LVwG-600560/7/Br/KR

Linz, 24.11.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des G. B., geb. x, S. Straße 14, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 26. September 2014,  Zl.: VerkR96-4147-2014, nach der am 24.11.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.1 u. 2 VwGVG werden für das Beschwerdeverfahren 10 Euro auferlegt.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z11a StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 23 Stunden verhängt, weil er am 02.05.2014, 20:04 Uhr, im Stadtgebiet von Schärding, Tummelplatzstraße, Höhe Zufahrt zum Parkhaus zwischen Objekt Tummelplatzstraße Nr. 6 und 8, aus Richtung Passauer Straße kommend, als Lenker des Pkw`s mit dem Kennzeichen ...-.... (D),  die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h überschritten habe.

 

 

I.1. Begründend wurde ausgeführt:

Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Städtischen Sicherheitswache Schärding, der Feststellung mittels automationsunterstützter Überwachung (Lasermessgerät) sowie das durchgeführte behördliche Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen.

 

Zur Rechtslage:

§52 lit.aZif. 11a StVO 1960:

Das Zeichen "Zonenbeschränkung" zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

 

§99 Abs. 3 lit. a StVO 1960:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Zur Sachlage:

Laut einer Anzeige der Städtischen Sicherheitswache Schärding vom 22.05.2014 wurde der PKW mit dem deutschen Kennzeichen ...-.... am 02.05.2014 um 20:04 Uhr im Stadtgebiet Schärding auf der Tummelplatzstraße auf Höhe der Zufahrt zum Parkhaus zwischen den Objekten Tummelplatzstraße Nr. 6 und 8 aus Richtung Passauer Straße kommend in Fahrtrichtung L 1143 Otterbacher Straße gelenkt. Dabei wurde der PKW mittels automationsunterstützter Überwachung, Vitronic Velometer Poliscan Speed M1 HP, einer Geschwindigkeitsmessung mittels Laser unterzogen. Hiebei wurde eine Geschwindigkeit von 44 km/h gemessen und nach Abzug einer Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h der Anzeige eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h bei erlaubten 30 km/h (Zonenbeschränkung) zugrunde gelegt. Laut KZA Flensburg ist der PKW mit dem deutschen Kennzeichen ...-.... auf Sie zum Verkehr zugelassen.

Zunächst wurde am 16.06.2014 eine Anonymverfügung zur Kennzahl 141001036060 gegen Sie als Zulassungsbesitzer erlassen, welche mangels Bezahlung gegenstandslos wurde.

 

Am 23.07.2014 erging an Sie als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Lenkererhebung mit der Aufforderung bekannt zu geben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ...-.... am 02.05.2014 um 20:04 Uhr an der Tatörtlichkeit gelenkt hat.

Dazu gaben Sie mit Schreiben (E-Mail) vom 05.08.2014 bekannt, keine Auskünfte erteilen zu können. Um Übermittlung eines Beweisbildes wurde ersucht.

 

Wegen dieser Nichtauskunft wurde deshalb mit 18.08.2014 eine Strafverfügung wegen Übertretung § 103 Abs. 2 KFG 1967 erlassen, worin eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro, 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt wurde.

Dagegen erhoben Sie mit Schreiben (E-Mail) vom 29.08.2014 fristgerecht Einspruch. Begründend führten Sie im Wesentlichen aus, dass eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht vorläge, da die erforderliche Auskunft am 05.08.2014 erteilt worden sei. Um Übermittlung eines Beweisbildes wurde ersucht.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde das Beweisbild angefordert, wobei auf diesem einwandfrei erkennbar am 02.05.2014 um 20:04 Uhr ein PKW der Marke Audi mit dem deutschen Kennzeichen ...-.... an der genannten Tatörtlichkeit mit 44 km/h (ohne Abzug der Verkehrsfehlergrenze) gemessen wurde. Weitere Fahrzeuge sind auf dem Beweisbild nicht erkennbar.

 

Weiters wurde noch der Eichschein des verwendeten Lasermessgerätes beigeschafft. Daraus ist ersichtlich, dass das Lasermessgerät der Type Vitronic Velometer Poliscan Speed M1 HP, ID-Nr. 654767, zuletzt am 29.11.2012 geeicht wurde und die Nacheichfrist bis 31.12.2015 reicht.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.09.2014 wurde Ihnen die gelegte Anzeige samt Beweisbild sowie der Eichschein zur Kenntnis gebracht. Neben der Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 wurde Ihnen nunmehr zudem auch die Geschwindigkeitsübertretung (§ 52 lit. a Zif. 11a StVO 1960) vorgeworfen. Auf Ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren wurde hingewiesen. Diese Aufforderung wurde Ihnen am 09.09.2014 nachweislich zugestellt. Dazu rechtfertigten Sie sich mit Schreiben (E-Mail) vom 17.09.2014 im Wesentlich damit, nach eingehender Recherche nicht mitteilen zu können, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe. Um Übermittlung eines Frontbildes des Fahrers wurde ersucht.

 

Erwägungen:

Die Behörde nimmt nochmals Bezug auf die gelegte Anzeige der Städtischen Sicherheitswache Schärding vom 22.05.2014. Diese Anzeige ist schlüssig und nachvollziehbar und liegt der Anzeige ein Beweisbild aufgrund automationsunterstützter Überwachung zugrunde. Die Einvernahme des Anzeigelegers war daher nicht erforderlich, genügen doch die Angaben eines Polizeibeamten als Anzeigeleger zusammen mit einem eindeutigen Beweisfoto als ausreichender Beweis für eine Verletzung der Vorschrift hinsichtlich der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit (siehe dazu VwGH vom 19.10.1979, 3220/78, ZVR 1980/280). Weitere Ermittlungen der Behörde waren somit nicht mehr notwendig.

 

Umstände, welche einer Verwertung der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung entgegenstehen, sind nicht hervorgetreten. Vielmehr wurde zur Geschwindigkeitsmessung ein geeichtes Gerät verwendet, zumal das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät innerhalb der Eichfrist bis 31.12.2015 verwendet wurde. Behördlicherseits wird daher infolge der vorschriftsmäßigen Eichung die erfolgte Geschwindigkeitsmessung als zuverlässig angesehen (siehe dazu VwGH vom 18.11.2011, 2008/02/0334; vgl. etwa E vom 04.10.2000, 2000/11/0054, E vom 22.03.2001, 2000/03/0321). Die Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem in Rede stehenden PKW ist sohin erwiesen. Überdies wurde eine fehlerhafte Lasermessung Ihrerseits ohnehin nicht geltend gemacht.

 

Ihre Lenkereigenschaft ist auch zu bejahen. Wegen Ihrer Mitwirkungspflicht im Strafverfahren hätten Sie nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften der Behörde bekannt geben müssen, welche konkret andere Person das Fahrzeug gelenkt hat um glaubhaft zu machen, dass Sie nicht selbst Lenker waren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Auskunft in der Form zu erfolgen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Sie darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (E vom 16.06.2003, 2002/02/0271). Indem Sie dies unterlassen haben, wird im Zuge der freien Beweiswürdigung angenommen, dass

Sie das Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt haben. Zu Ihrer Eigenschaft als Lenker ist festzuhalten, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG handelt (vgl. E vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit weiteren Nachweisen).

Sie haben der Behörde keine wie immer gearteten Beweisangebote dahingehend gemacht, dass  das Fahrzeug nicht von Ihnen selbst gelenkt worden wäre. Allein die Aussage, dass Sie trotz eingehender Recherche den Lenker des PKW nicht mitteilen konnten, kann nicht als Beweis qualifiziert werden. Im Zuge des Verfahrens haben Sie um Übermittlung eines Fotos, auf welchem der Lenker ersichtlich ist, ersucht. Nach österreichischem Recht ist allerdings ein Frontfoto bzw. ein   Foto,   auf   welchem   der   Lenker   erkennbar   ist,   für   die   Durchführung   eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht erforderlich. Zudem entspricht es auch der allgemeinen Erfahrung, dass Zulassungsbesitzer Ihr Fahrzeug in der Regel selbst lenken.

 

Die Behörde sieht somit nach Durchführung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung, nämlich das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Zonenbeschränkung) von 30 km/h um 11 km/h, als erwiesen an. Ihr Vorbringen war nicht geeignet, den Tatvorwurf zu entkräften.

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Zur Strafbemessunq:

Im Verwaltungsvorstrafenregister der BH Schärding sind gegen Sie keine Vorstrafen evident. Verwaltungsstrafrechtlich gelten Sie daher als unbescholten und stellt dies einen Milderungsgrund dar. Erschwerungsgründe vermochte die Behörde keine zu finden.

 

Zum Unrechtsgehalt der Tat ist auszuführen, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen die Verkehrssicherheit reduzieren und immer wieder die Ursache für schwere bzw. schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Im gegenständlichen Fall steigert sich der Unrechtsgehalt der Tat, indem Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um ca. 37 %, sohin im erheblichen Ausmaß, überschritten haben.

 

Auch unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.200,- Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) ist die verhängte Geldstrafe unter  Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen nicht als überhöht zu betrachten, sondern tat- und schuldangemessen. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und beträgt lediglich ca. 7 % der möglichen Höchststrafe.

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet.“

 

 

I.2. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde im Recht.

 

 

I.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht  am 24.10.2014 um 16:26 Uhr per E-Mail bei der Behörde eingebrachten Beschwerde. Darin führt er folgendes aus:

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit lege ich Beschwerde gegen die Straferkenntnis VerkR96-4147-2014 ein.

 

Erlassen wurde der Bescheid durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, L.-Pfliegl-Gasse 13, 4780 Schärding.

 

Entgegen der allgemeinen Erfahrung, dass Zulassungsbesitzer Ihr Fahrzeug in der Regel selbst lenken, muss ich Ihnen mitteilen, dass dies hier nicht der Fall war. Ich habe keine Kenntnis, wer das Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt gelenkt. Somit werde ich einer Verwaltungsübertretung bezichtigt, welche ich nicht begangen habe. Deshalb sehe ich den Bescheid als rechtswidrig an, weil eine eindeutige Identifizierung des Lenkers nicht vorgenommen werden kann.


 

Meine Mithilfe wurde dabei nicht wahrgenommen, dass angeforderte Front- bzw. Profilbild wurde mir nicht überstellt, somit lässt sich auch weiterhin eine personenspezifische Feststellung nicht realisieren.

 

Ich bitte um Einstellung des Verfahrens.

 

Diese Beschwerde wurde am 24.10.2014 um 16:25 Uhr per Email (bh-sd.post@ooe.gv.at) an die Bezirkshauptmannschaft Schärding überstellt und ist somit Form- und Fristgerecht.

 

Mit freundlichen Grüßen                                                                        G. B..“

 

 

 

I.2.1. In Beantwortung der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.9.2014, worin dem Beschwerdeführer auch noch die nicht erteilte Lenkerauskunft zum Vorwurf erhoben worden war, hatte der Beschwerdeführer mitgeteilt, nach eingehender Recherche der Behörde leider nicht mitteilen zu können, wer das Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt gelenkt habe. Da er keine falschen Verdächtigungen aussprechen möchte, könne er auch keine möglichen Namen der in Betracht kommenden Fahrer bzw. Fahrerinnen nennen.

Es wäre hilfreich, wenn die Behörde zum o.g. Geschäftszeichen ein Frontbild zur Identifizierung des Fahrers vorliegen könnte.

 

 

II. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 27.10.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die Erkenntnisse des Unabhängige Verwaltungssenates vom 10.8.2012, VwSen-166779/13/Fra/CG und vom 17.6.2013, VwSen-167830/8/Br/Ai unter Verzicht auf eine öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war jedoch gemäß § 44 Abs.1 VwGVG in Wahrung der Beschuldigtenrechte iSd Art.6 EMRK durchzuführen.

Der Ladung wurde ein Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Erk. v. 28.9.1988, 88/02/0030 u.a. aufgenommen und diesbezüglich auf die Mitwirkungspflicht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hingewiesen.

 

 

III. Per E-Mail vom 21.11.2014 teilt der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht mit, den Termin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 um 10:00 Uhr aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen zu können und er daher um einen neuen Termin zu ersuchen. Welche Gründe dies sein sollten wurde nicht genannt.

Noch an diesem Tag wurde seitens des Gerichtes dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Terminverschiebung aus organisatorischen Gründen nicht möglich wäre, wobei er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, sich von einer informierten und Bevollmächtigten Person vertreten lassen zu können. Diese Nachricht wurde am 22.11.2014 um 00:24 Uhr vom Beschwerdeführer gelesen bzw. an dessen Email-Adresse zur Kenntnis genommen.

 

Die Behörde teilte ebenfalls am 21.11.2014 dem Landesverwaltungsgericht mit, auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer ist Halter des oben bezeichneten Kraftfahrzeuges. Am Freitag den 2.5.2014 um 20:04 Uhr wurde die Fahrgeschwindigkeit dieses Kraftfahrzeuges im Zuge einer Radarmessung (Frontmessung) an der eingangs bezeichneten Örtlichkeit mit 44 km/h festgestellt. Der Lenker des Kraftfahrzeuges ist auf diesem Radarfoto nicht erkennbar.

Die verfahrensgegenständliche Anzeige wurde seitens der Stadtgemeinde Schärding am 5.06.2014 der Behörde übermittelt.

 

Der Beschwerdeführer wurde als Fahrzeughalter mit Schreiben der Behörde vom 23.7.2014 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert. Auf diese Aufforderung reagierte der Beschwerdeführer mit einer Mitteilung vom 5.8.2014 (E-Mail vom 11:40 Uhr) dahingehend, leider keine Auskünfte bezüglich der oben angeführten Verwaltungsübertretung erteilen zu können und um die Übermittlung eines „Laserbildes“ zu ersuchen.

Die Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer in der Folge am 18.8.2014 eine Strafverfügung wegen nicht erteilter Lenkerauskunft.

Diese wurde vom Beschwerdeführer am 29.8.2014 (E-Mail von 13:53 Uhr) im Wesentlichen mit der Begründung beeinsprucht, dass er bereits am 5.8.2014 die Auskunft erteilt hätte. Daher sei er sehr wohl der Aufforderung nachgekommen. Darüber hinaus lege er Widerspruch gegen die Strafverfügung ein, weil er seiner Ansicht im Sinne der Rechtsmittelbelehrung die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er ersuche daher ihm so rasch als möglich ein entsprechendes Foto zukommen zu lassen, damit eine Klärung der Angelegenheit schnellstmöglich stattfinden könne.

Die Behörde hat sodann das so genannte Radarfoto und den Eichschein des Messgerätes beigeschafft und mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.9.2014 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Diese Aufforderung wurde wiederum vom Beschwerdeführer wie bereits oben ausgeführt beantwortet.

Letztendlich blieb der Beschwerdeführer der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht fern und entsandte auch keinen Vertreter dazu. Er wirkte auch sonst in der Sache an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mit.

 

 

IV.1. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht vermag es nicht nachzuvollziehen, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht möglich gewesen wäre einen Lenker zu benennen  der zu Beginn eines Wochenendes in Grenznähe zur Bundesrepublik Deutschland seinen Pkw gelenkt hat. Seine Ausführungen lassen nur unschwer den Schluss zu, dass diese offenbar nur darauf abzielen, den Fahrer vermeintlich nur durch ein Foto nachweisen zu können und ein anderes Beweismittel dafür als ungeeignet zu erachten. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, weil es einerseits Erfahrungstatsache ist, dass Fahrzeuge in den überwiegenden Fällen von deren Halter selbst oder – so es sich nicht im Firmenfahrzeuge handelt – von Familienmitgliedern gelenkt werden. Daher ist es hier insbesondere auf Grund der zeitlichen Nähe  der fraglichen Fahrt zu den Verfahrensanordnungen als lebensfremd zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführer zwei Monate später es als unmöglich hinzustellen versucht einen Lenker benennen zu können bzw. hierfür ein Beweisfoto zu benötigen. Der Beschwerdeführer macht überhaupt keine Angaben darüber, welche Anstrengungen er etwa unternommen hat den Fahrer oder die Fahrerin auszuforschen, so dass letztlich mangels jeglicher Hinweise auf eine dritte Person als Fahrzeugführer, nur er selbst als Lenker in Betracht kommt. Würde  tatsächlich eine andere Person als Lenker fungiert haben, hätte wohl der Beschwerdeführer nähere Umstände über die Überlassung zu berichten gewusst, weil es völlig absurd wäre, einem nach zwei Monaten nicht mehr in der Lage zu sein, jenen Personenkreis zu bezeichnen dem ein privates Fahrzeug für eine Auslandsfahrt überlassen wurde.  Einem Fahrzeughalter ist es durchaus zumutbar im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumindest einen diesbezüglichen Betracht kommenden Personenkreis zu benennen um die Behörde und das Landesverwaltungsgericht  in die Lage zu versetzen diese Angaben einer Überprüfung zu unterziehen.

All dies hatte Beschwerdeführer hier unterlassen, er ist der Verhandlung ferngeblieben und verweigerte dadurch einmal mehr jegliche inhaltliche Mitwirkung am Verfahren.

 

 

V. Rechtslage:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die umfassenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden. Dort wurde die bezogenen Rechtsvorschriften zutreffend dargelegt. Auch das Landesverwaltungsgericht vermag sich diesen Ausführungen anzuschließen.

Was die Einwände des Berufungswerbers im Hinblick auf die Beweislage anlangt ist diese nämlich entgegenzuhalten, dass hier die österreichische Rechtsordnung Anwendung findet und grundsätzlich an einem Verfahren Mitwirkungspflicht besteht.

 

Es genügt eben nicht bloß den Tatvorwurf zu bestreiten, jedoch keinerlei Hinweise zu liefern die einer Überprüfung dahingehend zugänglich wären, ob der Halter das eigene Kraftfahrzeug gelenkt hat, oder hierfür eine andere Person in Betracht zu ziehen ist.

 

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.9.2011, B1369/10, unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des EGMR ausgesprochen hat, indiziert es gerade keine unzulässige Überwälzung der Beweislast auf einen Fahrzeughalter, wenn der Betreffende logisch besehen als einzige als Lenker in Betracht kommende Person am Verfahren nicht mitwirkt oder auch zur öffentlichen mündlichen Verhandlung  nicht erscheint und die Berufungsbehörde – nunmehr das Landesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstitution - demnach im Rahmen der Beweiswürdigung den Schuss zieht,  er selbst habe die Verwaltungsübertretung  - hier die Überschreitung der gesetzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit - begangen.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Das bloß globale Bestreiten eines Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren löst keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen mangels jeglicher Mitwirkung keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durchführen kann, weil sich der Beschwerdeführer  mehrfach lediglich auf das Nichtvorhandensein eines bestimmten Beweismittels in Form eines Beweisfotos beruft, sonst aber jegliche inhaltliche Mitwirkung verweigert  (vgl. unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

 

 

V.1. Zur Strafzumessung:

 

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer gilt wohl laut Aktenlage als unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet.

 

V.2.  Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Bei der hier ausgesprochenen Geldstrafe von nur 50 Euro kann daher auch kein Ermessensfehler erblickt werden.

 

Der Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei /  die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r