LVwG-650260/6/Bi/CG

Linz, 15.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn C. P., dzt. P.straße 9, L., vertreten durch Herrn RA Mag. Dr. A. M., J.straße 10, L., vom 11. November 2014 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von vom 27. Oktober 2014, FE-459/2014, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua aufgrund des Ergebnisses der am 2. Dezember 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die Aufforderung im Punkt 3) des in Beschwerde gezogenen Bescheides, sich innerhalb der Entzugsdauer zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen gemäß § 24 Abs.3 1. Satz FSG erfolgt und die Wortfolge „und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen“ zu entfallen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Entziehung im Punkt 1) gemäß §§ 7 Abs.1 Z2, Abs.3 Z11 und Abs.4 iVm 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3 FSG und im Punkt 2) gemäß      § 30 Abs.2 FSG, bezogen auf eine allfällig vorhandene ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung und einen ausländischen EWR-Führerschein, ausgesprochen wird; die Aufforderung im Punkt 4) stützt sich auf § 29 Abs.3 FSG, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auf § 13 Abs.2 VwGVG.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B – Führerschein ausgestellt von der LPD am 7.10.2013 zu F13/413487 – wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde ihm eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen und er aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Er wurde außerdem gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb der Entziehungsdauer zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen. Einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides an den Bf erfolgte laut Rückschein am 5. November 2014.

 

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 2. Dezember 2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf und seines Rechtsvertreters Mag. J. A. durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, der Bescheid stütze sich lediglich auf die rechtskräftige Verurteilung nach § 28a Abs.2 SMG, wonach im Zeitraum Juli 2013 bis April 2014 eine unbekannte Menge Kokain erworben und zum gelegentlichen Eigenkonsum besessen worden sei. Ein allfälliger Suchtgift­missbrauch sei mit April 2014 abgeschlossen gewesen, sodass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder das Erfordernis noch eine Grundlage zum Entzug der Lenkberechtigung bestehe und der Bescheid unter denkunmöglicher Gesetzes­anwendung erlassen worden sei. Ein Eigenkonsum sei nicht objektiviert und er zu keinem Zeitpunkt beim Lenken eines Kraftahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand betreten worden. Nach der Rechtsprechung des VwGH berühre selbst gelegentlicher Konsum von Suchtgift die gesund­heitliche Eignung nicht und „hinkünftige“ Vergehen nach dem SMG und FSG würden nicht behauptet, noch lägen solche vor; es liege kein Sachverhalt vor, um seine gesundheitliche Eignung in Zweifel zu ziehen.

Die Behörde habe zur Verwerflichkeit der Taten geschwiegen. Bei der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG mache es einen Unterschied, ob die Suchtgiftmenge für den Eigenverbrauch oder zur Weitergabe an Dritte gedient habe. Bei der Bestimmung zum Eigenverbrauch sei die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen geringer als im Fall der Absicht, Suchgiftmengen in Verkehr zu setzen.

Laut VwGH sei im Rahmen der Verwerflichkeit das Begehungsende zu berücksichtigen; er habe seit April 2014 keine Tätigkeit mehr ausgeübt, sodass mit einer weit geringeren Entziehungsdauer das Auslangen gefunden werden hätte können, sollte überhaupt eine Verwerflichkeit vorliegen.

Eine Rückfallswahrscheinlichkeit sei von der belangten Behörde weder behauptet noch begründet worden. Die Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei nur damit begründet worden, er sei von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Die belangte Behörde habe aber übersehen, dass er derzeit in der Justizanstalt Linz inhaftiert sei, obwohl der Bescheid dorthin zugestellt worden sei. Die belangte Behörde habe überschießend die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, obwohl sichergestellt sei, dass er bis April 2016 nicht am Straßenverkehr teilnehmen könne und werde. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei damit gewährleistet und werde über den Entzug der Lenk­berechtigung rechtskräftig vor dem vorangeführten Datum entschieden werden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt.

Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu eine mündliche Verhandlung, sowie „die belangte Behörde in den Ersatz der Kosten des Bf (510,84 Euro) binnen 14 Tagen zu Handes rechtsfreundlichen Vertreters bei sonstiger Exekution zu verfällen“.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. September 2014, 27 Hv 81/14k, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter gehört und die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides berücksichtigt wurden, und hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie sich wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG ua zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.

 

Gemäß § 28a Abs.1 SMG ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft. Gemäß Abs.2 Z1 dieser Bestimmung ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs.1   gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs.1 verurteilt worden ist. Gemäß § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

 

Der 1962 geborene Bf wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des LG Linz vom 26. September 2014, 27 Hv 81/14k,

I.) der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 2. und 3. Fall, teils als Bestimmungstäter nach § 12  2. Fall StGB,

II.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 5. Fall, Abs.2 Z1 SMG,

III.) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs.1 1. und 2. Fall, Abs.2 SMG und

IV.) der Vergehen nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall, Abs.2 SMG

schuldig erkannt. Er hat in Linz und anderenorts vorschriftswidrig Suchtgift

I.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge (teils als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB)  ein- und ausgeführt, indem er

1. zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Juni/Juli 2013 gemeinsam mit dem in Amsterdam aufhältigen Mittäter „D.“ den abgesondert verurteilten F.K. mit dem Transport von 6 Plomben Kokain zu jeweils 7,69 Gramm netto, sohin etwa 46,14 Gramm Kokain (mit einer Reinheit von zumindest 66%), aus den Niederlanden nach Deutschland beauftragte, wo er das Suchtgift in Rosenheim übernahm und nach Österreich schmuggelte;

2. im August 2013 gemeinsam mit dem in Amsterdam aufhältigen Mittäter „D.“  den abgesondert verurteilen F.K. mit dem Transport von insgesamt 108,84 Gramm Kokain netto aus den Niederlanden nach Deutschland beauftragte, wofür er in Erwartung der Suchtgiftübernahme am 22. August 2013 in Rosenheim 12.500 Euro an K. übergab, bei dem am 24. August 2013 107,6 Gramm Kokain (beinhaltend 71,9 Gramm Reinsubstanz) durch Beamte der Kriminalpolizei Rosenheim sichergestellt werden konnten;

II.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er bereits wiederholt wegen der Tat nach Abs.1 (nämlich zuletzt am 19. Juni 2008 zu 24 Hv 64/08d des LG Linz wegen § 28a Abs.1 2., 3. und 5. Fall, Abs.4 Z3 SMG) verurteilt wurde, indem er die zu oben I.) 1. beschriebenen, in Rosenheim von F.K. übernommenen 46,14 Gramm hochwertigen Kokains an namentlich unbekannt gebliebene Abnehmer in Österreich verkaufte;

III.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, wobei er in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge handelte, indem er am 4. April 2014 insgesamt 2.152,1 Gramm Kokain in verschiedenen Verpackungseinheiten (mit einer Reinsubstanz von 1.779 +/- 8,9 Gramm), das er von einer unbekannten Bezugsquelle erworben hatte, zum Zweck des Weiterverkaufs bis zur Sicherstellung durch Beamte des LKA besaß;

IV.) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, indem er in der Zeit von zumindest Juni 2013 bis 4. April 2014 eine unbekannte Menge Kokain erwarb und bis zum gelegentlichen Eigenkonsum sowie am 4. April 2014 3,6 Gramm Cannabiskraut und 0,3 Gramm Cannabisharz bis zur Sicherstellung durch Beamte des LKA besaß.

Der Bf wurde nach dem Strafsatz des § 28a Abs.2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wobei die Vorhaft von 4. April bis 26. September 2014 auf die verhängte Strafe angerechnet wurde.

Laut Urteilsbegründung bezog der Bf zuletzt als Handelsreisender ein Einkommen von 1.500 Euro monatlich netto und hatte nach eigenen Angaben ein Vermögen von 15.000 Euro. Seine Strafregisterauskunft weist 4 Eintragungen auf, zuletzt wurde er am 19. Juni 2008 ua wegen § 28a Abs.1 2., 3. und 5. Fall, Abs.4 Z3 SMG teils als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall (wegen Inverkehrsetzen von die Grenzmenge übersteigenden Mengen von Kokain) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, die er bis zu seiner bedingten Entlassung am 7. Februar 2011 verbüßte. Davor befindet sich die Verurteilung des Tribunals Bozen vom 8. Februar 2007 wegen gesetzwidrigen Handelns mit Rauschgift zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten sowie einer Geldstrafe von 16.000 Euro. Weiters scheint auf die Verurteilung des Landesgerichtes Würzburg vom 24. Jänner 2001 wegen bewaffneten Handelns mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten samt einer Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. Die Verurteilungen begründen ua das Vorliegen der Qualifikation nach § 28a Abs.2 Z1 SMG sowie eine mögliche Strafschärfung im Sinne des § 39 StGB.

Bereits während des letzten Strafvollzuges lernte er F.K. kennen, bei dem ein Aufenthaltsverbot in Österreich besteht und der daher die Kokainlieferungen von den Niederlanden nach Deutschland übernahm, wo der Bf die Lieferungen zum Transport nach Österreich und (nach Aufstreckung) Verteilung an seine Suchtgiftkunden entgegen­nahm in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Weitergabe von Suchtgift an andere eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Gewinnaufschlag).  Am 4. April 2014 wurde beim Bf in der Wohnung 2.152,1 Gramm Kokain (Reinheitswert zwischen 55 und 84,8 %, dh eine Reinsubstanz­menge von 1.779 +/- 8,9 Gramm), teilweise bereits in Klemmsäckchen vorportioniert, sichergestellt. Erschwerend gewertet wurden die einschlägigen Vorstrafen zugleich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, das Zusammen­treffen von Verbrechen und Vergehen sowie der längere Deliktszeitraum; mildernd waren das letztlich volle und reumütige Geständnis, der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind und Teile des Suchtgiftes sichergestellt wurden und damit nicht mehr in Verkehr gesetzt werden konnten.

 

Im FSR scheinen beim Bf außer einer strafgerichtlich bedingten Entziehung der Lenkberechtigung aus 2002/2003 solche wegen wiederholten Lenkens ohne Lenkberechtigung (ungarischer Führerschein) 2005 und 2006 sowie wegen einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt von 2007 auf.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Bf aus, sein früherer Arbeitgeber sei bereit, ihn wieder zu beschäftigen, dh er könne seine frühere berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen, brauche dazu aber eine Lenkberechti­gung, weil er in Linz und außerhalb arbeite.

 

Hinsichtlich der im in Rechtskraft erwachsenen Urteil angeführten Tathandlungen betreffend die Begehung der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 2. und 3. Fall SMG, teils als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB, und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 5. Fall, Abs.2 Z1 SMG ist ohne Zweifel vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z11 FSG auszugehen; dabei ist die belangte Behörde ebenso wie das Landes­verwaltungsgericht an den Schuldspruch des strafgerichtlichen Urteils gebunden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Begehung der oben zitierten im Urteil genannten Taten typischerweise durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erleichtert wird (vgl VwGH 1.12.1992, 92/11/0057).

 

Unter dem Begriff „Verkehrsunzuverlässigkeit“ ist ein charakterlicher Mangel zu verstehen. Von Kraftfahrzeuglenkern muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Geisteshaltung erwartet werden. Das wiederum setzt voraus, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges Respekt und Achtung vor dem selbstbestimmten Leben und der Gesundheit anderer Straßenverkehrsteilnehmer besitzt, was beim Bf aufgrund seines wenig wertschätzenden Verhaltens anderen Personen gegenüber fraglich ist.

 

Zur Entziehungsdauer ist auf die Bestimmungen des § 7 Abs.4 FSG zu verweisen. Demnach sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispiels­weise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Verbrechen nach § 28a Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich und gefährlich. Dem Bf war die schädliche Wirkung des von ihm in Verkehr gesetzten Suchtgifts sowie die Nachteile einer körperlichen und psychischen Abhängigkeit davon bekannt und bewusst. Er hat trotzdem im Zeitraum von zumindest Juni 2013 bis 4. April 2014, also rund zehn Monate, gewerbsmäßig Kokain mit einem hohen Reinheitsgehalt (teils als Bestimmungstäter) aus den Niederlanden nach Österreich geschmuggelt und an seinen Kundenkreis gegen einen Gewinn­aufschlag weitergegeben, sodass er sich neben seinem beruflichen Einkommen auf Kosten anderer ein Vermögen aufbauen konnte – dies alles trotz des Umstandes, dass er bereits wegen genau solcher Straftaten mehrere Jahre unbedingter Freiheitstrafe verbüßt hat, was offensichtlich in seiner Geisteshaltung absolut nichts zu bewirken imstande war. Dabei handelt es sich bei Kokain nicht um eine „leichte Droge“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbrechen nach § 28a SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinne des § 7 Abs.4 FSG einzustufen (vgl E 25.5.2004, 2003/11/0291; 9.10.2008, 2008/11/0116; ua).

 

Auch dass Haftzeiten für die nach den Wertungskriterien zu erstellende Prognose nicht ohne Bedeutung sind, zumal die Haft auch spezialpräventiven Zwecken dient, entspricht der Judikatur des VwGH (vgl E 21.2.2006, 2004/11/0129; 21.3.2006, 2005/11/0196; 21.11.2006, 2005/11/0168; 23.11.2011, 2009/11/0263; 21.8.2014, Ra 2014/11/0007).

Der Bf befindet sich seit 4. April 2014 in Haft, weshalb sein Verhalten in der seither verstrichenen Zeit (insbesondere angesichts der Gerichtsverhandlung am 26. September 2014) zwar nicht gänzlich zu vernachlässigen, aber nicht besonders aussage­kräftig ist. Außerdem hat er in Bezug auf Haftzeiten – aus seinen bisher drei einschlägigen Vorstrafen und den trotzdem erneuten Rückfällen zu schließen – offensichtlich einige (auch psychische) Erfahrung, sodass eine nachhaltige Änderung seiner Lebenseinstellung durch die nunmehr dreijährige unbedingte Freiheitsstrafe erst zu beweisen sein wird.

 

Der VwGH hat bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verurteilung nach § 28a Abs.1 5.Fall, Abs.2 Z3 und Abs.3 SMG, bezogen auf Cannabis in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge während eines Deliktszeit­raumes von ca 2,5 Jahren für die Dauer von 18 Monaten unter Zugrundelegung der bisherigen Unbescholten­heit und eines Geständnisses bei einer teilweise bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren nichts entgegengesetzt (E 23.11.2011, 2009/11/0263).

Im Größenschluss kann daher beim Bf eine Dauer der prognostizierten Verkehrsunzu­verlässigkeit für insgesamt 31 Monate, gerechnet ab seiner Verhaftung am 4. April 2014, nicht als überzogen angesehen werden. 

Gleiches gilt auch für die Entziehung einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 24 Abs.3 1. Satz FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

Ein vom Geständnis des Bf in der Verhandlung vor dem LG Linz erfasster mengenmäßig nicht fest­gestellter Eigenkonsum für einen Zeitraum von immerhin Juni 2013 bis 4. April 2014 lässt eine Anordnung im Sinne des § 24 Abs.3 1.Satz FSG im Hinblick auf ein Weiterbestehen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerechtfertigt erscheinen. Dies­bezüglich war aber die gesetzliche Grundlage zu ändern, auch wenn die Anordnung, welche konkreten Befunde für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Bf gemäß § 8 FSG erforderlich sein werden, dem Amtsarzt überlassen bleiben muss. Die Anordnung, bei der amtsärztlichen Untersuchung nicht konkretisierte Befunde vorzulegen, ist mangels ausreichender Bestimmung nicht durchführbar und hatte daher zu entfallen. 

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungs­bescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Der Bf hat in der Verhandlung ausgeführt, sein Führerschein sei derzeit für Außenstehende nicht aufzufinden und er habe aufgrund der Haft keine Möglichkeit ihn zu suchen und vorzulegen. Das ändert nichts daran, dass die Anordnung selbstverständlich zu befolgen ist. 

 

Gemäß § 13 Abs.1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art.130 Abs.1 Z1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung insofern geboten, als der Bf, wie er selbst in der Verhandlung ausgeführt hat, möglicherweise eine Arbeitserlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt erhält und er damit als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Um dem Einhalt zu gebieten – nach der Rechtsprechung des VwGH bilden bei der Beurteilung der Verkehrs-zuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, die mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl E 14.11.1995, 95/11/0300; 24.8.1999, 99/11/0166; 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; uva). Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 6.4.2006, 2005/11/0214; uva) – war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides erforderlich. Der Bf hat dadurch insofern keine Nachteile, als die Entziehungszeit schon am 5. November 2014, sohin während der Haft, in der er ohnehin von einer Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen ist, zu laufen begonnen hat.

Bei einer Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung immer  geboten (vgl E 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

 

Zum Antrag auf Kostenerstattung ist auszuführen, dass das VwGVG derartiges im Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG nicht vorsieht.

Es war daher im Anfechtungsumfang spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger