LVwG-600614/2/Br/CG

Linz, 17.12.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Herrn M K, geb. x, A, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 27.10.2014, VerkR96-16189-2014, 

zu Recht:

 

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden für das Beschwerdeverfahren 26 Euro als Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

 

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis wurde die von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Strafverfügung vom 24.02.2014, VerkR96-2973-2014, über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung(en) nach 1) § 18 Abs.1 StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO in Höhe von 180,00 Euro verhängte Geld- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 85 Stunden ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß dem gegen das Strafausmaß vom 4.3.2014 erhobenen Einspruch mit der Maßgabe entsprochen, als die Geldstrafe auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden ermäßigt wurde.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6.11.2014 nach einem  Zustellversuch am 5.11.2014 mittels RSA-Sendung durch Hinterlegung zugestellt.

 

 

I.1. Begründend wurde im Ergebnis ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung sowie der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers die Herabsetzung der Strafe auf das oben angeführte Ausmaß gerade noch vertretbar wäre, jedoch diese Geldstrafe notwendig sei um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich ausgeführten und am 26.11.2014 um 9:49 Uhr von einer offenbar auf ihn lautenden E-Mail-Adresse x „gegen die Strafverfügung vom 27.10.2014“ (gemeint wohl den von der Behörde als Straferkenntnis bezeichneten Bescheid mit dem das Strafausmaß von ursprünglich 180 auf  130 Euro ermäßigt worden war) als Einspruch bezeichneten Beschwerde.

Inhaltlich bleibt diese zur Gänze unbegründet. Wie aus dem Verfahrensakt laut der vom Beschwerdeführer übermittelten Gehaltsabrechnung hervorgeht, verdient er monatlich 1.330,79 Euro netto.

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses  mit dem Schreiben vom 12.12.2014 mit dem Hinweis von einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch gemacht zu haben zur Entscheidung vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte, mit Blick auf die sich auf das Strafausmaß reduzierende Beschwerde, unterbleiben.

 

IV. Sachverhalt:

Wie sich aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 3.1.2014 nachvollziehen lässt, wurde vom Beschwerdeführer bei einer Fahrgeschwindigkeit von 129 km/h lediglich ein Abstand zum Vorderfahrzeug von 15 m eingehalten. Dies entspricht einer Zeitspanne von 0,42 Sekunden.

Es ist nur unschwer nachvollziehbar, dass ein derartiger Sicherheitsabstand, der hier mit einer entsprechend geeichten technischen Anzeige festgestellt worden ist, eine erhebliche Verletzung gesetzlich geschützter Interessen herbeigeführt wurde, weil eine so krasse Verkürzung des Sicherheitsabstandes insbesondere auf Autobahnen weitreichende und schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann, wenn es dadurch zu einem im Falle der Bremsung durch ein Vorderfahrzeug unvermeidbaren Auffahrunfall kommt.  

 

 

V. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

Bei der Strafzumessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Das Sachlichkeitsgebot hat bei der Ermessensübung iSd § 19 VStG und des bereits oben gesagten den Maßstab zu bilden.

Abschließend ist festzuhalten, dass ein derartiges Fahrverhalten durchaus auch auf eine erhöhte Aggressionsneigung und ein reduziertes Gefahrenbewusstsein schließen lässt, so dass die hier lediglich mit 130 Euro ausgesprochene Geldstrafe insbesondere unter dem Aspekt der Prävention geboten ist.

 

Die als Beschwerde zu wertende Eingabe war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei / die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r