LVwG-450010/18/ZO/PP

Linz, 23.12.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des P. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. M., x, x, vom 26. November 2013, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 8. November 2013, GZ: 50414/2012, wegen Vorschreibung der Kommunalsteuer folgenden

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom
8. November 2013 die Kommunalsteuer des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 2008 bis 2011 mit insgesamt 3.579,71 Euro bei einer Gesamtbemessungs­grundlage von 119.323,62 Euro festgesetzt.

 

2. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom
26. November 2013 eine Vorstellung an die damals noch zuständige Landes­regierung eingebracht und in dieser ausführlich begründet, weshalb die Bemessungsgrundlage falsch berechnet worden sei. Herr B. sei nicht als Arbeit­nehmer des Beschwerdeführers zu betrachten, sondern dieser übe seine Tätigkeit selbständig auf Basis einer Pauschalvereinbarung mit dem Beschwerdeführer aus.

 

3. Die Verwaltungsbehörde hat den Akt der Oö. Landesregierung vorgelegt. Von dieser wurde er mit Schreiben vom 8. Jänner 2014 dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich übermittelt. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus
Artikel 131 Abs. 1 und 3 B-VG sowie § 3 Abs. 4 VwGbK-ÜG, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (Artikel 135 Abs. 1 B-VG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 5. Mai 2014 eine Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 269 Abs. 3 BAO und am
7. Oktober 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 20. Oktober 2014, GZ: 50414/2012 FSA/a, seinen Bescheid vom 8. November 2013 gemäß § 300 BAO von Amts wegen aufgehoben und für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2011 die Kommunalsteuer mit insgesamt 62,03 Euro bei einer Bemessungsgrundlage von 2.067,78 Euro festgesetzt. Dieser Bescheid ist in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen.

 

5.1. Gemäß § 261 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerde­vorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a.    in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b.    in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

 

5.2. Durch den rechtskräftigen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Oktober 2014 wurde der angefochtene Bescheid abgeändert und dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen. Die Beschwerde ist daher gemäß § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos zu erklären.

 

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirt­schaftsprüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabe­gebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl