangelhafte Rekultivierung des ihnen zugewiesenen Grundstückes aussprechen.

Es sind aus rechtlicher Sicht die Auswirkungen des Zusammenlegungsverfahrens auf den Bewirtschaftungserfolg zu prüfen, nicht jedoch, ob eine eventuell mangel­­hafte Durchführung einer GMA-Maßnahme mit einem Einspruch gegen den Flurbereinigungsplan, nicht jedoch inwieweit allenfalls auf anderem Wege rechtsstaatlicher Verfahren wegen behaupteter suboptimaler Rekulti­vierungs­maß­nahmen, zu ergreifen wäre.

Grundsätzlich ist hier festgehalten, dass die Einschreiter aus drei Komplexen einen Abfindungskomplex erhalten haben und dieser Komplex mehr als optimal erschlossen und auch sehr gut ausgeformt ist. Eine Feldlänge von ca. 220 m ist insbesondere im Gemüsebaubereich durchaus zweckmäßig. Eine unzureichende Rekultivierung im Sinne einer Nichtbewirtschaftbarkeit der rekultivierten Fläche ist jedenfalls nicht festzustellen.

Eine geringfügige Muldenausbildung (lt. Angaben der Agrarbehörde 13 cm) erscheint im gegenständlichen Ackerbereich völlig unbedenklich zu sein. Durch die einfache Ackerung entstehen Höhendifferenzen von 30 cm und mehr, leichte Senken ebnen sich, automatisiert durch die intensive Bodenbearbeitung, in rascher Zeit von alleine ein. Dies lässt sich alleine mit landwirtschaftlichem Grundverständnis durchaus plausibel nachvollziehen.

Selbst mit dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung kürzlich gegrubberten Feld und den dort sichtbaren Wasser­pfützen wird eine Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsplanes nicht aufgezeigt.

Es kann nämlich als geradezu wesenstypisch gelten, dass nach starken und anhaltenden Regenfällen fast in jedem Feld solche kleinflächigen Wasserlachen  entstehen. Ebenfalls ist festzuhalten, dass derartige geringfügige Geländesenken auf vielen landwirtschaftlichen Ackerflächen zu finden sind, was wohl kaum ein Grundzusammenlegungsverfahren mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn dem­gegen­über schlüssige und nachvollziehbare Berechnungen einen ausgewiesenen wirtschaftlichen Vorteil für die Beschwerdeführer belegen. Mit der wiederholt vorgetragenen bloßen Behauptung eines wirtschaftlichen Nachteiles vermochten daher die Beschwerdeführer letztlich nicht zu überzeugen. Wäre der Beschwerde­führer F. R. letztlich tatsächlich von seinem Vorbringen überzeugt gewesen, hätte er den ihm mehrfach zur Kenntnis gebrachten Verfahrens­grundsatz aufgegriffen, dem Gutachten (gutachterlichen Stellungnahme) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Demgegenüber verwies die Behörde abermals im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die positiv verlaufene Kollaudierung und der sachverständige Regionalleiter Dipl.-Ing. M. erörterte einmal mehr durchaus plausibel das für die Beschwerdeführerschaft insgesamt vorteilhafte Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens.

So lassen insbesondere auch nicht die im Akt einliegenden Fotos, welche die fragliche Fläche in Vollvegetation zeigen, auf der vom Beschwerdeführer selbst mit nur 15 cm aufgezeigten Flachmulde auch keine Vegetationsverschlechterung erkennen. Es handelt sich um ein Weizen- und Kartoffelfeld auf der Abfindungs­fläche mit Ökostreifen x.

Die Behauptung des Beschwerdeführers konnte schließlich in keinem Punkt sachlich nachvollzogen werden. Wenn er letztlich vermeint, er hätte dem Zusammenlegungsverfahren in Kenntnis dieser Umstände seine Zustimmung verwehrt, ist ihm die Rechtskraft des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen entgegenzuhalten. Es ist wohl legitim, mit diesen Einwänden vielleicht doch noch einen zusätzlichen finanziellen Vorteil zu erringen, welcher im Rahmen der Niederschrift vom 27. August 2014 mit bezifferten 5.000 Euro oder 300 bis 400 m³ aufgeschütteter Erde zu seiner Zufriedenheit führen hätte sollen.  Das Ziel des Zusammenlegungsverfahrens ist nicht am einzelnen Grundstück, sondern an dessen Gesamterfolg zu beurteilen. Dieser ist für die Beschwerde­führerschaft zweifelsfrei als positiv zu beurteilen.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Gemäß § 16 Abs. 1 iVm  § 29 Oö. FLG sind im Flurbereinigungsverfahren jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Flurbereinigung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie insbeson­dere Wirtschaftswege.

 

Nach § 16 Abs. 4 Oö. FLG hat die Agrarbehörde über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 einen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen. Dieser Bescheid hat

a)   das Vorhaben zu umschreiben,

b)   die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu verpflichten, die Inanspruch­nahme dieser Grundstücke zu dulden und

c)   der Flurbereinigungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maß­nah­men, die Errichtung, Umgestaltung oder Umlegung gemeinsamer Anlagen und erforderlichenfalls deren Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vorzuschreiben.

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Ehe­gatten die oben angeführte Grundzusammenlegung angeordnet. Die Beschwerde richtet sich inhaltlich nicht gegen die Anordnungen in diesem Bescheid, sondern im Ergebnis nur gegen eine im Umfang von 500 m2 vermeintlich nicht sachge­recht ausgeführte Rekultivierung.

Damit wird jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Flurbereinigungs­planes nicht aufgezeigt.

 

Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemein­samen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirt­schafts- und Naturraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 Oö. FLG zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen, wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen, anzustreben.

 

V.1. Gesetzmäßigkeit der Abfindung:

 

§ 19 (1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16
Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungs­möglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigen­tümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

     ......

(7) Alle Grundabfindungen einer Partei müssen in Art und Bewirtschaf­tungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustim­mung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind.

 

(8) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.

 

V.2. Die in der Beschwerde angeführten Gründe betreffend die Rekultivierung und deren Beschaffenheit ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern bildete bereits im Rahmen der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen den Verfahrensgegenstand. Es werden in der Beschwerde ohne nachvollziehbaren Zusammenhang Ernteverluste behauptet, weil sich Regenwasser sammeln würde und eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht möglich wäre. Des Weiteren wird eine Offenlegung über die Kostentragung betreffend abgetragenes und an anderer Stelle aufgeschüttetes Material verlangt. Schließlich wird im Grunde die Neuberechnung der Flurbereinigungsvorteile begehrt, was letztlich im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachprüfend abermals geschah.

Die Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erfolgte wohl unbeschadet des Rechtes der Parteien, allfällige Gesetzwidrigkeiten des Flurbereinigungsplanes im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Einwendungen, die allein eine allfällige Gesetzwidrigkeit der erst im Flurbereinigungsplan definitiv zuzuweisenden Abfindungen betreffen, gehen im Verfahren betreffend die Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ins Leere.

Letztlich gilt es rechtlich noch festzuhalten, dass es sich bei den einbezogenen Grundstücken nicht um solche von besonderem Wert iSd § 12 Abs. 6 iVm § 19 Abs. 10  Z 1 Oö. LFG, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.  90/2013, gehandelt hat.

Abschließend ist daher abermals auf den für die Beschwerdeführerschaft durch dieses Flurbereinigungsverfahren insgesamt eingetretenen wirtschaftlichen Vorteil zu verweisen.

Da letztlich keine Verletzung von Regelungszielen des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes - Oö. FLG 1979 festgestellt werden konnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Weigl