LVwG-950011/11/MB/JW

Linz, 27.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn Ing. D. J., vertreten durch RA Mag. T. M., Xstraße 5, T., gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 12. Februar 2014 GZ: PPO-RM-Pers-130094-06,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und die Genehmigung zur Ausübung der Nebenbeschäftigungen im am
16. April 2013 beantragten Umfang ohne Einschränkung erteilt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom
12. Februar 2014 zur GZ: PPO-RM-Pers-130094-06 wurde der Berufung des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) gegen den Bescheid des Magistrates Linz vom 26. September 2013, GZ: 0021508/2010 PPO RKzl teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in der im Spruch vorgeschriebenen Auflage die Wortfolge: „Sämtliche Tätigkeiten mit Ausnahmen der Abhaltung von Vorträgen“ durch die Wortfolge „Die Tätigkeiten für die Prüfstelle für B d Ö B GmbH (Befundaufnahmen, Gutachten)“ ersetzt wird.

 

Als Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde die §§ 48 Abs. 2 Z 5 und Abs. 6 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und § 34 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 an.

 

Begründend legt die belangte Behörde im Wort dar:

 

I.         „Sachverhalt, Verfahrensverlauf

 

1. Der Berufungswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Er ist im Rahmen der Verwaltungsgliederung als Oberbrandrat Leiter der Abteilung B der Linzer Berufsfeuerwehr (Gesamtverwaltung und Betriebsorganisation) und im Rahmen der Einsatzgliederung Inspektionsoffizier der Dienstgruppe A.

 

2. Mit Eingabe vom 16.04.2013 meldete der Berufungswerber seiner Dienststelle die Änderung einer (offensichtlich in der Vergangenheit formlos zur Kenntnis genommenen) Nebenbeschäftigung, wobei folgende (taxativ aufgezählte) Tätigkeiten von der Meldung umfasst sind:

 

·         Vorträge, Ausarbeitungen, Gutachten für den Oö. L

·         Vorträge, Ausarbeitungen, Gutachten für den B

·         Befundaufnahmen, Gutachten für die Prüfstelle für B GmbH

 

3. Die mit der Nebenbeschäftigungsmeldung befasste Dienstbehörde erster Instanz leitete zunächst ein Ermittlungsverfahren zur Frage der Genehmigungspflicht der gemeldeten Nebenbeschäftigung ein und ersuchte den Berufungswerber mit Verfahrensanordnung vom 02.07.2013 um genaue Bekanntgabe der Höhe des damit erzielten Entgelts.

 

Mit Schriftsatz vom 11.07.2013 gab der Berufungswerber bekannt, dass das im Rahmen der Nebenbeschäftigung erzielte Entgelt voraussichtlich den Betrag von € 291,00 in einem Kalendermonat überschreiten werde.

 

4. Nach Einräumung des Parteiengehörs genehmigte der Magistrat Linz mit Bescheid vom 26.09.2013 dem Berufungswerber die mit Eingabe vom 16.04.2013 gemeldete Nebenbeschäftigung unter Vorschreibung folgender Auflage:

 

„Sämtliche Tätigkeiten mit Ausnahme der Abhaltung von Vorträgen werden auf den Bereich außerhalb des Linzer Stadtgebietes eingeschränkt, dh. es dürfen keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die einen fachlichen/sachlichen bzw. örtlichen Bezug auf Objekte, Betriebe, Anlagen im Linzer Stadtgebiet aufweisen."

 

Die Erstbehörde begründete die Vorschreibung dieser Auflage ausführlich damit, dass ohne dieser Auflage die Nebenbeschäftigung im Widerspruch zu § 48 Abs. 2 Z. 2
Oö. StGBG 2002 stünde, wonach der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben dürfe, die die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorrufe.

 

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 14.10.2013 fristgerecht eingebrachte Berufung, wobei der Bescheid explizit lediglich im Umfang der erteilten Auflage angefochten und die Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags ohne Erteilung von Auflagen beantragt wurde.

 

6. Mit Verfahrensanordnung vom 18.12.2013 ersuchte die Berufungsbehörde den Rechtsmittelwerber um nähere Erläuterung, welcher Art bzw. welchen Inhalts die in der Nebenbeschäftigungsmeldung angeführten Ausarbeitungen und Gutachten für den
Oö. L und den B sind.

 

Mit Schreiben vom 31.01.2014 teilte der Berufungswerber dazu mit, dass es sich bei den für den oberösterreichischen L und den B zu erstellenden Gutachten und Ausarbeitungen um Gutachten und Stellungnahmen zu Einsatzfahrzeugen, Feuerwehrgeräten und sonstigen Einsatzmitteln handle.

 

II.       Rechtslage

 

§ 48 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBI. Nr. 50/2002 - die zitierte Bestimmung in der Fassung des LGBI. Nr. 100/2011 - lautet auszugsweise:

 

(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der Beamte (die Beamtin) außerhalb seines (ihres) Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt.

 

(2) Der Beamte (Die Beamtin) darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die

1.    ihn (sie) an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben behindert, oder

2.    die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines (ihres) Dienstes hervorruft, oder

3.    für den (die) Beamte(in) eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist, oder

4.    dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Karenzurlaubs oder der gewährten Karenz widerspricht, oder

5.    sonstige wesentliche Interessen der Stadt als Dienstgeber oder als Träger von Privatrechten gefährdet.

 

(4) Der Beamte (Die Beamtin) hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 291 Euro in einem Kalendermonat überschreitet.

 

(6) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht.

 

III.    Erwägungen

 

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache" des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, dh jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz (einschließlich beigesetzter Auflagen und Bedingungen) gebildet hat (VwSlg 11.237 A/1983 verst Sen; VwGH 19.02.2003, 99/08/0146; 16.11.2005, 2004/08/0025; VfSlg 15.070/1998). Die Grenzen der Sache, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nicht nach der Angelegenheit, die vor der untergeordneten Instanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG
§ 66 Rz 59).

 

Werden vom Berufungswerber nur bestimmte (selbstständige) Teile eines Bescheides angefochten, beschränkt sich die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde auf diese angefochtenen Teile (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0152). Eine solche auf gewisse Bescheidteile limitierte Entscheidungskompetenz der Berufungsbehörde setzt jedoch voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 65 mit weiteren Nachweisen). Stellt der durch den unterinstanzlichen Bescheid getroffene Abspruch rechtlich eine Einheit dar und ist deshalb der Verfahrensgegenstand nicht teilbar, dann ist Berufungsgegenstand die ganze Sache, auch wenn der Bescheid nur teilweise angefochten wurde (VwGH 15.09.1979, 151/78; 08.10.1996, 94/04/0205; 13.04.2000, 99/07/0205). Nicht trennbar sind nach Ansicht der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts beispielsweise Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte) vom Hauptinhalt des Spruchs (VwGH 10.12.1997, 97/03/0338; 22.11.2005, 2005/03/0213).

 

Im vorliegenden Fall ist demnach Sache der Berufungsbehörde nicht lediglich die vom Berufungswerber bekämpfte Auflage, sondern die gesamte von der Erstbehörde entsprechend dem Antrag vom 16.04.2013 unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung der Nebenbeschäftigung. Innerhalb dieses Verfahrensgegenstandes ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern (§ 66 Abs. 4 AVG).

 

2. Das Wesen von Auflagen besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Weg der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (vgl. VwGH 31.03.2005, 2004/05/0325). „Projektsändernde" Auflagen sind zur Anpassung des beantragten Vorhabens an die gesetzlichen Erfordernisse zulässig, sofern sie am Antragsgegenstand nichts Wesentliches ändern, also seine Identität bestehen lassen (vgl. VwGH 25.03.1997, 96/05/0250; 26.11.1991, 91/05/0007).

 

3. Der von der Erstbehörde nach Maßgabe des verfahrenseinleitenden Antrags erteilte Genehmigungskonsens stellt sich - unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Auflage – wie folgt dar:

 

Keine Einschränkung:

·         Vorträge für den Oö. L und den B

 

Einschränkung auf den Bereich außerhalb des Linzer Stadtgebietes:

·         Ausarbeitungen und Gutachten für den Oö. L und den B

·         Befundaufnahmen und Gutachten für die Prüfstelle für B GmbH

 

4. Die von der Erstbehörde mit der angefochtenen Auflage getroffene Einschränkung wurde damit begründet, dass - ohne diese Einschränkung - der Untersagungsgrund nach § 48 Abs. 2 Z. 2 Oö. StGBG 2002 vorliege, also die Nebenbeschäftigung die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen würde.

 

In seinem Erkenntnis vom 22.12.2004, 2004/12/0088, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Frage auseinander, ob die Nebenbeschäftigung eines Offiziers der Grazer Berufsfeuerwehr als Prüfer bei der Prüfstelle für B GmbH geeignet ist, die Vermutung der Befangenheit im Dienst hervorzurufen. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte diese Frage mit nachstehender Begründung (Unterstreichungen nicht im Original):

 

„...Im Hinblick auf die weit gehende Inhaltsgleichheit der gesetzlichen Regelungen bezüglich der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung wegen der Begründung der Vermutung der Befangenheit kann auch die vom Verwaltungsgerichtshof zu § 56 Abs. 2 BDG 1979 entwickelte Judikatur zur Lösung des vorliegenden Streitfalles herangezogen werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass nur eine begründete Vermutung der Befangenheit des Beamten in Wahrnehmung des von ihm tatsächlich ausgeübten Dienstes die Untersagung der Nebenbeschäftigung rechtfertigt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 1970, ZI. 58/1970, VwSlg. 7820 A/1970 oder zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, ZI. 2001/09/0142, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Voraussetzung für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung wegen Vermutung der Befangenheit insbesondere wesentlich,

1.     ob die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll bzw.

2.     ob bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben ist, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten des Beamten häufig notwendig sein kann bzw.

3.     ob der finanzielle Erfolg der Nebenbeschäftigung von den Personen abhängig ist gegenüber denen der Beamte dienstlich tätig zu werden hat.

 

Um die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu rechtfertigen, darf die Vermutung der Befangenheit aber nicht bloß eine abstraktdenkmögliche sein, sie muss vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Es ist aber für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung nicht notwendig, dass dadurch bei den dienstlichen Verrichtungen des Beamten tatsächlich eine Befangenheit hervorgerufen wird. Es muss nur die Gefahr der Befangenheit hinlänglich konkret sein. Dies wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn die Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll, damit also bereits eine Interessenskollision indiziert ist.

 

Im vorliegenden Fall stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer in seinem dienstlichen Aufgabenbereich nicht als Amtssachverständiger für die Feuerwehr tätig werde, sie führte jedoch unter Hinweis auf das hg. Erkenntnisses vom 26. Mai 1977, ZI. 2779/76, aus, für die Beurteilung der Vermutung der Befangenheit seien nicht nur die Aufgaben des dem Beamten im fraglichen Zeitpunkt zugewiesenen Arbeitsplatzes, sondern alle Funktionen jener Dienststelle relevant, an der der Beamte ernannt sei und die ihm regelmäßig zugewiesen werden könnten.

 

In dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1977 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1970,
ZI. 58/70 (= Slg. NF Nr. 7820/A), ausgesprochen, dass eine bloße Vermutung der Befangenheit in der Ausübung des Dienstes für den Fall, dass der Beamte künftig zu einem bestimmten Dienst herangezogen werden sollte, die Untersagung einer Nebenbeschäftigung noch nicht rechtfertigen könnte. Nur eine begründete Vermutung der Befangenheit des Beschwerdeführers in Ausübung des von ihm tatsächlich ausgeübten Dienstes könnte eine Untersagung der Nebenbeschäftigung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer in seinem dienstlichen Aufgabenbereich (in der Diktion des § 23 Abs. 1 DO-Graz in der hier maßgeblichen Fassung "im Dienst") nicht als Amtssachverständiger für die Feuerwehr tätig wird.

 

Dass etwa eine Betrauung des Beschwerdeführers mit den Aufgaben eines Amtssachverständigen in der Abteilung für Katastrophenschutz und Feuerwehr konkret zu erwarten wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Die bloß hypothetische Möglichkeit einer solchen Betrauung im Wege der Versetzung des Beschwerdeführers auf einen anderen Dienstposten seiner Dienststelle reicht nach der zitierten Rechtsprechung jedoch für eine Untersagung der Nebenbeschäftigung nicht aus, sodass die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde sich schon deshalb als unzutreffend erweist.

 

Auch der Auffassung der belangten Behörde, ein Einschreiten des Beschwerdeführers im Feuerwehreinsatz gegen die Auftraggeber und Kunden der P GmbH (gemeint aus der Grazer Bevölkerung) sei jederzeit möglich und damit sei auch der Kontext zum finanziellen Erfolg hergestellt, kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, dass es im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes zu einem Kontakt mit den Auftraggebern und Kunden der P GmbH (wie auch mit der gesamten übrigen Grazer Bevölkerung) kommen könnte; dieser Umstand reicht aber für sich alleine nicht aus, um die Vermutung der Befangenheit des Beschwerdeführers zu begründen. Auf Basis der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsmeinung wäre einem Grazer Beamten nämlich jedwede Nebenbeschäftigung im Grazer Stadtgebiet untersagt, weil diese zu Kontakten mit der Bevölkerung führt. Hätte der Gesetzgeber aber solches beabsichtigt, so hätte er die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen wohl anders formuliert. Inwieweit ein allfälliger Feuerwehreinsatz des Beschwerdeführers im Konnex zum finanziellen Erfolg seiner Nebenbeschäftigung stehen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

 

Die belangte Behörde begründet die Vermutung der Befangenheit des Beschwerdeführers weiters damit, dass er dienstlicher Kollege oder Vorgesetzter der Amtssachverständigen sei und somit die von seinen Kollegen gutachterlich vorgeschriebenen Anlagen im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung überprüfe.

 

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass auch diese von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umstände keine Vermutung der Befangenheit des Beschwerdeführers in Ansehung der von ihm konkret ausgeübten dienstlichen Tätigkeit, die ja gerade kein Einschreiten als Amtssachverständiger in behördlichen Bewilligungsverfahren mit sich bringt, begründen könnte. Auch wenn man, was hier dahinstehen kann, die Auffassung vertreten wollte, dass auch die Hervorrufung der Vermutung der Befangenheit anderer Beamter (hier der Amtssachverständigen) durch eine Nebenbeschäftigung deren Unzulässigkeit (infolge Gefährdung dienstlicher Interessen) begründen könnte, wäre für die belangte Behörde nichts gewonnen.

 

Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung begründet nämlich allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer dienstlicher Kollege der Amtssachverständigen ist keine Vermutung der Befangenheit der zuletzt genannten Beamten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ja auch in seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit Aufgaben zukommen, die der Wahrung öffentlicher Interessen dienen und die daher von ihm objektiv und nicht ausschließlich im privaten Interesse der Auftraggeber der P GesmbH wahrzunehmen sind.

Ob demgegenüber das Vorliegen der Gefahr einer Befangenheit (allenfalls auch im Vollzug des Dienstrechtes) angenommen werden könnte, wenn der Beschwerdeführer Vorgesetzter eines bzw. mehrerer Amtssachverständigen wäre und somit ein Verhältnis der Über- und Unterordnung bestehen würde, kann dahingestellt bleiben, weil Feststellungen, wonach ein derartige Situation vorliege, von der belangten Behörde nicht getroffen wurden.

 

Weiters vermag auch der Hinweis der belangten Behörde auf das hg. Erkenntnis vom
30. Juni 1977, ZI. 2496/76, schon auf Grund des gänzlich anders gelagerten Sachverhaltes nicht zu überzeugen (der damalige Beschwerdeführer übte als technischer Oberrevident die Nebenbeschäftigung als Hilfskraft eines Ingenieurkonsulenten aus, wobei er in seiner Hauptbeschäftigung im Wesentlichen mit der technischen Überprüfung von Ingenieurkonsulentenleistungen befasst war). Gleiches gilt auch für das hg. Erkenntnis vom 5. November 1976, ZI. 1337/75, Slg. NF Nr. 9168/A, zumal der Beschwerdeführer ja - anders als in dem dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall - gerade nicht behördliche Aufgaben in jenem Bereich wahrnimmt in dem er auch seine Nebenbeschäftigung entfaltet. Ein dem genannten Erkenntnis vergleichbarer Fall könnte allenfalls dann vorliegen, wenn der Einsatz des Beschwerdeführers (als Amtssach-verständiger) in bau- oder gewerberechtlichen Verfahren erfolgen würde. ..."

 

Angesichts des fast identen Sachverhaltes und der vergleichbaren Rechtslage hegt die Berufungsbehörde Bedenken, ob - lediglich begründet mit der von der Erstbehörde ins Treffen geführten Änderung der gesellschaftlichen Ansichten zu Compliance, Ethik und Korruption - der vorliegende Fall anders zu entscheiden wäre als im zitierten Erkenntnis des VwGH dargestellt. Das weitere Argument der Erstbehörde, im erwähnten Grazer Fall sei es um eine Untersagung der Nebenbeschäftigung gegangen, wogegen im Anlassfall lediglich eine Auflage zur Diskussion stehe, überzeugt nicht, bewirkt doch die in Rede stehende Auflage im Ergebnis nichts anderes, wie eine Einschränkung (=Untersagung) der Ausübung der angestrebten Nebenbeschäftigung in einem bestimmten Umfang.

 

Eine definitive Auseinandersetzung mit der Frage, ob die angefochtene Auflage in § 48 Abs. 2 Z. 2 Oö. StGBG 2002 eine Deckung findet, erübrigt sich jedoch aus nachstehenden Gründen.

 

5. Im erstinstanzlichen Verfahren blieb unerörtert, ob die den Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages bildenden Nebenbeschäftigungen einem anderen Versagungsgrund des § 48 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 zu unterstellen ist, wobei insbesondere Z. 5 der genannten Bestimmung in Betracht zu ziehen ist. Danach darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sonstige wesentliche Interessen der Stadt als Dienstgeber oder als Träger von Privatrechten gefährdet.

 

Da der Umfang sonstiger wesentlicher Interessen (der Stadt Linz) als Dienstgeber jedenfalls nicht enger umfasst ist als der in § 56 Abs. 2 dritter Fall BDG 1979 vorgesehene Tatbestand der sonstigen wesentlichen dienstlichen Interessen, kann die zu § 56 Abs. 2 dritter Fall BDG 1979 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall übertragen werden (vergleiche in diesem Zusammenhang auch die zu § 58 Abs. 2 Z. 5 Oö. LBG [diese Bestimmung ist mit § 48 Abs. 2 Z. 5 Oö. StGBG 2002 praktisch wortident] ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 15.11.2006, 2006/12/0067, und vom 29.04.2011, 2010/12/0054).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979, die Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen, dann erfüllt, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung ihrer Art nach eine Gefahr für die aus der Rechtsordnung ableitbaren wesentlichen dienstlichen Interessen (die nicht bereits durch die ersten beiden Untersagungs-Tatbestände des § 56 Abs. 2 BDG 1979 erfasst sind) darstellt. So wie beim zweiten Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979 die Vermutung der Befangenheit genügt, also nicht der Nachweis von konkreten Befangenheitssituationen geführt werden muss, reicht beim dritten Tatbestand die Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen aus. Diese Gefährdung darf aber - ähnlich wie bei der Vermutung der Befangenheit - keine bloß hypothetische sein, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten möglichst konkret dargelegt werden. Eine durch die Nebenbeschäftigung bedingte Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch Bedienstete wie auch die Gefährdung des darauf gerichteten Vertrauens der Allgemeinheit können ein solches wesentliches dienstliches Interesse im Sinn des § 56 Abs. 2 BDG 1979 darstellen (vgl. etwa VwGH 30.05.2006, 2005/12/0087, mwN). Eine solche Gefährdung muss allerdings nicht den Grad einer aktuellen Gefährdung erreichen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 31.01.2006, 2005/12/0147, wonach es auf das tatsächliche Bestehen einer konkreten Gefahr nicht ankommt).

 

In seinem Erkenntnis vom 14.10.2009, 2008/12/0182, betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 dritter Tatbestand BDG 1979, teilte der Verwaltungsgerichtshof die dem damals angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende - und von der damaligen Beschwerde auch nicht näher bekämpfte - Prämisse, dass die Nebenbeschäftigung eines Beamten der Finanz als Steuerberater, die der Öffentlichkeit bekannt ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung untergrabe. Denn hiefür genüge es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wenn in der Öffentlichkeit, insbesondere bei berufsmäßigen Parteienvertretern vor Abgabenbehörden, etwa die - wenngleich haltlose - Frage aufgeworfen werde, ob allein durch das Einschreiten des Beamten gegenüber der Abgabenverwaltung eine Ungleichbehandlung seiner Klienten gegenüber anderen, nicht von diesem vertretenen bedingt werden könnte. Die damals belangte Behörde habe das Vertrauen der Allgemeinheit zu Recht schon dadurch - hinreichend konkret - gefährdet gesehen, dass es allein schon den Mandanten des damaligen Beschwerdeführers unbenommen bleibe, ihr Wissen um ihre Vertretung durch diesen in Steuersachen zu verbreiten. Die (damals) belangte Behörde habe unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten zu Recht eine konkrete Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzesgetreue Aufgabenerfüllung gegeben und damit den dritten Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979 als erfüllt angesehen (vgl. auch VwGH vom 18.11.1991, 90/12/0141, betreffend die Nebenbeschäftigung eines Staatsanwaltes als Strafverteidiger, und vom 28.02.1996, 93/12/0260, betreffend eine solche eines Sicherheitswachebeamten als Fahrlehrer).

 

Im Erkenntnis vom 29.04.2011, 2010/12/0054, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Fall eines im Ruhestand befindlichen - ehemals in der Wasserrechtsabteilung tätigen - Beamten des Landes Oberösterreich zu beschäftigen, der eine Nebenbeschäftigung als „freiberuflicher Konsulent" in wasserrechtlichen Verfahren anstrebte, wobei die Dienstbehörde dieses Tätigkeit lediglich für den Bereich anderer Bundesländer und im Ausland genehmigte, hingegen die Genehmigung für wasserrechtliche Verfahren, die von Behörden des Landes Oberösterreich geführt wurden, versagte. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Beamten -gestützt auf die oben bereits wiedergegebene Rechtsprechung - mit folgender Begründung ab:

 

„...Überträgt man nun die wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere die Erwägungen im zitierten Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, auf den vorliegenden Fall, so kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie in der freiberuflichen Konsulententätigkeit, sohin in der rechtsberatenden Tätigkeit des Beschwerdeführers, eines während seines Aktivdienstverhältnisses viele Jahre mit dem Vollzug des WRG 1959 im Amt der Landesregierung betrauten Landesbeamten, im Vorfeld, aber auch während laufender wasserrechtlicher Verfahren vor Behörden des Landes Oberösterreich, eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Landes Oberösterreich als Dienstgeber erblickte, weil es, um die Überlegungen des genannten Erkenntnisses vom 14. Oktober 2009 heranzuziehen, für die Gefährdung der besagten Interessen genügt, wenn in der Öffentlichkeit, insbesondere bei Parteien und Parteienvertretern in wasserrechtlichen Verfahren, die - wenngleich haltlose - Frage aufgeworfen wird, ob allein durch die rechtsberatende Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Ungleichbehandlung der vom Beschwerdeführer Beratenen gegenüber anderen, von diesem nicht Beratenen, bedingt werden könnte. Die belangte Behörde fasste dies in der Begründung des angefochtenen Bescheidteiles abschließend unter dem Aspekt der Anscheinsproblematik zusammen, die behördliche Entscheidung könnte als nicht ausschließlich von objektiven Umständen geleitet angesehen werden. Zutreffend sah sie die Anscheinsproblematik auch schon im Fall einer bloßen Teilnahme des Beschwerdeführers an einer mündlichen Verhandlung für gegeben und hat aus diesen Gründen im angefochtenen ersten Spruchabschnitt die freiberufliche Konsulententätigkeit im eingeschränkten Umfang nicht genehmigt und deren Ausübung untersagt. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2009 im Ruhestand befindet. ..."

 

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, insbesondere der vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 29.04.2011, 2010/12/0054, zum Ausdruck gebrachten Überlegungen ist im Berufungsfall von folgenden Erwägungen auszugehen:

 

Die im Firmenbuch unter FN 148379 f registrierte „P f B d Ö B Gesellschaft m.b.H." (im Folgenden kurz „P f B GmbH" genannt) ist gemäß dem Akkreditierungsgesetz u.a. für folgende Prüf- und Überwachungstätigkeiten akkreditiert:

 

·         Überprüfung von Brandmeldeanlagen und Brandfallsteuerungen

·         Überprüfung von Sprinkler- und Gaslöschanlagen

·         Berechnung und Überprüfung von Brandrauchentlüftungen (RWA) und Druckbelüftungen

 

Anlagen des technischen Brandschutzes, wie etwa Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerungen, Sprinkler- und Gaslöschanlagen, Brandrauchentlüftungen werden in behördlichen Verfahren nach der Oö. Bauordnung, der Gewerbeordnung usw. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und verbindlichen technischen Richtlinien von der zuständigen Behörde - im Bereich der Stadt Linz also von den im B-VG und dem StL 1992 vorgesehenen städtischen Organen (Magistrat, Bürgermeister, Stadtsenat) - vorgeschrieben. Nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat (§ 49 Abs. 2 StL 1992) obliegen der Magistratsdienststelle „Feuerwehr der Stadt Linz" (FW) u.a. folgende Aufgaben:

 

·         Durchführung des Kommissionsdienstes (gewerbliche Betriebsanlagen, bauliche Anlagen, Verkehrsanlagen, die dem Eisenbahnrecht unterliegen, sowie Veranstaltungen im Rahmen gewerbebehördlicher Verfahren, baubehördlicher Verfahren und veranstaltungspolizeilicher Verfahren, Überprüfung und Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen auf die Einhaltung behördlicher Auflagen und auf brandschutztechnische Mängel auch unter Berücksichtigung des Abwehrenden Brandschutzes)

 

·         Durchführung von behördlichen Verfahren und Erlassung von Bescheiden unter Ausschluss des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens sowie die Vornahme sonstiger gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Beurteilung feuerpolizeilicher oder brandschutztechnischer Mängel nach folgenden Bestimmungen:

-     O.ö. Feuerpolizeigesetz und dazu erlassene Durchführungsverordnungen

-     O.ö. Bauordnung 1994 idgF.: §§ 47, 48 und 50

-              O.ö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002: §§ 25, 27, 28, 31-35, 37, 38, 44, 46 Die generelle behördliche Zuständigkeit des ABA in Verfahren nach der Oö. Bauordnung 1994 und des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 sowie die Zuständigkeit des UTC/BT im baulichen vorbeugenden Brandschutz bleiben davon unberührt.

 

·         Durchführung technischer Beurteilungen und Projektbesprechungen (betriebstechnische Brandschutzeinrichtungen wie Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, usw.), Erörterung der Anschlussbedingungen an die Empfangszentrale für Brandmeldungen, laufende Funktionsprüfungen, statistische Auswertungen von Alarmen

 

Die Feuerwehr der Stadt Linz, der der Berufungswerber unstrittig angehört, stellt somit einerseits die brandschutztechnischen Amtssachverständigen in jenen behördlichen Verfahren zur Verfügung, wo es u.a. um die Vorschreibung von Anlagen des vorbeugenden Brandschutzes geht, wobei die Sachverständigen im Einzelfall zu beurteilen haben, ob und in welcher Form derartige Anlagen nach Maßgabe der anzuwendenden generellen Rechtsvorschriften vorzuschreiben sind. Andererseits kommt der Feuerwehr (in eingeschränktem Umfang) auch die Kompetenz zur selbstständigen Durchführung behördlicher Verfahren nach dem Oö. FPG, der Oö. BauO 1994 und dem Oö. LuftREnTG 2002 zu.

 

Die von den Amtssachverständigen der Feuerwehr in behördlichen Verfahren nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften geforderten Anlagen des vorbeugenden Brandschutzes (zB Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerungen, Sprinkleranlagen) sind auch jene Anlagen, die der Prüftätigkeit der P f B GmbH unterliegen, wobei diese Gesellschaft über Auftrag des Antragstellers im behördlichen Verfahren die Funktionsfähigkeit dieser Anlagen prüft und gegenüber der zuständigen Behörde attestiert.

 

Angesichts des Umstandes, dass im Internet sowohl die Tätigkeit des Berufungswerbers bei der Feuerwehr der Stadt Linz (in den Organigrammen über die Einsatzgliederung und Verwaltungsgliederung der Berufsfeuerwehr auf „www.linz.at") als auch seine Beschäftigung bei der Prüfstelle für B GmbH (auf „www.x.at") publiziert und somit der Allgemeinheit bekannt ist, liegt es auf der Hand, dass in der Öffentlichkeit, insbesondere bei Parteien und Parteienvertretern in behördlichen Verfahren, die - wenngleich haltlose - Frage aufgeworfen wird, ob allein durch die prüfende Tätigkeit des Berufungswerbers eine Ungleichbehandlung der Inhaber der vom Berufungswerber geprüften brandschutztechnischen Anlagen gegenüber anderen, von diesem nicht Geprüften, bedingt werden könnte. Dass der Berufungswerber selbst nicht die Funktion eines Amtssachverständigen bekleidet, mag zwar dessen Befangenheit im Lichte des § 48 Abs. 2 Z. 2 Oö. StGBG 2002 hintanhalten, für die - nicht bloß hypothetische - Annahme der Untergrabung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung reicht jedoch der bloße Umstand aus, dass der Berufungswerber als städtischer Beamter im Rahmen einer Nebenbeschäftigung über Auftrag von Privatpersonen Anlagen, die von städtischen Behörden vorgeschrieben werden bzw. zu kontrollieren sind, fachlich beurteilt und deren Funktionsfähigkeit gegenüber der Behörde attestiert. Angesichts des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2011, 2010/12/0054, eine vergleichbare Interessensgefährdung sogar durch die Nebenbeschäftigung eines im Ruhestand befindlichen Beamten gesehen hat, muss dies umso mehr für einen im Aktivstand stehenden Beamten (wie den Berufungswerber) gelten.

 

Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu vergleichbaren Sachverhalten hat daher die Erstbehörde im Ergebnis zu Recht (§ 48 Abs. 2 Z. 5 Oö. StGBG 2002) die dem Grunde nach genehmigte Nebenbeschäftigung des Berufungswerbers für die P f B GmbH (Befundaufnahmen und Gutachten) im Wege einer Auflage auf Objekte, Anlagen und Betriebe außerhalb der Stadt Linz - wo kein Interessenskonflikt im aufgezeigten Sinn besteht - eingeschränkt.

 

6. Die bekämpfte Auflage bezieht sich allerdings nicht nur auf die vom Berufungswerber für die P f B GmbH erbrachten Tätigkeiten, sondern auch auf die für den Oö. Landesfeuerwehrverband und den Bundesfeuerwehrverband in Form von „Ausarbeitungen" und „Gutachten" gemeldete Nebenbeschäftigung (lediglich die Vortragstätigkeit wurde von der Erstbehörde ohne jegliche Einschränkung genehmigt). Eine Begründung für diese Einschränkung findet sich im angefochtenen Bescheid nicht.

 

Nach den über Auftrag der Berufungsbehörde im Rechtsmittelverfahren getroffenen Angaben des Berufungswerbers handelt es sich bei den in Rede stehenden Angelegenheiten um Gutachten und Stellungnahmen zu Einsatzfahrzeugen, Feuerwehrgeräten und sonstigen Einsatzmitteln, also um eine rein „feuerwehrinterne" Tätigkeit ohne maßgeblichen Öffentlichkeitsbezug. Eine Interessensgefährdung im oben aufgezeigten Sinn ist für die Berufungsbehörde bei diesen Nebenbeschäftigungen nicht erkennbar.

 

IV.  Zusammenfassung

 

Die vom Berufungswerber beantragte Nebenbeschäftigung in Form der Prüftätigkeit für die Prüfstelle für B GmbH führt insoweit zu einer Untergrabung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine sachliche und gesetzestreue behördliche Aufgabenerfüllung und folglich gemäß § 48 Abs. 2 Z. 5 Oö. StGBG 2002 zu einer Gefährdung sonstiger wesentlicher Interessen der Stadt Linz als Dienstgeber, als diese Nebenbeschäftigung sich auf Objekte, Betriebe und Anlagen bezieht, die der Ingerenz städtischer Behörden unterliegen. Außerhalb dieses Bereiches liegt kein Versagungsgrund nach § 48 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 vor.

 

Ebenso wenig liegt ein Versagungsgrund im Sinne der erwähnten Bestimmung bei den für den Oö. Landesfeuerwehrverband und den Bundesfeuerwehrverband erbrachten Tätigkeiten (Vorträge, Ausarbeitungen und Gutachten) vor.

 

In teilweiser Stattgabe der Berufung war daher die bekämpfte Auflage in obigem Sinn abzuändern, wobei anzumerken ist, dass die Auflage an der Identität der beantragten und dem Grunde nach genehmigten Nebenbeschäftigung nichts Wesentliches ändert und sie daher auch im Lichte der in Begründungsabschnitt III.2. zitierten Judikatur zulässig ist.“

 

2. Mit Schreiben vom 24. März 2014 erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Oberösterreich und stellte darin folgende Anträge:

a)   der Bescheidbeschwerde möge Folge gegeben werden und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass der Antrag des Bf vom 16. April 2013 auf Änderung der bestehenden Nebenbeschäftigung ohne Erteilung von Auflagen genehmigt werde,

 

in eventu

 

b)   der Bescheid möge aufgehoben werden und zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen werden,

 

c)   gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG möge der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgehoben werden

 

d)   gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

 

Abschließend führt der Bf an dieser Stelle aus, dass der Bescheid der belangten Behörde ausdrücklich nur im Umfang der erteilten Auflage angefochten werde und der Bescheid der belangten Behörde bleibe im Umfang der Genehmigung der Nebenbeschäftigung im Sinne des Antrages vom 16. April 2013 ausdrücklich als unbekämpft.

 

Begründend führt der Bf im Wort nachfolgend aus:

„1.) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

 

a) Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Berufungsbescheid in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, welches auch im Berufungsverfahren einzuräumen ist.

 

Das Parteiengehör umfasst nicht nur das Recht, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können, sondern muss den Parteien unter anderem ausdrücklich Gelegenheit geboten werden, Vorbringen zu den gegnerischen Behauptungen zu erstatten, ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen und eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Beweisverfahrens für die Lösung des Rechtsfalles abzugeben.

 

Die Behörde ist zur Gewährung des Parteiengehörs von Amts wegen verpflichtet und darf nur solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranziehen, die der Partei vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte ausdrücklich vorgehalten worden sind (Überraschungsverbot).

 

In gegenständlichem Fall stützt die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung, dass sonstige wesentliche Interessen der Stadt als Dienstgeber gefährdet sind, vor allem auf den Umstand, dass im Internet sowohl die Tätigkeit des Berufungswerbers bei der Feuerwehr Stadt Linz als auch seine Beschäftigung bei der P f B GmbH publiziert und somit der Allgemeinheit bekannt ist.

 

Diese Tatsache wurde dem Beschwerdeführer und insbesondere seinen ausgewiesenen Rechtsvertretern bislang nicht vorgehalten und wurde dem Beschwerdeführer bislang auch nicht mitgeteilt, dass es sich dabei um eine Verfahrens- bzw. entscheidungswesentliche Tatsache handeln könnte.

 

Dem Beschwerdeführer wurde sohin jegliche Möglichkeit genommen, zwecks Wahrung und Geltendmachung seiner Rechte zu dieser Tatsache Stellung zu nehmen bzw. gegebenenfalls eine Änderung dieser Tatsache, beispielsweise durch Veranlassung einer Änderung der Internetseiten, vorzunehmen. Zwischenzeitig wurde eine solche Änderung vorgenommen und ist nunmehr auf der Internetseite der P f B GmbH die Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht mehr publiziert.

 

b) Darüber hinaus wurde von der belangten Behörde die Einschränkung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers auf den Versagungsgrund des § 48 Abs. 2 Zif. 5 OÖ StGBG gestützt. Diese Rechtsausführungen der belangten Behörde erforderten zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen, nämlich dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers durch Internetpublikationen der Allgemeinheit bekannt sind und hätte dem Beschwerdeführer daher auch die Möglichkeit gegeben werden müssen, zu diesen rechtlichen Überlegungen Stellung zu nehmen und erforderlichenfalls eine Änderung der Internetseite - wie dies zwischenzeitig geschehen ist - herbeiführen. Da dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit nicht eingeräumt wurde, erging der angefochtene Bescheid sohin in Verletzung des Überraschungsverbotes und leidet somit an einer Rechtswidrigkeit infolge einer wesentlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften.


2.) Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

 

a) Sekundäre Feststellungsmängel:

 

aa.) Gemäß § 48 Abs.1 . StGBG ist als Nebenbeschäftigung nur eine erwerbsmäßige Beschäftigung, welche die Erzielung von Einnahmen bezweckt, sohin eine entgeltliche Tätigkeit, zu qualifizieren.

 

Zur Beurteilung der Frage, ob eine Nebenbeschäftigung nach den Bestimmungen des
. StGBG untersagt bzw. beschränkt werden darf, wären von der belangten Behörde jedenfalls Feststellungen dahingehend zu treffen gewesen, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit für die P f B des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes GmbH entgeltlich erfolgt.

 

Derartige Feststellungen finden sich im Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz nicht. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer angab, durch sämtliche seiner Nebenbeschäftigungen ein Entgelt in Höhe von voraussichtlich mehr als € 291,00 in einem Kalenderjahr zu erzielen. Ob auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die P GmbH entgeltlich erfolgt, wurde seitens der Behörde nicht festgestellt, da die belangte Behörde offenbar der Ansicht ist, dass dieses Beweisthema irrelevant sei. Die belangte Behörde geht dabei offensichtlich von der falschen Rechtsansicht aus, dass bei entgeltlicher Ausübung einer Nebenbeschäftigung, auch jede andere (entgeltliche oder unentgeltliche) Nebenbeschäftigung nach den Bestimmungen des . StGBG untersagt werden könne. Diese Rechtsansicht ist unrichtig.

 

Richtig ist vielmehr, dass jede einzelne Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers entgeltlich sein muss, damit die Behörde diese einschränken bzw. untersagen kann.

 

Daraus ergibt sich, dass dieses vom Erstgericht infolge falscher Rechtsansicht ignorierte Beweisthema doch von Relevanz ist und die belangte Behörde hierüber ein Beweisverfahren durchzuführen und Feststellungen zu treffen gehabt hätte.

 

ab.) Darüber hinaus hat die belangte Behörde wesentliche Feststellungen zum Thema der tatsächlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Berufsfeuerwehr einerseits und für die P GmbH andererseits nicht getroffen.

 

Die belangte Behörde stellte lediglich fest, dass die von den Amtssachverständigen der Feuerwehr im behördlichen Verfahren nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften geforderten Anlagen des vorbeugenden Brandschutzes auch jene Anlagen sind, die der Prüftätigkeit der P f B GmbH unterliegen, wobei diese Gesellschaft über Auftrag des Antragstellers im behördlichen Verfahren die Funktionsfähigkeit dieser Anlagen prüft und gegenüber der zuständigen Behörde attestiert.

 

Die tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die P GmbH wurde dabei nicht festgestellt.

 

Wie die belangte Behörde richtig ausführt, ist der Beschwerdeführer kein Amtssachverständiger der Linzer Berufsfeuerwehr. Er entscheidet sohin nicht über die Notwendigkeit der Errichtung von Anlagen des vorbeugenden Brandschutzes. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr kommt er mit den Anlagen des vorbeugenden Brandschutzes - außer es brennt - nicht in Kontakt. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der P GmbH stellt er im Auftrag eines privaten Auftraggebers lediglich einen tatsächlichen Zustand der Anlagen fest und fertigt über diese Feststellungen einen Bericht an, welchen er seinem Auftraggeber übermittelt. Dem Beschwerdeführer kommt daher im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung keine typische „Prüftätigkeit" als solche zu. Vielmehr handelt es sich um eine „Feststellungstätigkeit", es soll der tatsächliche Zustand festgestellt und dem jeweiligen Auftraggeber darüber Bericht erstattet werden. Es liegt sohin eine völlige Trennung der Haupt- und Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers vor und ist schon aus diesem Grund keine Gefährdung der sonstigen wesentlichen Interessen des Dienstgebers gegeben.

 

Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass in der überwiegenden Zahl der Aufträge die P GmbH von ihren Auftraggebern nicht aufgrund behördlicher Vorschreibung, sondern aus anderen Gründen (Versicherungsabschlüsse, etc.) beauftragt wird. Ein Zusammenhang mit behördlichen Verfahren ist daher in den überwiegenden Fällen nicht gegeben.

 

b) Zum Nichtvorliegen des Versagungsgrundes des § 48 Abs. 2 Zif. 5 StGBG 2002:

 

Gemäß § 48 Abs. 1 StGBG 2002 iVm § 48 Abs. 6 OÖ StGBG kommt dem Beamten das subjektive Recht auf Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu. Nur bei Vorliegen eines in § 48 Abs. 2 StGBG ausdrücklich normierten Versagensgrundes darf die Bewilligung der Nebenbeschäftigung gegebenenfalls versagt werden oder durch die Erteilung entsprechender Auflagen beschränkt werden.

 

Gegenständlichenfalls geht die belangte Behörde davon aus, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Nebenbeschäftigung nur unter Erteilung der angefochtenen Auflage wegen Vermutung der Gefährdung sonstiger wesentlicher Interessen des Dienstgebers, sohin wegen Vorliegens des in § 48 Abs. 2 Ziff. 5 StGBG normierten Versagungsgrundes ausgeübt werden darf.

 

Die belangte Behörde geht aus nachfolgenden Gründen zu Unrecht vom Vorliegen dieses Versagungsgrundes aus:

 

Grundsätzlich hat der Beamte einen Rechtsanspruch auf unbeschränkte Ausübung einer Nebenbeschäftigung sowie auf Genehmigung derselben durch den Dienstgeber. Versagt oder eingeschränkt werden kann die Nebenbeschäftigung nur, wenn ein in § 48 Abs. 2 StGBG 2002 taxativ aufgezählter Versagungsgrund vorliegt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Bereits aus dem Umstand, dass das öffentlich-rechtliche, Dienstverhältnis als „Hauptbeschäftigung" wahrgenommen wird und es sich bei anderen Tätigkeiten bloß um eine „Nebenbeschäftigung" handelt folgt, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden. Der Beamte hat andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen (vgl. VwGH 2008/12/0182).

 

In diesem Sinne sind nach § 48 Abs. 2 StGBG Nebenbeschäftigungen nur dann zu untersagen, wenn diese die pflichtgemäße Erfüllung des Dienstes beeinträchtigen könnten. Soweit die Hauptbeschäftigung durch die Nebenbeschäftigung nicht beeinträchtigt wird und die volle Einsatzfähigkeit des Beamten für den Dienst erhalten bleibt, besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Nebenbeschäftigung ohne jegliche Beschränkungen.

 

Zieht man die Rechtsprechung des VwGH zu § 56 Abs. 2 3. Fall BDG 1979 heran, so liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Gefährdung sonstiger wesentlicher Interessen der Stadt als Dienstgeber vor, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung ihrer Art nach eine Gefahr für die aus der Rechtsordnung ableitbaren wesentlichen dienstlichen Interessen darstellt. Hierzu sprach der VwGH bereits wiederholt aus, dass eine solche Gefährdung - ähnlich wie bei der Vermutung der Befangenheit - keine bloß hypothetische sein darf, sondern muss diese vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten möglichst konkret dargelegt werden. Die Behörde muss sohin konkret begründen und darlegen, weshalb sie vom Vorliegen des Versagungsgrundes des § 48 Abs. 2 Ziff. 5 StGBG 2002 ausgeht.

 

In seinem Erkenntnis vom 22.12.2004, 2004/12/0088, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer dem gegenständlichen Fall sehr ähnlich gelagerten Nebenbeschäftigung eines Offiziers der Grazer Berufsfeuerwehr als Prüfer bei der P f B GmbH auseinander. In diesem Erkenntnis, dem ein fast identer Sachverhalt zugrunde lag, wurde der Bescheid, mit welchem dem Offizier die Nebenbeschäftigung untersagt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Im angefochtenen Bescheid begründet die belangte Behörde die Vermutung der Gefährdung sonstiger wesentlicher Interessen des Dienstgebers damit, dass die von den Amtssachverständigen der Feuerwehr im behördlichen Verfahren nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften geforderten Anlagen des vorbeugenden Brandschutzes auch jene Anlagen sind, die der Prüftätigkeit der P f B GmbH unterliegen. Dabei gilt es nach Ansicht der belangten Behörde zu beachten, dass diese Gesellschaft über Auftrag des Antragstellers im behördlichen Verfahren die Funktionsfähigkeit dieser Anlagen prüft und gegenüber der zuständigen Behörde die vorschriftskonforme Ausführung der Brandschutzanlage feststellt. Weiters sei zu beachten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers sowohl bei der Feuerwehr der Stadt Linz als auch seine Beschäftigung bei der Prüfstelle der B GmbH im Internet publiziert ist. Aus der Internetpublikation schließt die belangte Behörde, dass die beiden Tätigkeiten des Beschwerdeführers der Allgemeinheit bekannt seien und es auf der Hand liegen würde, dass in der Öffentlichkeit, insbesondere bei Parteien und Parteienvertreter im behördlichen Verfahren, die Frage aufgeworfen wird, ob allein durch die prüfende Tätigkeit des Berufungswerbers eine Ungleichbehandlung der Inhaber der vom Berufungswerber geprüften brandschutztechnischen Anlagen gegenüber anderen, von diesen nicht geprüften, bedingt werden könnte.

 

Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte nicht nur hypothetische Möglichkeit, sondern konkrete Darlegung der Gefährdung der dienstlichen Interessen unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens, ist damit nicht erfüllt.

 

Die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers behindert ihn nicht an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben, da eine völlige Trennung seiner Hauptbeschäftigung und seiner Nebenbeschäftigung gegeben ist.

 

Wie die belangte Behörde richtig ausführt, ist der Beschwerdeführer kein Amtssachverständiger der Linzer Berufsfeuerwehr. Er entscheidet sohin nicht über die Notwendigkeit der Errichtung von Anlagen des vorbeugenden Brandschutzes. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr kommt der Beschwerdeführer mit Anlagen des vorbeugenden Brandschutzes nicht in Kontakt. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der P GmbH stellt der Beschwerdeführer lediglich den tatsächlichen Zustand der Anlagen fest und fertigt er über diese Feststellungen einen Bericht an, welchen er seinen privaten Auftraggebern übermittelt. Eine Prüf- oder Kontrollfunktion als solches kommt ihm nicht zu. Vielmehr handelt es sich um eine „Feststellungstätigkeit", es soll der tatsächliche Zustand festgestellt und dem jeweiligen Auftraggeber darüber Bericht erstattet werden.

 

In der überwiegenden Zahl der Aufträge wird die P GmbH von ihren Auftraggebern nicht aufgrund behördlicher Vorschreibung, sondern aus anderen Gründen (Versicherungsabschlüsse, etc.) beauftragt. Ein Zusammenhang mit behördlichen Verfahren ist daher in den überwiegenden Fällen nicht gegeben. Vielmehr liegt eine völlige Trennung der Haupt- und Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers vor.

 

Die belangte Behörde führt für ihre Entscheidung das Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2009, 2008/12/0182 ins Treffen. Der in dieser Entscheidung, in der es um eine Nebenbeschäftigung eines Beamten der Finanz als Steuerberater ging, festgestellte Sachverhalt ist allerdings völlig anders gelagert als der gegenständliche und ist daher aus dieser Entscheidung für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen.

 

In eben genannter Entscheidung wurde insbesondere auf die Bipolarität der Berufsbilder als Steuerberater und Beamter der Finanz hingewiesen. Während ein Beamter der Finanz die Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die Sicherstellung des Steueraufkommens, die Gewährleistung eines geordneten Dienstbetriebes etc. zu forcieren hat, berät und vertritt ein Steuerberater Steuerpflichtige in Steuerfragen und in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Dies mit dem Zweck, eine möglichst optimale Steuergestaltung zu erreichen.

 

Die beiden Ziele Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bzw. Sicherstellung des   Steueraufkommens   einerseits   und   optimale   Steuergestaltung   für   den Steuerpflichtigen, daher Minimierung der Abgabenbelastung andererseits, stehen in einem erheblichen Wertungswiderspruch und gerät der Steuerberater bzw. Finanzbeamte durch die Ausübung beider Tätigkeiten in einen erheblichen Interessenskonflikt.

 

Darüber hinaus wurde im genannten Erkenntnis ausgeführt, dass Mitarbeiter der Finanz seitens ihres Dienstgebers spezifisches Wissen und Erfahrungswerte vermittelt erhalten, wie Abgabepflichtige ihr Einkommen steuerschonend ermitteln können. Diese Kenntnisse sollen durch eine allfällige Tätigkeit als Steuerberater unter Ausnutzung der vom Dienstgeber ermöglichten und aufwendigen und kostenintensiven Ausbildung nicht ins Gegenteil gekehrt werden.

 

In gegenständlichem Fall ist ein derartiger Interessenkonflikt nicht gegeben. Vielmehr sind die Interessen der Berufsfeuerwehr gleich gerichtet wie die Interessen jener Institutionen bzw. Unternehmen, für welche der Beschwerdeführer nebenbeschäftigt tätig ist.

 

Das gemeinsame Interesse ist dahingehend zu erkennen, dass beide Institutionen die Sicherheit jener Personen vor Augen haben, die sich Anlagen des vorbeugenden Brandschutzes anschaffen. Es kann daher auch jenes Wissen, das der Beschwerdeführer von seinem Dienstgeber vermittelt erhält, auch im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung im Interesse seines Dienstgebers zur Anwendung gebracht werden.

 

Ein weiterer wesentlicher Unterschied des gegenständlichen Falles zu dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2009, 2008/12/0182 besteht darin, dass dem Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung lediglich eine Feststellungsfunktion zukommt. Er hat im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung zu dokumentieren, wie die Anlage beschaffen ist. Ob der rechtlich geforderte Zustand vorliegt, ist nicht vom Beschwerdeführer zu prüfen. Ihm kommt bei seiner Feststellungstätigkeit keinerlei Ermessens- und/oder Entscheidungsspielraum zu. Darin unterscheidet sich die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers ganz erheblich von jener des im genannten Erkenntnis angeführten Steuerberaters. Ein Steuerberater hat eine beratende Funktion und steht es ihm frei, seinem Mandanten eine Darstellung seiner Betriebsergebnisse in Richtung Minimierung der Abgabenbelastung oder in Richtung Maximierung der Abgabenbelastung zu empfehlen. Eine solche Möglichkeit ergibt sich für den Beschwerdeführer nicht.

 

Auch in der zweiten von der belangten Behörde zitierten Entscheidung des VwGH vom 29.04.2011, 2010/12/0054, wird die Gefährdung sonstiger wesentlicher Interessen des Dienstgebers mit einem Interessenkonflikt begründet.

 

Wie bereits oben erwähnt, liegt ein solcher in gegenständlichem Fall nicht vor und können die im Bescheid der belangten Behörde dargestellten Überlegungen keine taugliche Grundlage für die Beschränkung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers darstellen. Es wird daher die erteilte Auflage ersatzlos zu streichen sein.

 

c) Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen zum nachträglichen Widerruf bzw. zur     nachträglichen Beschränkung der bereits erteilten Genehmigung:

 

Gemäß § 48 Abs. 7, 2. Satz, StGBG 2002 ist eine erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können.

 

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom 04.12.2007 von der zuständigen Behörde die Ausübung einer Nebenbeschäftigung für den
Landesfeuerwehrverband und den Österreichischen Bundesfeuerwehrverband (Vorträge, Ausarbeitungen, Gutachten) in Form der zum Zeitpunkt der Genehmigung gesetzlich vorgesehenen Nichtuntersagung genehmigt. Für diese Nichtuntersagung waren dieselben Voraussetzungen zu erfüllen wie für die nunmehr vorgesehene Genehmigung. Die Nichtuntersagung ist daher materiell rechtlich einer Genehmigung gleichzusetzen.

 

Die Bestimmung des § 48 Abs. 7, 2 Satz, StGBG ist nach ihrem Sinn und Zweck so zu verstehen, dass auch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung, einer Bedingung oder einer Auflage nur dann erfolgen kann, wenn nachträglich Gründe des § 48 Abs. 2 StGBG eintreten oder hervorkommen.

 

Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Nebenbeschäftigung im nunmehr neuerlich zur Genehmigung vorgelegten Umfang bereits seit vielen Jahren wiederholt und ohne Beanstandungen ausgeübt. In der tatsächlichen Ausübung der Nebenbeschäftigung ist keine wie immer geartete Änderung eingetreten. Die Antragstellung erfolgte lediglich über Aufforderung durch die erstinstanzliche Behörde, sodass im Rahmen der nunmehr vorliegenden Beurteilung des Sachverhalts nicht vom nachträglichen Eintreten oder Hervorkommen von Gründen des § 48 Abs. 2 auszugehen ist. Ein solches nachträgliches Eintreten oder Hervorkommen von Umständen wurde von der belangten Behörde auch gar nicht behauptet. Vielmehr wurde der Umstand, dass bereits eine Genehmigung der ausgeübten Beschäftigung vorliegt, mit den Worten „eine offensichtlich in der Vergangenheit formlos zur Kenntnis genommene Nebenbeschäftigung" übergangen. Vermeint die belangte Behörde tatsächlich, dass eine Genehmigung bislang nicht vorlag, unterliegt sie einer irrigen Rechtsauffassung.

 

Zusammenfassend zeigt sich, dass die im Berufungsbescheid dargelegten Überlegungen keine taugliche Grundlage für die Beschränkung der gegenständlichen Nebenbeschäftigung darstellen können. Es wird daher die erteilte Auflage ersatzlos zu streichen sein.

 

3.) Zum Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses auf aufschiebende Wirkung:

 

Wie bereits oben ausgeführt übt der Beschwerdeführer die gegenständliche Nebenbeschäftigung seit vielen Jahren unbeanstandet aus. Die Internetpublikation auf der Internetseite der P GmbH wurde mittlerweile gelöscht. Eine Gefahr im Verzug liegt daher jedenfalls nicht vor.“

 


 

 

3. Mit Schreiben vom 3. April 2014 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete nachfolgende Vorlageschrift:

 

„1. Behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

 

Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm der von der belangten Berufungsbehörde festgestellte Umstand, wonach im Internet sowohl die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Feuerwehr der Stadt Linz als auch seine Beschäftigung bei der P f B GmbH publiziert und somit der Allgemeinheit bekannt sei, vor Bescheiderlassung nicht vorgehalten worden sei.

 

Nach Ansicht der belangten Behörde handelt es sich beim Inhalt allgemein zugänglicher Internetseiten um offenkundige Tatsachen, die nach § 45 Abs 1 AVG keines Beweises bedürfen und hinsichtlich derer somit auch nach § 45 Abs 3 leg.cit. kein Parteiengehör einzuräumen ist (vgl. sinngemäß VwGH 26.05.1986, 85/12/0099 zur Offenkundigkeit eines Fahrplans eines öffentlichen Verkehrsmittels). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass dem Beschwerdeführer als Mitarbeiter bei der P f B GmbH der Inhalt der von dieser Firma betriebenen Internetseite wohl ebenso bekannt war wie der Inhalt des Internet-auftritts der Feuerwehr der Stadt Linz.

 

Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts durch die Behörde unterliegt nach ständiger Rechtsprechung nicht dem Parteiengehör (vgl. VwGH 26.05.2011, 2008/07/0156). Insbesondere betrifft auch die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes durch die Berufungsbehörde unter eine andere Verwaltungsvorschrift, als dies im erstinstanzlichen Bescheid geschehen ist, eine Rechtsfrage und bedarf daher keines Parteiengehörs (vgl. VwGH 27.05.1992, 92/02/0093).

 

Selbst wenn man der belangten Behörde jedoch eine Verletzung des „Überraschungsverbotes" vorwerfen würde, kann damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird - sofern die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in der Bescheidbegründung wiedergegeben wurden - die nicht (ausreichende) Gewährung des Parteiengehörs durch die Behörde erster Instanz durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert (VwGH 18.02.1986, 85/07/0305; 03.09.2001, 99/10/0011; 27.02.2003, 2000/18/0040). Im Erkenntnis vom 03.04.2003, 2001/05/0024, ist der Verwaltungsgerichtshof sogar davon ausgegangen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die letztinstanzliche Gemeindebehörde saniert wird, wenn einem Vorstellungswerber ein im Berufungsverfahren nicht zur Kenntnis gebrachtes Gutachten anlässlich der Vorstellungserhebung vorgelegen ist und die Vorstellungsbehörde seine gegen das Gutachten gerichteten Argumente behandelt hat. Berücksichtigt man nun aber, dass die Vorstellungsbehörde (ähnlich dem Verwaltungsgerichtshof) lediglich zur nachprüfenden Rechtskontrolle berufen war, die seit 01.01.2014 (u.a.) die Vorstellungsbehörde ersetzenden Verwaltungsgerichte jedoch mit voller Sachentscheidungsbefugnis ausgestattet sind und im Beschwerdeverfahren auch kein Neuerungsverbot besteht, kann an der Irrelevanz der gegenständlichen Verfahrensrüge wohl kein Zweifel bestehen.

 

Auch das Argument, dem Beschwerdeführer sei durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Möglichkeit genommen worden, eine Änderung der Tatsachen, beispielsweise durch eine Veranlassung der Änderung der Internetseiten herbeizuführen, geht ins Leere. Es liegt im Wesen der Sachentscheidungspflicht nach Art 130 Abs 4 B-VG, grundsätzlich auch Änderungen im Sachverhalt, die sich nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ereignet haben, zu berücksichtigen (vgl. die umfangreiche Darstellung der Judikatur zur vergleichbaren Bestimmung des
§ 66 Abs 4 AVG in Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 66 Rz 80). Der Umstand, dass gegenwärtig auf der Internetseite der P f B GmbH der Beschwerdeführer nicht mehr aufscheint, ist daher ohnehin vom LVwG rechtlich zu würdigen.


2. Behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit


a) Sekundäre Feststellungsmängel

 

aa) Erstmals in vorliegender Beschwerde bestreitet der Rechtsmittelwerber die Genehmigungspflicht der Tätigkeiten für die P f B GmbH mit dem Argument, es sei nicht festgestellt worden, ob diese Tätigkeiten entgeltlich erfolgten.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 16.04.2013 auf Genehmigung von Nebenbeschäftigungen - quasi als „Gesamtpaket" - folgende Tätigkeiten umfasst:

 

·         Vorträge, Ausarbeitungen, Gutachten für den Oö. L

·         Vorträge, Ausarbeitungen, Gutachten für den B

·         Befundaufnahmen, Gutachten für die P f B GmbH

 

Nach § 48 Abs 4 Oö. StGBG 2002 unterliegt eine Nebenbeschäftigung dann einer Genehmigungspflicht, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von
291 Euro in einem Kalendermonat überschreitet.

 

Mit Schreiben vom 11.07.2013 stellte der Beschwerdeführer außer Streit, dass durch die Nebenbeschäftigung voraussichtlich ein € 291,00 überschreitendes monatliches Einkommen erzielt wird. Im Hinblick auf die „Kumulierungsregel" des § 48 Abs 4
Oö. StGBG 2002 ist somit für die Beurteilung der Genehmigungspflicht rechtlich bedeutungslos, welches Entgelt durch die Nebenbeschäftigung „Befundaufnahmen, Gutachten für die P f B GmbH" für sich allein lukriert wird. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist somit diesbezüglich von einem „feststehenden Sachverhalt" auszugehen.

 

ab) Zum Vorwurf, die belangte Behörde habe wesentliche Feststellungen zum Thema der tatsächlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die P f B GmbH unterlassen, wird auf die beiliegenden Auszüge aus einem Vorakt der Dienstbehörde erster Instanz verwiesen und erläuternd festgehalten:

 

Im Zuge der Überprüfung von früheren Nebenbeschäftigungsmeldungen forderte die Dienst-behörde erster Instanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.01.2013 auf, eine voll-ständige Auflistung sämtlicher Tätigkeiten zu übermitteln, welche im Jahr 2012 im Rahmen der (gemeldeten) Nebenbeschäftigung in Linz ausgeübt wurden, wobei die Auflistung den jeweiligen Auftraggeber bzw. die Firma samt Adresse und den Ort der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zu enthalten habe.

 

In Reaktion auf diese Aufforderung wurde der Dienstbehörde eine vom Geschäftsführer der P f B GmbH am 16.01.2013 an die Feuerwehr ergangene E-Mail übermittelt, in welcher unter Berufung auf Verschwiegenheitspflichten die von der Dienstbehörde geforderte Auskunft verweigert wurde.

 

Mit Schreiben vom 25.02.2013 urgierte die Dienstbehörde erster Instanz die geforderten Auskünfte mit dem näher begründeten Bemerken, dass die erbetenen Auskünfte nicht der Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Auch diese Urgenz blieb im Ergebnis erfolglos und wurde lediglich mit einem Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 06.03.2013 unter Hinweis auf eine nach dem Akkreditierungsgesetz gegebene Verschwiegenheitsverpflichtung beantwortet.

 

Mit Schreiben vom 22.03.2013 richtete schließlich der Magistratsdirektor der Stadt Linz an den Beschwerdeführer folgende schriftliche Weisung:

 

„Übermitteln Sie dem PPO binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine vollständige Auflistung sämtlicher Tätigkeiten (zB. Abnahme- bzw. Revisionsprüfungen), welche Sie im Jahr 2012 im Rahmen Ihrer gemeldeten Nebenbeschäftigung in Linz und außerhalb ausgeführt haben, unabhängig davon, ob die Tätigkeit für die P f B erfolgt ist oder für einen anderen Auftraggeber. Diese Auflistung muss auf jeden Fall den jeweiligen Auftraggeber bzw. die Firma samt Adresse/Standort sowie die Dauer und den Ort der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit enthalten.“

 

In der Weisung wurde ausführlich begründet, warum die begehrten Auskünfte nicht der Verschwiegenheitspflicht nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 unterliegen.

 

Auch die Weisung blieb erfolglos. Es wurden lediglich der Dienstbehörde erster Instanz die nunmehr verfahrensgegenständlichen Nebenbeschäftigungsmeldungen vom 16.04.2013 übermittelt.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch ein substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 28.11.2013, 2011/03/0124, mwN). Es ist bezeichnend, vor der Dienstbehörde zweckdienliche Sachverhaltsbekanntgaben zu verweigern, um dann in der Folge vor dem Oö. LVwG eine Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsermittlung zu rügen.

 

Im Hinblick darauf, dass von den Beschwerdeführern ohnehin gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, regt die belangte Behörde die zeugenschaftliche Einvernahme des Geschäftsführers der P f B GmbH Dipl.-Ing. W. P., pA Xgasse 21, W., zum Beweisthema des Umfanges der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Prüfstelle an.

 

b) Nichtvorliegen des Versagungsgrundes des § 48 Abs 2 Z 5 Oö. StGBG 2002

 

Die belangte Behörde stützte ihre rechtliche Beurteilung nicht - wie die Beschwerde vorzu-geben versucht - allein auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2009, 2008/12/0182 (betreffend die Nebenbeschäftigung eines Beamten der Bundesfinanzverwaltung als Steuerberater), sondern primär auf das Erkenntnis VwGH vom 29.04.2011, 2010/12/0054. In diesem Fall hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Fall eines im Ruhestand befindlichen Beamten des Landes Oberösterreich zu beschäftigen, der als Nebenbeschäftigung eine reine Beratungstätigkeit als „freiberuflicher Konsulent" in wasserrechtlichen Verfahren anstrebte, wobei die Dienstbehörde aus den mit § 48 Abs 2 Z 5 Oö. StGBG 2002 vergleichbaren Gründen des § 58 Abs 2 Z 5 Oö. LBG 1993 - nach Auffassung des VwGH rechtskonform -diese Tätigkeit lediglich für den Bereich anderer Bundesländer und im Ausland genehmigte,

hingegen die Genehmigung für wasserrechtliche Verfahren, die von Behörden des Landes Oberösterreich geführt wurden, versagte.

 

Nach Ansicht der belangten Behörde sind die vom VwGH im zitierten Erkenntnis angeführten Argumente aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen durchaus auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbar. Reicht nämlich nach Auffassung des VwGH bereits die bloße Beratungstätigkeit eines im Ruhestand befindlichen (und somit auf die Verfahrensführung keinerlei Einfluss mehr habenden) Beamten aus, die Annahme der Untergrabung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung zu begründen, muss dies umso mehr für Fälle gelten, wenn im Aktivstand befindliche Beamte der Stadt Linz im Rahmen einer Nebenbeschäftigung über Auftrag von Privatpersonen Anlagen, die von Behörden der Stadt Linz vorgeschrieben werden bzw. zu kontrollieren sind, fachlich beurteilen und deren Funktionsfähigkeit gegenüber der Behörde attestieren.

 

c) Nichtvorliegen der Voraussetzungen zum nachträglichen Widerruf bzw. zur nachträglichen Beschränkung der bereits erteilten Genehmigung

 

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht am Verfahrensgegenstand insofern vorbei, als im Beschwerdefall nicht der Widerruf einer bereits erteilten Nebenbeschäftigungsgenehmigung nach § 48 Abs 7 Satz 2 Oö. StGBG 2002 zur Diskussion steht, sondern eine nach § 48 Abs 6 Satz 1 leg.cit. unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung einer Nebenbeschäftigung.

 

Ob oder im welchen Umfang der Beschwerdeführer aus seiner Nebenbeschäftigungsmeldung vom 04.12.2007, über welchem ein „Genehmigungsbescheid" ergangen ist, ein Recht zur Ausübung der gemeldeten Nebenbeschäftigung ableiten kann, ist nicht Beurteilungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

 

Aus den dargelegten Gründen beantragt daher die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.“

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Akt samt den zugehörigen Vorlageschreiben und Schriftsätzen der Parteien. Insofern ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch aus den unter Pkt. I. wiedergegebenen Ausführungen.

 

2. Darüber hinaus wurde am 28. Oktober 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Aus der Einvernahme des Bf, der Bf in den verbundenen Verfahren zu LVwG-950009, 010, 012 und 013 und der Zeugenaussage des Branddirektors DI Dr. P. ergibt sich über Pkt. II. 1 hinaus folgender Sachverhalt unwidersprochen und schlüssig:

 

Der Bf steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Statutarstadt Linz. Konkret ist er der Dienststelle Feuerwehr, Abteilung B (Gesamtverwaltung und Betriebsorganisation) in der Funktion des Abteilungsleiters und des Inspektionsoffiziers zugeordnet. Als Leiter der Abteilung B kommt dem Bf die Dienst- und Fachaufsicht über die Bediensteten in folgenden Sachgebieten zu: Organisation, Personalwesen, Koordinierung des Haushaltswesens, Inventargebarung, Kanzlei, Innendienst, Gebäude und Liegenschaften, persönliche Bekleidung und Ausrüstung, Statistik, Berichtwesen, Dokumentation, Fachbücherei, Verpflegung, Zentralmagazin, Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit. Zudem hat er in dieser Funktion auch verschiedenste (innere) Verwaltungsaufgaben zu erfüllen, wie bspw. Konzipierung des Schriftverkehres, Kontrolle der Einsatzberichte, Überwachung der Standesführung, Ausbildung von Feuerwehrbediensteten bei Grund-, Chargen- und Offiziersausbildungen. Weiters ist der Bf als Bereitschaftsoffizier tätig und rückt bei Alarmierungen der Feuerwehr mit aus und übernimmt beim Einsatz ua. Führungstätigkeiten. Als weiterer Aspekt der hauptberuflichen Tätigkeit des Bf tritt der Bereich des Inspektionsoffizieres hinzu.

 

Der jeweils implizit vorhandene Bereich des Beschaffungswesens ist insofern organisiert, als der Brandschutzdirektor von jeder Beschaffung zumindest Kenntnis zu erlangen hat.

 

Der Bf nimmt bei seiner dienstlichen Tätigkeit keine hoheitlichen Aufgaben wahr. Er ist auch nicht in die Setzung von Hoheitsakten – sei es auch nur am Rande – eingebunden. Zudem ist der Bf nicht als Amtssachverständiger tätig. Der Dienst der Sachverständigen (und auch der Feuerpolizei) erfolgt konzentriert in der Abteilung D der Berufsfeuerwehr. Es ist hier eine organisatorisch und aufgabenmäßig strikte Trennung zu den anderen Abteilungen gegeben. Es besteht weder ein Weisungszug, noch irgendeine Über- oder Unterordnung bzw. Kontrollfunktion im Hinblick auf die Funktion des Bf. Auch findet in der
Abteilung D kein 24 Stunden Wechseldienst, sondern alleine ein Tagdienst statt. Die persönlichen Berührungspunkte sind zeitlich reduziert. Die Situation einer Befangenheit bzw. der Umstand einer Beanstandung ist im Rahmen der bereits langjährig ausgeübten Tätigkeit des Bf im Hinblick auf seine Nebenbeschäftigung nicht vorgekommen. Auch haben sich bisher nie Berührungspunkte zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung ergeben.

 

Für die Tätigkeit bei der B GmbH ist festzustellen, dass die Entgelte für diese Nebenbeschäftigung pro Monat 291 Euro im Durchschnitt überschreiten. Die genaue Summe ist auftragsabhängig.

 

Bei dieser Tätigkeit wird vom Bf ein Zustand – anhand von Checklisten – festgehalten. Dies erfolgt entweder in der Form einer Inspektion oder einer Revision. Die in diesem Zusammenhang ausgefüllte Checkliste wird der B GmbH übermittelt und ein Prüfbericht von dieser verfasst. Grundlage dieses Prüfberichtes ist die ausgefüllte Checkliste. Der Prüfbericht ist aber nur mit Unterschrift des Geschäftsführers gültig. Empfänger des Prüfberichtes ist der jeweilige Eigentümer oder Verfügungsberichtigte des Gebäudes. Aussteller des Prüfberichtes selbst ist die P GmbH. Aktuell scheint auf dem Prüfbericht der Name des Prüfers – jener Person, die vor Ort die Checkliste ausfüllt – nicht auf. Aufgrund der Anwesenheit vor Ort, hat der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte (Auftraggeber), aber die Möglichkeit von der Identität des Prüfers Kenntnis zu erlangen. Die Auftragsver- und weitergabe erfolgt direkt über die Zentralstelle der B GmbH in W nach zufälligen Kriterien. Es wird aber in diesem Bereich auf Vorerfahrungen aufgrund der notwendigen Kenntnisse der Anlage, des Gebäudes und der Pläne Rücksicht genommen. Die Auswahl des Prüfers erfolgt nicht durch den Auftraggeber. Der Bf scheint nicht (mehr) auf der Homepage der B GmbH auf.

 

Die Aufgabe des Bf bei der B GmbH ist konkret die Revision von Sprinkler-, Brandmelde-, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Diese Revisionen werden alle 2 Jahre durchgeführt.

 

Diese Nebenbeschäftigung wurde vom Bf schon länger unwidersprochen ausgeübt. Es wurde lediglich im Jahr 2013 nach einem Gespräch mit dem Bürgermeister der Statutarstadt Linz festgelegt, dass neuerlich um Genehmigung der Nebenbeschäftigung angesucht werden sollte, um Details im Hinblick auf das zeitliche Ausmaß klarzustellen.

 

 

III.

 

1. Gem. § 140 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl 50/2002 idgF (in der Folge StGBG 2002) sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

 

2. Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen – soweit sich aus Art. 131. Abs. 2 und 3 B-VG nichts anderes ergibt – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Gem. Art 118 Abs. 4 B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug.

 

3. Gem. § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen.

 

4. Die Entscheidung des Stadtsenates gem. § 48 Oö. StGBG 2002 wird in § 140b Oö. StGBG 2002 nicht der Senatzuständigkeit vorbehalten und ist daher durch Einzelrichter im Rahmen der Zuständigkeit gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden.

 

4.1. Gem. § 140a Abs. 1 Oö. StGBG 2002 haben Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommenen Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt. § 48 Oö. StGBG 2002 ist dem 6. Abschnitt (Dienstpflichten) zugeordnet. Gem. § 140a Abs. 2 Oö. StGBG 2002 hat die Behörde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dieser Bescheid kann wiederum mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bekämpft werden. Mit Bescheid vom 27. März 2014, GZ: PPO-RM-Pers-130094-09 hat der Stadtsenat über den in der Beschwerde des Bf enthaltenen Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden. Insofern bedürfte es zur Bekämpfung dieses Bescheides wiederum einer eigenen Beschwerde. Der in der an das Landesverwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde enthaltene Antrag auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ist daher als entschieden anzusehen und nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

5. Gem. § 1 Oö. StGBG 2002 findet dieses Gesetz Anwendung auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenen Statut. Entsprechend der Feststellungen steht der Bf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Statutarstadt Linz.

 

6. § 48 Oö. StGBG 2002 lautet wie folgt:

(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der Beamte (die Beamtin) außerhalb seines (ihres) Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt.

 

(2) Der Beamte (Die Beamtin) darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die

1.    ihn (sie) an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben behindert, oder

2.    die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines (ihres) Dienstes hervorruft, oder

3.    für den (die) Beamte(in) eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist, oder

4.    dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Karenzurlaubs oder der gewährten Karenz widerspricht, oder

5.    sonstige wesentliche Interessen der Stadt als Dienstgeber oder als Träger von Privatrechten gefährdet.

 

(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.

 

(4) Der Beamte (Die Beamtin) hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 291 Euro in einem Kalendermonat überschreitet.

 

(5) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und ihrer Auswirkungen erforderlichen Angaben anzuschließen.

 

(5a) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung untersagen. Bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung genehmigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

 

(6) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens vorläufig als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens

1.   kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG erfolgt und

2.   die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht gemäß Abs. 5a vorläufig untersagt wurde.

 

(6a) Die Nebenbeschäftigung darf erst nach erteilter Genehmigung ausgeübt werden. Wird die Entgeltsgrenze bei einer bereits zulässigerweise ohne Genehmigung ausgeübten Nebenbeschäftigung erstmals erreicht, besteht ab diesem Zeitpunkt Genehmigungspflicht, wobei die Nebenbeschäftigung in diesem Fall jedenfalls bis zur Entscheidung der Dienstbehörde ausgeübt werden darf. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 100/2011)

 

(7) Die Dienstbehörde hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können.

 

7. Gem. § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG erklärt die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG das Begehren zum notwendigen Beschwerdeinhalt und Prüfungsumfang. Hieraus ergibt sich wiederum, dass der Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur mehr die Frage ist, ob die Nebenbeschäftigung entgegen § 48 Abs. 2 Z 5
Oö. StGBG 2002 steht.

 

8. § 48 Abs. 2 Z 5 Oö. StGBG 2002 ist mit § 56 Abs. 2 3. Fall BDG vergleichbar. Zunächst ist zu erkennen, dass die Gefährdung der wesentlichen Interessen der Stadt als Dienstgeber oder als Träger von Privatrechten keine bloß hypothetische sein darf (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2001, Zl. 97/12/0064). Vielmehr muss unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten möglichst konkret dargelegt werden, ob eine derartige Gefährdung besteht. Als schützenswertes Interesse kann hier wiederum die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung durch den Bf erkannt werden. Auch das Vertrauen der Allgemeinheit auf eben diese gesetzestreue Aufgabenerfüllung ist schützenswert (vgl. VwGH vom 26. Jänner 2000,
Zl. 98/12/0095).

 

8.1. Entsprechend dem unter Pkt. II festgestellten Lebenssachverhalt ist von der Überschreitung der in § 48 Abs. 4 Oö. StGBG 2002 festgelegten Grenze auszugehen.

 

8.2. Nach den unter Pkt II. festgestellten Tätigkeitsfeldern des Bf, bestehen zwischen seiner hauptberuflichen Tätigkeit und der verfahrensgegenständlichen Nebenbeschäftigung keine Berührungspunkte. Auch ist der Bf nicht in die hoheitlichen Entscheidungs- oder Handlungsabläufe eingebunden und besteht überdies auch kein Konnex, kein Weisungszug, keine Überprüfungsmöglichkeit und keine hierarchische Über- oder Unterordnung im Hinblick auf die
Abteilung D, in der feuerpolizeiliche Tätigkeiten und der Amtssachverständigendienst konzentriert sind. Ein direktes, wie indirektes Gefährdungspotential im Hinblick auf die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung durch den Bf selbst, bzw. durch seine Kollegen (va. in der Abteilung D) kann sohin aus dem Blickwinkel des Dienstgebers nicht angenommen werden. Dies findet auch Bestätigung darin, als es bislang nie zu Beanstandungen an oder Kollisionssituation zwischen der Haupt- und Nebenbeschäftigung des Bf gekommen ist.

 

Diese Ausführungen gelten sinngemäß für die Stellung der Statutarstadt Linz als Träger von Privatrechten.

 

Auch das aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Bf zweifelsohne vorhandene kollegiale Kennen vermag diesen Schluss nicht zu erschüttern, zumal einerseits aufgrund der verschiedenen Dienstformen (Tagdienst/Wechseldienst) dieser Kontakt selbst als eingeschränkt angesehen werden kann und andererseits das persönliche Kennen alleine keinen Grund für eine nicht rechtmäßige Aufgabenwahrnehmung darstellt.

 

Weiters scheint auch der Bf selbst nicht (mehr) auf dem Prüfbericht und nicht auf der Homepage der B GmbH auf. Auch die Auftragsvergabe wird zentral seitens dieser GmbH durchgeführt und sind nur objektiv nachvollziehbare Gründe für eine Abweichung von der zufälligen Zuteilung (Vorwissen) maßgeblich. Im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit des Bf bei der Berufsfeuerwehr (keine hoheitlichen Tätigkeiten), seine organisatorische und hierarchische Einbindung in selbige (im Hinblick auf die Abteilung D) besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, dass durch die Nebenbeschäftigung das Vertrauen der Allgemeinheit an einer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung durch Bedienstete der Statutarstadt Linz beeinträchtigt wird.

 

8.3. Sollte es aber dennoch zu Situationen kommen, in denen im konkreten Fall eine Interessenskollision zwischen der hauptberuflichen Tätigkeit des Bf und seiner Nebenbeschäftigung kommen, so wird mit dem Regime der Befangenheit zu reagieren sein. Aber auch eine derartige Vorgehensweise war im Laufe der langjährigen Ausübung der Nebenbeschäftigung durch den Bf bis dato nicht indiziert.

 

9. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich somit zusammengefasst keine Anhaltspunkte dafür, dass sonstige wesentliche Interessen der Statutarstadt Linz als Dienstgeber oder als Träger von Privatrecht gefährdet sind.

 

10. Die angezeigten Nebenbeschäftigungen sind daher im Sinne des § 48
Oö. StGBG 2002 ohne die von der belangten Behörde gewählten Einschränkungen zu genehmigen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter