LVwG-650250/5/KLE/HK

Linz, 15.12.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von A L, N, S M, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. G P LL.M. MBA, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.9.2014, GZ 186480-2104,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.9.2014, GZ 186480-2104 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt:

Nach dem amtsärztlichen Gutachten unter Einbeziehung der verkehrspsychologischen Stellungnahme ist nach wie vor von einer gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen. Die verkehrspsychologische Untersuchung ergab in allen Bereichen deutliche Einschränkungen. Im Explorationsgespräch zeigte sich zwar eine Bereitschaft zur Mitarbeit, jedoch ist keine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der Alkoholproblematik sowie dem sozialen Verantwortungsbewusstsein bei der Verkehrsteilnahme zu verzeichnen (deutliche Bagatellisierungstendenzen). Im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft zur Auseinandersetzung, einer deutlich eingeschränkten Einsicht in die Verhaltensproblematik bei der Verkehrsteilnahme wie auch im Umgang mit Alkohol und den deutlichen Leistungsschwächen im kraftfahrspezifischen Leistungsbereich ist eine Eignung zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 derzeit nicht gegeben. Die Amtsärztin führt in ihrem Gutachten weiter aus, dass seitens des Verkehrspsychologen eine psychologische Beratung empfohlen werde - ob dadurch eine längerfristige Besserung erzielt werden kann, könne aus amtsärztlicher Sicht nicht beurteilt werden. Ein derartiger Nachweis wäre aber vor erneuter Antragstellung beizubringen. Die Einhaltung einer Alkoholabstinenz werde aber auf jeden Fall gefordert.

Da somit laut dem von der Behörde als schlüssig erachteten amtsärztlichen Gutachten derzeit keine gesundheitliche Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gegeben ist und somit eine Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung nicht erfüllt ist, ist Ihr Antrag abzuweisen.“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wieder erteilt bzw. wieder ausgefolgt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt:

„Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.09.2014, GZ: 186480-2104 wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Der Berufungswerber verfügt über die gesundheitliche Eignung ein Kraftfahrzeug zu lenken.

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 24.07.2014 wird ausgeführt, dass der Antragsteller im Bereich der Beobachtungsfähigkeit (LVT) eine ausreichende Auffassungsfähigkeit hat. Ferner ist das Konzentrationsvermögen (COG) ausreichend und ist die reaktive Belastbarkeit (DT) sowie eine ausreichende Reaktionssicherheit gegeben.

Der Antragsteller zeigt auch eine Einsicht in die Verhaltensproblematik bei der Verkehrsteilnahme wie auch im Umgang mit Alkohol.

Im Zuge einer Gesamtschau der Umstände hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Antragsteller die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges hat und hätte dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Lenkerberechtigung stattgeben müssen.

Die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkerberechtigung vom 27.05.2014 erfolgte sohin rechtswidrig.

Beweis:

PV, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht für Oberösterreich, wie bisher.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 21.10.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreter teil.

 

Folgender Sachverhalt liegt dieser Entscheidung zu Grunde:

Am 27.5.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Entziehung für die Klassen AM und B.

 

Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 24.7.2014 lautet auf „derzeit nicht geeignet“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Empfohlen wurde die Inanspruchnahme psychologischer Beratung (kognitives Leistungstraining, Psychotherapie, verkehrspsychologische Einzelgespräche).

In der zusammenfassenden Beurteilung wurde ausgeführt:

„Der Proband A L, geboren am X, erbrachte bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 17.07.2014 in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen folgende Ergebnisse:

Im Bereich der Beobachtungsfähigkeit zeigt sich eine ausreichende Auffassungsfähigkeit (LVT); die Überblickgewinnung (TAVTMB) hingegen ist deutlich unterdurchschnittlich ausgeprägt. Das Konzentrationsvermögen (COG) wäre ausreichend gegeben. Im Bereich des Reaktionsverhaltens zeigt sich eine deutlich verlangsamte Reaktionszeit (RT); die reaktive Belastbarkeit (DT) zeigt eine ausreichende Anzahl richtiger Reaktionen, eine ausreichende Reaktionssicherheit und eine leicht erhöhte Anzahl ausgelassener Reaktionen, wobei jedoch die Reaktionszeit verlangsamt ist (.95 sec). Die Sensomotorik (2HAND) ist nicht mehr ausreichend gegeben. Insgesamt werden die Anforderungen im Sinne der Fragestellung nicht mehr ausreichend erfüllt.

Im Vergleich zur Voruntersuchung zeigt sich bei der Sensomotorik (2HAND) eine Leistungsveränderung: Deutlich verlangsamte Ausführungszeit, bei verbesserter Genauigkeit. Im Bereich des Reaktionsverhaltens zeigt sich eine deutlich verlangsamte Entscheidungszeit bei der Reaktionszeiterfassung (RT) wie auch der motorischen Zeit.

Das formal-logische Denkvermögen (SPM) ist deutlich unterdurchschnittlich ausgeprägt; das Erinnerungsvermögen scheint gegeben zu sein, wobei jedoch Einschränkungen hinsichtlich der Motivation zur Auseinandersetzung mit der Verkehrsvorgeschichte gegeben sind.

Im Explorationsgespräch zeigt sich zwar eine Bereitschaft zur Mitarbeit, jedoch ist keine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit dem Umgang mit Alkohol sowie dem sozialen Verantwortungsbewusstsein bei der Verkehrsteilnahme zu verzeichnen. Es zeigen sich deutliche Bagatellisierungstendenzen. In weiterer Folge wird von einer Auseinandersetzung abgesehen.

In Hinsicht auf die fehlende Bereitschaft zur Auseinandersetzung, einer deutlich eingeschränkten Einsicht in die Verhaltensproblematik bei der Verkehrsteilnahme wie auch im Umgang mit Alkohol und den deutlichen Leistungsschwächen im kraftfahrspezifischen Leistungsbereich ist die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 derzeit nicht gegeben.“

 

Das Gutachten der Amtsärztin vom 30.7.2014 lautete auf „nicht geeignet“.

Begründend wurde ausgeführt:

„Herr L wurde neuerlich amtsärztlich untersucht. Im März und Oktober 2013 waren die verkehrspsychologischen Stellungnahmen negativ. Bei der Untersuchung wurde der oa. Befund erhoben, im April war das CD-Transferrin leicht erhöht. Herr L gab an zuletzt zu Weihnachten 3-4 Bier getrunken zu haben. Bereits bei der letzten Untersuchung war ihm gesagt worden, dass eine Besserung nur bei strikter Einhaltung einer Abstinenz möglich ist. Auch diesmal war die verkehrspsychologische Stellungnahme wieder negativ, wobei sowohl die kraftfahrspezifische Leistungen, als auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als nicht ausreichend angesehen wurden. Eine positive Beurteilung ist daher nicht möglich. Zur Verbesserung wurde eine psychologische Beratung angeraten, wobei aus amtsärztlicher Sicht nicht beurteilt werden kann, ob dadurch eine ausreichende und vor allem länger andauernde Besserung erzielt werden kann. Dies müsste aber vor einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung nachgewiesen werden. Die Einhaltung einer Alkoholabstinenz ist auf jeden Fall zu fordern.“

 

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im Bereich der Beobachtungsfähigkeit (LVT) eine ausreichende Auffassungsfähigkeit, ein ausreichendes Konzentrationsvermögen (COG) habe und die reaktive Belastbarkeit (DT) sowie eine ausreichende Reaktionssicherheit gegeben sei, so werden die bei der verkehrspsychologischen Untersuchung erfassten Defizite völlig ausgeblendet bzw. negiert.

Dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach Einsicht in die Verhaltensproblematik bei der Verkehrsteilnahme wie auch im Umgang mit Alkohol zeige, ist eine Behauptung, die der Beschwerdeführer auch im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen konnte. Im Gegenteil: hinsichtlich des Vorfalles im Jahr 2012 (und die daraus resultierende Entziehung der Lenkberechtigung) gab er an, dass er nach Beendigung einer Baustelle in K nachhause gefahren sei und schon Bier und Schnaps getrunken habe. Er habe damals einen Bus gefahren, der überladen gewesen wäre. Er sei deswegen von der Polizei auf der Autobahn angehalten und es sei eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden. Er habe einen Alkotest gemacht und „dann hat es geheißen, ich sei betrunken“. Der Beschwerdeführer erwähnt nicht, dass damals ein Wert von 0,85 mg/l Atemalkoholgehalt das Ergebnis war.

 

Das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein erlaubt es der Behörde nicht, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 FSG 1997 ergibt, bedarf es gerade in Fällen, in denen eine verkehrspsychologische Stellungnahme für erforderlich gehalten wird, eines amtsärztlichen Gutachtens. Darüber hinaus sind gemäß § 3 Abs. 3 FSG-GV 1997 allfällige verkehrspsychologische Stellungnahmen bei der Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt von diesem "zu berücksichtigen", woraus deutlich wird, dass eine verkehrspsychologische Stellungnahme für die ärztliche Beurteilung nur eine Hilfsfunktion hat und den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen keineswegs eine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zukommt. Wird eine fachärztliche Stellungnahme iSd § 13 Abs. 1 FSG-GV 1997 vorgelegt, in der auch kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfunktionen der Person, deren gesundheitliche Eignung in Frage steht, beurteilt worden sind, so haben sich der Amtsarzt und in weiterer Folge auch die Behörde selbst mit einer solchen Stellungnahme auseinander zu setzen und, bevor sie die gesundheitliche Eignung verneinen, zu begründen, warum sie die fachärztliche Stellungnahme für unrichtig oder unschlüssig halten (VwGH vom 27.9.2007, 2004/11/0057).

 

Es wurde weder ein aktuelleres verkehrspsychologisches Gutachten, noch  eine fachärztliche Stellungnahme, in der auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit bzw. die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung Bezug genommen wird, als Beweismittel vorgelegt. Es ist daher von den im Akt befindlichen unbedenklichen Unterlagen auszugehen und diese sind der Beurteilung zu Grunde zu legen. Die im Akt befindlichen Untersuchungsergebnisse wurden im Übrigen grundsätzlich auch nicht bestritten, sondern lediglich Gegenbehauptungen geäußert.

 

Der Beschwerdeführer besitzt somit nicht die erforderlichen kraftfahrspezifischen Leistungen als auch die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

§ 8 FSG lautet:

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. […]

 

§ 18 FSG-GV regelt die verkehrspsychologische Untersuchung:

(1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.

(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3. Konzentrationsvermögen,

4. Sensomotorik und

5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.

(4) Bewerber um eine Lenkberechtigung, die gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben, sind einem verkehrspsychologischen Screening zu unterziehen, bei dem jedenfalls Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Koordination sowie in einem verkürzten Explorationsgespräch unter anderem die Motivation für den Erwerb der Lenkberechtigung zu untersuchen sind. Ergibt das Screening einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist die volle verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen.

(5) Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren führenden Behörde, zu melden. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.

(6) Die für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechend als geeignet anerkannt und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt werden.

 

Wie das Beweisverfahren ergeben hat, besitzt der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung, ein Kraftfahrzeug der Klassen AM und B zu lenken, nicht.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer