LVwG-300395/2/BMa/PP LVwG-300396/2/BMa/PP

Linz, 29.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über den Antrag der E.-V.F. auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers vom 24. Juni 2014 in den Beschwerdeverfahren betreffend die gegen sie wegen des Vorwurfes von Übertretungen nach dem AuslBG ergangenen Straferkenntnisse des Bezirks­hauptmanns von Gmunden vom 3. Juni 2014, SV96-98-2013 und SV96-83-2013,

folgenden

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

     I.        Gemäß § 40 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrens­hilfeverteidigers in den Beschwerdeverfahren LVwG-300396-2014 und LVwG-300395-2014, jeweils wegen Übertretung des AuslBG, abgewiesen.

 

 

   II.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat mit Straferkenntnis vom
3. Juni 2014, SV96-98-2013, über die Antragstellerin wegen sechs Verwaltungs­übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbe­schäftigungsgesetz Geldstrafen von jeweils 4000 Euro, für den Fall der Unein­bringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen und mit Bescheid vom
4. Juni 2013, SV96-83-2013, über die Antragstellerin wegen einer Verwaltungs­übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbe­schäftungsgesetz eine Geldstrafe von 2000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil die Beschuldigte als Verantwortliche der Firma S.V. in x, x, es zu verantworten habe, dass die Firma rumänische Staatsangehörige und eine nigerianische Staatsbürgerin, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigenbestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Rot-Weiß-Rote-Karte plus oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, beschäftigt habe, obwohl ein Arbeitgeber, soweit im AuslBG nicht anderes bestimmt ist, eine Ausländerin nur beschäftigen darf, wenn ihm für diese eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn die Ausländerin eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Außerdem wurden ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt.

 

2.  Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 hat die Antragstellerin Beschwerde sowohl zu SV96-98-2013 als auch zu SV96-83-2013 fristgerecht eingebracht und gleichzeitig die Beigebung eines Verteidigers beantragt, weil ihre finanziellen Mittel „nicht für die Belohnung eines berufsmäßigen Parteienvertreters ausreichen“ würden.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö LVwG erwogen:

 

Der gegenständliche Antrag ist rechtzeitig und zulässig.

 

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger begeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, wenn ein Beschuldigter außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen.

 

Die Antragstellerin hat die Schätzung ihrer finanziellen Verhältnisse in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht bestritten, sodass weiterhin von einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von
2000 Euro, Firmenbesitz und keinen Sorgepflichten auszugehen ist.

 

Daher vertritt das Oö. LVwG die Auffassung, dass die Antragstellerin sehr wohl in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des für sie zur einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten eines Verteidigers zu tragen.

 

Die Gewährung von Verfahrenshilfe ist auch an die Voraussetzung geknüpft, dass eine solche im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Darunter sind etwa besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände oder die besondere Tragweite des Rechtsfalls, insbesondere eine massive Strafhöhe bzw. Freiheitsstrafe zu verstehen (vgl. VwGH 24.11.1993,93/02/0270; 26.1.2001, 2001/02/0012).

 

Diese zu § 51a Abs. 1 VStG ergangene Judikatur ist auch auf § 40 Abs. 1 VwGVG übertragbar (Eder/Martschin/Schmid § 40 K1).

 

Im konkreten Fall ist weder die Sach- noch die Rechtslage besonders komplex. Die Antragstellerin hat selbst die fristgerecht eingebrachte Berufung verfasst und begründet. Daraus ist auch ersichtlich, dass sie Kenntnis von einschlägigen Entscheidungen hat. Ihre Ausführungen zeigen, dass sie in der Lage ist, den Tatvorwurf in seiner Tragweite richtig einzuschätzen und ihre Argumente zweckentsprechend einzusetzen. Es wurde keine primäre Freiheitsstrafe verhängt und auch die Höhe der verhängten Strafe ist jeweils die Mindeststrafe für das vorgeworfene Delikt im Wiederholungsfall, sodass die Beigabe eines Verfahrens­hilfeverteidigers nicht erforderlich ist.

Zu berücksichtigen ist auch, dass im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG kein Anwaltszwang besteht.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

 

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevoll­mächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gerda Bergmayr-Mann