LVwG-350058/9/GS/PP

Linz, 27.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau A H, S G, x, vertreten durch ihre bevollmächtigte Tochter E H, x, gegen den Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. April 2014,
GZ: P712763, betreffend Gewährung sozialer Hilfe durch Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim S G und Übernahme der Heim­entgelte nach dem Oö. Sozialhilfegesetz (Oö. SHG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. September 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt 2 zu lauten hat:

 

Frau A H, x, wird soziale Hilfe durch Über­nahme der ab 12. Dezember 2013 nicht gedeckten Kosten auf die Dauer der Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim S G geleistet. Die Hilfeempfängerin hat dem Sozialhilfeverband P die auflaufenden Kosten entsprechend den Bestimmungen der Oö. Sozialhilfeverordnung (bis zur Höhe von 80 v.H. ihres gesamten (Pensions)Einkommens – mit Aus­nahme der Sonderzahlungen – sowie einschließlich des zu erlangenden Pflegegeldes - abzüglich Taschengeld - sowie der den Freibetrag übersteigenden Vermögenswerte) zu ersetzen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. April 2014,
GZ: P712763, wurde in Spruchpunkt 1 der Beschwerdeführerin (Bf) Hilfe in stationären Einrichtungen durch Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim S G ab 12. Dezember 2013 gewährt. In Spruchpunkt 2 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung sozialer Hilfe durch Übernahme der Heimentgelte (Übernahme der durch 80 % der Pension und eines allfälligen Pflegegeldes nicht gedeckten Kosten) durch den Sozialhilfeverband P abge­wiesen.

In der Begründung führt die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung aus, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) am 22. November 2013 nicht nur den Antrag auf Unterbringung in einem Bezirksalten- und Pflegeheim, sondern auch den Antrag auf Übernahme der Heimentgelte stellte. Dazu wurde weiter ausge­führt:

 „Im Antrag auf Gewährung sozialer Hilfe durch Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim S G vom 22.11.2013 stellte Frau A H auch den Antrag auf Über­nahme der Heimgebühren aus Sozialhilfemitteln, da ihre Einkünfte und ihr Vermögen die Kosten nicht decken könnten.

Im Heimaufnahmeantrag gab Frau A H selber lediglich ein Girokonto, einen Bausparvertrag und ein Sparkonto als eigenes Vermögen an. Die Frage im Antrag – ob sie in den letzten 5 Jahren Vermögen verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat – wurde verneint.

 

Im Zuge der daraufhin durchgeführten Vermögenserhebung kontaktierte am 18.12.2013 der Sozialhilfeverband P die Tochter Frau E H - die angegeben hatte, von ihrer Mutter ermächtigt worden zu sein, deren finanzielle Angelegenheiten zu regeln - um anzufragen, ob die Abrechnung der Heimkosten als Selbstzahler erfolgen wird, da die vorgelegten Kontoaus­züge der Mutter mehrere Transaktionen über größere Summen zeigen, die einer Abklärung bedür­fen. Die Reaktion von Frau E H bestand in einem Beschimpfen der Mitarbeite­rin (z.B: „Sauhaufen") und der Erklärung, ihre Mutter habe kein Vermögen, sie selber wäre zwar für die finanziellen Angelegenheiten der Mutter zuständig, jedoch von Umbuchungen, Behebungen, etc wisse sie nichts.

 

Daraufhin erging mit 21.12.2013 ein Schreiben des SHV P an Frau A H, worin ihr in sehr genauer und dezidierter Weise die sich dem SHV darstellende Finanzübersicht dargelegt wird, es zB. Hinweise auf nicht angegebene Wertpapierkonten aufgrund der im Kontoauszug aufscheinenden Depotgebühr gibt, Schenkungen mindestens in der Höhe von 20.846,75 Euro an Frau E und Herrn H H in den letzten 3 Jahren auf­scheinen, etc.

In diesem Schreiben wird um konkrete Information bzgl. dezidiert genannter Transaktionen gebeten samt Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

Außerdem wird in diesem Schreiben die gesetzliche Lage dargelegt und auf die Folgen der Nicht­beachtung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Informationsrechte in ausführlicher Weise hingewie­sen.

 

Von Frau A H erfolgte keine Reaktion auf dieses Schreiben. Jedoch erreichte den SHV ein Email von Frau E H, in dem sie sich in sehr herabwürdigender und beleidigender Weise über die Arbeitsweise und über die Behörde selbst äußert und angibt, dass es der Behörde nichts angeht, was die Mutter mit dem Geld gemacht hat, und Aufforderun-
gen und „Wünsche" der Behörde auf Auskünfte bzw. Vorlage der genannten Untertagen bis auf weiteres nicht beantwortet werden. Sie bestätigte jedoch allgemein, dass ihre Mutter für sie Zahlungen für die Renovierung ihres Hauses getätigt hat.

 

Wenn die hilfesuchende Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter der Mitwirkungs­pflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommt, kann die Behörde gem. § 24 Abs. Oö. SHG der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unter­lassenen Mitwirkung hingewiesen wurde.

Dazu ist festzuhalten, dass der von Frau H unterschriebene Antrag auf soziale Hilfe sehr detailliert auf Seite 6 die gesetzlichen Bestimmungen des
§ 24 OÖ. SHG 1998 und deren Folgen enthält und Frau A H mit ihrer Unterschrift die Kenntnisnahme dieser bestätigte.

 

Zudem wurden diese Gesetzesbestimmungen samt den Folgen bei Unterlassung Frau H und ihrer Tochter im Schreiben vom 21.12.2013 in sehr ausführlicher Art und Weise darge­legt und kundgetan.

 

Die Behörde legt folgenden festgestellten Sachverhalt bzql. der Ver­mögens­verhältnisse von Frau A H ihrer Entscheidung zugrunde:

 

Die dem SHV dargelegte Finanzübersicht per 06.12.2013:

Girokonto Nr. x bei derallg. Sparkasse........... 657,40 Euro

Bausparvertrag Nr. x (Ablauf 27.01.2015)........ 2.297,91 Euro

Sparkonto Nr. x bei der allg. Sparkasse........ 3.051.77 Euro

 

Gemäß § 45 Oö. SHG ist für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten:

 

 

             vom Empfänger sozialer Hilfe

             von Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst oh­ne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

Gemäß § 48 Abs. 1 SHG sind Personen zum Ersatz der Kosten sozialer Hilfe verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe Ver­mögen verschenkt oder sonst ohne ent­sprechende Gegenleistung übertragen hat.

 

Somit sind die Vermögensverhältnisse von Frau H auf 5 Jahre seit Heimeintritt zu­rück zu verfolgen.

 

Im Rahmen der vom Sozialhilfeverband P durchgeführten Vermö­gensprüfung wurde Folgendes festgestellt:

 

1.   Frau A H zahlt weiterhin vierteljährlich Depotgebühr für das Wertpapierde­pot Nr. x, obwohl uns mitgeteilt wurde, dass sie keine Wertpapiere mehr besitzt, weshalb dem SHV P auch kein Depot­auszug vorgelegt wurde.

 

2.   Sie habt vom Girokonto Nr. x folgende Abbuchungen vorge­nommen:

25.11.2013: Re.Nr. x Übertragsspesen Allg. SPK Ober­österreich Bank AG in der Höhe von 18 Euro.

Hier dürfte es sich um Spesen für einen Wertpapierübertrag von einem Depot auf ein an­deres Depot handeln.

 

2a. Am Girokonto Nr. x sind folgende Eingänge zu finden:

 

a)    22.07.2013: Bareinzahlung 11.360,00 Euro

 

b)    23.09.2013: Jahreszinsen Allg. SPK Oberösterreich Bank AG in der Höhe von 675 Euro (jährlich wiederkehrend!)

Frau H verweigerte die Angabe für welche Einlagen diese Jahreszinsen gutge­schrieben wurden. Beim aktuellen Zinsniveau dürfte dies - je nach konkreter Verzinsung - ei­nem veranlagten Vermögen von etwa 50.000 - 70.000 Euro entsprechen!

 

 

3. Am Sparkonto Nr. x sind folgende Eingänge zu finden:

a)    Eigenerlag am 28.04.2009 idHv 24.213,11 Euro.

b)    Eigenerlag am 15.02.2010 idHv 11.162,07 Euro.

c)    Eigenerlaq am 19.07.2013 idHv 10.000,00 Euro.

Summe 45.375,18 Euro.

Frau H verweigerte die Auskunft, woher diese Beträge konkret stammen.

4.     Am Sparkonto Nr. x sind folgende Ausgänge zu finden, deren Auskunft über die
Verwendung auch verweigert wurde:

a)    Kontoübertrag auf "A H" idHv     11.000 Euro.

b)    Bar Auszahlung am 28.03.2011 idHv     2.500,00 Euro.

c)    Übertrag für Überweisung A H

am 29.06.2011 idHv........ 2.000,00 Euro.

d)    Umbuchung auf "A H"

     am 18.07.2011 idHv     5.000,00 Euro.

e)    Bar Auszahlung am 28.06.2012 idHv     25.000 Euro.

f)      Bar Auszahlung am 05.07,2012 idHv     1.000 Euro.

g)    Bar Auszahlung am 23.07.2012 idHv     2.600 Euro.

h)     Bar Auszahlung am 22.07.2013 idHv     3.000 Euro.

Summe........ 52.100 Euro.

 

Es ist davon auszugehen, dass Frau A H diese Beträge verschenkt hat bzw. sich noch in ihrem Besitz befinden (zB veranlagt in einer Sparform, die dem SHV P nicht bekannt gegeben wurde.)

 

5.     Aus den vorgelegten Kontoauszügen konnten wir des weiteren folgendes zweifelsfrei entnehmen:

F     Folgende vermutliche Schenkungen sind bisher aktenkundig:

     H und E H:

ü  27.09.2010: H und E H idHv... 2.000,00 Euro

ü  20.03.2012: H H

... für Brille und Hose idHv........ 130,00 Euro

ü  05.09.2012: H H

... für Autoversicherung idHv........ 1.161,75Euro

ü  17.01.2013: H H... 5.000,00 Euro

ü  31.01.2013: H H... 500,00 Euro

ü  22.07.2013: H H,

... Tilgung W-dahrlehen idHv........ 11.055,00 Euro

ü  02.09.2013: E H, Kontoübertrag idHv... 1.000,00 Euro

    Vorläufige Summe... 20.846,75 Euro

 

G K und E. K-H:

ü  06.12.2010: G K und E. K-H idHv... 1.500,00 Euro

ü  16.08.2011: G K für Notebook idHv... 508,00 Euro

ü  04.10.2013: G K und

    E. K-H idHv... 1.000,00 Euro

ü   22.01.2013: Weihnachtsgeschenke

     E H idHv... 1.900,00 Euro

           Vorläufige Summe 4.908,00 Euro

 

Nachdem diese vorgenommenen und dem Wert entsprechend nicht unbe­trächtlichen Transaktio­nen nicht erklärt wurden und die Erklärungen sogar nachweislich im Email vom 2.1.2014 von Frau E H abgelehnt bzw. verweigert wurden, hat die Behörde in Anwen­dung des § 24 Abs. 3 Oö. SHG davon auszugehen, dass diese Beträge entweder noch im Eigen­tum von Frau A H stehen (siehe Punkte 1, 2 und 2a - eventuell auf einem bis dato nicht bekannt gegebenen Sparbuch und/oder Wert­papierkonten) und auch diverse Beträge von ihr innerhalb der 5-jährigen Kosten­ersatzpflicht verschenkt wurden (siehe Punkt 5).

 

Aufgrund der o.a. Gründe steht es für die Behörde fest, dass die Voraus­setzungen für eine Ge­währung sozialer Hilfe in Form von Übernahme der Heim­entgelte durch den Sozialhilfeverband P nicht vorliegen.“

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der bevollmächtigten Tochter der Bf  eingebrachten Beschwerde vom 2. Mai 2014. Darin wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass alle Vermögenswerte, welche der Mutter gehören, dem SHV angezeigt worden wären. Das Wertpapierdepot Nr. x bestehe seit Juni 2004. Das Geld wäre und sei noch immer ihr Eigentum, da es zur Absicherung ihres nicht volljährigen Sohnes gehörte. Das Geld wäre auch auf den Namen der Mutter angelegt worden, damit es nicht in die Verlassenschaft falle, falls mit ihr etwas passieren würde. Immerhin sei ein großes Haus zu erhalten gewesen, aber auch das Schulgeld für den Sohn und sonstige Unter­haltskosten zu bestreiten gewesen. Natürlich wäre daher die Depotgebühr vom Konto der Mutter abgebucht worden, wie auch die Gewinnanteile auf das Konto der Mutter überwiesen worden wären. Die Buchung vom 25.11.2013 wäre eine Falschbuchung und dazu gebe es auch eine Korrekturbuchung. Die Guthaben bzw. Depotgebühren wären zwischen der Mutter und ihr immer gegengerechnet worden, allerdings nicht im Zuge von Umbuchungen, sondern von Barbe­hebungen bzw. Barbezahlungen. Natürlich habe es auf dem Konto der Mutter immer wieder einmal größere Beträge gegeben, die eingezahlt und auch wieder behoben worden wären. Die Mutter habe bedingt durch ihre berufliche Abwesen­heit immer wieder für Reparaturen am Haus oder bei Geräten, Lieferung von Heizmaterial etc., die Zahlungen getätigt. Sie habe in den Jahren 2004 – 2010 mehrere Sparverträge ausbezahlt bekommen, welche sie wieder in die Reno­vierung des Hauses bzw. zur Absicherung von Kind und Haus für die Mutter zur Verfügung gestellt hätte. Die Umbuchungen am Sparkonto wären getätigt worden, um die Schulden des Bruders zu bezahlen. Sie greife dem Bruder immer wieder finanziell unter die Arme, da sie das Elternhaus bekommen habe. Die angeführten Eigenerläge wären Einzahlungen, welche von ihr getätigt worden wären und wo es auch wieder entsprechende Ausgänge für größere Zahlungen gebe, wie z.B. Sanierung des Daches,…(25.000 Euro am 28.6.2012). Punkt 3 und 4 des angefochtenen Bescheides wären die logische Ergänzung der Buchungen vom Konto und von der Sparcard. Aufgelöste Sparbücher wären durch sie oder die Mutter bar auf eines der beiden Konten durch sie oder in ihrem Auftrag durch die Mutter einbezahlt worden. Die in Punkt 5 angeführten Schenkungen, die der SHV-P erkennen könne, wären die angeführten Unterstützungen für den Bruder bzw. die Zahlungen/Überweisungen, welche sie getätigt habe. Da der Sohn G K heiße (sie habe nach der Scheidung wieder den Geburtsnamen angenommen), wären Beträge an ihn geflossen, wie z.B. das Geld für sein Notebook, Zahlungen für die Studentenwohnung etc. Sie ersuche daher um entsprechende Abänderung des Bescheides im Sinne ihrer Mutter, da die Mutter noch immer nicht mehr Geld besitze. Sie habe die aufgelösten Sparbücher bzw. Unterlagen über ausbezahlte Spar- bzw. Versicherungsbeträge nicht mehr. Weiters habe sie ein Darlehen für die Renovierung des Hauses aufgenommen. Sie habe ein Brutto-Monatsgehalt von 3.800 Euro und mache auch auf Honorar­basis Vorträge, weshalb sie sich dieses Vermögen auch erwirtschaftet haben könne.

Weiters wurden diverse Rechnungen angeführt, um zu sehen, wofür dieses Geld verwendet worden wäre.

 

I.3. Mit Schreiben vom 13. Mai 2014, beim Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) eingelangt am 19. Mai 2014, legte die belangte Behörde den gegen­ständlichen Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, das gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden hat.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme und Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an der die bevollmächtigte Tochter der Bf sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Die Tochter der Bf legte noch weitere Unterlagen vor, zu denen die belangte Behörde noch die Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 abgab.

 

 

II. Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Laut der dem SHV dargelegten Finanzübersicht verfügte die Bf per 6.12.2013 über folgendes Vermögen:

Girokonto Nr. x bei der Allg. Sparkasse                        657,40 Euro

Bausparvertrag Nr. x                                                 2.297,91 Euro

Sparkonto Nr. x bei der Allg. Sparkasse                    3.051,77 Euro

 

Zum Wertpapierdepot Nr. x bei der Allgemeinen Sparkasse wird festgestellt:

Dieses Depot lautet sowohl auf die Bf A H als auch auf ihre Tochter E K – H.

Die Depotgebühr für dieses Wertpapierkonto wurde vom Girokonto der Bf zuletzt am 8. Oktober 2013 beglichen.

Im Dezember 2013 hat die Tochter der Bf, Frau E H, den Betrag von 21.400 Euro vom gemeinsamen Wertpapierkonto Nr. x auf das Wertpapierkonto Nr. x, lautend nur mehr auf E H, bei der Allg. Sparkasse übertragen.

 

Zum Sparkonto der Bf Nr. x bei der Allgemeinen Sparkasse wird festgestellt:

Die Herkunft der Eigenerläge (Pkt. 3a-c des angefochtenen Bescheides) konnte nicht geklärt werden.

Die Ausgänge wurden größtenteils zur Renovierung des Wohnhauses x verwendet. Dieses Haus wurde laut Beschluss des BG G vom 12. März 2001 von der Bf an ihre Tochter E K-H übergeben.

 

Anhand der vorgelegten Kontoauszüge (Giro- und Sparkonto der Bf) sind inner­halb des Zeitraumes September 2010 bis Oktober 2013 Überweisungen an H und E H sowie G K im Gesamtwert von 25.754,75 Euro ersichtlich.

 

 

III. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, der mündlichen Verhandlung, der von der Tochter der Bf vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 10. Oktober 2014.

Dass das Wertpapierdepot Nr. x sowohl auf die Bf als auch auf deren Tochter lautet, ergibt sich aus dem in der Verhandlung vorgelegten Wertpapierauftrag vom 26. März 2010. Dieser Wertpapierauftrag betrifft einen Kauf von Wertpapieren mit einem Nennwert von 20.000 Euro.

Die Übertragung vom genannten gemeinsamen Wertpapierdepot (lautend auf Bf und Tochter) auf ein Wertpapierdepot, das nur auf die Tochter lautet, gründet sich einerseits auf die Aussage der Tochter in der mündlichen Verhandlung.

Andererseits wurde von der Tochter in der Verhandlung ein Schreiben der Allgemeinen Sparkasse vom 3. Jänner 2014 vorgelegt, das an Frau E H gerichtet ist und die Aufstellung ihrer Wertpapiere per
31. Dezember 2013 betrifft. Das Verzeichnis umfasst eine Position (4,5 % Anleihe) im Gesamtwert von 21.400 Euro. Bei einem Vergleich des alten und des neuen Wertpapierdepots fällt auf, dass jeweils ein annähernd gleich hoher Betrag aufscheint. Diese Tatsache steht im Einklang mit der Aussage der Tochter in der Verhandlung, wonach im Dezember 2013 der gesamte Betrag des gemeinsamen Depots auf das alleinige Depot der Tochter übertragen wurde.

In dem genannten Schreiben der Allgemeinen Sparkasse ist zum Wertpapier­depot Nr. x - lautend auf E H - auch vermerkt, dass für dieses Wertpapierdepot die Optionserklärung zur Abfuhr der freiwilligen KESt am 22. November 2013 erteilt wurde. Mit genau diesem Datum wurde von der Bf der verfahrensgegenständliche Antrag auf Gewährung sozialer Hilfe gestellt. Auch dadurch ist die Übertragung auf das genannte neue Wertpapierdepot der Tochter  Ende des Jahres 2013 untermauert.

Dass die Übertragungsgebühr in der Höhe von 18 Euro am 25. November 2013 vom Konto der Bf abgebucht wurde, schadet nicht, da die Tochter der Bf in der Verhandlung glaubwürdig schilderte, dass dies eine Fehlbuchung war.

Dass die Depotgebühr für das Wertpapierdepot Nr. x vierteljährlich vom Girokonto der Bf beglichen wurde, ist weiters kein ausreichender Nachweis dafür, dass die Wertpapiere im alleinigen Besitz der Bf standen, da das genannte Depot auf beide Damen lautete. Es ist daher die Aussage der Tochter der Bf nachvollziehbar, dass eine Gegenverrechnung in bar stattgefunden hat.

Hinsichtlich der am 23. September 2013 am Girokonto der Bf ausgeschütteten Jahreszinsen wurde von der Tochter der Bf durch die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll) belegt, dass diese Zinsen auf Grund eines entsprechend hohen Zinssatzes ergangen sind, weshalb nicht – wie die belangte Behörde vermutete – von einem veranlagten Vermögen von etwa 50.000 bis 70.000 Euro ausgegangen werden kann.

Aus all den dargelegten Gründen ist daher davon auszugehen, dass die Bf nicht (mehr) über im gegenständlichen Antrag angeführte Vermögenswerte hinaus­gehende zusätzliche Mittel verfügt.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl 82/1989 idgF, liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die sich in einer besonderen soziale Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. SHG können sich in einer besonderen sozialen Lage im Sinn des Abs. 1 insbesondere Personen befinden, die der Betreuung und Hilfe (Pflege) bedürfen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. SHG setzt die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfebedürftigen Personen voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 gilt insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9 als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Oö. SHG hat die Leistung sozialer Hilfe unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der pflegebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 Oö. SHG 1998 erfolgt die Leistung sozialer Hilfe ins­besondere durch Hilfe in stationären Einrichtungen.

 

Gemäß § 15 Oö. SHG 1998 kann soziale Hilfe mit Zustimmung der hilfebe­dürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Ver­pflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen (§ 63, § 64) geleistet werden.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 Oö. SHG 1998 ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit­zuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Ver­fahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich die hilfesuchende Per­son den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unter­ziehen.

 

§ 5 Abs. 2 OÖ. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. 118/1998 idgF lautet:

Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

1.

20% einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe und

2.

die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und

3.

der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl 110/1993, nicht erfasste Betrag.

 

Gemäß § 5 Abs. 7 Oö. Sozialhilfeverordnung sind bei Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen Geld oder Geldeswert bis insgesamt 7.300 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen.

 

Von der belangten Behörde wird in der Begründung der ablehnenden Entscheidung ausgeführt, dass die vorgenommenen und dem Wert nicht unbeträchtlichen Transaktionen nicht erklärt worden wären, weshalb die Behörde in Anwendung des § 24 Abs. 3 Oö. SHG davon ausgehe, dass diese Beträge entweder noch im Eigentum von der Bf A H stünden und auch diverse Beträge innerhalb der 5-jährigen Kostersatzpflicht verschenkt worden wären.

 

Insgesamt betrachtet weist die Sachlage darauf hin, dass die Bf über kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen mehr verfügt.

Es ist davon auszugehen, dass im Dezember 2013 sämtliche Beträge des gemeinsamen Wertpapierkontos (lautend auf Bf und Tochter) auf ein neues Wertpapierdepot übertragen wurden, das nunmehr nur mehr auf den Namen der Tochter E H lautet.

Die Ausgänge auf dem Sparbuch wurden größtenteils für die Renovierung des der Tochter gehörenden Hauses verwendet.

Außerdem wurden von der Bf im Zeitraum 2010 – 2013 Beträge im Gesamtwert von 25.754,75 Euro an H und E H sowie G K überwiesen.

Dem von der belangten Behörde gezogenen Schluss, die Bf würde nach wie vor über hohe Geldbeträge verfügen, kann daher nicht beigepflichtet werden.

Da somit die Voraussetzungen vorliegen, war daher dem Antrag auf Gewährung sozialer Hilfe durch Übernahme der Heimentgelte – unter Berücksichtigung des Einsatzes eigener Mittel der Bf im Rahmen ihres Einkommens und des verwertbaren Vermögens nach den Bestimmungen der Oö. Sozialhilfeverordnung – Folge zu geben und somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 9 Oö. SHG 1998 bezieht sich die Bemühungspflicht im Rahmen des Leistungsverfahrens ausschließlich auf das Vermögen der Hilfeempfängerin. Auf potentielle Geschenknehmer kann – im Leistungsverfahren – jedoch nicht zuge­griffen werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass  einem Versuch, die Vermögenswerte sukzessive der Nachvollziehbarkeit im Lichte des § 48 Oö. SHG 1998 zu entziehen, im Rahmen eines durch den Sozialhilfeverbandes anzustrebenden Kostenersatzverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft gesondert nachge­gangen werden kann, zumal die Transaktionen innerhalb von 5 Jahren vor Leistungsbeginn stattgefunden haben.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Mag.a Gabriele Saxinger