LVwG-300325/33/KLi/TK

Linz, 15.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer im beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren der E S, geb. x, vertreten durch K M Rechtsanwälte, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 31.3.2014, GZ: SV96-36-2013, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Herr Dr. E D, Facharzt für P, x, x wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG im beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu GZ: LVwG-300325-2014 anhängigen Beschwerdeverfahren als nichtamtlicher Sachverständiger für das Fachgebiet der Psychiatrie bestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

B e g r ü n d u n g

I.             Das beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerdeverfahren der E S gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 31.3.2014, GZ: SV96-36-2013, wegen Übertretung des ASVG erfordert die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie.

 

Das Landesverwaltungsgericht kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranzuziehen.

 

 

II.            Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, nur kurzfristig Geschäftsführerin der Firma S GmbH gewesen zu sein. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei sie allerdings unverzüglich wieder abberufen worden. Der Gesundheitszustand habe sich im Frühsommer des Jahres 2012 massiv verschlechtert. Insbesondere seit Beginn des Jahres 2012 habe die Beschwerdeführerin an massiven Angstzuständen und inhaltlichen Denkstörungen gelitten. Auch das „Hören von Stimmen“ sei anamnestisch festzustellen gewesen. Darüber hinaus hätten sich „paranoide Gedanken“ entwickelt. Ferner habe sie unter Verfolgungsideen und Ängsten sowie unter Konzentrationsstörungen gelitten. Sie sei deshalb auch in medizinischer Behandlung gewesen.

 

Im Hinblick darauf sei davon auszugehen, dass aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin als auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geschäfts- und deliktsunfähig gewesen sei.

 

Zum Beweis dafür werde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt.

 

 

III. Aufgrund der Besonderheit des vorliegenden Falles, dem Vorbringen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und Deliktsunfähigkeit sowie des ausdrücklichen Beweisantrages auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens war daher ein nichtamtlicher Sachverständiger zu bestellen.

 

 

IV. Gemäß § 53 a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchgesetzes 1975 – GebAG 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des GebAG 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer