LVwG-600441/7/Zo/CG/MSt

Linz, 04.12.2014

 

 

 


Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über den Vorlageantrag des Herrn D G, geb. X, E R,  W, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 03.07.2014, Zl. VerkR96-12041-2014 wegen einer Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungs-VO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.11.2014,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Der Vorlageantrag wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.       Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro zu bezahlen.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vorgeworfen, dass er am 23.01.2014 um 9.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Linz, Obere Donaustraße, nächst Hochwassermarkierung 70 in der Kurzparkzone abgestellt habe und nicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet ist. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 Z.1 der Kurzparkzonen-Überwachungs-VO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2.           In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die Adressbezeichnung „Hochwassermarkierung 70“ nicht nachvollziehbar sei. Bereits während des behördlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer dazu näher ausgeführt, dass er die „Hochwassermarkierung 70“ trotz Nachschau im Bereich der Oberen Donaustraße nicht finden konnte. Er könne sich aber nur in Verbindung mit der Örtlichkeit erinnern, warum er an dieser Stelle unter Umständen geparkt habe und nicht allein anhand des Datums. Der Grund dafür sei, dass er jeden Arbeitstag dort in der Nähe parke oder diese Gegend für eine Ladetätigkeit zu seinem Arbeitsplatz verwendet habe. Für die Durchführung eines Strafverfahrens seien ausschließlich Begriffe wie „B127, von Km 1,09 bis 1,89“ oder „vor Haus Landstraße X“ udgl. zu verwenden. Hochwassermarkierungen oder andere nur für Insider erkennbare Vermessungspunkte seien jedoch nicht geeignet, den Tatort genau festzulegen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Vorlageantrag dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Dieses hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.11.2014. An dieser hat der Beschwerdeführer teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. Der Meldungsleger, AI F wurde als Zeuge befragt.

 

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Obere Donaustraße in Linz weist im Bereich westlich der Kreuzung mit der Schiffgasse ausschließlich Parkplätze auf, welche durch Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen als Kurzparkzone gekennzeichnet sind. Andere verordnete Beschränkungen für das Abstellen von Kraftfahrzeugen sind in diesem Bereich nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte seinen PKW in dieser (nicht gebührenpflichtigen) Kurzparkzone abgestellt, ohne im Fahrzeug eine Parkscheibe anzubringen. Auf der der Kurzparkzone gegenüber liegenden Straßenseite befindet sich das Betonfundament für den mobilen Hochwasserschutzdamm. Auf diesem Betonfundament sind Blechplatten mit einer Größe von ca. 10 x 2,5 cm angebracht, wobei sich in jenem Bereich, an welchem das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt war, die Markierung mit der Zahl „70“ befindet. Die Obere Donaustraße weist keine Kilometrierungsangaben auf, die nördlich dieser Straße befindlichen Häuser haben Hausnummern, welche sich auf die nächste Straße, nämlich die Ottensheimer Straße, beziehen. Diese Hausnummern sind von der Oberen Donaustraße aus nicht zu sehen.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. § 2 Abs. 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung lautet wie folgt:

Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker

1.   das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und

2.   dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes – die sich im Übrigen auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt – kommt es für die Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z1 VStG darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und ihn rechtlich davor zu schützen wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein Verschiedenes sein (siehe zum Beispiel VwGH vom 5.9.2013, Zl. 2013/09/0065).

Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass unmittelbar an der Oberen Donaustraße im gegenständlichen Bereich keine Häuser stehen, weshalb eine Präzisierung des Tatortes durch eine Adressangabe nicht möglich ist. Da auch keine Kilometrierung dieser Gemeindestraße ersichtlich ist, kommt auch diese Art der Tatortumschreibung nicht in Frage. Richtig ist, dass die Beschreibung des Tatortes mit dem Begriff „Hochwassermarkierung 70“ auf den ersten Blick nicht aussagekräftig erscheint. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse, wonach sich eben eine Blechplatte mit der Zahl „70“ auf dem Betonfundament des mobilen Hochwasserschutzdammes befindet, kann jedoch der Tatort von jedem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer eindeutig bestimmt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auffällig, dass die gegenständliche Verhandlung bei der nächstgelegenen Kreuzung ausgeschrieben war, der Beschwerdeführer sich jedoch nicht bei der Kreuzung selbst, sondern im Bereich der „Hochwassermarkierung 70“ aufgehalten hat.

 

Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich auf der Oberen Donaustraße in diesem Bereich ausschließlich eine verordnete Kurzparkzone und keine sonstigen Beschränkungen für das Abstellen von Fahrzeugen befinden. Unter diesen Umständen kommt es auf eine ganz genaue Definition des Abstellortes nicht an, weil der Beschwerdeführer das Fahrzeug jedenfalls in der Kurzparkzone abgestellt hatte. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er – selbst wenn er die „Hochwassermarkierung 70“ räumlich nicht hätte zuordnen können – in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen sein soll. Sein Vorbringen, wonach er sich an eine möglicherweise (erlaubte) durchgeführte Ladetätigkeit nur dann erinnern könne, wenn ihm der genaue Abstellort seines Fahrzeuges bekannt gegeben würde, ist nicht nachvollziehbar. Was soll an diesem Abstellort so markant sein, dass er sich nur bei dessen genauer Kenntnis an diese Ladetätigkeit erinnern kann? Der Beschwerdeführer war daher nach hs. Ansicht in seinen Verteidigungsrechten in keiner Weise eingeschränkt. Es bestand auch keinerlei Gefahr, wegen dieses Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, weil er sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht an zwei verschiedenen Orten abgestellt haben konnte. Die Tatortbezeichnung ist daher ausreichend genau, weshalb der Spruch der Beschwerdevorentscheidung dem    § 44a Z1 VStG entspricht.

 

Der Beschwerdeführer hat die Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 99 Abs. 3 StVO beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 726 Euro.

 

Der Beschwerdeführer hat weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde und im Vorlageantrag Ausführungen zur Strafbemessung gemacht, weshalb diese gemäß § 27 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z3 und 4 VwGVG nicht weiter zu überprüfen ist.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhalten der Fußgänger ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l