LVwG-850203/9/Wg/EH/AK

Linz, 15.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde von J. und M. P. in R. im K., gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 7. August 2014, GZ: Ge20-29/21-2014, betreffend Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung gemäß § 356b Abs. 1 Z 6 GewO (mitbeteiligte Partei: O. R. & M. GmbH, in W.)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Sachverhalt:

 

1.1.      Mit Antrag vom 28. März 2014 begehrte die mitbeteiligte Partei (mP) bei der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land (im Folgenden: belangte Behörde), die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung (Neubau) und den Betrieb einer Automatentankstelle sowie die Beseitigung der anfallenden Oberflächenwässer aus Fahr-, Park- und Manipulationsflächen am Standort K. in K., auf dem Grundstück Nr. x, KG F., Gemeinde R. im K.

 

1.2.      Die Objekte der Beschwerdeführer (Bf) befinden sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der x K. Straße. Ein Gebäude befindet sich auf Grundstück Nr. x, KG F., das im Eigentum des P. M. steht. Das andere Gebäude befindet sich auf dem - im Eigentum des P. J. und der P. M. GmbH stehenden - Grundstück Nr. x, KG F. Die Objekte der Bf sind an die Ortswasserleitung angeschlossen. Es besteht Anschlusspflicht. Daneben besteht ein Hausbrunnen, über den die Objekte mit Brauchwasser versorgt werden. Es liegt keine wasserrechtliche Bewilligung für diesen Brunnen vor.

 

1.3.      Am 10. Juli 2014 führte die belangte Behörde in R. im K. eine mündliche Verhandlung durch. Laut Verhandlungsschrift gab der hydrologische Amtssachverständige unter anderem Folgendes an: „Weiters wird festgestellt, dass eine zentrale Trinkwasserversorgung und ein Schmutzwasserkanal [...] vorhanden sind. [...] Im Umkreis von 200 m befinden sich laut Projektsangaben keine Brunnenanlagen.“ Die geladenen Bf erklärten unter anderem: „Es ist zu gewährleisten, dass unser Brunnen weder qualitativ noch quantitativ beeinträchtigt wird.“ Der geladene W. K. hat laut Verhandlungsschrift keinen Einwand erhoben.

 

1.4.      Mit Bescheid vom 7. August 2014, GZ: Ge20-29/21-2014, erteilte die belangte Behörde gemäß § 356b Abs. 1 Z 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) der mP die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung (Neubau) und den Betrieb einer Automatentankstelle sowie die Beseitigung der anfallenden Oberflächenwässer aus Fahr-, Park- und Manipulationsflächen durch Versickerung in das Grundwasser. Es wurden mehrere Auflagen und Neben­bestimmungen vorgeschrieben.

 

1.5.      Mit Schreiben vom 27. August 2014 erhoben die Bf gegen den Bescheid Ge20-29/21-2014 Beschwerde. Nach Ansicht der Bf würde sich ihr Brunnen rund 20 m von der Betriebsliegenschaft entfernt befinden. Da somit die Ausführungen im hydrologischen Teil unrichtig seien, sei ihrer Stellungnahme zum Brunnen entsprechend Folge zu geben gewesen. Die Oberflächenabwässer würden konzentriert in unmittelbarer Nähe ins Erdreich und somit in ihren Brunnen eindringen. Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die gewerbebehördliche Genehmigung abgewiesen werde. Weiters wiesen sie darauf hin, dass auch eine Familie K. innerhalb dieser 200 m liege und einen Brunnen besitze und verwende. Mit Schreiben vom 3. September 2014 gaben die Bf unter anderem an, dass der Brunnen in Zukunft auch als Hauswasserbrunnen dienen soll. Es werde daher eine Beweissicherung zur Hintanhaltung einer Verunreinigung sowie des Wasserstandes und der Zulaufmenge verlangt.

 

1.6.      Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt dem Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidung vor, woraufhin das LVwG schriftlich das Parteiengehör wahrte. Über telefonische Nachfrage teilte Herr J. P. am 25. November 2014 mit, eine ergänzende Stellungnahme einzubringen. Über die von den Bf bekanntgegebene E-Mail-Adresse wurde am 26. November 2014 mitgeteilt: „Wie soeben mit Hr. W. besprochen, ist ein Hausbrunnen vorhanden, an dem beide Objekte derzeit mit der Nutzwasser­versorgung angeschlossen sind. Im Februar des heurigen Jahres wurde der Brunnen durch die Fa. F. B. saniert. Ein chemisches Gutachten über die Wasserqualität liegt auf. Derzeit ist das landwirtschaftliche Wohn­gebäude im Bau. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist geplant, dass ein bakteriologisches Gutachten eingeholt wird. Sollte dies entsprechen, ist natürlich geplant, dass um eine Aufhebung  der Anschlusspflicht an die Ortswasserleitung angesucht wird.“

 

 

2.           Beweiswürdigung:

 

2.1.      Zu 1.1. und 1.2.: In 1.1. wird der Antragsinhalt wiedergegeben. Die Örtlichkeit ist in den planlichen Darstellungen der Projektsunterlagen abgebildet. Grundstücksnummer und Eigentumsverhältnisse wurden durch eine Abfrage in der Grundstücksdatenbank bestätigt. Die Feststellungen betreffend den gegen­ständlichen Hausbrunnen (1.2.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt und dem Vorbringen der Bf. Es ist als erwiesen anzusehen, dass die Bf über einen Hausbrunnen verfügen. Es liegt keine wasserrechtliche Bewilligung für diesen Brunnen vor.

 

2.2.      Im Übrigen (1.3. bis 1.6.) beschränkt sich der eingangs festgestellte Sachverhalt auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes und des Partei­vor­bringens. Der geltend gemachte Beschwerdegrund „Nichtgenehmi­gungs­fähigkeit infolge Brunnennähe“ stellt eine Rechtsfrage dar.

 

 

3.           Rechtliche Beurteilung:

 

3.1.      Gemäß § 24 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhand-lung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer münd­lichen Verhandlung weder beantragt noch hält es das Verwaltungsgericht für erforderlich, eine solche durchzuführen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits nach Aktenklage hinreichend geklärt ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0089). Der geltend gemachte Beschwerdegrund iSd § 9 Abs. 1 Z 3 iVm § 27 VwGVG betrifft eine reine Rechtsfrage.

 

3.2.      § 356b Abs. 1 GewO 1994, BGBl. 194/1994 idF BGBl. I 60/2014, lautet wie folgt:

 

„§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Geneh­migungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwen­den. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungs­vorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Geneh­migung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1.   Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2.   Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

3.   Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4.   Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird
(§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

5.   Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen
(§ 32b WRG 1959);

6.   Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissions­begrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem Wasser­wirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerde­legitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsge­richtshof zu.“

 

3.3.      § 12 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. 215/1959 idF
BGBl. I 54/2014, lautet:

 

„(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wasser­nutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.“

 

3.4.      Die Bf wenden in ihrer Beschwerde ein, dass sich im Umkreis der Anlage von 200 m sowohl ihr Brunnen, als auch der eines Nachbarn befinden würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes sind nach § 8 AVG Personen nur Parteien, insoweit sie an der Sache Kraft eines bereits bestehenden, eigenen subjektiven Rechtes beteiligt sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 8 Rz 9). Mit der Einwendung, dass auch der Brunnen der Familie K betroffen sei, wird die Verletzung fremder und nicht eigener Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Wahrnehmung von (möglicherweise bestehenden) subjektiven öffentlichen Interessen Dritter nicht die Parteistellung des Einschreiters (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², zu § 8 E 74 angeführte hg. Judikatur). Soweit sich das Vorbringen der Bf auch auf Belange der Familie K erstreckt, sind sie als unzulässig einzustufen und zurückzuweisen (vgl. VwGH 11. September 2003, 2002/07/0141).

 

3.5.      Soweit die Bf die Beeinträchtigung ihres eigenen Brunnens einwenden, gilt Folgendes: Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Zufolge des Abs. 2 dieses Paragraphen sind als bestehende Rechte iSd Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemein­gebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Die Bf beziehen sich in ihren Einwendungen und der Beschwerde auf ihren Hausbrunnen. Es besteht eine zentrale Trinkwasserversorgung. Die Objekte der Bf sind an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde R. im K. angeschlossen. Es besteht Anschlusspflicht, womit die Bf nicht berechtigt sind, im Verfahren Einwendungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 gegen die behauptete Beeinträchtigung ihrer vermeintlichen Nutzungsbefugnis (hinsichtlich des ihnen gehörigen Grundwassers) zu erheben (vgl. VwGH 17. Februar 1987, 86/07/0111, mit Hinweis auf die Vorjudikatur [VwGH 12. September 1985, 85/07/0083]). Die Absicht, in Zukunft um die Ausnahme von der Anschlusspflicht ansuchen zu wollen, ändert daran nichts.

 

3.6.      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Bf durch den bekämpften Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden sind. Die Beschwerde war deshalb - ohne dass die begehrte Beweissicherung zur Hintanhaltung einer Verunreinigung sowie des Wasserstandes und der Zulaufmenge durchgeführt wird - gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl