LVwG-650267/2/MZ/MSt

Linz, 03.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der C. A., geb. x, vertreten durch RA Dr. J. P., M., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. November 2014, GZ: VerkR21-529-2014/BR,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3.11.2014, GZ: VerkR21-529-2014/BR, wurde der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) gemäß § 24 Abs. 4 und § 8 Abs 1 FSG aufgetragen, sich innerhalb eines Monats, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn auf Zimmer 7 ärztlich untersuchen zu lassen.

 

Ihren Bescheid begründet die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften wie im Wesentlichen mit kürzlich an den Tag gelegtem aggressiven Verhalten gegenüber Polizeibeamten sowie weiteren Aggressionsfällen in der Vergangenheit.

 

II. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Bf im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Für das ggst Verfahren wesentlich bringt die Bf in ihrem Schriftsatz Folgendes vor:

 

„Dessen ungeachtet vermeint die Behörde, wegen der angeführten Polizeiinterventionen ein gesteigertes Aggressionspotential bei meiner Person zu erkennen, welches ein entsprechendes Konfliktbewältigungspotential vermissen lasse, weswegen begründete Bedenken am Bestehen meiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz bestünde.

 

Die Behörde zitiert keinerlei Judikatur, auf welche sie ihre Meinung stützen könnte.

 

Nicht jedes fragwürdige bzw. auffällige Verhalten rechtfertigt Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 23.09.2014, Ra 2014/11/0032).

 

Als zum Lenken von Kfz einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kfz und das Einhalten der für das Lenken dieser Kfz geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (§ 3 Abs. 1 Z. 1 FSG-GV).

 

Als zum Lenken von Kfz hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der genannten Krankheiten festgestellt wurden (§ 5 Abs. 1 FSG-GV).

 

Dass der Verdacht des Vorliegens einer in den zitierten Verordnungsbestimmungen angeführte Krankheit besteht, behauptet die BH Braunau am Inn zu Recht nicht.

 

Es ist richtig, dass ich am 18.09.2013 um 01.40 Uhr meinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,40 mg/1 gelenkt habe und dass mir deshalb von der BH BR die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats entzogen wurde.

 

Ich bedaure diesen Vorfall, weil mich dies für die genannte Zeitspanne meine Verkehrszuverlässigkeit gekostet hat.

 

Von den teils übertrieben dargestellten Vorfällen im Zusammenhang mit Wegweisungen im Jahr 2013 ist auszuführen, dass es damals Beziehungsprobleme gab, welche nun mehr als ein Jahr zurückliegen; auch das genannte Alkoholdelikt fällt zeitlich in diesen Bereich.

 

Auf den Vorfall vom 16.07.2014 bin ich schon in meiner Vorstellung eingegangen und bin ich der Meinung, dass es niemanden kalt lässt, wenn ein Polizist die unversperrte Haustür eintritt.

 

Nicht nur dieser Umstand zeigt, dass dieses Exekutivorgan überreagiert und mir dann auch noch die Handschellen angelegt hat, was mich unbestrittenermaßen in Rage gebracht hat. Ich könnte noch einige bekannte Details dieser Amtshandlung darstellen, womit aber meines Erachtens niemandem geholfen ist, wobei aber nicht nur die gegen mich geübte Gewalt zermürbend war, sondern es auch verbale Attacken gab, wobei ich nur darauf hinweisen möchte, dass mich auch besonders verärgert hat, als DDR-lerin bezeichnet zu werden, was zeigt, dass hier jemand mit seinen Anschauungen ein Vierteljahrhundert zurückliegt.

 

Ich räume ein, dass ich mich nicht einsperren lasse und wieder nach Hause wollte; dass ich dabei getobt habe, resultiert aus meiner Panik im Zusammenhang mit dem Einsperren in der Polizeizelle.

 

Jene behördlichen Argumente, welche auf Bedenken betreffend meine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz abzielen, haben mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen nichts zu tun, dass ich bei der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr nicht aggressiv bin, konnte ich nun schon über Jahrzehnte unter Beweis stellen.

 

Eine Situation, wie sie damals am 16.07.2014 im Zuge des Eintretens einer unversperrten Haustür durch einen Polizisten und bei meiner folgenden Inhaftierung bestanden, treten bei der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr nicht auf und ist die Gefahr auch, dass ich dabei aufgrund solcher besonderer Umstände in Panik gerate, nicht gegeben.

 

Im Übrigen ist auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, welcher zu § 24 Abs. 4 FSG einen strengen Maßstab insbesondere dann anlegt, wenn das Verhalten des Betroffenen mit dem Lenken von Kfz nichts zu tun hat (vgl. auch LVwG vom 04.07.2014, 650144, vom 25.06.2014, 650102, vom 04.03.2014, 650027, vom 03.01.2012, VwSen-523022, vom 13.01.2012, VwSen-523040, vom 07.02.2012, VwSen-523074, vom 20.02.2012, VwSen-523084, vom 27.02.2012, VwSen-523081 vom 03.04.2012, VwSen-523112, vom 24.04,2012, VwSen-523113, vom 28.06.2012, VwSen-523187, vom 23.07.2012, VwSen-523293 u.a.).

 

Ich stelle somit höflich den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge dieser Beschwerde Folge geben, den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 03.11.2014, VerkR21-529-2014, aufheben und das Verfahren einstellen.“

 

III. a) Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 25. November 2014, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus:

 

Am 8.6.2013 wurde die Bf nach einer Anzeige der Nachbarin gemäß § 38a SPG aus ihrer Wohnung wegen Gewalt gegenüber ihrem Lebensgefährten weggewiesen und ein Betretungsverbot ausgesprochen. Grund für die Amtshandlung war, dass die Bf den Lebensgefährten tätlich angegriffen hat, sodass dieser aus der Nase blutete. Der Lebensgefährte gab zudem an, dass es schon öfters zu Übergriffen gekommen ist. Anfänglich verhielt sich die Bf auch gegen die einschreitenden Beamten sehr aggressiv.

 

Am 7.9.2013 kam es neuerlich zu einer Wegweisung und einem Betretungsverbot wegen tätlicher Angriffe der – laut Alkovortest mit 1,28 Promille alkoholisierten – Bf gegen ihren Lebensgefährten. Die Bf hat an diesem Tag ihren Lebensgefährten fest an den Ohren gezogen und auf den Asphaltboden geworfen. Der Lebensgefährte gab im Zuge der Einvernahme zudem an, dass er jeden zweiten Tag von der Bf geschlagen werde. Die Bf wurde in Folge mit auf die PI Mattighofen genommen, weil sie vom Weinerlichen ins Schreien kam, sich auf den Boden legte und einen Suizid in den Raum stellte. Noch während des Betretungsverbotes hat die Bf das Objekt H. 10 betreten und ihren Lebensgefährten zu Boden gestoßen und gewürgt. Den Tatort erreichte die Bf, indem sie in alkoholisiertem Zustand ihren PKW dorthin lenkte, worauf ihr die Lenkberechtigung auf die Dauer eines Monats entzogen wurde.

 

Am 16.7.2014 wurde die Polizei aufgrund von einem Streit zwischen der Bf und ihrem Schwiegervater zum Objekt H. … beordert. Die Bf zeigte sich gegenüber den Beamten der Polizeiinspektion Mattighofen äußerst aggressiv und ging auf einen Beamten los, sodass die Festnahme ausgesprochen wurde. Dabei widersetzte sich die Bf, schrie wie von Sinnen und wurde immer aggressiver, sodass sie in Folge mit Handfesseln in die Arrestzelle der Polizeiinspektion Mattighofen verbracht wurde und in weiterer Folge, da sie mit Händen und ihrem Kopf gegen die Gitterstäbe schlug, ärztlich behandelt wurde.

 

Ob bei der Amtshandlung – wie von der Bf ins Treffen geführt – ein Fehlverhalten der einschreitenden Polizeibeamten stattgefunden hat (Beleidigungen, Eintreten der Türe), braucht in diesem Verfahren nicht geklärt zu werden.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

b) Im ggst Fall wurde die Bf gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich binnen einem Monat amtsärztlich untersuchen zu lassen. Es ist daher zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung der Bf zum Lenken von KFZ hegen durfte und ob im Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nach wie vor begründete Bedenken bestehen (vgl VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, geht es in Verfahren wie dem hier gegenständlichen noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024). Im vorliegenden Zusammenhang ist der Aufforderungsbescheid dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, der Bf ermangle es wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

c) Die Bf hat kürzlich – konkret: am 16.7.2014 – ein äußerst aggressives Verhalten gegenüber amtshandelnden Polizeibeamten an den Tag gelegt, wobei sie sogar zu Tätlichkeiten überging. Eine daraufhin erfolgte Festnahme führte nicht dazu, dass die Bf sich beruhigte, sondern sie steigerte ihr aggressives Verhalten weiter. Wenn die Bf diese Aggression mit der Angst in eine Zelle verbracht zu werden begründet, ist ihr zu entgegnen, dass die Polizei erst aufgrund eines bereits geführten Streites zur Amtshandlung beordert wurden, dh es war bereits vor dem Eintreffen der Polizeibeamten ein entsprechendes Aggressionspotential vorhanden. Dieses wurde offenbar durch die Anwesenheit der Polizei in Folge noch gesteigert.

 

d) Der Bf ist nun zweifellos zuzustimmen, wenn sie ins Treffen führt, dass dieser Vorfall in keinem Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ steht. Zweifellos ist nämlich nicht jedes fragwürdige Verhalten dazu geeignet, Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ hervorzurufen. Zu Recht weist jedoch auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass unter anderem beim Lenken von KFZ im Straßenverkehr ein Mindestmaß an Konfliktbewältigungspotential notwendig ist.

 

Die Bf hat durch das von ihr am 16.7.2014 gesetzte Verhalten ganz klar erkennen lassen, dass sie ein sehr hohes Aggressionspotential besitzt und mit diesem nicht gesellschaftsüblich umzugehen vermag. Selbst wenn nämlich, wie von der Bf behauptet, die Polizisten Beleidigungen ausgesprochen und eine Türe eingetreten haben sollten, kann von einem Menschen mit einem normalen Aggressionspotential erwartet werden, entsprechende rechtliche Veranlassungen zu treffen, ohne verbal und/oder körperlich Gewalt anzuwenden.

 

e) Könnte der Vorfall vom 16.7.2014 als „einmaliger Ausrutscher“ angesehen werden, würde sich wohl noch nicht unbedingt die Frage nach der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ stellen. Bei der Beurteilung, ob die Bf den im Straßenverkehr immer wieder auftretenden Konflikten auf angemessene Art und Weise begegnen können dürfte, ist jedoch auch ihr bisheriges Verhalten in der jüngeren Vergangenheit in Betracht zu ziehen.

 

Die Bf hat (zumindest) im Juni und im September 2013 Gewalt gegen ihren Lebensgefährten geübt, und im zweiten Fall auch noch das daraufhin ausgesprochene Betretungsverbot missachtet, einen PKW betrunken zum ihr verbotenen Ort gelenkt und ist dort wiederum gewalttätig geworden. Die Bf scheint daher nicht in der Lage, auf jegliche ihren Intentionen zuwiderlaufende Ereignisse auf eine nicht aggressive Art und Weise zu reagieren. Nötigenfalls nimmt sie, obwohl alkoholisiert, dann auch ein KFZ in Betrieb, um sich andernorts abzureagieren. Das von der Bf im Laufe der letzten ca 1 ½ Jahre gesamthaft gezeigte Verhalten ist daher, insbesondere unter Beachtung des kürzlich zurückliegenden Anlassfalles, auch nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich geeignet, Bedenken an ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ hervorzurufen. Dies vor allem auch deshalb, als es im Straßenverkehr immer wieder zu Situationen kommt, in denen man mit tatsächlichen oder vermeintlichen Fahrfehlern anderer Verkehrsteilnehmer konfrontiert wird. Die Verkehrssicherheit verlangt es jedoch, sich auch in solchen Situationen zu beherrschen und allenfalls notwendige Maßnahmen gegen solche Fahrzeuglenker den zuständigen Organen zu überlassen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Aufforderungsbescheiden nach § 24 Abs 4 FSG – soweit ersichtlich – vollinhaltlich entspricht und darüber hinaus die Frage, ob konkret das von der Bf an den Tage gelegte aggressive Verhalten Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ begründet, keine über den Einzelfall hinaus gehende Wirkung zeitigt.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer