LVwG-600251/10/MS/MSt

Linz, 07.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Dr. R W, geb. X, vertreten durch Mag. S L PLL.M., T, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 05. Oktober 2011, GZ: VerkR96-767-2011,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtenen Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren vor der gelangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Oktober 2011, VerkR96-767-2011, wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 21 verhängt.

 

Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 10. Jänner 2013, VwSen-166425/11/Kei/AK, wurde der Berufung im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wurde der Berufung insofern teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf € 15 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt wurde.

 

Gegen diese Berufungsentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Jänner 2013, VwSen-166425/11/Kei/AK, wurde von Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

 

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. September 2014, B 221/2013-18, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzeswidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden ist und wurde der Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich aufgehoben.

 

 

II.            In der Begründung zur Aufhebung führt der Verfassungsgerichtshof aus:

„Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Ziffer 2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 26. November 2009, Z5-2894-120/2-2009-Spel, wonach „im Kreuzungsbereich der D, B und des E - laut angeschlossenem Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet - [wird] eine Beschränkung für Halten und Parken gemäß § 52 lit.a Ziffer 13 b StVO, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F. mit dem Zusatztafeln „Anfang“ und „Ende“ verordnet“ wird, ein.

Mit Erkenntnis vom 18. September 2014, V 38/2014-8, hob der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung als gesetzeswidrig auf.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

 

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzeswidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).“

III.        Nach der Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Jänner 2013 durch den Verfassungsgerichtshof ist das Beschwerdeverfahren wieder unerledigt und nunmehr vom zuständigen Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine neuerliche Entscheidung zu treffen. Das Landesverwaltungsgericht ist bei der Erlassung des Ersatzbescheides an die im Erkenntnis vom 18. September 2014, B 221/2013-18, geäußerte Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 87 Abs. 2 VfGG gebunden.

 

Jene Verwaltungsübertretung, die im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gegenständlich war und dessen Bescheid mittels Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bekämpft wurde, stellt gleichzeitig auch den Anlass für das vom Verfassungsgerichtshof durchgeführte Verordnungsprüfungsverfahren dar, was zur Folge hat, dass die aufgehobene gesetzeswidrige Bestimmung auf den vom Beschwerdeführer gesetzten Tatbestand nicht anwendbar ist, sodass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet (§ 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG).

 

 

IV.         Unter Berücksichtigung des oben genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Oktober 2011, VerkR96-767-2011, zu beheben und das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß