LVwG-600577/6/Br/MSt

Linz, 25.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des K K, geb. X, K, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, vom 27. Oktober 2014, GZ: VerkR96-4133-2013,

 

zu Recht:

 

 

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Beschwerdeführers vom 30.9.2014, gegen die Strafverfügung vom 3.4.2014, zugestellt durch Hinterlegung am 22.5.2014, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

I.1. In der Begründung verwies die Behörde darauf, der Beschwerdeführer sei mit Hauptwohnsitz an der Hinterlegungsadresse gemeldet. Laut Auskunft der Stadt E wäre er an der von ihm angegebene Adresse in Deutschland nicht wohnhaft, so dass an der seit 28.1.2014 in Österreich bestehenden Hauptmeldeadresse die Zustellung der Strafverfügung ordnungsgemäß erfolgt wäre.

 

Damit ist die Behörde im Recht.

 

I.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem fälschlich „als Beruf“ (gemeint Berufung) und damit fristgerecht erhobenen und als Beschwerde zu wertenden Eingabe. Diese wurde per E-Mail am 31.10.2014 der Behörde übermittelt. Da der Zurückweisungsbescheid mit 27.10.2014 datiert wurde und obwohl sich ein Zustellnachweis nicht dem Akt angeschlossen findet, belegt dies einerseits den Zustellvorgang und andererseits die Rechtzeitigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde.

Darin vermeint der Beschwerdeführer pauschal im Vorgehen der Behörde eklatante Schwächen in deren Verwaltungsarbeit aufzudecken. Er habe mehrfach auf seinen Erstwohnsitz hingewiesen, jedoch wäre aus Bequemlichkeit oder Kostengründen grundsätzlich eine Zustellung an seinen Zweitwohnsitz erfolgt. Er halte sich aktuell nicht an der Adresse in K, geschweige denn in Österreich auf und wäre daher nur durch einen Mitbewohner zu diesem Schreiben (gemeint die Strafverfügung) gelangt. Die Begründung, der Einspruch wäre verspätet erhoben worden, könne nur dahingehend erwidert werden, dass dies an der fehlerhaften Zustellung des Behördenorgans gelegen wäre.

Er ersuche daher letztmalig um die Einstellung dieses Verfahrens und würde auf jeden Fall weiterhin eine Zahlung entscheidend ablehnen.

 

Diese Ausführungen erweisen sich wie nachfolgend ausgeführt als unzutreffend.

 

 

II. Das Behördenverfahren:

Am 18.9.2013 um 18:01 Uhr wurde das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet von Dietach bei Steyr auf der B 309, Straßenkilometer 12.380 laut Radarmessung mit überhöhter Fahrgeschwindigkeit zur Anzeige gebracht (AS 1).

Laut dem KZA-Register in F ist dieses Kraftfahrzeug der Marke F auf dem Beschwerdeführer, per Adresse L W, D-E zugelassen.

An der zuletzt genannten Adresse wurde dem Beschwerdeführer dann auch vorerst die Strafverfügung wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO vom 3.4.2014 zuzustellen versucht. Diese langte mit dem Hinweis zurück, dass der Empfänger dort nicht ermittelt werden habe können (Hinweis der Deutschen Post).

Sodann wurde dem Beschwerdeführer abermals die Strafverfügung an dessen Hauptwohnsitzadresse in K durch Hinterlegung vom 22.5.2014 zugestellt (Rückschein der RSa-Sendung).

Am 12.5.2014 stellte die Behörde eine Anfrage an das Bürgerbüro der Stadt E mit der Fragestellung, ob der Beschwerdeführer an der Zulassungsadresse des Pkws noch wohnhaft wäre (AS 3).

Am 12.5.2014 teilte der Bürgermeister der Stadt E der belangten Behörde mit, dass es sich bei der besagten Adresse um eine Scheinwohnung handle und der Beschwerdeführer dort mit 8.7.2013 nach unbekannt abgemeldet worden wäre. Zugezogen wäre der Beschwerdeführer aus S, S und letzte Wohnung in Deutschland vor dem Wegzug aus Deutschland wäre S B, H, 10.5.2011 gewesen (AS 4).

Die Behörde stellt in der Folge am 19.5.2014 eine Anfrage an das zentrale Melderegister in Österreich. Daraus ging hervor, dass der Beschwerdeführer seit 28.1.2014 mit dessen Hauptwohnsitz in K, K mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, wobei als Unterkunftsgeber ein „F T M“ aufscheint. Diese Meldedaten erwiesen sich auch im Zuge der ZMR-Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes am 25.11.2014 als noch aktuell. Dies insbesondere auch mit Blick auf das Ergebnis der fernmündlichen Rücksprache mit dem Hauseigentümer (AV v. 25.11.2014, 13:10 Uhr).

Vor diesem Hintergrund wurde die Strafverfügung dem Beschwerdeführer sodann am 22.5.2014 zugestellt.

Wie oben bereits ausgeführt, bestreitet der Beschwerdeführer in dessen Einspruch vom 30.9.2014 (E-Mail von 13:38 Uhr) einerseits die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Hinweis, diesbezüglich kein Beweisfoto verfügbar zu haben, andererseits sehe er sich gezwungen, so der Beschwerdeführer, diese Strafe zu verweigern, weil dieses Delikt nicht eindeutig ihm zugeordnet werden könne und sämtliche relevanten Fristen nicht eingehalten und ihm die Post (gemeint die Strafverfügung) nicht an seinen Erstwohnsitz in Deutschland zugestellt worden sei. Dabei verschweigt der Beschwerdeführer, dass dies sehr wohl der Fall war, er jedoch offenbar gezielt den sich letztlich als frustriert erweisenden Behördenaufwand durch unrichtige Angaben verursacht.

 

III. Dem Beschwerdeführer wurde mit h. Schreiben vom 17.11.2014 die Sach- und Rechtslage dargelegt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Landesverwaltungsgericht von einer an der Hauptwohnsitzadresse in K bewirkten Zustellung ausgehen würde.

Dazu teilte der Beschwerdeführer mit seinem E-Mail vom 25.11.2014, 3:15 Uhr, dem Landesverwaltungsgericht mit, damals definitiv mit Erstwohnsitz an der genannten Adresse in Deutschland wohnhaft (gewesen) zu sein. Er würde erst wieder im März nach K kommen und gegenwärtig sich aktuell im Drittland“ (gemeint Deutschland) aufhalten. Er hätte sich legitim unter der Adresse seines Geburtshauses in der Stadt E angemeldet und sei dort wohnhaft. Eine Anmeldebestätigung (äquivalent zu Meldezettel) würde sich bei seinen Unterlagen in E befinden auf die er gegenwärtig nicht zugreifen könne. Abschließend vermeint der Beschwerdeführer, die Zustellung daher als nicht rechtmäßig anzusehen, da diese an seinem Hauptwohnsitz zu erfolgen habe. Er bietet für Rückfragen eine E-Mail-Korrespondenz und auch eine österreichische Handynummer an.

Dies ist ja letztlich auch so geschehen, wobei sich selbst der behauptete gegenwärtige Aufenthalt als unwahr herausstellt, da er sonst nicht den Zurückweisungsbescheid erhalten hätte und letztlich sowohl er als auch sein in Deutschland zugelassener Pkw vom Hauseigentümer erst kürzlich und zurückliegend immer wieder an seinem Hauptwohnsitz in Österreich gesehen wurde.

 

 

IV.  Nach § 44 Abs.3 Z4 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn  sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet bzw. kann diese in einem Administrativverfahren unterbleiben, wenn   das Verwaltungsgericht iSd 24 Abs.1 VwGVG diese nicht als erforderlich hält, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da beide Voraussetzungen gegenständlich gegeben sind, war eine öffentliche mündliche Verhandlung entbehrlich.

 

IV.1. Beweiswürdigung:

Die oben festgestellten Fakten deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer offenbar mit der Anmeldung seines Fahrzeuges in Deutschland und mit seinen divergierenden Wohnsitz- und Aufenthaltsangaben sich behördlichen Verfahren zu entziehen oder diese zumindest zu verschleppen versucht. Seine schriftlichen Ausführungen im Rahmen dieses Verfahrens, die alle über seine E-Mail-Adresse geführt worden sind, erklären nicht, warum er etwa seit 28.1.2014 mit Hauptwohnsitz in K gemeldet ist, andererseits er seinen PKW offenbar an einer bloßen Scheinadresse in Deutschland anmeldete, wo ihm daher die Strafverfügung nicht zugestellt werden konnte und er darüber hinaus weder der dortigen Meldebehörde noch dem Postzusteller bekannt ist. Laut postamtlichem Vermerk war der Beschwerdeführer nämlich dort nicht zu ermitteln gewesen, was sich insbesondere auch in der von der Behörde gestellten Anfrage an den Bürgermeister der Stadt E bestätigte, wo der Beschwerdeführer seit 8.7.2013 nach „unbekannt“ abgemeldet worden ist. Auf diese Mitteilung findet sich darüber hinaus auch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer an der genannten Adresse mit 8.7.2013 eingezogen und am gleichen Tag wieder ausgezogen wäre und es sich dabei um eine Scheinmeldung handeln würde.

Letzteres wurde mit einem handschriftlichen Vermerk der Behördenauskunft vom 12.5.2014 beigeschlossen.

Der Beschwerdeführer war vorher laut Meldeauskunft vom 28.11.2012 bis  19.4.2013 in S, S und wiederum vorher ab 7.9.2011 mit Hauptwohnsitz in S, S mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Wenn der Beschwerdeführer von der mit 22.5.2014 erfolgten Hinterlegung erst durch einen Mitbewohner Kenntnis erlangt haben will, erweist sich dies deshalb als unschlüssig, weil diese Sendung laut Aktenlage offenkundig nicht an die Behörde zurückgesendet wurde. Ein Mitbewohner hätte allenfalls nur vom Hinterlegungsvorgang nicht jedoch von der Sendung selbst Kenntnis erlangen können.  Sohin kann die Darstellung des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen.

Eine am 25.11.2014 um 13:10 Uhr erfolgte fernmündliche Rückfrage bei dem im Wege des Meldeamtes der Stadt K in Erfahrung gebrachten  Hauseigentümers führte zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer im Grunde immer wieder in K aufhalten würde, er jedoch vermutlich keine behördlichen Zustellungen annehmen würde. Auch sein Pkw mit deutschem Kennzeichen wäre regelmäßig zu sehen.

Seine Angaben stehen demnach in diametralen Widerspruch zur Aktenlage, insbesondere betreffend der Behauptung des Hauptwohnsitzes und Aufenthaltes an der Zulassungsadresse seines Fahrzeuges in Deutschland.

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Zustellgesetz, StF: BGBl. Nr. 200/1982 BGBl. I Nr. 111/2010 zur Hinterlegung:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

Zustellung zu eigenen Handen:

§ 21. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

 

V.1. Das Gericht konnte hier die Feststellung treffen, dass die von der Behörde mit RSa-Sendung an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung offenbar nur von ihm selbst von der Post behoben worden sein musste bzw. nur von ihm entgegengenommen werden konnte. Alleine schon damit ist der verspätet erhobene Einspruch belegt.

Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die allfällige Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle, konnte das Gericht mangels verwertbarer Beweisergebnisse, die sich aus vom Beschwerdeführer zu erbringenden Bescheinigungsmitteln ergeben hätten können, nicht treffen.

Diese erbrachte der Beschwerdeführer trotz des ihm im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeräumten Parteiengehörs mit seiner Mitteilung vom 25.11.2014 gerade nicht. Vielmehr wurden die Behauptungen des Beschwerdeführers, durch die ergänzend geführten Erhebungen in Verbindung mit der nachgewiesenen Zustellung des hier angefochtenen Bescheides in völliger Zeitnähe bis zur Versendung der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde, geradezu widerlegt und erwiesen sich vielmehr als offenkundig gezielte und in Verfahrensverschleppungsabsicht getätigte Falschangaben.

 

V.2. Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (Hinweis auf VwGH 21.1.1988, 87/02/0197). Vielmehr verstärken seine Behauptungen im Rahmen dieses Verfahrens in Verbindung mit den eingeholten Informationen des Hauseigentümers die Überzeugung der Präsenz des Beschwerdeführers in Österreich einerseits und die Verschleppungsneigung behördlicher Verfahren andererseits.

 

V.3. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (hier der Zustelltag der 10.04.2014).

Nach § 32 Abs. 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Dies war hier – wie die Behörde zutreffend feststellte - der 22.5.2014, wobei der Einspruch erst am 30.9.2014 eingebracht wurde. Er hätte spätestens bis 5.6.2014 der Post zur Beförderung übergeben bzw. bis zum Ablauf dieses Datums bei der Behörde einlangen müssen.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der bestreitenden Verantwortung hinsichtlich der mit dem auf dem Beschwerdeführer in Deutschland zugelassenen Pkw ist demnach in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft der Strafverfügung auch dem Landesverwaltungsgericht verwehrt.

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r