LVwG-500024/6/Wim/AK

Linz, 23.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer
über die Beschwerde des Herrn L K, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­haupt­mannschaft Freistadt vom 15. Oktober 2013, GZ: N96-10-2013, wegen Übertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12. März 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

 

II.      Es entfallen sämtliche Kosten des Strafverfahrens.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 56 Abs. 2 Z 1 des Oö. Natur- und Landschafts­schutz­gesetzes 2001 iVm Auflagepunkt 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. April 2013, GZ: N10-39-2013, iVm § 7 des Verwaltungsstrafge­setzes 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, sowie ein 10 %iger Verfahrenskosten­beitrag ver­hängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

„Sie haben am 23. September 2013 vorsätzlich veranlasst, dass Herr G P, x, x, entgegen dem Auflagepunkt 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4.4.2013, N10-39-2013, beim Ausbau des Güterweges N in die im Lageplan verortete bergseitige Felsformation auf der Parzelle Nr. x, KG P, Gemeinde S nur im unvermeidbaren Ausmaß einzugreifen und nur einen unbedingt notwendigen Felsabtrag durchzuführen, diese Felsformation am
23. September 2013 gesprengt hat.“

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (gilt nunmehr als Beschwerde) erhoben und darin beantragt, das angefochtene Straferkenntnis möge ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. März 2014.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhal­ten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetre­ten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheid­begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,
Seite 397ff).

 

Die Beteiligungsstrafbarkeit gemäß § 7 VStG setzt unter anderem die Feststel­lung der entsprechenden Beitragshandlung voraus. Im Spruch ist daher unter anderem anzuführen: Zeit, Ort und Inhalt/Modalität der Beteiligungshandlung - also der Bestimmung oder des sonstigen Tatbeitrages (siehe Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 7 Rz 13). Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen vorsätzlich veran­lasst, reicht für die konkrete Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Anstiftung im Sinne des § 44a nicht aus (siehe VwGH vom 05.11.1997, 96/21/0752).

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer lediglich vorge­worfen: „Sie haben am 23. September 2013 vorsätzlich veranlasst, dass .... .“ Eine nähere Konkretisierung der Bestimmungshandlung ist damit nicht erfolgt. Diese ist auch nicht in einer allfälligen Aufforderung zur Rechtfertigung oder in der Einvernahme des Beschwerdeführers vorgenommen worden.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortfüh­rung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Da innerhalb der einjäh­rigen Verfolgungsverjährungsfrist, die mit 23. September 2013 begonnen hat, keine fristgerechte ausreichende Verfolgungshandlung getätigt wurde, war es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch verwehrt, eine dahingehende Spruchberichtigung bzw. -ergänzung vorzunehmen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Angemerkt werden muss jedoch, dass durch diese Formalentscheidung keinesfalls das Handeln des Beschwerdeführers gebilligt oder entschuldigt wird, sondern grundsätzlich aufs Schärfste zu verurteilen ist.

 

 

Zu II.:

 

Weil die Beschwerde Erfolg hatte und das Verwaltungsstrafverfahren einge­stellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 


 

Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 Dr. Leopold Wimmer