LVwG-650241/4/Sch/HK/MSt

Linz, 02.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn A. H., J.-Straße 3/1, K., vom 12. September 2014, eingebracht am 1. Oktober 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26. August 2014, GZ: VerkR21-173-2014, wegen Entziehung der Lenkberechtigung den

 

Beschluss

 

gefasst:

 

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm  § 31 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.   

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom 26. August 2014, VerkR21-173-2014, die Lenkberechtigung des Herrn A. H. für die Klassen AM und B gemäß §§ 24, 25 und 26 FSG für die Dauer von 8 Monaten entzogen. Weiters wurden gemäß § 24 Abs.3 FSG begleitende Maßnahmen vorgeschrieben. Grund für die Entziehung war ein in der Begründung des Bescheides näher erläutertes Alkoholdelikt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Obgenannte Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde ist mit 12. September 2014 datiert, der Poststempel auf der eingeschriebenen Briefsendung weist das Datum 1. Oktober 2014 auf. Bei der belangten Behörde eingelangt ist die Beschwerde laut Eingangsstempel am 3. Oktober 2014.

Diese wurde samt Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt.

Gemäß § 2 VwGVG hat hierüber der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.2 Z1 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Vorliegend wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid dem Rechtsmittelwerber laut Postrückschein nach einem vergeblichen Zustellversuch am 29. August 2014 dann am 1. September 2014 durch Hinterlegung beim Postamt K. zugestellt.

Damit begann die gemäß der obzitierten Bestimmung mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete demnach am 29. September 2014.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel jedoch erst am 1. Oktober 2014 eingebracht. Dieses Einbringungsdatum ergibt sich aus dem unzweifelhaften Poststempel auf dem entsprechenden Briefumschlag und dem damit korrespondierenden Einlangungsdatum 3. Oktober 2014.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2014, LVwG-650241/2/Sch/Kr, über die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels informiert und ihn unter Hinweis auf § 17 Abs.3 Zustellgesetz eingeladen, eine allfällige relevante Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen. Das erwähnte Schreiben ist dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014 laut entsprechendem Postrückschein zugegangen, eine Reaktion hierauf erfolgte allerdings nicht.

 

 

Damit war die verspätete Einbringung der Beschwerde als erwiesen anzusehen und somit das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung weder einer Behörde noch einem Verwaltungsgericht zusteht.

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.  S c h ö n