LVwG-600539/11/KOF/HK/KR

Linz, 25.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn S M, geb. X, P, U, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Mag. W L, H, R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 02. September 2014, GZ. VerkR96-1652-2014, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, nach der am 14. November 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
320 Euro zu leisten.

 

III.    

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde K., Gemeindestraße Ortsgebiet, K.straße Nr. ..

Tatzeit: 31.07.2014, 23:10 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen RO-....., PKW, Marke, Type, Farbe

 

„Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft
von 0,96 mg/I.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs.1 lit.a  i.V.m.  § 5 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von 1600 Euro      

 

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen

 

gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

160 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .... 1.760 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 29. September 2014 erhoben und bestritten, zur Tatzeit und am Tatort den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt zu haben.

Vielmehr hätte seine Lebensgefährtin, Frau S W den PKW gelenkt.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art.135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist einzig und allein, ob – zur Tatzeit und am Tatort –
der auf den Bf zugelassene PKW von ihm selbst oder seiner Lebensgefährtin, Frau S W gelenkt wurde.

 

Am 14. November 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, dessen Rechtsvertreter,
ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen Herr P A, Herr Gr.Insp. H G und Frau S W (= Lebensgefährtin des Bf) teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Beschwerdeführers:

Am 31. Juli 2014 ab ca. 20.30 Uhr war ich in F. bei Herrn A P*.

*Anmerkung: Bei diesem Herrn „A P“ handelt es sich nicht um den Zeugen!

Ich habe dort ca. 7 bis 8 Bier konsumiert.

Meine Freundin, Frau S W war dort nicht anwesend.

Kurz vor 23.00 Uhr rief ich meine Freundin an und ersuchte sie, sie möge mich
in F. bei Herrn A P abholen.

Meine Freundin war zu diesem Zeitpunkt bei ihrem Schwager, Herrn G A in S.

Herr G A hat mit seinem PKW meine Freundin nach F. gefahren.

Anschließend fuhr meine Freundin mit meinem PKW nach K. zur Fa.E. –

Ich saß auf dem Beifahrersitz.

Herr GA fuhr ebenfalls nach K. zum Zigarettenautomat.

Dort wartete er auf meine Freundin.

Ich ging noch kurz in die Fa. E. –

ich bin dort beschäftigt und habe auch einen Schlüssel.

Anschließend ging ich in das Gasthaus M. (im Volksmund: S.).

Im Gasthaus brannte noch Licht, dennoch war es bereits zugesperrt.

Ich ging nochmals zurück in die Firma und habe nochmals zugesperrt.

Dann ging ich zu einer Wiese. Im PKW steckte noch der Zündschlüssel, offenkundig hat meine Freundin vergessen, diesen abzuziehen.

Warum beide Seitenfenster meines PKW geöffnet waren kann ich nicht erklären.

 

Auf Befragung, warum ich nicht sofort – nachdem ich bemerkt hatte, dass das Gasthaus M. geschlossen ist – meine Freundin am Handy angerufen habe und sie ersucht habe mich sofort zu holen, gebe ich an:

Daran habe ich nicht gedacht.

 

Als meine Freundin mich in F. bei Herrn A P abgeholt hat,

hat sie jedenfalls bemerkt, dass ich alkoholisiert bin.

Trotzdem hat sie mich noch auf meinen ausdrücklichen Wunsch hin zum Gasthaus M. nach K. gefahren, damit ich auch dort noch etwas konsumieren kann.

 

Zu meiner Aussage bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 6. August 2014, VerkR96-1652-2014 ua. gebe ich an:

Ich habe damals meine Freundin nicht als Lenkerin bekanntgegeben,

da ich sie „nicht in die Angelegenheit hineinziehen wollte“.

 

Über Befragen meines Rechtsvertreters gebe ich an:

Als ich von der Wiese zurückkam, habe ich nochmals beim Gasthaus M. geläutet. Es wurde mir allerdings nicht geöffnet.

Als ich von der Wiese zurückkam und ein zweites Mal beim Gasthaus und zwar genau genommen bei der Klingel der Kellnerin – diese wohnt oberhalb des Gasthauses – geläutet habe, war es kurz vor 00.30 Uhr.

Unmittelbar danach kam die Polizei.

 

Meiner Ansicht nach ist von der damaligen Wohnung des Zeugen PA

der Abstellplatz meines PKW bei der Fa. E. nicht einsehbar.

Dieser Parkplatz bei der Fa. E. ist nicht beleuchtet.

 

Wenn mir vorgehalten werde, ich sei in K. einige Runden gefahren zuerst zum Wirtshaus, dann ein paar Mal rund um das Gasthaus, dann wieder zum Wirtshaus, anschließend ging ich in die Wiese.

Dieses Verhalten ergibt doch keinen Sinn.

 

Über Befragen des Verhandlungsleiters, warum ich in jenem Moment, als ich erstmalig bemerkte das Gasthaus M. sei zugesperrt, nicht sofort meine Freundin am Handy angerufen habe und sie ersucht habe mich umgehend abzuholen, gebe ich an:

Es war vereinbart, dass sie mich zwischen 00.30 und 01.00 Uhr abholt.

 

Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde gebe ich an:

Ich habe nach Ende der Amtshandlung bei meiner Freundin in S. übernachtet.  Meine Freundin hat mich zuvor bei der PI U. abgeholt.

 

Zeugenaussage des Herrn PA.:

Nachdem ich aufgeklärt wurde die Wahrheit zu sagen, gebe ich folgendes an:

 

Ich kenne den Bf schon seit vielen Jahren vom Sehen.

 

In der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August war es ursprünglich sehr ruhig.

Um ca. 23.00 Uhr wurde es plötzlich laut.

Ich war zu diesem Zeitpunkt beim Fenster meiner damaligen Wohnung.

Ich sah, dass der Bf mit seinem PKW rund um das Firmengelände der Fa. E. gefahren ist und anschließend wieder auf die L ... hinausgefahren ist.

Diese Fahrt war in einer entsprechend unangenehmen Lautstärke.

Der Bf fährt immer in einer derartigen Lautstärke.

Ich habe ihn auch schon mehrfach aufmerksam gemacht,

er möge nicht mit einer derartigen Lautstärke fahren.

Auch meine Mutter hat ihn mehrmals mittels SMS aufmerksam gemacht,

er möge nicht in einer derartigen Lautstärke fahren.

Ich kenne das Auto des Bf bereits vom „Sound“ her.

Der Blick aus dem Fenster meiner damaligen Wohnung ist sehr gut.

Der Platz ist beleuchtet.

Ich habe exakt gesehen, dass am Steuer des Fahrzeuges der Bf saß.

Er war alleine im Fahrzeug.

Der Bf ist - nachdem er das Gelände der Fa. E. umrundet hatte –

wieder auf die L ... hinausgefahren.

 

Ca. 10 Minuten später kam er wiederum und fuhr zum Parkplatz der Fa. E.

Er stieg aus und läutete Sturm bei Frau M P.

Dabei schwankte er beim Gehen.

Anschließend ging er in die Wiese in Richtung Hundezwinger der Frau M P.

 

Ich rief währenddessen die Polizei an. Diese ist anschließend gekommen.

Die Polizei leuchtete mit dem Scheinwerfer in Richtung Wiese,

hat jedoch den Bf offenkundig nicht gesehen.

Die Polizeibeamten fuhren anschließend wieder weg, da sie einen Einsatz hatten. Nach einiger Zeit sah ich, wie der Bf wieder auf den Parkplatz bei der Fa. E. kam.

Ich verständigte neuerlich die Polizei, dass der Bf mittlerweile wieder am „Tatort“ sei.

 

Im Gasthaus ist eine Kellnerin mit dem Namen G W beschäftigt.

Diese kam heraus und sagte Folgendes:

Der Bf sei gerade hier gewesen und wollte mich „bestechen“.

Ich solle sagen, er sei bereits mehrere Stunden im Gasthaus gesessen.

Diese Kellnerin hat dies nicht zu mir gesagt,

ich habe dies nur mitgehört durch das offene Fenster.

Sie sagte dies zum Gastwirt, Herrn M M.

Als die Polizei nochmals kam und mit dem Bf die Amtshandlung durchführte,

war es meines Wissens nach schon kurz nach Mitternacht, ca. 00.30 Uhr.

 

Über Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an:

Von meinem Fenster aus sah ich, wie der Bf aus dem PKW ausgestiegen ist und zwar vom Fahrersitz.

Meine damalige Wohnung befindet sich im 1. Stock dieses Wohnhauses.

 

Über Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass ich den Lenker, den Bf, ausdrücklich erkannt habe und ebenso gesehen habe,
dass auf dem Beifahrersitz niemand gesessen ist.

 

Über Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an:

Warum die heute beschriebene Fahrt des Bf nicht exakt in dieser Form in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. August 2014, VerkR96-1652-2014, angeführt ist, kann ich nicht angeben.

Nach meiner Erinnerung habe ich das gleiche auch

bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ausgesagt.

Der Bf hat zuerst bei der Tür der Frau M P geläutet und

zwar Sturm geläutet, Dauer geschätzt ca. 2-3 Minuten.

 

Frau M P hat nicht geöffnet, meines Wissens nach war sie jedoch zu Hause.

M P ist erst um ca. 00.30 Uhr gekommen als die Amtshandlung bereits im Gange war.

 

Das Gasthaus M. wurde nach meinem Wissen ca. zwischen 00.15 Uhr bis 00.30 Uhr zugesperrt.

Der Gastwirt sagte zur Kellnerin: „Raus mit den Leuten“ –

es waren noch 2 stark Betrunkene im Gasthaus – „und zugesperrt wird.“

 

Als der Bf von der Wiese wieder heraufkam, ist er noch in das Gasthaus M. hineingegangen. Kurz danach kam die Kellnerin G W und sagte:

Der Bf wollte mich bestechen.

Und zwar sie solle aussagen, er sei bereits 5 Stunden im Gasthaus gesessen. Meines Wissens hat die Polizei den Bf aus dem Gasthaus heraus aufgegriffen.

Er kam von sich aus aus dem Gasthaus heraus und wurde nicht von der Polizei herausgeholt. Ich habe den Bf ausdrücklich als Lenker erkannt, als er die erste Runde um das ....geschäft E. gedreht hat. Auch als er ein zweites Mal zum E. zugefahren ist, habe ich ihn eindeutig gesehen.

 

Zeugenaussage des Herrn GI H G, PI U.:

Wir wurden im Wege der Bezirksleitstelle Rohrbach verständigt,

es sei eine Anzeige des Herrn P A eingegangen.

Die Mitteilung war, der Bf sei alkoholisiert mit dem PKW gefahren und zwar in K.

Ich kannte den Bf zum damaligen Zeitpunkt nicht persönlich,

mein Kollege vermutlich schon.

Wir fuhren zum angegebenen „Tatort“, der PKW war dort mit dem Kennzeichen RO-.....

Der Bf persönlich war nicht anwesend, wohl jedoch der Anzeiger Herr P A.

Herr P A schilderte uns, der Bf sei auf den Platz beim Gasthaus M. und ...geschäft E. gefahren, dann weggefahren, nach kurzer Zeit wieder gekommen.

Der Bf sei über die Wiese weggegangen, wohin konnte Herr P A nicht sagen.

Wir begutachteten das Auto, es waren beide Seitenfenster bei der Fahrertür und bei der Beifahrertür offen, der Zündschlüssel hat gesteckt.

Die Fahrer- und die Beifahrertür waren nicht versperrt.

Der Kühlergrill bzw. die Motorhaube war leicht warm.

Wir fuhren weg und suchten im Nahbereich, ob wir einen Fußgänger sehen.

Kurz danach fuhren wir zu einem Wildunfall in S.

Während dieser Amtshandlung kam neuerlich der Anruf des Herrn P A – wiederum im Wege der Bezirksleitstelle – dass der Bf jetzt wieder anwesend sei beim E. bzw. beim Gasthaus M. Wir fuhren wiederum nach K.

Der Bf war anwesend, bei einem Eingangsbereich.

Ich erklärte ihm, was ihm vorgeworfen werde.

Er war merklich alkoholbeeinträchtigt.

Er hat anschließend gesagt, er sei nicht gefahren.

Auf die Frage, wer mit seinem PKW gefahren sei, gab er zur Antwort:

Dies sage er nicht, er wolle niemand hineinziehen.

Ich befragte nochmals Herrn P A und er gab dezidiert zur Antwort:

Jawohl, der Bf ist gefahren, ich habe dies gesehen.

Der Bf hat anschließend – über unsere Aufforderung – einen Alkovortest vorgenommen. Dieser war positiv (0,84 mg/l).

Anschließend fuhren wir mit dem Bf zur Dienststelle in U. um den Alkotest mittels Alkomat vorzunehmen. Dieser hat 0,96 mg/l ergeben (niedrigster Wert).

Wir haben ihm dies mitgeteilt und auch den Führerschein abgenommen.

Über Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an,

wir haben den Bf beim Eingangsbereich zum Gasthaus angetroffen.

Meines Erachtens hat man von der damaligen Wohnung des Herrn P A eine Sicht auf den Abstellplatz des PKW des Bf.

Dieser Platz ist obendrein beleuchtet.

Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde gebe ich an, nach meiner Erinnerung ist der Bf nach dem Ende der Amtshandlung abgeholt worden.

Wir haben ihn jedenfalls nirgendwohin gebracht.

 

Zeugenaussage der Frau S W:

Ich bin die Lebensgefährtin des Bf und wurde darüber belehrt,

dass ich das Recht hätte, mich der Aussage zu entschlagen.

Ich werde dennoch aussagen.

 

Am 31. Juli 2014 war ich ab ca. 22.00 Uhr bei meinem Schwager, Herrn G A in S.

Kurz vor 23.00 Uhr rief mich mein Freund der Bf an, ich möge ihn in F. bei Herrn A P (Anmerkung: nicht der Zeuge) abholen.

Mein Schwager G A brachte mich nach F.

Anschließend fuhr ich mit dem PKW des Bf nach K., der Bf war auf dem Beifahrersitz.

Herr G A fuhr ebenfalls nach K., vereinbarter Treffpunkt war der Zigaretten-automat, da wir beide sowohl Herr G A als auch ich noch Zigaretten benötigten.

Ich fuhr zum Gasthaus M. (S.), der Bf wollte noch etwas konsumieren.

Mir war zwar bewusst, dass mein Freund der Bf alkoholisiert war, ich wollte mit ihm jedoch nicht diskutieren.

Daher brachte ich ihn auch zum Gasthaus.

Es brannte beim Gasthaus noch Licht.

Dem Bf fiel jedoch ein, er benötige noch Geld.

Ich brachte ihn .... zum Bankomat.

Anschließend fuhr ich von der ..... wieder zurück auf den Parkplatz bei der Fa. E.

Ich habe vergessen, den Schlüssel abzuziehen.

Ich lasse den PKW-Schlüssel meistens stecken.

Ob ich die Seitenfenster des PKW offen gelassen habe, daran kann ich mich heute nicht mehr erinnern.

Der Bf hat die Seitenfenster meistens offen, wenn er mit seinem PKW fährt.

Anschließend ging ich zum Zigarettenautomaten, dort wartete mein Schwager G A.

Wir fuhren dann nach S.

Es war vereinbart, dass ich ihn zwischen 00.30 Uhr und 01.00 Uhr wieder abhole.

 

Um ca. 00.30 Uhr bis 00.45 Uhr rief mich der Bf an, ich möge ihn auf den Posten in U. abholen. Ich fuhr mit meinem eigenen PKW zur PI U. und ging hinein.

Herr GI H R hat mir – über meine Frage – mitgeteilt, der Bf sei betrunken gefahren.

Mir war nicht bekannt und wurde auch nicht gesagt,

auf welcher Strecke der Bf betrunken gefahren sein soll.

Zwischen dem Zeitpunkt als ich in K. weggefahren bin und jenem Zeitpunkt,

als ich ihn in U. abgeholt habe, ist ein Zeitraum von 1,5 Stunden vergangen.

Anschließend fuhren wir nach Hause nach S.

Am nächsten Tag hat der Bf mir den Sachverhalt erklärt.

Er sagte mir nur, er sei nicht gefahren, nachdem ich weg war.

Als ich in K. den PKW des Bf abgestellt habe,

bin ich sofort zum Zigarettenautomaten gegangen.

Was nachher in K. sich ereignet hat, dazu kann ich keine Angaben machen.

Der Bf ruft mich öfters an, wenn er zu viel konsumiert hat.

Ich trinke keinen Alkohol.

 

Schlussäußerung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers:

Beim PKW waren beide Seitenfenster offen.

Dies spricht dafür, dass auch zwei Personen im PKW gesessen sind.

Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer anschließend nicht nach Hause gefahren ist, obwohl er doch – zumindest nach den Zeugenaussagen des Herr P A – zuvor bereits alkoholisiert mit seinem PKW in K. gefahren ist.

Diesfalls wäre zu erwarten, dass er auch danach im angetrunkenen Zustand nach Hause fahren würde.

Da dies nicht der Fall war, ist glaubwürdig, dass er auch zuvor nicht gefahren ist.

Die Beschwerden werden aufrechterhalten.

 

Schlussäußerung des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach:

Nachvollziehbar ist, dass er anschließend nicht nach Hause gefahren ist,

da er ansonsten Probleme mit seiner Freundin zu befürchten hätte.

Auch die Tatsache, dass auch das Seitenfenster auf der Beifahrerseite geöffnet war, bedeutet noch lange nicht, dass auch auf dem Beifahrersitz jemand gesessen ist.

Der Abstellplatz ist beleuchtet – im Gegensatz zu den Angaben

des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters.

Es ist nachvollziehbar, dass Herr P A die Sicht hatte auf den Lenkersitz des Fahrzeuges.

Beantragt wird, den Beschwerden keine Folge zu geben.

 

Weitere Äußerung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie des Vertreters der belangten Behörde:

Auf die Anberaumung einer Verkündungstagsatzung wird ausdrücklich verzichtet. Wir sind einverstanden, dass die Entscheidung schriftlich ergeht.

 

Anmerkung:  Der Name des Bf wurde durch die Wendung „Bf“

                    – in der jeweils grammatikalischen richtigen Form – ersetzt.

 

Alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, bedürfen eines Beweises. Das LVwG OÖ. hat alle beweisbedürftigen Tatsachen
von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu machen.

Dabei muss der volle Beweis erbracht werden.

Dies bedeutet, dass sich das LVwG Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (zB eines tatsächlichen Vorgangs) verschaffen - somit also davon überzeugen - muss.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache
als erwiesen allerdings keine "absolute Sicherheit" bzw. "kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

 

Das LVwG hat

- nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung)

- unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens    nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht  und

- den Wert der aufgenommenen Beweise nach deren innerem Wahrheitsgehalt
zu beurteilen;

Siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E10 zu
§ 45 AVG (Seite 645) zitierte Judikatur des VwGH  sowie

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 2 und RZ 8 zu § 45 AVG  (Seite 460ff);

Leeb - Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek-Lang: Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens, Seite 343 - 348;  jeweils mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen.   

 

Wesentlich ist, ob

-         der Sachverhalt genügend erhoben wurde  und

-         die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen;

VwGH vom 26.06.2009, 2008/02/0044;  vom 15.05.2009, 2008/09/0088;

vom 21.12.2010, 2007/05/0231; vom 03.10.1985, 85/02/0053 – verstärkter Senat.

 

Zur Zeugenaussage der Frau S W (= Lebensgefährtin des Bf), sie habe zur Tatzeit und am Tatort den auf den Bf zugelassenen PKW gelenkt ist vorab festzustellen:

 

Es ist nicht unplausibel, dass ein nicht Alkoholisierter (hier: Frau S W) von sich behauptet, das Fahrzeug gelenkt zu haben, wenn dem alkoholisierten Lenker
(hier: dem Bf = Lebensgefährte der S W) eine Bestrafung und die Entziehung der Lenkberechtigung droht;  VwGH vom 23.04.2010, 2009/02/0040.

 

Dass der Bf bereits bei der Amtshandlung (vor dem Gasthaus M. in K.), als er von der Polizei erstmals befragt wurde, nicht sofort angegeben hat, den auf ihn zugelassenen PKW habe nicht er selbst sondern seine Lebensgefährtin gelenkt, widerspricht völlig der Lebenserfahrung und den Gesetzen der Logik;

VwGH vom 28.03.2006, 2002/03/0220.

 

Ganz besonders ist jedoch auf das Verhalten des Bf sowie seiner Lebensgefährtin Frau S W in der PI U. zu verweisen.

Der Bf hat auf der PI U. den Alkotest vorgenommen (Atemluftalkoholgehalt:

0,96 mg/l – niedrigster Wert) und wurde ihm der Führerschein abgenommen.

Seine Lebensgefährtin Frau S W hat den Bf nach dieser Amtshandlung von der PI U. abgeholt und auch noch mit einem der amtshandelnden Polizeibeamten gesprochen.

 

Es widerspricht der Lebenserfahrung und den Gesetzen der Logik, dass zum damaligen Zeitpunkt sowohl der Bf als auch seine Lebensgefährtin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass zur Tatzeit und am Tatort nicht der Bf selbst, sondern seine Lebensgefährtin den auf den Bf zugelassenen PKW gelenkt habe.

 

Am nächsten Tag hat der Bf seiner Lebensgefährtin S W – so deren Zeugenaussage – „den Sachverhalt erklärt“.

Auch nach dieser Erklärung haben der Bf und dessen Freundin S W nicht bei der PI U. zur sofortigen Entlastung des Bf angegeben, dass Frau S W und nicht der Bf zur Tatzeit und am Tatort den auf den Bf zugelassenen Pkw gelenkt hat;

siehe dazu nochmals VwGH vom 28.03.2006, 2002/03/0220.

 

Obendrein hat der Bf bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 06. August 2014 – somit 5 Tage nach diesem Vorfall – Folgendes angegeben:

Auf Befragung wer mich dorthin (= „Tatort“) gefahren hat, gebe ich an, dass ich die Person nicht verrate.

Ich habe in der Firma E. in K. auf meine Freundin gewartet, damit sie mich holt. Meine Freundin heißt S W. aus S, welche mich um 00.30 Uhr holen sollte“.

 

Aus dieser Aussage ergibt sich, dass die Lebensgefährtin des Bf nicht als Lenkerin

in Betracht kommt.

 

Die Zeugenaussage der Lebensgefährtin des Bf, Frau S W, sie selbst habe zur Tatzeit und am Tatort den auf den Bf zugelassenen PKW gelenkt ist somit eine reine Schutzbehauptung zugunsten des Bf!

 

Der Zeuge P A hat bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf des Geschehens ausführlich und detailliert geschildert und bei der Einvernahme in keiner Weise den Anschein erweckt,
den Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.

 

Zu der Zeugenaussage des Herrn P A ist im Einzelnen festzustellen:

·      Der Zeuge P A kennt den Bf seit vielen Jahren

·      Der Zeuge kennt auch den PKW des Bf –

diesen mittlerweile auch aufgrund dessen „Sound“.

·      Der Zeuge P A stand zur Tatzeit beim Fenster seiner damaligen Wohnung und hat gesehen, dass der Bf mit seinem auf ihn zugelassenen PKW das Gebäude der Firma E. umrundet hat wieder auf die L... hinausgefahren ist und nach ca. 10 Minuten wiederum gekommen ist und seinen PKW bei der Firma E abgestellt hat.

·      Der Zeuge P A hat den Bf als Lenker erkannt, als er die erste Runde um das  ...geschäft E. gedreht hat und auch als der Bf – ca. 10 Minuten später –

ein zweites Mal zum ...geschäft E. gefahren ist.

·      Der Zeuge P A hat gesehen, dass der Bf alleine im Pkw gesessen ist und dass

der Bf vom Fahrersitz aus dem Pkw ausgestiegen ist.

·      Der Zeuge P A hat angegeben, der Bf habe bei einer namentlich genannten Dame (Frau M P) „Sturm geläutet“.

·      Der Zeuge P. A. hat ebenso gehört, dass die Kellnerin im Gasthaus M, Frau G W zum Gastwirt, Herrn M M gesagt hat: Der Bf wollte mich bestechen, ich solle sagen, er sei bereits seit 5 Stunden im Lokal gesessen.

 

Der Bf sowie dessen Rechtsvertreter haben bei der mVh weder die Glaubwürdigkeit des Zeugen P A in Zweifel gezogen, noch dessen oa. Aussagen bestritten.

 

Betreffend die Feststellung der Lenkereigenschaft durch Personen, welche

den jeweiligen Lenker persönlich kannten, wird auf die Erkenntnisse des VwGH

vom 24.01.2006, 2004/02/0223; vom 27.05.2004, 2003/03/0253; vom 25.07.2003, 2002/02/0175; vom 20.07.2001, 2000/02/0076 und vom 26.11.1999, 99/02/0218 verwiesen.

 

Die Zeugenaussage des Herrn P A – der Bf sei aus dem Gasthaus heraus-gekommen und sei nicht von der Polizei aus dem Gasthaus herausgeholt worden – stimmt mit der Zeugenaussage des amtshandelnden Polizeibeamten Herrn Gr.Insp. H G  exakt überein.

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Zeuge P A den gesamten Geschehensablauf exakt beobachtet hat, den Bf, dessen PKW einschließlich den „Sound“ dessen PKW bereits vor dem gegenständlichen Vorfall kannte und bei der mVh den Geschehensablauf ausführlich, detailliert, nachvollziehbar und sehr glaubwürdig geschildert hat.

 

 

 

 

Für das LvWG . bzw. den unterfertigten Richter steht somit fest, dass zur Tatzeit und am Tatort nicht die Lebensgefährtin des Bf (Frau S W), sondern der Bf selbst den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt hat.

Die Lebensgefährtin des Bf war zu diesem Zeitpunkt gar nicht anwesend!

 

Die Beschwerde war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Die Strafhöhe bedarf aufgrund der Verhängung der Mindeststrafe

(§ 99 Abs.1 lit.a StVO – Geldstrafe: 1600 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) keiner näheren Begründung;

VwGH vom 23.03.2012, 2011/02/0244.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem LVwG . ....................... 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler