LVwG-300478/4/Py/TO/AK

Linz, 13.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn Ing. R M, x, vom 26. August 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. August 2014, GZ: SV96-21-2014, betreffend Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

 

zu Recht  e r k a n n t: 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als zu den Spruchpunkten 1) und 2) Geldstrafen von je 730 Euro (EFS je 112 Stunden) und zu den Spruchpunkten 3) und 4) Geldstrafen von je 365 Euro (EFS je 56 Stunden) verhängt werden. Die nunmehr verhängten Geldstrafen betragen somit insgesamt 2.190 Euro.  

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 219 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom
8. August 2014, GZ: SV96-21-2014, wurde dem Beschuldigten wegen Über­tretungen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG folgender Tatvorwurf zur Last gelegt:

 

1) Sie haben als Verantwortlicher der Firma K E GmbH in x, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 11.03.2014 um 10:25 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 11.03.2014 um 10:35 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Name: P G, geb. x

Arbeitsantritt: 11.03.2014, 07:00 Uhr

Beschäftigungsort: x

Tatort: Gemeinde x

Tatzeit: 11.03.2014, 10:25 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 111 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

 

2)  Sie haben als Verantwortlicher der Firma K E GmbH in x, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 11.03.2014 um 10:25 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 12.03.2014 um 12:38 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Name: J K, geb. x

Arbeitsantritt: 11.03.2014, 07:00 Uhr

Beschäftigungsort: x

Tatort: Gemeinde x

Tatzeit: 11.03.2014, 10:25 Uhr

 


 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 111 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

 

3) Sie haben als Verantwortlicher der Firma K E GmbH in x, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 11.03.2014 um 10:25 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 04.03.2014 um 14:29 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Name: N K, geb. x

Arbeitsantritt: 04.03.2014, 07:30 Uhr

Beschäftigungsort: x

Tatort: Gemeinde x

Tatzeit: 11.03.2014, 10:25 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 111 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

 

4) Sie haben als Verantwortlicher der Firma K E GmbH in x, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 11.03.2014 um 10:25 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 04.03.2014 um 14:29 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Name: C T, geb. x

Arbeitsantritt: 03.03.2014, 07:30 Uhr

Beschäftigungsort: x

Tatort: Gemeinde x

Tatzeit: 11.03.2014, 10:25 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 111 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

2.920 Euro 29 Tagen § 111 Abs. 2 ASVG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 292 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
3.212,00 Euro.“

 

Begründend führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfah­rensganges und der Rechtslage aus, dass der gegenständliche Sachverhalt dem Beschuldigten aufgrund von Feststellungen der Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr am 11. März 2014 zur Last gelegt wird. Mit einer Bestrafung war daher vorzugehen, weil nach den Umständen der Tat eine zumindest grob fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen ist. Da keine besonders zu berück­sichtigenden Straferschwerungs- bzw. Strafmilderungsgründe vorgelegen sind, konnte dem Antrag der Finanzbehörde im Hinblick auf die Strafhöhe vollinhaltlich Rechnung getragen werden.

 

2. In der vom Bf dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird Folgendes vorgebracht:

 

Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

Beschwerde

und stelle den

Antrag

auf

 

1.   Herabsetzung der Mindeststrafe bis zur Hälfte (EUR 365,00 je verspäteter Anmeldung).

 

Begründung

 

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach § 111 Abs. 1 ASVG die Geldstrafe bis auf
€ 365,00 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. In eventu darf ich auch eine Herabsetzung der Mindeststrafe bis zur Hälfte gem. § 20 VStG beantragen.

Ich habe die melderechtlichen Vorschriften gem. § 111 Abs. 1 ASVG bisher immer rechtzeitig erfüllt und die laufend anfallenden Beiträge gegenüber der Versicherungsanstalt ordnungsgemäß bezahlt. Die mir im Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der verspäteten Anmeldung von Dienst­nehmern ist auf die enorme Arbeitsbelastung Anfang März 2014 zurückzuführen. Aufgrund der außergewöhnlich guten Arbeitsbedingungen am Bau wurde eine Vielzahl von Aufträgen kurzfristig erteilt. Durch die dadurch bedingte kurzfristig notwendige Personalrekrutierung an vielen verschieden Baustellen erfolgte erstmals die Anmeldung von vier Dienstnehmern zeitverzögert, dh am gleichen oder nächsten Tag, aber nicht vor Arbeitsbeginn und daher verspätet.

 

Mein bescheidmäßig festgesetztes Einkommen 2011 beträgt € 14.334,29. Das Einkommen 2012 wurde noch nicht veranlagt. Weiters bitte ich Sie zu berücksichtigen, dass ich für den Unterhalt von vier Kindern aufzukommen habe.

 

Aus diesem Grund bitte ich Sie, die angeführten Begründungen bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen und die Strafe auf die Mindeststrafe herabzusetzen.

Ich ersuche daher um Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des Bescheides im Sinne der Begründung.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 9. September 2014 vorgelegt. Das
Oö. Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

 

Der Finanzpolizei Team 43 für das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr wurde die gegenständliche Beschwerde in Wahrung des Parteiengehörs zur Abgabe einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen vorgelegt.

 

5. Über die Beschwerde hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg richtet. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und ist es dem
Oö. Landesverwaltungsgericht daher verwehrt, sich inhaltlich mit der Entschei­dung der belangten Behörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflicht­versicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienst-nehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienst-nehmer beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeich­nungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von
2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheits­strafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbe­schadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirks­verwaltungsbehörde bei erstmaligem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 16. März 2011, Zl. 2009/08/0056) eine Verletzung der Verpflichtung, einen Dienstnehmer zur Pflichtversicherung anzu­melden, auch Rechtsgüter beeinträchtigt, die dem einzelnen Dienstnehmer zuzuordnen sind und daher eine Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungs­über­tretung im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG darstellt. Im gegenständlichen Verfahren waren daher nicht eine Gesamtstrafe, sondern vier Einzelstrafen auszusprechen.

 

Von der belangten Behörde wurde über den Bf eine Geldstrafe in Höhe von
2.920 Euro verhängt, womit im Ergebnis für jeden Dienstnehmer die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von 730 Euro ausgesprochen wurde. In Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles gelangt die erkennende Richterin zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall nur bei Spruchpunkt 3) und 4) die Voraussetzungen für die Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG vorliegen. Zwar liegt bei allen Übertretungen ein erstmaliger Verstoß des Bf gegen die Meldepflicht des ASVG vor und kommt ihm sein Geständnis als Milderungsgrund zugute, jedoch erfolgte nur bei den in den Spruchpunkten 3) und 4) angeführten Dienstnehmern die Meldung zur Sozialversicherung zwar ebenfalls verspätet, jedoch nicht - wie bei den in Spruchpunkt 1) und Spruch­punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Dienstnehmern - erst im Zuge einer Kontrolle. Der Schutzzweck der übertretenen Norm ist nicht bloß darauf gerichtet, die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicher­zustellen. Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß § 33 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungs­gesetzes 2007, BGBl. I Nr. 37/2007, ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNR 23. GP, 3). Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Fall einer Anmeldung - und Entrichtung der Bei­träge - kurz nach Betretung bei einer Kontrolle eine Herabsetzung der Strafe unter die Mindeststrafe zu erfolgen hätte oder - unter Anwendung des § 45
Abs. 1 Z 4 VStG - überhaupt von einer Strafe abzusehen wäre (vgl. VwGH vom 27.4.2011, Zl. 2010/08/0172). Auch das vom Bf ins Treffen geführte erhöhte Auftragsvolumen kann nicht zu Gunsten des Bf gewertet werden, da sein rechtswidriges Verhalten und ein damit allenfalls verbundener Wettbewerbs­vorteil gegenüber einem sich rechtskonform verhaltenden Mitbewerber am Markt nicht als strafmildernd gewertet werden kann. Eine noch weitere Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe ist daher - auch unter Berück­sichtigung der Sorgepflichten des Bf für vier Kinder - nicht gerechtfertigt.

 

Von der Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumu­lativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegen­über den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes angemessen und geeignet, um dem Bf sein rechtswidriges Verhalten eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben. Der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde war aufgrund der Herabsetzung der verhängten Strafe mit 10 % der nunmehr verhängten Strafe neu festzusetzen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entschei­dung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny