LVwG-600593/9/Br/HK LVwG-600594/8/Br/HK

Linz, 17.12.2014

I M   N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Y S, geb. X, B, R, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8.10.2014, GZ: VerkR96-242-2014 u. VerkR96-241-2014,  nach der am 17.12.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben; das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfällt jeglicher Verfahrens-kostenbeitrag.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit den oben bezeichneten Straferkenntnissen wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes Geldstrafen in der Höhe  von 1) 30 Euro und  für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden (Straferkenntnis, GZ: VerkR96-242-2014) sowie  2) und 3) Geldstrafen von 30 und 40 Euro und im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von sechs und acht Stunden (Straferkenntnis, GZ: VerkR96-241-2014) verhängt.

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe

1) als Verantwortlicher der Firma S mit Sitz in D-P, M, diese ist Zulassungsbesitzerin des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen X (D), nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Anhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat, da der Anhänger am 18.09.2013 um 11:00 Uhr auf der Innkreisautobahn (A8) in Fahrtrichtung Linz im Gemeindegebiet K bei km 24.900 von Herrn D G verwendet wurde, wobei im Zuge einer Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass beim genannten Anhänger die Schlussleuchte links nicht funktionierte.

 

Als verletzte Rechtsnorm wurden § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m § 14 Abs. 4 i.V.m § 16 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, BGBl.Nr. 267/1967 idgF angeführt (Spruch des (Straferkenntnisses, GZ: VerkR96-242-2014);

 

2) u. 3) er habe als Zulassungsbesitzer des als LKW zugelassenen Renault X mit dem amtlichen Kennzeichen X (A) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat, da das Fahrzeug am 18.09.2013 um 11:00 Uhr auf der Innkreisautobahn (A8) in Fahrtrichtung Linz im Gemeindegebiet K bei km 24.900 von Herrn D G gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim genannten KFZ

1. das Abblendlicht des Scheinwerfers rechts vorne nicht funktionierte und

2. die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte.

 

Als verletzte Rechtsnorm wurde zu 1)  § 103 Abs. 1 Z1 i.V.m § 14 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, BGBl.Nr. 267/1967 idgF und zu 2)  § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m § 14 Abs. 6 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, BGBl.Nr. 267/1967 idgF angeführt (Straferkenntnis, GZ: VerkR96-241-2014).

 

 

 

 

 

 

I.1. Die Behörde führte begründend zu beiden Verfahren im Ergebnis inhaltsgleich aus:

„Die Autobahnpolizeiinspektion (API) Wels erstattete am 29.10.2013 zu GZ VStV / 913100050467 / 006 / 2013-1 gegen Sie Anzeige, weil Sie als Verantwortlicher der Firma S  mit Sitz in D-P, M, diese ist Zulassungsbesitzerin des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen X (D), nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Zustand des Anhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Der Anhänger wurde am 18.09.2013 um 11:00 Uhr auf der Innkreisautobahn (A8) in Fahrtrichtung Linz im Gemeindegebiet K bei km 24.900 von Herrn D G verwendet, wobei im Zuge einer Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass beim genannten Anhänger die Schlussleuchte links (Begrenzungsleuchte links hinten) nicht funktionierte.

 

Gleichgehend wurde seitens der API Wels gesondert zu GZ VStV / 913100050467 / 004 / 2013-1 gegen Sie Anzeige erstattet, weil Sie als Zulassungsbesitzer des als LKW zugelassenen Renault X mit dem amtlichen Kennzeichen X (A) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 18.09.2013 um 11:00 Uhr auf der Innkreisautobahn (A8) in Fahrtrichtung Linz im Gemeindegebiet K bei km 24.900 von Herrn D G gelenkt, wobei im Zuge einer Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass beim genannten KFZ

1. das Abblendlicht des Scheinwerfers rechts vorne nicht funktionierte und

2. die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte.

 

Mit Strafverfügung vom 26.11.2013 wurden Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Geschäftszeichen VerkR96-18830-2013 die in der Anzeige zu GZ VStV / 913100050467 / 006 / 2013-1 angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und eine Geldstrafe von 30,00 Euro über Sie verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie mit Schreiben vom 10.12.2013 (eingelangt per Telefax am 11.12.2013) fristgerecht Einspruch. Den Einspruch begründeten Sie wie folgt: „Ich erhebe hiermit Einspruch, da ich die Strafe nicht begangen habe. MfG..."

 

Am 09.01.2014 trat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das Verfahren an Ihre Wohnsitzbehörde ab.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20.01.2014 wurden Sie eingeladen, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Weiters wurden Sie ersucht, Ihre Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Einkommen auf 1.300,00 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt werde, sofern innerhalb der Frist keine Mitteilung erfolgt.

 

Per E-Mail gaben Sie am 13.02.2014 folgende Rechtfertigung zu den Geschäftszeichen der Strafverfügungen von Grieskirchen (VerkR96-18829-2013 und VerkR96-18830-2013) ab: ,,[...]ich gebe hiermit bekannt, dass ich Herrn G D die Fahrzeuge ordnungsgemäß bzw. mit voll funktionsfähiger Beleuchtung übergeben habe. Kennzeichen Zugfahrzeug X, Anhänger X. Ich habe ebenfalls mit Herrn D gemeinsam den Anhänger angekoppelt und die Beleuchtungen überprüft. Es waren keine Lampen defekt. MfG[...]"

 

Am 20.02.2014 wurden Sie gebeten, Angaben zu nachstehenden Fragen ergänzend zu tätigen. Welche Sie per E-Mail am 06.03.2014 wie folgt beantworteten:

1. Wann (Tag und Uhrzeit) haben Sie das Fahrzeug und den Anhänger überprüft und Herrn D übergeben?

A.: „18.09.2013, Uhrzeit ca. 10:15 Uhr"

2. Wo (Ort) haben Sie das Fahrzeug und den Anhänger überprüft und Herrn D übergeben?

A.: „Ried im Innkreis; Tankstelle X"

3. Wies das Fahrzeug (Renault X) zum Zeitpunkt der Übergabe einen weiteren technischen Defekt, insbesondere im Bereich der Instrumententafel (Anzeigeinstrumente- Kontrollleuchten) auf?

A.: „Das Fahrzeug hat leider keine Kontrolllampen für die Beleuchtung."

4. Erfolgte der Verleih des Fahrzeuges gewerblich oder privat?

A.: „Herr D überstellte für mich den Anhänger nach P zu einem Autohändler."

5. Erfolgte der Verleih des Anhängers gewerblich oder privat?

A.: „Herr D überstellte für mich den Anhänger nach P zu einem Autohändler."

 

Am 31.03.2014 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Ried mittels Rechtshilfeersuchen das Polizeikommissariat Steyr Herrn G D als Zeuge zu vernehmen, welcher am 05.05.2014 nachstehende Fragen wie folgt beantwortete:

 

I. Wann (Tag und Uhrzeit) haben Sie das Fahrzeug und den Anhänger überprüft?

A.: „Der Tag dürfte der Tag wie im Akt angegeben der 18.09.2013 gewesen sein, an diesem Tag haben wir gemeinsam das KFZ und den Anhänger überprüft, Uhrzeit war zw. 09:30 und 10:00 Uhr, genau kann ich das nicht mehr sagen."

II. Wo (Ort) haben Sie das Fahrzeug und den Anhänger überprüft?

A.: „Ort war R, Parkplatz in der Nähe der Feuerwehr (glaube ich)."

III. Gibt es noch weitere Zeugen, die Ihre Fahrzeugüberprüfung bestätigen können?

A.: „Keine weiteren Zeugen vorhanden."

IV. Sind Sie Angestellter, oder stehen Sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn S Y?

A.: „Ich bin kein Angestellter, Herr S ist ein Bekannter von mir. Ich selber habe auch eine Strafverfügung erhalten, gegen diese Strafverfügung habe ich auch Einspruch erhoben und in diesem auch angeführt, dass ich nach der Kontrolle unmittelbar zur Fa. F (Erzeuger vom Anhänger) gefahren bin und dann umgehend alle Lampen (Anhänger und Zugfahrzeug) bei einem Händler in der Nähe von P (Fa. gibt es nicht mehr) getauscht wurden. Mehr kann ich dazu nicht sagen."

Ihre Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse legten Sie bis Dato nicht offen.

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG gehört es zur Pflicht des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 14 Abs. 4 KFG müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlusslicht). Die Schlussleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.

 

Gemäß § 16 Abs. 1 KFG 1) gelten für Anhänger die Bestimmungen des § 14 über die Schlussleuchten und paarweisen Bremsleuchten, die hinteren Umrissleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Kennzeichenleuchten und Rückstrahler sowie Nebelschlussleuchten. Nebelschlussleuchten sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch nicht erforderlich. Die Rückstrahler müssen von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Diese Rückstrahler müssen auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht sind; werden sie durch den Leuchtenträger verdeckt, so müssen auch auf diesem Rückstrahler angebracht sein.

 

Sie führten im Einspruch sowie im weiteren Verfahren im Wesentlichen an, dass Sie gemeinsam mit Herrn D den Anhänger bei der X Tankstelle in R am besagten Zugfahrzeug angehängt und auf Funktion überprüft hätten. Dabei hätten alle Lampen funktioniert. Es sei Ihnen daher kein schuldhaftes Verhalten anzulasten.

Herr D meinte hingegen, dass die Überprüfung des Fahrzeuges und des Anhängers auf einem Parkplatz in der Nähe der Feuerwehr in R durchgeführt worden wäre. Die Feuerwehr befindet sich in R in der B, X Tankstellen gibt es zwei in R, wobei die nächstgelegenste zur Feuerwehr jene in der F ist. Selbst diese Tankstelle ist aber immerhin mehr als 300 Meter entfernt und folglich der in 2. Parallelstraße abseits gelegenen Örtlichkeit der Feuerwehr, kann diese nicht als glaubwürdiger örtlicher Bezugspunkt zur X Tankstelle gesehen werden. Insbesondere nachdem die besagte Tankstelle ein markanter Punkt am Kreisverkehr der S, neben allgemein bekannter Bezugspunkte wie M D, etc, ist. So wäre diese Tankstelle wohl auch als Überprüfungsort genannt worden, sofern eine Überprüfung stattgefunden hätte. Bereits in dieser Hinsicht erscheinen die abweichenden Angaben als unglaubwürdige Schutzbehauptungen.

 

Angesichts dessen, dass der angebliche Ort der Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit dem Anhänger (X Tankstelle) und der Kontrollort (A8, Fahrtrichtung Linz bei km. 24.900, Gemeinde K) nur 32,6 Kilometer mit einer durchschnittlichen Fahrzeit von rund 24 Minuten entfernt ist, so erweist es sich als äußerst unwahrscheinlich, dass innerhalb dieser kurzen Strecke insgesamt 3 Glühlampen defekt geworden wären.

Ferner ist festzuhalten, dass der angeführte Zeuge (Herr G D) gemäß eigenen Angaben selbst Beschuldigter in einem gesonderten Verfahren zu vorliegenden Delikten ist. Unter Berücksichtigung des Aspektes der Selbstbelastung können somit auch in dieser Hinsicht die getätigten Angaben nicht als wahrheitsgemäße Zeugenaussagen gewertet werden.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Lenker im Zuge der Kontrolle nicht auf eine vorherige Überprüfung der Beleuchtung hingewiesen hat. Wäre diese Überprüfung tatsächlich vorgenommen worden, so hätte der Lenker mit Sicherheit den Polizisten darauf aufmerksam gemacht, zumal es -wie oben bereits angeführt - absolut unüblich ist, dass mehrere Lampen gleichzeitig kaputt gehen. Den Angaben eines Beschuldigten im Zuge der Beanstandung kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu, weil sich erfahrungsgemäß Personen im Zuge des Verfahrens eine für sie günstige Rechtfertigung zu Recht legen.

 

In der Gesamtheit waren deswegen die getätigten Angaben als Schutzbehauptungen zu bewerten und die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen auf Grund der Anzeige vom 29.10.2013 in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß §5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist Ihnen im gegenständlichen Fall nicht gelungen.

Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Höchststrafe für Übertretungen nach § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG 5.000,00 Euro beträgt, die verhängten Geldstrafen von 30,00 Euro (zu Punkt 1) und 40,00 Euro (zu Punkt 2) sich also im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen. Die Geldstrafen entsprechen auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde davon ausgeht, dass Sie ein monatliches Einkommen von Euro 1.300,00 bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten erzielen.

 

Als straferschwerend waren drei verkehrsrechtliche Verwaltungsvorstrafen (ebenso Verstöße gegen § 103 KFG) bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu werten. Sonst lagen keine Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe vor.

 

Da über jeden Einspruch gegen eine Strafverfügung mit Straferkenntnis zu entscheiden ist, sind gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Strafe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben, mindestens jedoch 10,00 Euro.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

I.2. Damit zeigt die Behörde einen Beweis eines schuldhaften Verhaltens des Zulassungsbesitzers  aber noch nicht auf!

 

 

 

II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde tritt der Beschwerdeführer dem Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen entgegen:

Sehr geehrter Herr Dr. O, Herr S,

 

ich möchte nochmals festhalten, dass ich die Beleuchtung des Fahrzeuges bei Übergabe mit Hn. D bei der X-Tankstelle (Parkplatz neben der Tankstelle) überprüft habe. Der Anhänger war in der Nähe der X-Tankstelle (Tankstelle beim Kreisverkehr) auf einem Parkplatz abgestellt. Das Fahrzeug war in der Nähe der Feuerwehr abgestellt. Folglich hat Herr D die Feuerwehr als markanten Punkt für Ihn angegeben. Er wohnt ja nicht in R.

Es ist möglich, dass auch in kurzer Zeit eine Lampe oder auch mehrere Lampen kaputt gehen. Gerade im Hängerbetrieb sei es z.B. aufgrund von Überspannung etc. möglich, daß Lampen schneller kaputt gehen. Herr D hat sehr wohl den Polizisten auf eine vorherige Überprüfung der Beleuchtung hingewiesen. Dieser meinte nur; das sagt ein jeder und lachte (ich sprach Hn. D darauf an). Ich bin mir keinem schuldhaften Verhaltens bewusst und somit habe ich nicht rechtswidrig gehandelt.

 

Mit freundlichen Grüßen Y S“

 

 

II.1. Damit ist der Beschwerdeführer letztlich im Recht!

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 01.09.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG durchzuführen. Beweis erhoben wurde durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungsleger T H und Verlesung der vom Beschwerdeführer nach telefonischer Ankündigung seiner Verhinderung an der Teilnahme übermittelten schriftlichen Rechtfertigung des Beschuldigten. Im Wege der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und nachfolgend der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Kommissariat Steyr wurde der Verfahrensausgang betreffend den Fahrzeuglenker erhoben.

Sowohl die Behörde als auch der Beschwerdeführer entschuldigten sich hinsichtlich der Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer übermittelte unmittelbar vor der Verhandlung eine ausführliche schriftliche Stellungnahme über sein Verhalten anlässlich der Überlassung der Fahrzeuge an den Lenker D. 

 

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer ist Verantwortlicher der Firma S mit Sitz in D-P (X), M. Letztere ist wiederum Halter der oben angeführten Fahrzeuge.

Am 18.9.2013 wurde in den Vormittagsstunden diese Fahrzeugkombination dem ebenfalls angezeigten G D für eine Fahrt nach P in Oberösterreich überlassen.

Im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle durch ein Organ der Autobahninspektion Wels, RI Th. H, wurde sowohl am Zugfahrzeug als auch am Anhänger ein Defekt an der Beleuchtungseinrichtung festgestellt. Konkret war am Lkw das rechte vordere Abblendlicht sowie die linke Kennzeichenbeleuchtung und am Anhänger die Begrenzungsleuchte links hinten defekt.

Laut Meldungsleger hat sich der Lenker über die durchgeführte Amtshandlung „nicht sonderlich erfreut gezeigt“ wobei dieser angegeben habe, dass es nicht möglich sein könne, da er doch alle Lichter vor Fahrtantritt kontrolliert hätte. Ebenfalls wurde er im Zuge dieser Amtshandlung zu einem Alkovortest aufgefordert der jedoch negativ verlaufen ist. Der Lenker wurde von einer Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt.

Der Zeuge erklärte den Grund der Anhaltung in der  beabsichtigt gewesenen Überprüfung der Lenkberechtigung E zu B, indem die Fahrzeugkombination auf der Autobahn mit dem offensichtlich anderen als leichten Anhänger aufgefallen war. Dieses Fahrzeug sei zwecks nachfolgender Anhaltung überholt worden, wobei im Zuge des Überholvorganges der Defekt am Abblendlicht aufgefallen war. Auf dem Kontrollparkplatz K begab sich der Meldungsleger zur Fahrertür und kündigte die Lenker- u. Fahrzeugkontrolle an, wobei der Lenker im forschen Ton erklärte was den der Grund der Anhaltung wäre. Dies wurde seitens des Meldungslegers mit dem Hinweis beantwortet, es handle sich um eine Routinekontrolle, wofür es keiner weiteren Begründung bedürfe. Mangels sich der schon eingangs zeigenden Uneinsichtigkeit dieses Lenkers wurde auch  gleich auf das nicht funktionierende Abblendlicht verwiesen.

Auf Grunde der Uneinsichtigkeit des  Lenkers fiel dessen  Kontrolle dann doch etwas genauer aus, wobei auch ein Alkovortest gefordert wurde. Über Vorhalt des nicht funktionierenden Abblendlichtes erklärte der Lenker „dieses“ vor Fahrtantritt kontrolliert gehabt zu haben. Da sich in der Folge jedoch weitere Defekte an der  Beleuchtungseinrichtung ergeben hatten, glaubte der Meldungsleger die Behauptung der erfolgten Kontrolle letztlich nicht mehr.

Die Anzeige auch gegen den Zulassungsbesitzer wurde seitens des Zeugen dahingehend beantwortet, dass der Zulassungsbesitzer bei einer Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges im Grunde systembedingt immer auch mitangezeigt werde. Der Zeuge räumt jedoch ein, dass aufgrund des herrschenden Tageslichtes eine Lichtverwendung nicht geboten gewesen ist. Üblicher Weise werden bei Tageslicht  im Zuge von derartigen Kontrollen die Leuchten nicht überprüft.

Insgesamt wurde durchaus schlüssig aufgezeigt, dass angesichts der massiven Uneinsichtigkeit des Lenkers, entgegen der ansonsten bei Lichtdefekten üblichen Praxis mit einer Abmahnung vorzugehen, keine andere Variante als die Anzeigeerstattung übrig geblieben wäre.   

Das gegen den Lenker geführte Verwaltungsstrafverfahren wurde letztlich bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes am 19.5.2014, LVwG-600326/2/Bi/CG erledigt, wobei ohne öffentliche mündliche Verhandlung dem Lenker offenbar nicht darin gefolgt wurde, die Leuchten am Zugfahrzeug  vor Fahrtantritt überprüft und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt zu haben, während der Lichtdefekt am Anhänger als während der Fahrt aufgetreten angenommen und in diesem Punkt das Verfahren eingestellt wurde. Die Strafaussprüche wurden auch in den im Schuldspruch bestätigten Punkten reduziert.

 

 

IV.1. Im Grunde wird hier dem Beschwerdeführer zur Last gelegt er hätte Fahrzeug und Anhänger zum Lenken überlassen, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt - vor Antritt der Fahrt durch den Lenker bei Tageslichtverhältnissen – der Lichtdefekt bestanden hat. Dies wurde mit dem Hinweis zu begründen versucht, dass ein Ausfall von gleich drei Lampen innerhalb nur 24 Minuten unwahrscheinlich wäre. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit den Beweisanforderungen an ein rechtstaatliches Verfahren (siehe unten).

Wenn die Behörde im Rahmen ihres Verfahrens die Frage nach Zeugen hinsichtlich der Beleuchtungskontrolle am Vormittag des 18.9.2013 durch den Fahrzeuglenker stellte, spricht diese nicht gerade für einen erhöhten Realitätssinn in der Beurteilung von Routineabläufen im täglichen Leben.

 

 

Der Beschwerdeführer (Zulassungsbesitzer) führt dazu in seiner Verantwortung gegenüber dem Landesverwaltungsgericht aus, dass er  die Beleuchtung  des Fahrzeuges  bei  Übergabe an D bei der X-Tankstelle (Parkplatz neben der Tankstelle) überprüft habe. Der Anhänger sei in der  Nähe der X-Tankstelle (Tankstelle beim Kreisverkehr) auf einem Parkplatz  abgestellt gewesen und das  Fahrzeug in der Nähe der Feuerwehr. Folglich habe Herr  D  die Feuerwehr als markanten Punkt für ihn angegeben.  Dieser wohne ja nicht in R. Es sei möglich, dass auch in kurzer Zeit eine Lampe oder auch mehrere Lampen kaputt gehen (div. Gründe: z.Bsp. Wackelkontakt, Überspannung, starke Erschütterung, Feuchtigkeit usw.; aus welchen Gründen auch immer). Ein Mitarbeiter der Firma F habe ebenfalls bestätigt, dass Lampen schneller kaputt gehen können und auch mehrere in sehr kurzer Zeit (bei dieser Firma wurde der Anhänger vor wenigen Wochen neu gekauft).
Auch D habe den Polizisten sehr wohl auch auf die vorherige Überprüfung der Beleuchtung hingewiesen gehabt. Dieser habe nur gemeinte dies könne ein jeder sagen und lachte. Der Beschwerdeführer habe Herrn D darauf angesprochen.  Der Vorfall ereignete sich vormittags und demnach bei Tageslicht und Herr D wäre anschließend (gemeint wohl nach der Beanstandung) sofort zur Anhängerfirma F gefahren um die Anhängerleuchte und zu einer weiteren Werkstatt in A um die Fahrzeugbeleuchtung zu tauschen. Somit habe auch Herr D verantwortungsbewusst gehandelt.

Da er sich keiner Schuld bewusst sei, so der Beschwerdeführer abschließend, in seiner am 17.12.2014 an das Landesverwaltungsgericht per E-Mail übermittelten Stellungnahme, ersuche er um Einstellung dieses Verfahrens mangels eindeutiger Schuldbeweise.

 

 

 

IV.1.1. In dieser Verantwortung ist dem Beschwerdeführer mangels jeglichen objektiven Schuldbeweises zu folgen gewesen. Die tägliche Praxis zeigt, dass viele Fahrzeuge mit Lichtdefekte unterwegs sind und wohl typischer Weise ein solcher Defekt während der Verwendung der Beleuchtungseinrichtung  auftritt. Ein Nachweis, dass ein solcher Mangel bereits im Zuge einer Fahrzeugüberlassung bestanden hätte ist in der Praxis auch wohl kaum zu erbringen. Das aufwändige Bemühen der Behörde den Schuldbeweis auch gegenüber dem Zulassungsbesitzer zu führen, reduzierte sich letztlich in der Feststellung, dass auf einer Wegstrecke von 32,6 Kilometer, was einer Fahrzeit von nur 24 Minuten entsprechen würde, nicht gleich drei Glühlampen defekt gehen würden. Darin kann bei sachlicher Betrachtung ein Schuldbeweis jedoch nicht als erbracht gelten. Es scheint nämlich nicht unlogisch, dass insbesondere durch die elektrischen Steckverbindungen zum Anhänger derartige Störungen im elektrischen System einhergehen können. Jedenfalls finden sich keine Beweise die hier eine  strafbare Sorgfaltswidrigkeit des Zulassungsbesitzers nachvollziehen ließen.

 

 

 

IV.2. Insgesamt wurden in diesem Zusammenhang wegen jedes einzelnen Übertretungspunktes gegen Lenker und auch den Verantwortlichen für den Zulassungsbesitzer (Beschwerdeführer) jeweils drei Anzeigen erstattet.

Selbst wenn es in diesem Zusammenhang wegen der Uneinsichtigkeit des Lenkers zu keiner in solchen Fällen offenkundig grundsätzlich üblichen Vorgehensweise dies nicht mit einer Anzeige zu ahnden ist, obwohl tagsüber ein Lichtmangel ohne jegliche Folgen verläuft, ist diese Vorgehensweise gegen den Zulassungsbesitzer umso weniger nachvollziehbar.

Im Rahmen lebensnaher, bürgernaher und praxisgerechter Handhabung von derart im Straßenverkehr geradezu permanent sichtbaren Mängel werden diese – wie der Meldungsleger auch einräumte – nicht mit kostenaufwändigen Anzeigen und Verwaltungsstrafverfahren geahndet. Ist es doch empirisch nur unschwer nachzuvollziehen, dass Lampen ausschließlich während des Betriebes kaputt gehen und in aller Regel nicht im Rahmen einer Kontrolle der  Mangel schon  vor Fahrtantritt erwiesen gelten kann. In diesem Fall müsste wohl ein Straßenaufsichtsorgan an eben einem derart betroffenen Fahrzeug letztlich den Lichtdefekt bereits zu einem früheren Zeitpunkt wahrgenommen gehabt haben.

Dem Beschwerdeführer war demnach in seinen Ausführungen zu folgen, weil ihm insbesondere als Fahrzeughalter kein schuldhaftes Verhalten darin nachgewiesen werden kann, an seinem an einem Dritten überlassenen Fahrzeug einen während der Fahrt durch ein Straßenaufsichtsorgan festgestellten Lichtdefekt, selbst wenn dies hier sowohl am Anhänger und am Zugfahrzeug (Kennzeichenleuchte, Rücklicht und Abblendlicht) aufgetreten war, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges bestand und nicht auch hier erst während der Fahrt aufgetreten ist.

Letztlich konnten angesichts des herrschenden Tageslichts mangels einer bestehenden Beleuchtungspflicht mit diesem Mangel keine wie immer gearteten nachteiligen Auswirkungen einhergehen, sodass es als bemerkenswert festzustellen ist,  dass derartige Verfahren mit dem verfassungsmäßigen Gebot zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltungsführung doch in sichtbarem Widerspruch stehen.

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Im Lichte der obigen Feststellung ist selbst mit Blick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes  zu § 45 Abs.2 AVG über die freie Beweiswürdigung nichts zu gewinnen, weil ein faires Verfahren an einen (Schuld-)Beweis einen strengeren Maßstab anzulegen hat, als bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (dazu insb. Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

Der Verfassungsgerichtshof geht etwa im Bereich der sogenannten Ungehorsams- und/oder Unterlassungsdelikte ebenfalls davon aus, dass § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986).

Daher ist es auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass überhaupt mit der weiteren Verfolgung dieser Anzeigen vorgegangen wurde und damit ein geradezu unverhältnismäßig hoher Verfahrensaufwand zu Lasten der öffentlichen Hand herbeigeführt wurde. Immerhin konnte mit dem Lichtdefekt bei Tageslicht keine vom Zulassungsbesitzer verursachte Rechtsgutbeeinträchtigung ausgegangen sein.

Nach § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Z1 die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Ersteres trifft in den vorliegenden Fällen zu.

 

 

 

VI. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r