LVwG-400037/10/Zo/BD/PP

Linz, 23.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der M W, geb. x, F J, S, vom 17. April 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 24. März 2014, Zl. VerkR96-30018-2013, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Maut­gesetzes, in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2014 eingeschränkt auf die Strafhöhe,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden her­abgesetzt.

 

 

II.       Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro, für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

III.     Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwal­tungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 8. Juni 2013 um
07:49 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x in Ansfelden auf der A1 bei km 172,020 auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraft­fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Am Fahrzeug sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.  

 

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz begangen, weshalb über sie gemäß § 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Beschwer­deführerin  zusammengefasst an, dass sie als Geschäftsführerin einer Textilfirma mit Filialen in Oberösterreich und in P ständig auf der Autobahn unterwegs sei. Sie klebe daher immer Anfang des Jahres die Jahresvignette ordnungsgemäß auf den von ihr verwendeten PKW. Weiters habe sie ihr Auto vor kurzem in einer Werkstätte gehabt, welche sie auf eine unsachgemäße Anbringung der Vignette sicher hingewiesen hätte. Sie habe die Vignette wie jedes Jahr in die Mitte der Windschutzscheibe geklebt und die Folie abgezogen gehabt, weshalb sie ersuchte, von einer Strafe abzusehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde ohne Beschwer­devorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. November 2014. An dieser hat die Beschwer­deführerin teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. Vom Sach­verständigen DI R H wurde zur Frage der ordnungsgemäßen Anbringung der Jahresvignette ein Gutachten erstellt und in der Verhandlung erörtert. Aufgrund dieses Gutachtens schränkte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf die Strafhöhe ein.

4.1. Der für die Strafbemessung relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Die Beschwerdeführerin lenkte am 8. Juni 2013 um 07:49 Uhr den im Spruch angeführten PKW auf der A1 bei km 172,020. Bei einer automatischen Vignettenkontrolle wurde festgestellt, dass am gegenständlichen PKW eine Jahresvignette angebracht, jedoch ein „schwarzes Kreuz“ sichtbar war. Der Sachverständige erläuterte dazu, dass sich dieses „schwarze Kreuz“, welches sich üblicherweise auf der Trägerfolie befindet, durch eine unsachgemäße Hand­habung der Vignette auf diese übertragen kann und es daher möglich ist, dass dieses „schwarze Kreuz“ deshalb auf der Vignette ersichtlich ist, obwohl diese ohne Trägerfolie auf die Windschutzscheibe geklebt wurde.

 

Die Beschwerdeführerin ist aktenkundig unbescholten, sie verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ihre Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Es ist daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Im gegenständlichen Fall ist als wesentlicher Strafmilderungsgrund zu berück­sichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Maut für den gegenständlichen PKW durch Kaufen und Anbringen einer Jahresvignette grundsätzlich entrichtet hat. Allerdings hat sich das die Ungültigkeit der Vignette bewirkende „schwarze Kreuz“ aufgrund einer unsachgemäßen (allerdings bloß fahrlässigen) Hand­habung der Beschwerdeführerin auf die Vignette übertragen, weshalb die Maut nicht ordnungsgemäß bezahlt wurde. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist jedoch niedriger als bei einem tatsächlichen „Prellen“ der Maut. Dieser niedrige Unrechtsgehalt stellt einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar, als weiterer wesentlicher Strafmilderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dem stehen keinerlei Straferschwe­rungsgründe gegenüber. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher gemäß § 20 VStG 150 Euro.

 

Im konkreten Fall erscheint die gesetzliche Mindeststrafe ausreichend, um die Beschwerdeführerin in Zukunft zur richtigen Handhabung der Vignette anzu­halten und auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen die Her­absetzung der Strafe. Die herabgesetzte Strafe entspricht auch den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin.

 

Der Beschwerde gegen die Strafhöhe war daher teilweise stattzugeben und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzu­setzen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 64 VStG und § 52 VwGVG.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hin­weise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

                                           Mag. Gottfried Zöbl