LVwG-400054/2/MS/HUE/PP

Linz, 05.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde des Herrn S. S., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom 22. Mai 2014, Zl. VerkR96-29142-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom
22. Mai 2014, Zl. VerkR96-29142-2013, wurde gegen Herrn S. S. (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 30 Euro vorgeschrieben. Am Kfz sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

In der Begründung führt die Behörde Folgendes aus:

"Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Sie haben am 17.05.2013 um 13.13 Uhr das KFZ mit dem amtl. Kennzeichen x auf der A7 bei Km x in der Gemeinde A. Richtung Knoten L. gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war.

Da der schriftlichen Aufforderung der Asfinag vom 06.06.2013 zur Zahlung der Ersatzmaut gem. § 19 Abs. 4 BStMG 2002 keine Folge geleistet wurde, erstattete die Asfinag nach Ablauf der Frist Anzeige.

Gegen die Strafverfügung der hs. Verwaltungsbehörde vom 19.08.2013 haben Sie Einspruch erhoben, worin Sie angeben, dass Sie im Besitz einer gültigen Jahres-Vignette waren, welche Sie schon vor Silvester gekauft hätten. Weiters legten Sie die Abrissfolie der Vignette bei.

 

Die Stellungnahme der Asfinag vom 07.11.2013 bestätigt den Anzeigeninhalt und auf den übermittelten Beweisbildern ist ersichtlich, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß geklebt wurde und somit ungültig war, da sie nicht von der Trägerfolie abgelöst worden ist, weshalb das schwarze Kreuz (X) der Trägerfolie ersichtlich war. Auch die von Ihnen beigelegte Abrissfolie kann den Anzeigeninhalt nicht entkräften.

 

Der Tatbestand erweist sich auf Grund der Beweisbilder und der Stellungnahme der Asfinag als bewiesen.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

[…]

 

Wie der Behörde im Zuge einer Anzeige mitgeteilt wurde, benützten Sie das Kraftfahrzeug (Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen x) am 17.05.2013 um 13.13 Uhr in der Gemeinde A. auf der A7 bei Km x Richtung Knoten L.

Es handelt sich beim gegenständlichen Personenkraftwagen um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Am Fahrzeug war keine gültige Vignette angebracht. Deshalb wurde die zeitabhängige Maut nicht entrichtet. Dies wurde von der Asfinag unter der ZI: x angezeigt.

 

[…]

 

Sie hätten dafür sorgen müssen, dass für den Zeitraum in dem Sie Ihr Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt haben, eine gültige, von der Trägerfolie vollständig abgelöste der Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß angebracht ist.

Nach Angaben der Asfinag wurden Sie am 06.06.2013 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Der Aufforderung wurde keine Folge geleistet.

Unbestritten ist, dass die Anbringung der Mautvignette nicht ordnungsgemäß erfolgte.

 

Da die vorgeschriebene Maut weder durch ordnungsgemäße Anbringung einer der Fahrzeugkategorie entsprechenden gültigen Vignette vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes, noch im Wege der Zahlung der Ersatzmaut erfolgte, haben Sie den objektiven Tatbestand zweifelsfrei verwirklicht.

 

[…]

 

Ein Irrtum Ihrerseits als Schuldausschließungsgrund liegt ebenfalls nicht vor, da die vorschriftsmäßige Anbringung der Vignette, d.h. das ordnungsgemäße Aufkleben der Vignette auf die Windschutzscheibe, bei jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug gesetzlich festgelegt ist und sich zudem auf der Rückseite der Vignette auch entsprechende Anweisungen bezüglich der korrekten Anbringung befinden.

 

Der alleinige Erwerb, der Vignette reicht für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung nicht aus, da es auf die ordnungsgemäße Anbringung einer gültigen Vignette ankommt.

 

Auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben und Ihnen die Tat in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

Strafbemessung:

 

[…]

 

Dass das Benützen einer mautpflichtigen Bundesstraße ohne ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut, einen hohen Unrechtsgehalt aufweist, ist schon aus der Höhe des für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe iHv € 300,00 bis € 3.000,00) ersichtlich.

Ihre Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten wurden entsprechend Ihren Angaben in der Niederschrift vom 05.09.2013 berücksichtigt.

 

Straferschwerend war Ihre einschlägige Verwaltungsvorstrafe im hs. Verwaltungsbezirk zu werten. Strafmildernde Umstände waren nicht bekannt.

 

Die verhängte Geldstrafe ist als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten. Die Verhängung einer Geldstrafe war weiters vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um Sie von weiteren Übertretungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes abzuhalten und Sie dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.

 

Es handelt sich bei der verhängten Geldstrafe um die Mindeststrafe, durch die die Behörde auch Ihren Lebensunterhalt als nicht gefährdet erachtet.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser Beitrag ist mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Daher waren Kosten in Höhe von 30,00 Euro vorzuschreiben."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 6. Oktober 2014, in der Folgendes vorgebracht wird:

"Bezüglich zu Ihren schreiben möchte ich Ihnen mitteilen das die Vignette an meinem Fahrzeug angebracht war. Aber leider im Tönungsstreifen, darum dürfte die Vignette nicht gesehen worden."

Erschließbar wird die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

II. Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den von der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevor­entscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Da durch das Bundesstraßenmautgesetz nicht die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, erfolgte die Entscheidung durch einen Einzelrichter.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Strafe verhängt wurde und keine der Parteien eine Verhandlung beantragt hat.

 

 

III. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf hat am 17. Mai 2013, 13.13 Uhr, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x auf der A7 bei km x, Gemeinde A., Autobahn F., Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: Knoten L., gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Die von der ASFINAG vorgelegten Beweisfotos belegen, dass auf der auf der Windschutzscheibe (hinter einem Tönungsstreifen) angebrachten Vignette große Teile des auf der Trägerfolie ursprünglich aufgedruckten "X" abgebildet sind. Die vom Bf vorgelegte originale Trägerfolie zeigt auf ihrer Vorderseite nicht nur die entsprechenden Reste des dort aufgedruckten "X" sondern auch, dass der Schriftzug "ungültig" an der Längsseite sowie der Aufdruck "E" teilweise von der Vignette abgelöst und auf der Vorderseite dieser Trägerfolie verblieben sind. Diese Reste des aufgedruckten "X" und die beschriebenen Ablösungen und Beschädigungen der Vignette sind auf der Vorderseite der Trägerfolie nicht nur erseh- sondern auch ertastbar, wobei die Ablösungen der Vignette (Schriftzug "ungültig" und der Buchstabe "E") zudem spiegelverkehrt aufscheinen.

 

 

IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehr­spurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A, besagt u.a., dass auf jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige, der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung [z.B. durch (zusätzliche) Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie] ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei.

 

Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutz­scheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (z.B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in der Mautordnung zugelassene Mehrfach­verwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nach­weis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die ASFINAG ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzu­fordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht. Die Auf­forderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Über­weisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs. 6).

 

 

V. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

V.1. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt war eine Jahresvignette für das Jahr 2013 auf der Windschutzscheibe des Kfz des Bf angebracht, welche – entgegen den Anbringungsvorschriften von Punkt 7.1 der Mautordnung – nicht nur hinter einem Tönungssteifen aufgeklebt wurde sondern auch Beschädigungen aufgewiesen hat: So ist auf den ASFINAG-Beweisfotos zur Tatzeit klar erkennbar, dass auf der Vignette große Teile des auf der Trägerfolie ursprünglich aufgedruckten "X" abgebildet sind. Die vom Bf vorgelegte originale Trägerfolie zeigt zudem auf ihrer Vorderseite nicht nur die entsprechenden Reste des dort aufgedruckten "X" sondern auch, dass der Schriftzug "ungültig" an der Längsseite sowie der Aufdruck "E" teilweise von der Vignette abgelöst und auf der Vorderseite dieser Trägerfolie verblieben sind. Diese Reste des aufgedruckten "X" und die beschriebenen Ablösungen und Beschädigungen der Vignette sind auf der Vorderseite der Trägerfolie nicht nur erseh- sondern auch ertastbar, wobei die Ablösungen der Vignette (Schriftzug "ungültig" und der Buchstabe "E") zudem spiegelverkehrt aufscheinen.

 

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass weite Teile des auf der Trägerfolie aufgedruckten "X" bestehend aus dem zweisprachigen Hinweis, dass die Vignette von der Folie abgezogen und aufgeklebt werden muss auf der aufgeklebten Vignette überhaupt abgebildet sind (vgl. die ASFINAG-Beweisfotos und die vom Bf vorgelegte originale Trägerfolie). Daraus ergibt sich zwingend, dass die Vignette zunächst – entsprechend den Anwendungsanweisungen auf der Rückseite der Vignette – aus der ersichtlichen Stanzung (Ausnehmung) von der Rückseite der Trägerfolie abgezogen und daraufhin nicht – wie vorgeschrieben – unmittelbar auf die Windschutzscheibe des Kfz, sondern zunächst auf die transparente Vorderseite der Trägerfolie mit der Klebefläche nach unten aufgeklebt wurde. Anders ist nicht nachvollziehbar, wie das auf der transparenten Vorderseite der Trägerfolie außen aufgedruckte (und mit den Fingern zusätzlich fühlbare) "X" mit der Klebefläche der Vignette überhaupt in Berührung kommen konnte, zumal dieses "X“ ausschließlich auf der Vorderseite der Trägerfolie angebracht ist und bei ordnungsgemäßem Umgang mit der Klebefläche nicht in Berührung kommen kann. Zusätzlich bewiesen wird diese Handhabung dadurch, dass Rückstände der Vignette (Schriftzug "ungültig" und der Buchstabe "E") auf der transparenten Vorderseite der Trägerfolie fühl- und sichtbar und spiegelverkehrt aufscheinen.

In weiterer Folge wurde offensichtlich die Vignette von der transparenten Vorderseite der Trägerfolie wieder abgezogen und anschließend auf die Windschutzscheibe des Kfz aufgeklebt, wobei die beschriebenen Vignetten­rückstände auf der Vorderseite der Trägerfolie verblieben sind und sich große Teile des auf der Vorderseite aufgedruckten "X“ auf die Vignette übertragen haben.

 

Die auf das verfahrensgegenständliche Kfz aufgebrachte Vignette war zweifelsfrei beschädigt und damit ungültig.

 

Der Bf hat somit das ihm vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

V.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 5 Abs. 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehor-samsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).

 

Bei der Bestimmung des § 20 Abs. 1 BStMG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG.

 

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.

Der Bf gab in seiner Beschwerde lediglich an, dass auf seinem Kfz eine Vignette angebracht war und wegen des Tönungsstreifens nicht "gesehen" worden sei.

 

Damit ist dem Bf nicht gelungen, iSd § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu dem rechtsrelevanten Sachverhalt einer beschädigten Vignette gab der Bf überhaupt keine Stellungnahme oder Erklärung ab.

 

Ein Lenker eines PKW ist verpflichtet, vor Befahren einer Mautstrecke das Vorhandensein einer gültigen (unbeschädigten) Vignette zu überprüfen.

 

Da der Bf dies jedoch verabsäumt hat, ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Einen Rechtsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG hat der Bf nicht geltend gemacht.

 

Da keine Entschuldigungsgründe vorliegen, ist dem Bf die Tat daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

V.3. Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe als straferschwerend gewertet, wobei strafmildernde Umstände nicht bekannt waren, und unter Berücksichtigung der vom Bf angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die Mindeststrafe festgesetzt. Dazu ist anzumerken, dass die erwähnte einschlägige Verwaltungsvorstrafe zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tat noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und aus diesem Grund nicht erschwerend gewertet werden darf. Diese Fehleinschätzung der belangten Behörde bleibt jedoch für die Strafzumessung ohne weitere rechtliche Relevanz, da ohnehin lediglich die Mindeststrafe ausgesprochen wurde. Bei Verhängung der Mindeststrafe sind auch die konkreten Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf ohne Belang.

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt sind überwiegende Milderungsgründe nicht ersichtlich und wurden solche vom Bf auch nicht vorgebracht. Eine Anwendung des § 20 VStG (ao. Milderungsrecht) kam deshalb nicht in Betracht.  

 

Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen haben kumulativ vorzulegen. Da jedoch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut vor Benutzen einer Mautstrecke mit einer erheblichen Tatfolge gleichzusetzen ist, war eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgeschlossen.)

 

 

VI. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf zusätzlich zu den vorge­schriebenen Verfahrenskosten (§ 64 VStG) der Behörde gem. § 52 Abs. 2 VwGVG ein weiterer Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesver­waltungsgericht in der Höhe von 20 % vorzuschreiben.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Dr. Süß