LVwG-950023/15/Ki/ME

Linz, 05.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde von Herrn E., vertreten durch Rechtsanwälte A., P., gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Linz-Stadt, Senat für Hauptschulen und Polytechnische Schulen vom 29. Juli 2014, GZ 35/30-7,

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis wird dem Grunde nach mit der Maßgabe, dass (in dubio pro reo) folgende Vorwürfe entfallen, bestätigt:

Ø  Themenwechsel sowie Verlassen der Klasse während der Deutschschularbeit des 2. Semesters am 16. April 2013

Ø  Aussage betreffend die Direktorin der NMS X zu Beginn des Schuljahres 2010-2011

Ø  Äußerung gegenüber einer Schülerin im Schuljahr 2011/12 „Wenn du willst, dann kann ich mit dir ins Kammerl gehen und dir zeigen, wie das geht“

Ø  Entschuldigung in angetrunkenem Zustand bei der Schülerin S. während des Schulfestes im Juli 2011

Ø  Äußerung im Rahmen der Berufsorientierung über eine Schülerin „So deppert wie du bist, kannst du sowieso nur Pornodarstellerin oder Go-go-Tänzerin werden“

Ø  Rauchen vor Schülerinnen während eines im Schuljahr 2012/2013 im Freien abgehaltenen Biologieunterrichts

Ø  Vorfall am letzten Schultag, 5. Juli 2013

Ø  Vorwurf hinsichtlich Äußerung auf der Dachterrasse der Schule am 22. Jänner 2013

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Disziplinarkommission für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Linz-Stadt, Senat für Hauptschulen und Polytechnische Schulen hat mit Disziplinarerkenntnis, Beschluss vom 29. Juli 2014, GZ 35-30/2014-7, den Beschwerdeführer für schuldig befunden, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:

1. Dienstpflichtverletzungen im Umgang mit Kolleginnen (Verstoß gegen § 29 Abs.2 und § 29a LDG 1984 am 4.2.2013, wonach der Landeslehrer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter verpflichtet ist, den Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind sowie unsachliche Wahrnehmungen der dienstlichen Aufgaben).

1.1. Bei einem zufälligen Zusammentreffen auf der im ersten Stock gelegenen Terrasse des Schulgebäudes der NMS X kam es zu folgendem Vorfall:

Herr E. hielt eine rosarot-weiße Porzellanstatue in der Hand, welche er beim Ausräumen des Lehrmittelzimmers für Biologie (Donnerstag, 10. Jänner 2013) gefunden hatte; auf die Frage einer Kollegin, was er mit dieser Porzellanfigur vorhabe, erklärte Herr E. den Umstehenden wortwörtlich:

„Zunächst wichse ich sie in alle 3 Löcher und dann stelle ich sie Euch ins Konferenzzimmer.“

Koll. W. saß als Zeuge scheinbar unbeteiligt und distanziert daneben und schien sich für seinen Kollegen E. zutiefst zu schämen.

1.2. Während eines zufälligen Aufeinandertreffens auf der Terrasse unseres Schulgebäudes (Donnerstag, 17. Jänner 2013) sprach Herr E. eine Lehrer-Kollegin unvermittelt auf deren sexuelle Phantasien an.

Obwohl die Kollegin unmissverständlich ihre Ablehnung eines solchen Gesprächsthemas zum Ausdruck brachte und sich jede weitere Belästigung verbat, verbreitete sich dessen ungeachtet Herr E. jedoch ausführlich in der Darstellung seiner Sexualphantasien, die in Folgender Ausführung gipfelte:

Für ihn, Herrn E., wäre es „das Erregendste“, einem dem Wasser entnommenen „Karpfen in dessen Todeskampf sein Sperma in das Maul zu spritzen“. Anschließend würde er den Fisch dann, „gestärkt durch sein Sperma“, „wieder in das Wasser zurückwerfen“ und „ihm so das Leben wiedergeben“.

Koll. P. fühlte sich dabei äußerst unwohl und bat Koll. E., diese Phantasie noch einmal vor Zeugen zu wiederholen. Sie wollte nicht alleinige Zuhörerin dieser Phantasie sein. Koll. E. gab seine Phantasie vor den Zeugen W. und A. ein zweites Mal zum Besten.

1.3. E. fragte Koll. P. nach ihrem Sternzeichen.

„Fisch, aha, Fische sind ja sehr schweinisch.“

Von nun an nannte E. seine Kollegin P. „Fischi“. Von da an versuchte Koll. P. nur mehr in Gegenwart von Dritten mit ihm zusammenzutreffen.

1.4. Ein weiterer Vorfall ereignete sich als eine Kollegin am ersten Schultag nach dem Pfingstferien, Mittwoch, den 22. Mai 2013, gesprächsweise zu erkennen gab, dass sie nach einer zum Wochenende unternommenen anstrengenden Wanderung immer noch erschöpft und müde sei.

Herr E. nahm dies zum Anlass, um dies mit folgender Äußerung zu kommentieren:

„Was hast du denn am Wochenende getrieben? Oder sollte ich besser fragen, wie hast du es getrieben?“

 

2. Dienstpflichtverletzungen bezüglich Schülern/Schülerinnen und Unterricht (Verstoß gegen § 29 Abs.1 und 2, § 29a bzw. 31 Abs.1 LDG 1984, wonach der Landeslehrer verpflichtet ist, seine Unterrichts- und Erziehungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen bzw. unsachliche Wahrnehmungen seiner dienstlichen Aufgaben sowie durch Nichteinhaltung der lehramtlichen Pflichten):

2.1. Während der ersten Deutschschularbeit des 2. Semesters, am 16. April 2013, wurde auf Anfrage der Schülerin F. während der Schularbeit das Thema „Gewalt im Internet“ auf das Thema „Gewalt im Fernsehen“ abgeändert. Zu Gunsten der Schülerinnen und Schüler, denn das Thema „Gewalt im Fernsehen“ war zuvor gründlich und ausführlich von den Schülern und Schülerinnen als schriftliche Schulübung durchgeführt und korrigiert worden (vgl. Deutsch- Schulübungsheft 2 der Schülerin K.). Eine weitere nach einiger Zeit erfolgende Aufforderung war, aus der Klasse kommend: Herr E., wollen Sie nicht einmal eine rauchen gehen? - worauf Herr E. ein erstes Mal während der Schularbeit die Klasse verließ. Es folgte eine weitere Aufforderung, ob er nicht auch noch ein zweites Mal die Klasse verlassen wolle (-ebenfalls von der Schülerin F. vorgebracht). Auch dieser Aufforderung kam er nach, und verließ ein zweites Mal die Klasse. Während dieser Zeit konnte der durchgearbeitete und vorbereitete Aufsatz in aller Ruhe abgeschrieben werden.

Dies wurde HD S. von einer Schülerin der 4a- Klasse am 5. Juni um 13.30  Uhr in der Direktion berichtet (heulend, weinend, nach Gerechtigkeit lechzend, „sie hoffe so sehr, dass die Situation der extremen Bevorzugung gewisser Schülerinnen nun endlich ein Ende haben würde, dass diese Ungerechtigkeiten nun endlich aufhören würden“).

Bei der Umstufungskonferenz am 23. 4. 2013 von 14.00 bis 15.00 Uhr folgte ein seltsamer Blick von E. sowie ein minutenlanges betretenes Schweigen des Lehrkörpers auf die Anfrage der Kollegin O., als jene bei dieser Umstufungskonferenz öffentlich die Frage stellte, welche Note denn ihr wegen des Versagens im Fach Deutsch zu einem Klassenwechsel motivierte Schülerin F. denn nun auf die letzte Deutsch-Schularbeit geschrieben habe. Es interessiere sie einfach. Als E. nun die Antwort gab, diese hätte ein Sehr Gut geschrieben, lag im Raume eine ungläubig-verwunderte Atmosphäre, welche schließlich in anerkennenden Blicken für das hohe pädagogische Geschick des Kollegen gipfelte.

2.2. Unterlassung der Anmeldung einer Projektwoche bei der Schulleitung während den Schülern und Schülerinnen die gesamte Vorbereitung dieser nicht genehmigten Veranstaltung aufgebürdet wurde sowie Dienstpflichtverletzungen bezüglich Schüler/Schülerinnen im Hinblick auf moralisch-ethische Gefährdung.

HD S. sprach E. am 14.5.2013 an und bat ihn in die Direktion zu kommen, um über die kursierenden Gerüchte einer angedachten Projektwoche der 4a-Klasse zu reden. E. bejahte, dass die Schüler und Schülerinnen der 4a ihn als KV baten, auf Projektwoche zu fahren. „Organisierts sie seich söwa“ war die Antwort von Klassenvorstand E., der gar nicht damit gerechnet hätte, dass sie dies auch wirklich täten. HD S. ersuchte E. um Klärung und für den Fall des Zustandekommens einer Projektwoche um Angabe von Organisationsplan und Namen der Begleitperson.

Doch die Schüler und Schülerinnen fühlten sich nach ihren eigenen Angaben gegenüber HD S. auch in ihren Bemühungen, auf Anweisung ihres Klassenvorstands die betreffende Projektwoche selbstständig zu planen und in allen Details der Ablauforganisation (einschließlich der Buchung einer Unterkunft) vorzubereiten, nicht ernst genommen. Die Einlassungen von Herrn E. in Bezug auf die von ihm namhaft zu machende weibliche Begleitperson bestärkten die Schüler nur in ihrem Verdacht, hier völlig im Stich gelassen zu werden.

Als die Angaben von Herrn E., er habe die Mutter einer Schülerin der 1a-Klasse dazu bewegen können, die Rolle der weiblichen Begleitperson zu übernehmen als tatsachenwidrig erwiesen, fanden sich die Schüler in diesem Verdacht bestätigt, dass ihr Klassenvorstand von sich aus nichts dazu beigetragen hatte, ihnen die angekündigte Projektwoche zu ermöglichen.

Die gesamte Angelegenheit hatte somit nie den Charakter einer in Planung begriffenen schulischen Veranstaltung besessen.

Dies war den Schülern der 4a-Klasse nicht bewusst gewesen, als sie in gutem Glauben und im Vertrauen darauf, dass sie im Auftrag ihres Klassenvorstands, Herrn E., handeln, die Buchung einer Unterkunft in Wien über eine Buchungsagentur vornahmen.

Am Mittwoch, den 22. Mai 2013, 10.50 Uhr, kam eine Schar von Kindern der 4a in der Aula auf HD S. zugelaufen und erzählten ihr aufgeregt folgende Begebenheit: aus Ermangelung einer weiblichen Begleitperson für die nun bevorstehenden Projekttage seiner Klasse habe Herr E. eine interessante Problem Lösung coram publico vorgeschlagen:

Das Problem der Einteilung der von ihm, Herrn E., noch nicht namhaft gemachten weiblichen Begleitperson sei „ganz einfach zu lösen, indem man dem Kollegen W. den Penis abschneidet“, denn dann könne dieser „als weibliche Begleitperson mitfahren.“

Anrufe von Seiten der Eltern der 4a-Klasse an HD S. machten auf die fehlende Information bezüglich der Rahmenbedingungen und Begleitumstände der geplanten Woche aufmerksam und zwangen HD S. von E. via Mobilbox am Mittwoch, den 29. Mai 2013, um 9.20 Uhr die fehlenden Details wie schriftliche Anmeldung der Projektwoche sowie die erforderliche Projektskizze einzufordern, da ansonsten den Schülern die Absage der Projekttage mitgeteilt werden müsse. Die Reaktion von E. auf diesen Anruf war ein “Totstellreflex“.

Die Wienwoche wurde dann wg. Krankenstandes von E. durch die Schulleitung abgesagt.

Nach der Stornierung der Unterkunft durch die Schüler der 4a-Klasse langte zwischenzeitlich ein E-Mail der Buchungsagentur bei der Schülerin K. ein, in welchem das Beherbergungsunternehmen von Herrn E. eine Stornogebühr in der Höhe von Euro 304,- begehrte.

Herrn E. gelangte dieser Vorgang trotz Krankenstand zur Kenntnis, und er erklärte in einem Telefonat mit der Schülerin K., er werde die Direktorin der NMS X auf Schadenersatz klagen, da diese „die Absage“ der betreffenden Projektwoche zu vertreten habe und damit für das Anfallen von Stornogebühren zu seinen Lasten verantwortlich sei.

Eine Komplizierung der Lage war weiters dadurch zu erwarten, dass eine bislang noch unbekannte Anzahl von Eltern bereits auf das Konto des Beherbergungsunternehmens Einzahlungen geleistet hat und Schwierigkeiten bei der Rückforderung dieser Beträge zu erwarten sind.

Mittlerweile wurde in einem lösungsorientierten Ansatz - veranlasst durch viele Telefonate der Schulleitung und LehrerInnenkollegInnen - von der Agentur T. auf die Bezahlung der Stornogebühr verzichtet. Als Gegenleistung wurden Broschüren und Plakate der Agentur in der NMS X zur freien Entnahme aufgelegt. Auch die zuständigen Organisatoren der Agentur hatten sich sehr gewundert - wie sie HD S. in einem Telefongespräch mitteilten - wie es denn möglich gewesen wäre, einer Schülerin den gesamten Organisations- und Planungsaufwand einer Projektwoche zuzumuten, ohne dabei pädagogische Gewissensbisse zu haben.

2.3. Nachdem im Juni 2013 die Projektwoche der 4a in Wien nicht zustande kam, waren die Schüler dermaßen enttäuscht, dass sie in der Folge erstmals in der zweiten Juniwoche 2013 der Direktion gegenüber Erfahrungen mit Hrn. E. zur Sprache brachten, über die sich bislang nicht geäußert hatten - und die teilweise bereits zwei Jahre zurückliegen:

2.3.1. So wies E. zu Beginn des Schuljahres 2010- 2011, als er diese Klasse in der sechsten Schulstufe neu als Klassenvorstand übernahm, die Schüler darauf hin, dass er alleine hier das Sagen habe und die Direktorin der NMS X nichts zu melden hätte, er sei hier der Chef und alle entscheidenden Dinge regele er allein. Beschwerden über den unangemessenen Umgangston und vulgäre Beschimpfungen seiner Schüler wurden dadurch hintangehalten. So wurden immer wieder Worte, wie „schleich dich, du Trottel!“ bzw. „Geh mir aus den Augen, du Depp!“ von ihm verwendet.

2.3.2. Im Schuljahr 2011/12 erkundigten sich während des Biologieunterrichts Schülerinnen der 3a-Klasse, ob es prinzipiell möglich sei, sich mit einem Bleistift zu entjungfern. Darauf antwortete E. zu einer seiner Schülerinnen: „wenn du willst, dann kann ich mit dir ins Kammerl gehen und dir zeigen, wie das geht!“ Nachdem daraufhin der Vater des Mädchens in der Schule E. zu einer Aussprache unter vier Augen aufgesucht hatte, unterblieb fortan jegliche Auseinandersetzung mit der betreffenden Schülerin. (Vorfall wurde von mehreren Kindern bestätigt.)

2.3.3. Bei einer Schülerin S. entschuldigte sich Hr. E. während des Schulfestes im Juli 2011 in angetrunkenem Zustand für ihre durch ihm zu vertretende, fälschlicherweise vorgenommenen Abstufung in die dritte Leistungsgruppe Deutsch - und stellt fest, dass es jetzt allerdings zu spät wäre, noch etwas daran zu ändern. Die Schülerin S. blieb daraufhin bis zum Schulabschluss in dieser Leistungsstufe. (Vorfall wurde von mehreren Kindern bestätigt.)

Im Rahmen der Berufsorientierung äußerte sich Hr. E. über eine Schülerin seiner Klasse, S., folgendermaßen: „so deppert wie du bist, kannst du sowieso nur Pornodarstellerin oder Go-go-Tänzerin werden.“ (der Vorfall wurde von mehreren Schülern bestätigt.)

2.3.4. E. hat zumindest im Schuljahr 2012/2013 Schülerinnen mehrere Male zur Disziplinierung unbeaufsichtigt auf den Gang geschickt und ganze Unterrichtseinheiten hindurch der Klasse verwiesen; sie hatten sich unbeaufsichtigt auf dem Gang aufzuhalten. E. fragte keine seiner Lehrerkolleginnen der Parallelklassen, ob sie auf die Schüler aufpassen könnten.

2.3.5. Im Schuljahr 2013 präsentierten Schüler der 1a und 4a-Klasse HD S. und Lehrerkolleginnen Unterschriftslisten von E., auf denen Unterstützungserklärungen für die Eröffnung eines von E. zu errichtenden Familien-Therapiezentrums gesammelt wurden. Die Schüler gaben an, dass ihnen jeweils 50 Cent für jede erhaltene Unterschrift von E. in Aussicht gestellt worden waren.

2.3.6. Im Schuljahr 2012/2013 fand er durch E. abgehaltene Biologieunterricht der 4a-Klasse sehr häufig im Freien statt (beim F. in Urfahr). Dabei rauchte E. vor seinen Schülerinnen, Schülerinnen hätten diesen Biologieunterricht im Freien mit Handy gefilmt und auch einiges ins Netz (ins Socialmedia) gestellt.

2.3.7. Während des Biologieunterrichts am 14. Mai 2013 bat Herr E. die Schülerinnen R. und H., ihm vom nahe gelegenen Bankomat von seinem Konto einen größeren Betrag (€ 400,--) abzuheben. Dazu nannte er seinen PIN-Code.

2.3.8. Zur Schülerin der 4a-Klasse, F., sagte E. wortwörtlich: „Dein Verhalten ist geschissene Scheiße.“

2.3.9. Schülerinnen der Klasse 1a kamen im März des Schuljahres 2013 zur Mittagsaufsicht haltenden Lehrkraft und erkundigten sich, was das Wort bisexuell bedeute. E. hätte sich nämlich im Rahmen des Deutschunterrichtes selbst als bisexuell bezeichnet.

2.3.10. Letzter Schultag, Zeugnistag - Freitag, 5. Juli 2013

Den Schülern wurde die Zeugnisausgabe für 10.00 Uhr angekündigt, davor fand der Schlussgottesdienst statt.

Während HD S. die römisch-katholischen Schüler und Schülerinnen zum Schlussgottesdienst in die Stadtpfarrkirche U begleitete, kommt E. in die Schule, nimmt T. die Zeugnisse ab mit den Worten „Gib mir die Zeugnisse“ und begibt sich schnurstracks in „seine“ Klasse, ohne sich bei HD S. aus seinem gut einen Monat dauernden Krankenstand zurückgemeldet zu haben.

Eine Dame aus dem Elternverein gibt gegenüber HD S. im Konferenzzimmer ihre Beobachtungen wieder: „Bis vor kurzem sei die Türe der 4a noch offen gewesen, nun sei sie geschlossen worden. Es komme ihr komisch vor.“

Aufgrund dieser Information geht HD S. daraufhin sofort in die 4a-Klasse und hat den Eindruck, dass die Kinder darüber sehr froh sind. Erleichtert standen alle Kinder wie auf ein Kommando auf. Nur E. blieb sitzen. HD S. hatte das Gefühl, dass sie ihn soeben bei einem wichtigen Vorhaben gestört hatte.

HD S. fragte ihn, ob er denn die Zeugnisse schon ausgegeben habe. Nein, sagte er, er müsse vorher noch einmal mit seiner Klasse reden. Er wolle noch einige Dinge besprechen.

HD S. sagte ihm, die Zeugnisse seien nun auszuteilen und verteilt dann die Zeugnisse und verabschiedete sich von jedem einzelnen Kind mit Handschlag. Sie schienen überrascht von der Kürze der Zeremonie, doch gleichzeitig dankbar und erleichtert, dass HD S. sie aus einer für sie sehr unangenehmen Situation befreit hatte. Die Kinder zerstreuten sich.

E. verließ die Klasse und fragte, ob er draußen noch mit den Kindern reden dürfe. Natürlich dürfe er noch mit den Kindern reden, sagte HD S..

E. wartete nach der Schule auf die Schüler, um mit ihnen noch eine Zigarette zu rauchen.

Erst danach kam durch Erzählungen von Schülerinnen auf, dass E. an diesem letzten Schultag bei der Zeugnisverteilung in der Klasse gemeint hätte, er hätte 10 Schüler wegen übler Nachrede angezeigt, da sie E.  „verpfiffen“ hätten; diese ehemaligen Schülerinnen hätten jetzt immer noch Angst wegen der Bedrohung mit Anzeigen durch E..

 

3. Dienstpflichtverletzung „Schädigung des Ansehens der Schule in der Öffentlichkeit“ (Verstoß gegen § 29 Abs.1 und 2 LDG 1984, wonach der Landeslehrer verpflichtet ist, seine Unterrichts- und Erziehungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenen zu besorgen bzw. unsachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben):

3.1. Feedbackfragen des SQA/STASI-Methoden:

Am 20. November 2012 fand um 9.45 Uhr im Raum der damaligen Ersatzdirektion eine Kleinkonferenz statt, in welcher E. sich über Feedbackfragen des SQA, welche in seiner Klasse durchgeführt worden waren, sich in einer Art und Weise äußerte, welcher jedweder Schulentwicklungsmotivation zuwider lief: „Des san ja Frogn, des is jo ärga als bei der STASI“ rief er im erregten Ton des sich auf den Schlips getretenen Fühlenden. Einige Itmes, wie z.B.: „Die Lehrpersonen kommen in der Früh oder nach den Pausen zu spät in die Unterrichtsstunde“ oder „Wir werden von den Lehrpersonen mit Respekt behandelt“, dürften E. sauer aufgestoßen sein.

Das Auftreten von E. bei dieser kleinen Konferenz war mit suchtartiger Raserei und Aufheizung sowie auf Aufwiegelung des Lehrkörpers gegen die Direktorin gleichzusetzen. Alle waren befremdet. Das Bemühen aller um eine gute Schulentwicklung wurde durch E. als sinnlos abgewertet. Kooperative Kollegen und Kolleginnen als dumm bzw. naiv hingestellt.

Bei einer weiteren, großen Konferenz am 19.12.2012 (Ein- und Umstufung, SQA, Reflexion) kommentierte E. das SQA mit: „G., du weißt, wie sehr ich dein positives Denken schätze, doch was da abläuft, ist ja Ärger als bei der STASI. Mit „ia miassts eich zaumschliaßn, wia miassn und wehrn etc.

3.2. Herr E. beschränkt sich auf Fäkalausdrücke, wenn die Situation in der Schule oder die berufliche Situation des Lehrers erörtert wird: „Es ist alles Scheieieieieiße in der Schule!“ brüllte er am Dienstag, den 22. Jänner 2013, von der Dachterrasse über die Dächer von U.. Dies konnte auch von in der NMS X anwesenden Personen wahrgenommen werden.

 

4. Nach der dem Bezirkschulrat Linz-Stadt vorliegenden Meldung des Direktors der NMS X (Herr HD Sch.) bzw. der Nichtentsprechung des Antrages auf Dienstbefreiung zur Absolvierung eines Kuraufenthaltes vom 1. bis 14.12.2013 durch den Landesschulrat für Oö. vom 10.12.2013 liegt folgende Dienstpflichtverletzung von Herrn E. vor:

In der NMS X langte am 4.12. 2013 ein Dienstbefreiungsantrag von E. wegen Kuraufenthaltes von 1. bis 14.12.2013 in B L. ein; dieser Antrag wurde von E. am 2.12.2013 in B L. zur Post gegeben. Da der Landesschulrat für den Kuraufenthalt von HOL E. nicht bewilligte, erfolgte der Kurantritt von E. in B L. am 1.12.2013 sowie die Konsumation des Kuraufenthaltes bis 14.12.2013, ohne von der Dienstbehörde vom Dienst befreit zu sein.

 

II. Nach § 95 Abs.1 und 2 iVm §§ 70 Abs.1 Z.4 und 71 LDG 1984 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Dienstpflichtverletzungen der Tat Vorwürfe 1. (Karpfen), 2. (Projektwoche, Unterschriftslisten für ein Familien-Therapiezentrum), 3. (Feedbackfragen des SQA/STASI-Methoden) und 4. (Kuraufenthalt) (laut Verhandlungsbeschluss vom 10.12.2013 und dessen Berichtigung vom 28.2.2014) die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen und verhängt.

Von der Auferlegung von Verfahrenskosten wurde nach § 86 Abs.2 LDG 1984 Abstand genommen.

 

Als Begründung wurde im Wesentlichen wie nachstehend angeführt:

„Die Disziplinarkommission hat daher aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 17.3. 2013 keinen Zweifel, dass die Dienstpflichtverletzungen laut Verhandlungsbeschluss von 10.12.2013 vorliegen. Vor allem fand eine objektive Beweiswürdigung statt.

Die Kommission distanziert sich vehement von den Vorwürfen des Verteidigers des Beschuldigten in der Stellungnahme vom 13. Juni 2014 über das Vorliegen von Unbefangenheit und des Vorwurfes, dass Suggestivfragen gestellt worden wären.

Schon im Akt der Dienstbehörde finden sich umfangreiche Beweismittel für das Vorliegen der unter I. 1. bis 4. angeführten Tatvorwürfe:

·         Es liegt eine Mitteilung der Schulleitung der NMS X vom 4.12.2013 vor sowie die Nichtentsprechung des Antrages auf Dienstbefreiung zur Absolvierung eines Kuraufenthaltes vom 1. bis 14.12.2013 durch den Landesschulrat für Oö. vom 10.12.2013;

·         Es liegen Mitteilungen der Schulleitung der NMS X vom 17.6.2013 bzw. 24.6.2013, 26.6.2013, 27.6.2013, 9.7.2013 und 15.7.2013, 30.9.2013, 28.11.2013 und 4.12.2013 vor;

·         e*SA- Einträge über Abwesenheiten;

·         Befragung von HD S. am 22.11.2013 und 28.11.2013 am Bezirksschulrat Linz-Stadt (vgl. Niederschriften);

·         Befragung von LehrerkollegInnen am 12.9.2013 und 28.11.2013 am Bezirksschulrat Linz-Stadt (vgl. Niederschriften);

·         Kurzbericht von HD Sch., NMS 17 vom 18.11.2013;

·         Aufsichtsbeschwerde von E. an Landesregierung bzw. Landesschulrat vom 7.8.2013;

·         Gedächtnisprotokoll von HOL E. vom 15.8.2013 und

·         Amtsärztliches Sachverständigengutachten über Vorliegen von Dienstunfähigkeit vom 23.10.2013.

Die zur mündlichen Verhandlung geladenen ZeugInnen HD S., A., W., P. und P. bestätigten durch ihre ZeugInnenaussagen die vor der Dienstbehörde gemachten und niederschriftlich festgehaltenen Aussagen (vgl. Wortprotokoll über die Verhandlung im Disziplinarakt) und somit das Vorliegen der unter I.1. bis 4. angeführten Tatvorwürfe.

Auch E. selbst kann in seiner Stellungnahme nach § 94a LDG 1984 diese ZeugInnenaussagen hinsichtlich der unter I.1. bis 4. angeführten Tatvorwürfe nicht glaubwürdig entkräften. Insbesondere gibt es hinsichtlich diverser Aussagen Frau Kollegin P. betreffend Zeugen, die diese Aussage bestätigen bzw. die bei der Aussage dabei waren.

E. hat in seiner Stellungnahme insbesondere das Vorliegen von 5 Dienstpflichtverletzungen bestätigt (Karpfengeschichte, Kuraufenthaltsgenehmigung, Aussage: Stasimethoden, Organisation der Wien Woche, Schreiben an Eltern wegen Errichtung eines Familienparks).“

Das Disziplinarrecht erfülle eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. Da die Frage, welche disziplinäre Maßregelung zur Wahrung der Dienstpflichten zu ergreifen ist, nur unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit und des Gesamtverhaltens des Lehrers beantwortet werden kann, müsse das durch inner- und außerdienstliche Pflichtverletzungen zu Tage tretende Fehlverhalten einheitlich gewürdigt werden.

Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stelle schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es seien die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen seien geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich gestört werde (VwGH 11.12.1985, Z 85/09/0223).

Das LDG 1984 stelle zum Unterschied zum normalen Strafrecht keine einzelnen Straftatbestände mit entsprechenden Strafdrohungen auf, sondern überlasse es der Beurteilung der Disziplinarbehörde, ob in einem bestimmten Verhalten des beschuldigten Lehrers eine Dienstpflichtverletzung zu erblicken sei.

Nach § 69 LDG 1984 seien Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen des LDG 1984 zur Verantwortung zu ziehen.

Unter Schuld verstehe man die Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters.

Schuldhaft verletze ein Beamter seine Pflichten dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Eine allfällige stillschweigende Duldung von Handlungen durch den/die Vorgesetzte/n, die objektiv gesehen als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, wirke dann nicht schuldbefreiend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich sei.

Hinsichtlich eines Antrages auf Anerkennung der Schuldunfähigkeit wegen einer starken Depression wird in der Begründung argumentiert, dass depressive Episoden auch schweren Grades nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht einmal für die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit genügen würden. Treten solche Erkrankungen nur in abgeschwächter Form auf und beeinträchtigen nicht die Fähigkeiten, das Unrecht der Tat einzusehen, sei von Schuldfähigkeit auszugehen.

Es gebe keine Hinweise, dass HD S. im Zeitraum der Verfehlungen/Tatvorwürfe eine akute Depression von E. wahrgenommen hätte, und somit den weiteren Umgang mit den SchülerInnen verhindern hätte müssen. Weiters habe es weder bei der Einvernahme vor der Dienstbehörde im August 2013 sowie im Februar 2014 Indizien für eine derartige Depression, die zur Schuldunfähigkeit führen könnte, gegeben. Auch keine der ZeugInnenaussagen lasse eine solche Depression bei E. erkennen, und auch das amtsärztliche Gutachten vom 23.10.2013 der von der Dienstbehörde beigezogenen Sachverständigenstelle keine dauernde Depression bzw. ein manisch-depressives Verhalten fest, sondern eine vorübergehende Dienstunfähigkeit aufgrund einer reaktiven Depression auf Mobbing laut Befund von Fr. Dr. E. vom 15.10.2013. Die Schlussfolgerungen in diesem Gutachten seien seitens der Disziplinarkommission in ihre Beurteilungen hinsichtlich Vorliegens der Schuldfähigkeit eingeflossen.

Die Disziplinarkommission vermöge keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein Ausnahmefall des Vorliegens einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens gegeben war.

Aufgrund des Ergebnisses des gesamten Ermittlungsverfahrens und des dargestellten erwiesenen Sachverhaltes sei die Disziplinarkommission einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass Herr E. durch sein Verhalten gegen die ihm als Landeslehrer obliegenden Dienstverpflichteten verstoßen habe und er sei daher wegen der ausgesprochenen Dienstpflichtverletzungen schuldig zu erkennen. Keinesfalls sei für den Senat im vorliegenden Fall Mobbing seitens der Dienstvorgesetzten bzw. der LehrerkollegInnen vorgelegen.

Zu den einzelnen Tatvorwürfen wurde im Detail folgendes ausgeführt:

„In § 29a LDG 1984 ist ein achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) normiert: Landeslehrpersonen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Das zu den Tatvorwürfen I.1. und 2. (des Disziplinarerkenntnisses) erwiesene Verhalten von E. stellt einen Verstoß gg. § 29a LDG dar.

Nach § 31 Abs.1 LDG 1984 ist der Landeslehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

Die genaue Einhaltung der Dienstzeit und der lehramtlichen Pflichten (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) gehört zu den kardinalen Pflichten eines/einer LehrerIn und stellt schwerwiegende Interessen der Schule dar, weil eine Außenwirkung gegeben ist. Sie ist Grundlage für die ordnungsgemäße Erteilung des Unterrichtes und es hat ein Lehrer auch auf seine Vorbildwirkung diesbezüglich zu achten. Ein Beamter hat - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat - die Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt. Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.9.2002, Zl. 99/09/0118 mwN).

Die unter I.2. (des Disziplinarerkenntnisses) eingeführten Tatvorwürfe sind erfüllt und zeugen von der mangelnden Vorbildwirkung des E. (zB. werden während einer Deutschschularbeit Themen gewechselt uvm.).

Was das Verhalten gegenüber SchülerInnen (hat Außenwirkung) anbelangt, so ist vom/von der Landeslehrer/Landeslehrerin darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 29 Abs.2 LDG 1984).

Nach § 29 Abs.1 LDG 1984 ist der Landeslehrer weiters verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Die unter I.2. und 3. (des Disziplinarerkenntnisses) eingeführten Tatvorwürfe stellen eine Dienstpflichtverletzung nach S 29 Abs.1 und 2 LDG 1984 war; insbesondere ist darin auch eine Rufschädigung zu sehen und eine negative Wirkung auf die Kinder und die Außenwelt; es ist keine Vorbildwirkung zu erkennen und wird das Ansehen des Lehrerstandes in der Öffentlichkeit dadurch gefährdet.

In § 60 LDG 1984 ist die Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt geregelt, welche vom Landeslehrer rechtzeitig vor Kurantritt zu beantragen ist. Nach Abs.4 leg.cit. gilt eine Dienstbefreiung als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst, wenn sie bewilligt ist. Da der Landesschulrat für den Kuraufenthalt von E. nicht bewilligte, liegt für den Zeitraum 1.12. bis 12.12.2013 eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst im Sinne des § 35 LDG 1984 (Tatvorwurf I.4.) vor.

Nach § 35 Abs.1 LDG 1984 hat der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er nach § 35 Abs.2 LDG 1984 eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als 3 Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Der unter I.4. angeführte Tatvorwurf stellt eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 60 iVm. § 35 Abs.1 und 2 dar.

Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2014 ist davon auszugehen, dass Herr E. alle ihm zur Last gelegten Verfehlungen betreffend die Vorwürfe I.1 bis 4 (des Disziplinarerkenntnisses)  begangen hat und dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 29a, 29 Abs.1 und 2, § 31 Abs.1, 35 Abs.1 und 2 und 60 LDG 1984 verletzt.

Frau HD S. ist der im Gesetz normierten Sorgepflicht des Vorgesetzten nachgekommen (mit E. bei Problemen diverse Gespräche geführt, um sie zu lösen bzw. versucht, ihn telefonisch zu erreichen, bei Abwesenheiten etc.), auch wenn der Beschuldigte hier in seiner Stellungnahme dies teilweise etwas anders sieht. Überdies hat sie verstärkt das Verhalten von Herrn E. beobachtet und dem BSR Linz-Stadt als Dienstbehörde über die Verdachtsfälle Meldung erstattet; insbesondere auch hinsichtlich der Meldungen der SchülerInnen ihr gegenüber.“

Hinsichtlich Strafbemessung führte die belangten Behörde aus, dass die Disziplinarkommission aufgrund des Ergebnisses des gesamten Ermittlungsverfahrens und des dargestellten erwiesene Sachverhaltes einstimmig zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Herr E. durch sein Verhalten und seine Uneinsichtigkeit gegen die ihm als Landeslehrer obliegenden Dienstpflichten verstoßen hat und er war daher wegen der ausgesprochenen Dienstpflichtverletzungen schuldig zu erkennen.

Die unter den Schuldsprüchen unter den Tatvorwürfen 1. (Karpfen), 2. (Projektwoche, Unterschriftslisten für ein Familien-Therapiezentrum), 3. (Feedbackfragen des SQA/STASI-Methoden) und 4. (Kuraufenthalt) laut Verhandlungsbeschluss vom 10.12.2013 und dessen Berichtigung vom 28.2.2014 angeführten Dienstpflichtverletzungen werden als die schwersten erachtet, weil sie das Vertrauensverhältnis im Hinblick auf die Außenwirkung zutiefst zerstörten und auch eklatant die Aufsichtspflicht gegenüber den anvertrauten SchülerInnen verletzt wurde. Auch stellt das Instrumentalisieren unmündige Minderjähriger beim Fall der Unterschriftslisten für ein Familien-Therapiezentrum, welche gegen Entgelt/Bezahlung gesammelt hätten werden sollen, einen sehr schwerwiegenden Verstoß gegen die Dienstpflichten dar, der nicht entschuldbar ist.

Die restlichen unter Pkt. I.1 bis 4. der Schuldsprüche angeführten Dienstpflichtverletzungen stellen nach § 70 Abs.2 LDG 1984 besondere Straferschwerungsgründe dar, welche auch über einen längeren Zeitraum gesetzt wurden und keine Einzelfälle darstellen. Signifikant ist auch, dass die Tatvorwürfe ein breites Spektrum von Verstößen abbilden.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Sorgepflichten für eine Tochter wurden berücksichtigt.

Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung war für die Disziplinarkommission die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beschuldigten geboten war, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes/des Schulwesens und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.

Durch diese Dienstpflichtverletzungen ist das Vertrauensverhältnis der Dienstbehörde/Schulbehörde und auch der Herrn E. anvertrauten Kinder sowie deren Eltern zerstört worden und besteht eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes sowie auch des Ansehens des Amtes.

Bei den vorliegenden Dienstpflichtverletzungen handelt es sich jedenfalls um die schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Landeslehrer begehen kann. Insbesondere handelt es sich bei den inkriminierenden Vorfällen nicht um Einzelfälle, sondern um ein breites Spektrum von Tatbildern und wird gerade dadurch eine mit der Stellung des Lehrers unvereinbare Nachlässigkeit der ihm obliegenden Dienstpflichten gegenüber deutlich. Gerade auch wegen der Gefahr eines Autoritätsverlustes der SchülerInnen gegenüber wäre vom Lehrer E. insbesondere bei den Tatvorwürfen I.2. und 3. ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert gewesen.

Es kann daher keine Rede davon sein, dass die zur Last gelegten Handlungen keine oder nur unbedeutende Folgen gehabt hätten, das Verschulden des Lehrers daher bloß gering wäre.

Eine (zumindest bedingt) vorsätzliche eigenmächtige unerlaubte Abwesenheit vom Dienst (nicht genehmigter Kuraufenthalt) ist nach der Judikatur grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten (vgl. VwGH 4.9.2003, 2000/09/0111). Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch die Beamten zählt zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (vgl. VwGH 25.6.1992, 92/09/0084).

Es ist aber so, dass Herr E. nicht nur gegen schwerwiegende gewichtige Dienstpflichten verstoßen hat. Auch seine persönliche Schuld wiegt schwer. Es liegt nach Ansicht der Disziplinarkommission bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles ein bewusstes und gewolltes, also zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten und keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Aus einem verhältnismäßig geringen strafrechtlichen Unrechtsgehalt ist nicht automatisch auf einen geringen disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt zu schließen (vgl. VwGH 14.1.1977, ZfV 1977/903).

Zu den generalpräventiven und spezialpräventiven Aspekten der zu verhängenden Disziplinarstrafe stellte der Senat fest, dass E. nach wie vor seinen Dienstpflichten nicht nachkommt, und dadurch auch Nachteile in Kauf nimmt. Nachdem er bereits mit dem Nichteinreichen des Antrages auf Bewilligung eines Kuraufenthaltes seine Dienstpflicht verletzt hat, hat er nun auch die Geburt einer Tochter der Dienstbehörde nicht gemeldet. Lediglich in seiner Stellungnahme hat er diesen Umstand kurz angesprochen. Er verzichtet somit auch auf die vorgesehene finanzielle Unterstützung, die er laut eigenen Angaben jedoch brauchen würde.

Für den Senat ist hier keine Besserung erkennbar; vielmehr lässt der Beschuldigte erkennen, dass er das „Beamtenwesen“ eigentlich ablehnt bzw. sogar verachtet. Weiters sind nach Ansicht des Senates die sexuellen Vorwürfe so breit gestreut, dass es vor allem auch um den (sexuellen) Schutz der Schülerinnen und vor allem der zukünftigen Schülerinnen geht, da E. immer wieder seine Autorität gegenüber abhängigen unmündigen Minderjährigen „spüren“ lässt.

Die Kommission sieht hier vor allem auch die Rufschädigung und die Wirkung auf die Kinder und die Außenwelt sehr negativ. Es ist keine Vorbildwirkung zu erkennen und das Ansehen des Lehrerstandes in der  Öffentlichkeit stark gefährdet.

Herr E. reflektiert generell auch immer wieder Verhaltensweisen und sucht Begründungen dafür bzw. werden durch das Verhalten von E. unmündige Minderjährige instrumentalisiert („Unterschrift gegen Bezahlung beim Tatvorwurf Familien-Therapiezentrum“) was vom Senat als besonders erschwerend und unentschuldbar angesehen wurde. Dies war insbesondere auch bei den sexuellen Vorwürfen der Fall: E. versucht insbesondere auch in seinen Stellungnahmen dazu, seine Vergehen anderen anzulasten („die Opfer machen Fehler“) oder diese erbost zurückzuweisen; dies hat eine suggestive Steuerung des Verhaltens der Opfer zur Folge, welche sich immer sehr spät melden.

Durch diese Dienstpflichtverletzungen ist das Vertrauensverhältnis der Dienstbehörde/Schulbehörde zerstört worden und ein Verbleib im Dienst untragbar. Zudem kommt, dass eine überzeugende Schuldeinsicht - im Sinne dass es künftig nicht mehr gemacht wird, fehlt. Es gibt keine schwereren Dienstpflichtverletzungen als die vorliegenden, die ein Landeslehrer begehen kann.

Dass Herr E. bisher disziplinär unbescholten ist, wurde von der Disziplinarkommission gesehen, aber die vorliegenden Delikte waren so gravierend und schwerwiegend, dass die Höchststrafe aus general- und auch spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt ist.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachte, am 28. August 2014 und damit rechtzeitig, eingelangte Beschwerde, mit der beantragt wird,

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Beschluss (Disziplinarerkenntnis) wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos beheben;

in eventu

den angefochtenen Beschluss (Disziplinarerkenntnis) wegen Befangenheit des Senates ersatzlos beheben, die Umbesetzung des Senates anordnen sowie die neuerliche Durchführung des Verfahrens anordnen;

in eventu

den angefochtenen Beschluss (Disziplinarerkenntnis) im Umfang seines Anspruches über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.

Der gegenständliche Beschluss der belangten Behörde (Disziplinarkommission für die Landeslehrer beim Bezirksschulrat Linz-Stadt, Senat für Hauptschulen und Polytechnische Schulen) sei rechtswidrig, da wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden, das Verfahren nicht den Anforderungen des Artikel 6 MRK entsprochen habe und überdies zumindest bei der Senatsvorsitzenden Frau K. der Ausschlussgrund der Befangenheit vorliege.

Als Beschwerdegründe wurden angeführt:

Ø  Verfahrensmängel und Verletzung des Artikel 6 MRK, nämlich Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und des Verteidigers sowie Nichterledigung von Beweisanträgen, u.a. hätte ein Beweisantrag vom 28.4.2014 genau darauf abgezielt, dass der Sachverständige auch die Frage abklären hätte sollen, dass der Beschuldigte bereits im Tatzeitraum unter massiven psychischen Problemen litt und daher keine bzw. nur eine eingeschränkte Schuldfähigkeit vorliegt;

Ø  Befangenheit des Senates im Sinne des § 7 AVG sowie

Ø  die Strafbemessung.

Bezüglich die Strafbemessung wurde im Einzelnen ausgeführt, die Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe solle - im Hinblick auf ihre Auswirkungen - nur dann verhängt werden, wenn keine andere Strafart der Schwere der als erwiesen angenommenen Dienstverpflichtung entspricht. Anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezwecke das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfülle eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion.

So habe der erkennende Senat insbesondere nicht begründet, warum z. B. eine Versetzung an eine andere Schule als Disziplinarstrafe nicht in Frage kommt. Das gänzliche außer Acht lassen von Versetzungsmöglichkeiten entspreche nach den Gesetzesmaterialien nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Der erkennende Senat beachte die als überwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzungen als die schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Landeslehrer begehen kann und vertrete offenbar den Standpunkt, dass das angelasteten Fehlverhalten des Beschwerdeführers als dermaßen schwerwiegend anzusehen ist, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung eines Lehrers irreparabel zerstört und der Beschuldigte für eine weitere Dienstverrichtung untragbar geworden sei.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe gemäß § 71 LDG sei von entscheidender Bedeutung, ob die verhängte Disziplinarstrafe ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig war, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Dies sei insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte Gutachten vorlegte, die ihm eine psychische Erkrankung bescheinigten, keineswegs rechtmäßig gewesen.

Der erkennende Senat habe in seinem Erkenntnis auf Seite 15 und 16 festgehalten, dass die Disziplinarkommission nach freier Beweiswürdigung vom Vorliegen der Schuldfähigkeit ausgehe. Obwohl der erkennende Senat auf Seite 15 erkenne, dass es eine Rechtsfrage darstellt, ob zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstverpflichtung von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit auszugehen ist und diese von den Disziplinarbehörden mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu lösen ist, habe der erkennende Senat den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers vom 28.4.2014 abgewiesen. Da objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit gegeben waren, hätte die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Amts wegen einholen müssen, da der Senat selbst nicht den nötigen Sachverstand eines ausgebildeten Psychiaters/Psychologen besitze.

Das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Schuldausschließungsgrundes und der mangelnden Zurechnungsfähigkeit habe die Disziplinarbehörde zwar nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen, dies jedoch nur nachdem ein entsprechendes Gutachten von einem hierzu geeigneten und befugten Sachverständigen eingeholt worden ist.

Die belangte Behörde habe insbesondere auch ihre Begründung zur (negativen) Zukunftsprognose weder auf ein Sachverständigengutachten noch auf einen in der Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt, da sie die Verhandlung bekanntermaßen in Abwesenheit durchgeführt hat. Betreffend der Frage der Schuld(un)fähigkeit und der vorzunehmenden Zukunftsprognose habe die belangte Behörde im vorliegenden Fall Fragen zu beantworten gehabt, die nicht ohne weiteres aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung beantwortet werden können. Es wäre daher von der belangten Behörde eine diesbezügliche Beurteilung durch einen geeigneten Sachverständigen einzuholen gewesen. Auch damit habe sie den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit belastet.

Als Milderungsgründe hätte von der belangten Behörde zusätzlich zur bisherigen disziplinären Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auch berücksichtigt werden müssen, dass sich der Beschwerdeführer bislang strafrechtlich nichts zu Schulden kommen habe lassen.

Soweit die Behörde bei der Abwägung der zu verhängenden Disziplinarstrafe als Erschwerungsgrund auch anführt, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, nun auch die Geburt seiner Tochter der Dienstbehörde zu melden und somit auch auf die vorgesehene finanzielle Unterstützung verzichtet und deswegen für den Senat hier keine Besserung erkennbar sei sondern vielmehr der Beschwerdeführer erkennen lasse, dass er das „Beamtenwesen“ ablehne und verachte, so sei darauf hinzuweisen, dass die Geburt seiner Tochter nicht verfahrensgegenständlich war und ist. Des weiteren werde dieses Vorbringen der belangten Behörde auch unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilen sein.

 

3. Mit Schreiben vom 8. September 2014 legte der Landesschulrat für Oberösterreich die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Behörde, Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2014. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, ein Vertreter des Landesschulrates für Oberösterreich sowie die zuständige Disziplinaranwältin teil.

 

2. Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 stellte die Direktorin der NMS X (der Beschwerdeführer war dieser Schule zugeteilt) an den Bezirksschulrat Linz-Stadt II einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer, welcher am 23. Juni 2013 in einer korrigierten Version wie folgt formuliert wurde:

„Wiederholte sexuelle Belästigung von KollegInnen“

Bei einem zufälligen Zusammentreffen auf der im 1. Stock gelegenen Terrasse unseres Schulgebäudes kam zu folgendem Vorfall:

Herr E. hielt eine rote Porzellanstatue in der Hand; auf die Frage einer Kollegin, was er mit dieser Porzellanfigur vorhabe, erklärte Herr E. den Umstehenden wortwörtlich: „Zunächst wichse ich sie in alle drei Löcher und dann stelle ich sie euch ins Konferenzzimmer.“

Koll. W. saß als Zeuge scheinbar unbeteiligt und distanziert daneben und schämt sich für seinen Kollegen E. zutiefst.

Während eines weiteren Aufeinandertreffens auf der Terrasse unseres Schulgebäudes sprach Herr E. eine Kollegin unvermittelt auf deren sexuelle Phantasien an. Obwohl die Kollegin unmissverständlich ihre Ablehnung eines solchen Gesprächsthemas zum Ausdruck brachte und sich jede weitere Belästigung verbat, verbreitete sich dessen ungeachtet Herr E. jedoch ausführlich in der Darstellung seiner Sexualphantasien, die in folgender Ausführung gipfelte: Für ihn, Herr E., wäre es „das Erregendste“, einem dem Wasser entnommenen  „Karpfen in dessen Todeskampf sein Sperma in das Maul zu spritzen“. Anschließend würde er den Fisch dann, „gestärkt durch sein Sperma“, „wieder in das Wasser zurückwerfen“ und „ihm so das Leben wiedergeben“.

Koll. P. fühlte sich dabei äußerst unwohl und bat Koll. E., diese Phantasie noch einmal vor Zeugen zu wiederholen. Sie wollte nicht alleinige Zuhörerin dieser Phantasie sein. Koll. E. gab seine Phantasie vor den Zeugen W. und A. ein zweites Mal zum besten.

Kollege E. fragte Koll. P. nach ihrem Sternzeichen. „Fisch, aha, Fische sind ja sehr schweinisch.“ Von nun an nannte Herr Koll. E. seine Kollegin P. „Fischi“. Von da an versuchte Koll. P. nurmehr in Gegenwart von dritten mit ihm zusammenzutreffen.

Ein weiterer Vorfall ereignete sich als eine Kollegin eines Morgens Gesprächsweise zu erkennen gab, dass sie nach einer zum Wochenende unternommenen anstrengenden Wanderung immer noch etwas erschöpft und müde sei. Herr E. nahm dies zum Anlass, um dies mit folgender Äußerung zu kommentieren: „Was hast du denn am Wochenende getrieben? Oder sollte ich besser fragen, wie hast du es getrieben?“

Erinnerlich ist im Zusammenhang mit den von Herrn E. inszenierten sexuellen Belästigungen von KollegInnen auch die beträchtliche irritationsauslösende Einladung einer Gruppe von Schülerinnen und Schülern, die Herrn E. zur Nachmittagsbetreuung anvertraut waren, in dessen Privatwohnung in die F.-Str., wobei die Schüler bei der solcherart herbeigeführten Gelegenheit mit pornographischem Material konfrontiert wurden und sich Herr E. gegenüber diesen Schülern als „bisexuell“ outete. Dieser Vorfall ereignete sich im Frühjahr 2009. Die sexuelle Ausrichtung des Kollegen E. ist immer wieder Thema in den Klassen oder Schülergruppen, die er unterrichtet. In seiner Klasse, die er nun das dritte Jahr als Klassenvorstand führte, gab es im zweiten Semester ausschließlich das Thema Sexualität und Drogen (Biologieheft einer Schülerin der 4.A Klasse liegt vor).

Weitere Vorhalte

Herr E. beschränkt sich auf Fäkalausdrücke, wenn die Situation in der Schule oder die berufliche Situation des Lehrers erörtert wird: „Es ist eh alles Scheiße in der Schule!“

Jänner 2013, würde auch von Mitgliedern des Gebäudemanagements mit Verwunderung und Erstaunen wahrgenommen und an das Amt des Bezirksschulrates weitergegeben.

Bei Konferenzen wurden von Herrn E. überwiegend nur eine äußerst negative Einstellung zur Schulentwicklung und Teamarbeit bekundet, welche für die übrigen Kolleginnen und Kollegen sehr befremdlich war, wobei die Bemühungen der Kollegen, betreffend ihre pädagogischen Arbeit, von Herr E. als sinnlos abgewertet wurde.

Herr E. stellte die allgemeine Schulsituation in seinen Äußerungen im Konferenzzimmer ständig als äußerst problematisch dar und versucht permanent eine negative Stimmung zu verbreiten.

Durch die Veröffentlichung von Artikeln fühlen sich die Kollegen dahingehend geschädigt, als dass durch die Nennung der Schule, an der der Autor E. tätig ist, der Ruf der Schule insgesamt - und somit auch ihr Ruf - leide.

Einmal mehr waren durch Herrn E. ausgelöste einschlägige Irritationen von Schülern und KollegInnen Gegenstand von Erörterungen auch auf der Ebene der Schulleitung, als Herr E. sich zur Frage von Schülern der 4a-Klasse, in welcher er als Klassenvorstand fungiert, wer als weibliche Begleitperson bei den von 10. Juni bis 14. Juni 2013 geplanten Projekttagen in Wien vorgesehen sei, folgendermaßen äußerte: Das Problem der Einteilung der von ihm, Herrn E., noch nicht namhaft gemachten weiblichen Begleitperson sei „ganz einfach zu lösen, indem man dem Kollegen W. den Penis abschneidet“, denn dann könne dieser „als weibliche Begleitperson mitfahren.“

Die Schüler der 4a-Klasse waren durch diese Äußerung ihres Klassenvorstandes, Herrn E., dermaßen irritiert und entrüstet, dass ein normaler Unterricht in der anschließenden Stunde nicht durchführbar war.

Unterlassung der Anmeldung einer Projektwoche bei der Schulleitung während den Schülern gesamte Vorbereitung dieser nicht genehmigten Veranstaltung aufgebürdet wurde

Wie die Schulleitung erfuhr, fühlten sich die Schüler nämlich auch in ihren Bemühungen, auf Weisung ihres Klassenvorstands, Herrn E., die betreffende Projektwoche selbstständig zu planen und in allen Details der Ablauforganisation (einschließlich der Buchung einer Unterkunft) vorzubereiten, nicht ernst genommen.

Die Einlassungen von Herrn E. in Bezug auf die von ihm namhaft zu machende weibliche Begleitperson bestärkten die Schüler nur in ihrem Verdacht, hier völlig im Stich gelassen zu werden.

Als die Angaben von Herrn E., er habe die Mutter einer Schülerin der 1a-Klasse dazu bewegen können, die Rolle der weiblichen Begleitperson zu übernehmen als tatsachenwidrig erwiesen, fanden sich die Schüler in diesem Verdacht bestätigt, dass ihr Klassenvorstand von sich aus nicht das Geringste dazu beigetragen hatte, ihnen die angekündigte Projektwoche zu ermöglichen.

Durch das Aussprechen auf die Mailbox des Mobiltelefons von Herrn E. wurde die schriftliche Anmeldung der Projektwoche und die erforderliche Projektskizze gefordert, da ansonsten den Schülern die Absage der Projekttage mitgeteilt werden müsse. Die gesamte Angelegenheit hatte somit nie den Charakter einer in Planung begriffenen schulischen Veranstaltung besessen.

Dies war den Schülern der 4a-Klasse nicht bewusst gewesen, als sie in gutem Glauben und im Vertrauen darauf, dass sie im Auftrag ihres Klassenvorstands, Herrn E., handeln, die Buchung einer Unterkunft in Wien über eine Buchungsagentur vornahmen.

Aufstellen tatsachenwidriger und rufschädigende Behauptungen über die Ursachen der nicht zu Stande gekommenen Schulveranstaltungen zu Lasten der Direktorin der NMS X

Nach der Stornierung der Unterkunft durch die Schüler der 4a-Klasse langte zwischenzeitlich ein E-mail der Buchungsagentur bei der Schülerin K. ein, in welchem das Beherbergungsunternehmen von E. eine Stornogebühr in der Höhe von € 304,- begehrte.

Herr E. gelangte dieser Vorgang zur Kenntnis, und er erklärte in einem Telefonat mit der Schülerin K., er werde die Direktorin der NMS X auf Schadenersatz klagen, da diese die Absage der betreffenden Projektwoche zu vertreten habe und damit für das Anfallen von Stornogebühren zu seinen Lasten verantwortlich sei.

Eine Komplettierung der Lage ist weiter dadurch zu erwarten, dass eine bislang noch unbekannte Anzahl von Eltern bereits auf das Konto des Beherbergungsunternehmens Einzahlungen geleistet hat und Schwierigkeiten bei der Rückforderung dieser Beträge zu erwarten sind.

Verdacht auf unzulässige Inanspruchnahme von Krankenstand (bei Krankmeldungen ohne ärztliche attestieren der Dienstunfähigkeit)

Auslösung von Unruhe und Unmut im Lehrkörper durch Vorhalt unkollegialen Verhaltens infolge der vermehrten Auslösung von Supplierungen sowie der Notwendigkeit für Gruppenzusammenlegungen

Durch unverhältnismäßig häufige ein- bis zweitägige Krankenstände des Herrn E. kommt es zu zusätzlichen Supplierungen und vermehrten Gruppenzusammenlegungen, die aufgrund der personell sehr angespannten Situation an der NMS X, von den übrigen Kollegen als teils unzumutbare Belastungen empfunden werden, da der Verdacht nicht auszuräumen ist, dass diese angeblich gesundheitlich bedingten Veränderungen des Herrn E. von diesem nur vorgeschoben sein könnten.

In Kombination mit einer angeblich gesundheitsbedingten Dienstunfähigkeit - jeweils unter Einbeziehung des Freitag, als für ihn unterrichtsfreiem Tag - verlängerte sich Herr E. bereits viermal seine Ferien.“

Im Vorlagebericht vom 26. Juni 2013 führte die Direktorin noch aus, dass Kollege W. bestätigte, dass alles Schriftliche stimme, er habe seinen Freund E., für den er sich ständig fremdschämen müsse und von dem auch er meint, dass er für Schule und Unterricht ungeeignet sei, da in regelmäßigen Rhythmus diese absonderlichen und untragbaren Verhaltensweisen aufträten, damit konfrontiert. Für E. sei alles nichts gewesen, es wäre doch nur Spaß gewesen.

Frau P. habe inzwischen, auch nach Absprache mit ihrer Mutter, weiterhin große Angst, dass Herr Kollege E. an ihr auf die ein oder andere Weise Rache nehmen würde und möchte ihrerseits nicht, dass es zu einer Anzeige komme. Sie wolle nur, dass alles behördlich aufliege, damit man sozusagen am Amt Bescheid weiß.

Am 5. Dezember 2013 erstattete der Bezirksschulrat Linz-Stadt gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige nach § 78 LDG 1984 an die Disziplinarkommission für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Linz-Stadt, Senat für Hauptschulen und Polytechnische Schulen, wegen des begründeten Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen. Angezeigt wurden die unter den Punkten I.1 bis I.3 im Disziplinarerkenntnis vorgehaltenen Dienstverfehlungen unter Anschluss einer entsprechenden Begründung.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 weitete der Bezirksschulrat Linz-Stadt die Disziplinaranzeige hinsichtlich der unter Punkt I.4 im Disziplinarerkenntnis vorgehaltenen Dienstverfehlung aus.

Am 10. Dezember 2013 hat der Disziplinarsenat einstimmig den Beschluss gefasst, in der Disziplinarsache gegen Herrn E. gemäß § 92 Abs.1 LDG in den Anschuldigungspunkten der Disziplinaranzeigen vom 5.12.2013 und 10.12.2013 das Disziplinarverfahren einzuleiten und gemäß § 93 Abs.1 LDG eine mündliche Verhandlung, deren Termin noch gesondert festgelegt wird, anzusetzen. Der Bescheid bezüglich Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 10. Dezember 2013 (in der Fassung eines Berichtigungsbescheides vom 28. Februar 2014) wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.

Weiters wurde gegen Herrn E. aufgrund dieser Anschuldigungspunkte mit sofortiger Wirkung eine Suspendierung nach § 80 Abs.1 bis 7 LDG verfügt, dies mit der Feststellung, dass die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens endet. Weiters wurde verfügt, dass diese Suspendierung nach § 80 Abs.4 LDG die Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge hat.

Der Bescheid hinsichtlich dieser Suspendierung vom 10. Dezember 2013, GZ 35/30-7, wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 lehnte der Landesschulrat für Oberösterreich einen Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung einer Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt ab. Begründet wurde diese Ablehnung damit, dass der Antrag am 2. Dezember 2013 zur Post gegeben, die Kur jedoch bereits am 1. Dezember 2013 angetreten wurde. Eine Bewilligung sei jedenfalls vor Antritt des Kuraufenthaltes einzuholen. Der Antrag dafür ist rechtzeitig vor Kurantritt zu stellen, um der Dienstbehörde die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen. Dies sei aufgrund der verspäteten Antragsteller nicht möglich gewesen.

Per E-mail teilte Frau Direktor S. am 15. Februar 2014 der Vorsitzenden der Disziplinarkommission Folgendes mit:

„Am Donnerstag, den 30. Jänner 2014, kam um 14.45 Uhr die ehemalige Schülerin der 4a, R. (Klasse E.), zu Besuch und erzählte, dass Herr E. seinem ehemaligen Schüler H. (ebenfalls ehemalige Schüler der 4a Klasse mit Klassenvorstand E.) erzählt habe, er - Herr E. - habe nun die Absicht, mit seiner schwangeren Freundin in die Schweiz auswandern.

Am 4. Februar kamen um 9.45 Uhr zwei Schülerinnen aus der benachbarten Politytechnischen Schule zu Besuch – S K. und F., ebenfalls ehemalige 4a – Schülerinnen -, erschrocken von massiven Ängsten geplagt. Sie berichteten, Herr E. habe mit seiner ehemaligen Schülerinnen H. telefonisch Kontakt aufgenommen und dieser mitgeteilt, dass nun ohnehin die gesamte Klasse, jeder/jede einzeln, vor Gericht aussagen müsse. Diese Mitteilung habe die beiden Schülerinnen wieder (wie schon so oft davor) in einen Zustand schwerer psychischer Bedrohung gesetzt.“

Die mündliche Disziplinarverhandlung wurde für 17. März anberaumt, allerdings wurde bereits am 10. März 2014 Frau P. im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den Vorwürfen befragt.

Am 14. März 2014 stellte der Rechtsvertreter einen Vertagungsantrag mit der Begründung, dass der Disziplinarbeschuldigte nunmehr an einer akuten Depression oder an einer akut manisch depressiven Erkrankung leide und nicht in der Lage sei, bei der Verhandlung teilzunehmen, geschweige denn dem Handlungsablauf zu folgen und entsprechende Aussagen zu machen. Eine ärztliche Bestätigung werde umgehend nachgereicht. Per E-mail teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Disziplinarkommission am 17. März 2014 mit, dass er aufgrund einer akut aufgetretenen starken Unterkühlung den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne. Die Verhandlung wurde jedoch wie ausgeschrieben in Abwesenheit des Beschuldigten bzw. seines Rechtsvertreters durchgeführt, die Verhandlungsschrift wurde dem Rechtsvertreter im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Nach Vorliegen einer Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde das nunmehr angefochtene Disziplinarerkenntnis erlassen.

Einem Beweisantrag des Beschwerdeführers folgend hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Hofrat Medizinalrat Primarius Dr. F. als nichtamtlichen Sachverständigen für den Bereich Psychiatrie bestellt und diesen ersucht, Herrn E. zu untersuchen und ein ärztliches Sachverständigengutachten zu folgendem Beweisthema zu erstellen:

„Liegt bei Herrn E. eine Geisteskrankheit, ein Schwachsinn, eine tief greifende Bewusstseinsstörung oder eine andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störung vor; bejahendenfalls könnten diese Umstände die Urteilsfähigkeit des Betreffenden einschränken das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln?“

In seinem Gutachten vom 6. November 2014 stellte der Sachverständige zu den gestellten Fragen fest, dass zum Zeitpunkt der Vorfälle keine schwere psychiatrische Erkrankung, also eine Geisteskrankheit oder Schwachsinn oder tief greifende Bewusstseinsstörung oder andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störung bestand. Es war die Urteilsfähigkeit des Betroffenen daher in keiner Weise so eingeschränkt, dass er das Unrecht seiner Handlungen nicht einsehen hätte können und nach dieser Einsicht hätte handeln können.

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Dezember 2014 wurden vom Beschwerdeführer eine Reihe von den erhobenen Vorwürfen bestritten. Ausdrücklich zugegeben wurde die sogenannte „Karpfengeschichte“, die Verwendung des Spitznamens „Fischi“ gegenüber der Kollegin P, der Vorfall hinsichtlich der Organisation der Projektwoche, der Umstand, dass Schülerinnen zur Disziplinierung auf den Gang geschickt wurden, die Unterschriftsliste bezüglich Familientherapiezentrum, dem Grunde nach, dass er während eines Biologieunterrichts Schülerinnen bat, für ihn beim nahegelegenen Bankomat Geld zu beheben, dies unter Bekanntgabe seines PIN-Codes, der Vorfall wonach er einer Schülerin gegenüber sich äußerste „Dein Verhalten ist Scheiße“, dem Grunde nach, er habe sich im Rahmen eines Deutschunterrichts als bisexuell bezeichnet, die Aussage betreffend „Stasimethoden“ sowie das Versäumnis, den Kuraufenthalt beim Landesschulrat rechtzeitig zu beantragen.

Was seine Gesundheit anbelangt, so erklärte der Beschwerdeführer, er mache sich Sorgen um die Zukunft seiner Familie, er wisse nicht, wie es weitergehen solle. Er habe sich damals zu wenige Gedanken gemacht, nachträglich tue es ihm leid. Er würde sich heute anders verhalten. Es sei nicht seine Absicht gewesen, andere in Unwohlsein zu versetzen. Es sei damals aufgrund seiner psychischen Umstände eine Ausnahmesituation gewesen. Seine finanzielle Situation sei sehr angespannt, er habe mittlerweile sein Auto verkauft.

In seiner Schlussäußerung brachte der Rechtsvertreter vor, dass ein Großteil der Vorwürfe objektiv nicht nachweisbar wäre, im Zweifel sei ein Freispruch erforderlich. Es wurde von ihm beantragt, den Beschwerdeführer von den nicht zugestandenen Vorwürfen freizusprechen und die Strafe im Sinne einer Geldbuße bzw. einer Geldstrafe herabsetzen.

Die Vertreterin der belangten Behörde betonte, dass eine weitere Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vorstellbar sei und sie beantragte die Bestätigung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses.

Die Disziplinaranwältin legte dar, dass die Dienstpflichtverletzungen außer Streit stehen würden und beantragte ebenfalls die Bestätigung des Disziplinarerkenntnisses.

 

3. In freier Beweiswürdigung stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zunächst fest, dass die vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestandenen Verfehlungen als erwiesen angesehen werden. Was den Vorwurf betreffend die rosa Statue anbelangt, so wird dieser vom Beschwerdeführer bestritten. Andererseits bestätigte Frau P. bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme am 10. 3. 2014 im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, in sehr glaubwürdiger Weise diesen Vorfall. Auch der Vorfall betreffend der Äußerungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem Wochenende („wie hast Du es getrieben?“) wurde von Frau P. als Zeugin im Rahmen der mündlichen Disziplinarverhandlung am 17.3.2014 glaubwürdig bestätigt.   Möglicherweise kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Auf Grund der Aussagen von Frau P. werden auch diese Vorfälle als erwiesen angesehen.

Was die übrigen Vorwürfe anbelangt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um nicht zu bestätigende Gerüchte handeln könnte, weshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ diese nicht aufrecht erhalten werden.

Das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen wird als schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechend beurteilt. Dem Sachverständigen standen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Im Rahmen einer Untersuchung wurde zur Klarheit des Gegenstandes der Begutachtung die Situation mit dem Beschwerdeführer besprochen, dies auch unter Berücksichtigung der im Akt befindlichen psychiatrischen und neurologischen Befunde. Auf eine klinisch-psychologische Untersuchung wurde verzichtet, da diese nichts aussagen würde über den Zustand der Vorkommnisse, die im Disziplinarverfahren im Zeitraum zwischen Jänner 2013 bis Dezember 2013 vorgefallen sind bzw. auch in den Schuljahren 2010/2011/2012 und im Juli 2011. In einem ausführlichen Gespräch hat der Beschwerdeführer dem Sachverständigen beschrieben, dass er von dem disziplinären Einschreiten nach seiner Kur am Ende des Schuljahres völlig überrumpelt war, er aber mehrfach von Kollegen sowohl in der Situation als auch zu einzelnen Vorfällen zur Rede gestellt wurde.

Der Sachverständige kam zum Schluss, dass aus den beschriebenen Interaktionen noch am ehesten auf eine narzisstisch geprägte Persönlichkeit zu schließen sei, wobei dies durchaus nicht einmal im Bereich einer klinisch relevanten Störung liegt, sondern nur im Bereich einer normalen Persönlichkeitsprägung ohne klinische Relevanz. Als psychiatrische Diagnose wurde festgestellt ein Hinweis auf eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur sowie eine derzeit depressive Reaktion Bildung.

Es bestehen so hin keine Bedenken, dieses psychiatrische Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Die in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel werden insofern nicht als relevant gesehen, als der Sachverhalt im Beschwerdeverfahren neu ermittelt wurde, es kann daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein mangelhaftes Verfahren zu unterstellen ist. Dies trifft auch für eine allfällige Befangenheit zu.

III. Rechtslage:

1.1. Gemäß § 60 LDG sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

Gemäß § 29 Abs.1 LDG ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehung- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Gemäß § 29 Abs.2 LDG hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 29a LDG haben Landeslehrpersonen als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezweckten oder sonst diskriminierend sind.

Gemäß § 31 Abs.1 LDG ist der Landeslehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

Gemäß § 35 Abs.1 LDG hat der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Gemäß § 35 Abs.2 LDG hat, ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als 3 Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde dies verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.

1.2. Gemäß § 70 Abs.1 LDG sind Disziplinarstrafen

1.   der Verweis,

2.   die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3.   die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4.   die Entlassung.

Gemäß § 71 Abs.1 LDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 70 Abs.2 LDG ist, hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

1.3. Gemäß § 86 Abs.1 LDG sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher von Amts wegen zu tragen, wenn

1.   das Verfahren eingestellt,

2.   der Landeslehrer freigesprochen oder

3.   gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

Gemäß § 86 Abs.2 LDG ist, wird über den Landeslehrer von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Landeslehrer zu tragen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der gegenständlichen Problematik unter anderem folgende Entscheidungen getroffen.

2.1. Für den Tatbestand des § 43 Abs.2 iVm § 91 BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (2009/09/0184 vom 24. Februar 2011).

Seine durch die ihm übertragenen Aufgaben zukommende besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer bei seiner Tätigkeit, die in § 2 SchOG 1962 normierte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweise Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen (2010/09/0002 vom 25. Februar 2010).

Es kann dahin gestellt bleiben, ob durch die inkriminierte Handlung ein strafrechtlicher Tatbestand verwirklicht wurde, kommt es in einem Disziplinarverfahren doch ausschließlich auf die dienstrechtliche Relevanz derselben an (2008/09/0218 vom 16. September 2009).

Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (2008/09/0326 vom 16. September 2009).

Es kommt darauf an, ob dem Beschuldigten die Unerwünschtheit seines Handelns im Zeitpunkt des fraglichen Verhaltens bewusst sein konnte (2005/09/0039 vom 26. Juni 2006).

Das LDG 1984 stellt zum Unterschied vom allgemeinen Strafrecht keine einzelnen Straftatbestände mit entsprechenden Strafdrohungen auf, sondern überlässt es der Beurteilung der Dienstbehörde, ob in einem bestimmten Verhalten des Beschuldigtenlehrers eine Dienstpflichtverletzung zu erblicken ist. Die Bedeutung von Verhaltensweisen ist dabei aus disziplinärer Sicht zu beurteilen, wobei das gesamte Verhalten des Lehrers mit in die rechtliche Beurteilung miteinbezogen werden muss (1992/09/0398 vom 22. April 1993).

2.2. Für die Strafbemessung nach § 71 Abs.1 LDG ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der Pflicht, entscheidend. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Lehrer auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (1987/09/0208 vom 22. Oktober 1987).

Die Disziplinarstrafe der Entlassung hat zum Ziel, das Dienstverhältnis von Landeslehrer aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Demnach sind gegenüber zu stellen der Vertrauensverlust einerseits und die daraus resultierende Entlassung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Disziplinarstrafe der Entlassung die einzige mögliche Entscheidung, um den geplanten Zweck der Verhängung einer Disziplinarstrafe gerecht zu werden (1987/09/0208 vom 22. Oktober 1987).

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

1. Dem Beschwerdeführer wird eine Reihe von Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt, teilweise werden diese von ihm auch ausdrücklich eingestanden. Zur Feststellung der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ist eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschuldigten während des in Frage kommenden Zeitraumes anzustellen. Entscheidend ist, ob dieses Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben in Frage zu stellen. Wie in der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses zu Recht dargelegt wurde, handelt es sich bei den zur Last gelegten Verfehlungen um keine Bagatellfälle. Gerade von Lehrpersonen ist zu erwarten, dass sie sich sowohl dienstlich als auch privat vorbildlich verhalten. Das Verhalten des Beschwerdeführers aber sowohl gegenüber Kolleginnen und Kollegen als auch im Zusammenhang mit seiner Unterrichtstätigkeit wurde diesen Erfordernissen in keiner Weise gerecht. Es ist auch ein wesentliches Kriterium für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb, dass jeder Beamte (Lehrperson) auch seinen Kolleginnen und Kollegen mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von diesen erwartet. Die vom Beschwerdeführer gegenüber anderen KollegInnen bzw. im Zusammenhang mit anderen KollegInnen gemachten Äußerungen sind in diesem Sinne in keiner Weise zu billigen. Unter Hinweis auf die nicht zu widerlegenden Argumente in der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird daher festgestellt, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände der Beschwerdeführer objektiv in rechtswidriger Weise die im Beschwerdeverfahren erwiesenen Dienstpflichtverletzungen begangen hat.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so liegt ein schuldbefreiender Umstand nicht vor. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten ergibt eindeutig, dass zum Zeitpunkt der Vorfälle keine schwere psychiatrische Erkrankung, also eine Geisteskrankheit oder Schwachsinn oder tief greifende Bewusstseinsstörung oder andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störung bestand und auch die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in keiner Weise so eingeschränkt war, dass er das Unrecht seiner Handlungen nicht einsehen hätte können und nach dieser Einsicht hätte handeln können.

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

2. Was die Strafbemessung anbelangt, so hat die belangte Behörde die Tatvorwürfe „Karpfen, Projektwoche, Unterschriftslisten für ein Familien-Therapiezentrum, Feedbackfragen des SQA/STASI-Methoden und Kuraufenthalt“ als die schwersten erachtet, weil diese das Vertrauensverhältnis im Hinblick auf die Außenwirkung zutiefst zerstörten und auch eklatant die Aufsichtspflicht gegenüber den anvertrauten SchülerInnen verletzt wurde. Auch das Instrumentalisieren unmündiger Minderjähriger beim Fall der Unterschriftslisten für ein Familien-Therapiezentrum, welche gegen Entgelt/Bezahlung gesammelt hätten werden sollen, werden als sehr schwerwiegender Verstoß gegen die Dienstpflichten, der nicht entschuldbar ist, gesehen. Die weiteren Dienstverpflichtungen werden als besondere Straferschwerungsgründe, welche auch über einen längeren Zeitraum gesetzt wurden und keine Einzelfälle darstellen, gesehen. Signifikant sei auch, dass die Tatvorwürfe ein breites Spektrum von Verstößen abbilden.

Für die Strafbemessung ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Wie bereits oben dargelegt wurde, kann ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten zu einer massiven Beeinträchtigung des Schulbetriebes und damit der Erfüllung der der Schule obliegenden pädagogischen Aufgaben führen. Unter diesem Aspekt kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie einerseits die Dienstpflichtverletzungen als besonders schwer beurteilt und andererseits auch zum Ausdruck bringt, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschuldigten nicht mehr gegeben ist.

Besonders zu berücksichtigen ist im vorliegenden konkreten Falle auch, dass nicht nur darauf Bedacht zu nehmen ist, den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten sondern auch generalpräventive Gründe für eine strenge Bestrafung sprechen. Ausdrücklich ist gesetzlich normiert, dass für das Maß der Strafe auch dahin Rücksicht zu nehmen ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken.

Wohl sind im vorliegenden Falle auch die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie dessen wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen. Auch ist zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Vorwürfe erwiesen werden können. Die Schwere der von ihm begangenen als erwiesen angenommener Dienstverfehlungen und der damit verbundene Vertrauensverlust, welcher auch eine anderweitige Verwendung des Beschwerdeführers ausschließt, sowie insbesondere auch aus generalpräventiven Überlegungen kann jedoch eine geringere Strafe als die Entlassung nicht in Erwägung gezogen werden.

3. Was die Kosten des Verfahrens anbelangt, so sind durch die Erstellung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens für die Behörde Aufwendungen entstanden, welche grundsätzlich, zumal die Voraussetzungen des § 86 Abs.1 LDG nicht gegeben sind, dem Beschwerdeführer vorzuschreiben wären. Andererseits räumt § 86 Abs.2 LDG die Möglichkeit ein unter anderem auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen.

In Anbetracht der aktuellen persönlichen Verhältnisse sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche durch seine nunmehrige Entlassung eine zusätzliche Belastung erfahren, wird von der Vorschreibung der angefallenen Verfahrenskosten Abstand genommen.

 

V. Aus den dargelegten Gründen konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis war somit vollinhaltlich zu bestätigen.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch

Hinweis:

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: „https://www.lvwg-ooe.gv.at/Das Gericht/Amtssignatur des . LVWG“.