LVwG-350080/10/Kl/TK/PP LVwG-350081/9/Kl/TK/PP

Linz, 13.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde von Herrn K und Frau E K, G, vertreten durch x Rechtsanwälte, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30.1.2013, GZ. SHV10-11836-2013, wegen Kostenersatz für Sozialleistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 im Grunde des VwGH-Erkenntnisses vom 8. Oktober 2014, Zl. 2013/10/0148-9,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Antrag des Sozialhilfeverbandes G vom 26.6.2012 abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30.1.2013, SHV10-11836-2013, wurde dem Antrag des Sozialhilfeverbandes G vom 26.6.2012 Folge gegeben und wurden K und Frau E K (kurz: Bf) zum Ersatz für die vom Sozialhilfeverband G für Frau T W (kurz: Sozialhilfeempfängerin) gewährten und noch zu gewährenden Leistungen sozialer Hilfe verpflichtet. Als Rechtsgrundlage wurden §§ 17 Abs. 5, 45, 49, 52 und 66 Oö. SHG sowie §§ 509, 511 und 521 ABGB herangezogen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sozialhilfeverband G mit Schreiben vom 26.6.2012 den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gestellt habe, gemäß § 52 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz in der Angelegenheit der Sozialhilfeempfängerin über den geltend gemachten Kostenersatzanspruch mittels Bescheid abzusprechen. Die Sozialhilfeempfängerin sei seit 10.2.2012 aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes im Alten- und Pflegeheim W untergebracht. Die Kosten hierfür trage der Sozialhilfeverband G. Im Zuge des Verfahrens auf Zuerkennung sozialer Hilfe habe die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Kenntnis von der Existenz eines Übergabevertrages zwischen der Sozialhilfe­empfängerin und ihren Verwandten, den Bf erlangt. Dieser Vertrag räume der Sozialhilfeempfängerin ein Wohnrecht am Einfamilienhaus der Liegenschaft in x in x sowie Leistungen zur angemessenen Wart und Pflege ein und beinhalte ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Die Bezirkshaupt­mannschaft Grieskirchen habe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um zu prüfen, in wie weit überleitungsfähige zivilrechtliche Ansprüche aus dem Übergabevertrag vom 28.1.1983 zwischen der Sozialhilfeempfängerin und den Bf geltend gemacht werden könnten. Über den Übergang der bestehenden Ansprüche auf den Sozialhilfeverband G seien die Leistungspflichtigen mit Schreiben vom 22.3.2012 in Kenntnis gesetzt worden. Damit seien sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 OÖ. SHG erfüllt. Sämtliche Vergleichs­versuche seien gescheitert. Es sei daher dem Antrag des Sozialhilfeverbandes G auf Entscheidung über den Ersatzanspruch stattzugeben.

 

 

II.            Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und die Abweisung des Antrages des Sozialhilfeverbandes beantragt. Begründend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Antrag des Sozialhilfeverbandes vom 26.6.2012 den Bf nicht zugestellt worden sei und daher das Verfahren schon von vornherein einem wesentlichen Mangel unterliege. Auch sei die den Berufungswerbern auferlegte Zahlungsverpflichtung nicht begründet. Der Übergeberin könne nicht mehr zustehen, als anlässlich der Übergabe eingeräumt worden sei. Das laut Übergabsvertrag eingeräumte Wohnungsrecht sei jedenfalls längst erloschen. Jedenfalls sei durch die Aufgabe bzw. durch den Wegzug vom gegenständlichen Objekt vor rund 20 Jahren ein solches Recht verjährt. Es sei der Übergeberin ausschließlich ein höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden. Ein Fruchtgenuss sei daher auszuschließen. Auch durch die festgestellte gänzliche Vermietung des Wohnhauses ab 1.12.2009 sei eine diesbezügliche Dienstbarkeit jedenfalls durch Verjährung erloschen.  

 

 

III.           Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

Mit Erkenntnis vom 7.5.2013, VwSen-560243/2/Kl/TK und VwSen-560244/2/Kl/TK, wurde der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 49 Abs. 1 Oö. SHG vertraglich festgesetzte Ansprüche des Empfängers sozialer Hilfe gegen einen Dritten, wenn der Träger sozialer Hilfe dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet, kraft Gesetzes auf den Träger sozialer Hilfe übergehen. Durch diese Bestimmung werde eine Legalzession geregelt. Mit ordnungsgemäßer Anzeigeerstattung trete der Träger sozialer Hilfe in die Rechtsposition des Empfängers sozialer Hilfe und habe dieser seine (vom Empfänger sozialer Hilfe auf ihn übergangenen) Ansprüche gegenüber dem Dritten zivilrechtlich geltend zu machen. Es bestehe daher keine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur bescheidmäßigen Festsetzung von Ansprüchen nach § 49 Abs. 1 Oö. SHG.

Dagegen wurde von der Oö. Landesregierung Beschwerde beim Verwaltungs­gerichtshof eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8.10.2014, Zl. 2013/10/0148-9, den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In seinen Erwägungsgründen wird ausgeführt: „Gemäß
§ 49 Abs. 1 Oö. SHG gehen vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche des Sozialhilfeempfängers gegen einen Dritten auf den Träger sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Voraussetzung für den Eintritt der in § 49 Abs. 1 normierten Legalzession (vgl. das zum Nö SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 26. 9.1995, Zl. 94/08/0071) ist demnach eine diesbezügliche, an den Dritten gerichtete, schriftliche Anzeige durch den Träger sozialer Hilfe. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. ...Die in
§ 49 Abs. 1 OÖ. SHG vorgesehene, den Anspruchsübergang bewirkende, schrift­liche Anzeige durch den Sozialhilfeträger liegt sohin (in Ansehung des Schreibens der BH vom 22.3.2012) nicht vor. ... Ein Übergang von Rechtsansprüchen im Sinne des § 49 Abs. 1 Oö. SHG auf den Sozialhilfeträger hat daher im vorliegenden Beschwerdefall mangels Vorliegens einer diesbezüglichen schriftlichen Anzeige nicht stattgefunden.“ Entgegen den ausdrücklichen Aus­führungen der Bezirkshauptmannschaft in der Begründung des angefochtenen Bescheides erklärt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis weiters, dass dieses Schreiben „seinem Inhalt nach nicht auf die Anzeige eines Übergangs von Rechtsansprüchen auf den Sozialhilfeträger gerichtet“ ist, „sondern offenkundig bezweckte“, die BF „auf die Möglichkeit der vergleichsweisen Regelung mit dem Sozialhilfeträger….bzw. auf das zu gewärtigende Kostenersatzverfahren hinzuweisen“.

 

 

IV.          Eine mündliche Verhandlung ist gemäß § 24 VwGVG nicht erforderlich, da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, der Sachverhalt unbestritten ist und lediglich Rechtsfragen zu beurteilen sind (VwGH vom 5.3.2014, 2013/05/0131 sowie EGMR vom 18.7.2013, 56422/09).

 

Folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt steht im fortgesetzten Verfahren auf Grund der rückgemittelten und nunmehr (teilweise in Kopie) vorliegenden Aktenteile als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Mit Bescheid vom 7.3.2012 wurde der Sozialhilfeempfängerin ab 10.2.2012 soziale Hilfe in Form von Hilfe in stationärer Einrichtung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen im Alten- und Pflegeheim W sowie ab 1.4.2012 die Übernahme der Heim- und Pflegeentgelte im Alten- und Pflegeheim W gewährt.

Mit Schreiben vom 22.3.2012 gab die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Bf bekannt, dass die Liegenschaft in x, x, ohne Einver­ständnis der Sozialhilfeempfängerin seit 1.12.2009 vermietet wird. Da die Sozialhilfeempfängerin das lebenslange und alleinige Wohnrecht auf der gesamten Liegenschaft gemäß Übergabevertrag vom 8.2.1983 inne hält, ist ihre Zustimmung zu einer etwaigen Vermietung unerlässlich. Demnach sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als Einkünfte der Sozialhilfe­empfängerin zu betrachten, welche zu 80 % der Sozialhilfeverband G zur teilweisen Deckung der Heim- und Pflegeentgelte einzuheben hat. Für den Fall, dass ein Vergleich angestrebt wird, wird um eine Terminvereinbarung ersucht. Ansonsten hat die Behörde keine andere Möglichkeit, als dass ein Kostenersatzverfahren gegen die Bf eingeleitet wird, welches sich auf gesetzliche Grundlagen des Sozialhilfegesetzes 1998 zu stützen hat. Bei einem solchen Kostenersatzverfahren muss bei der Berechnung der Einkunfthöhe von 100 % der Einnahmen (737 Euro) ausgegangen werden.

Mit Schreiben vom 26.6.2012 stellte der Sozialhilfeverband G an die belangte Behörde den Antrag, in der Angelegenheit der Sozialhilfeempfängerin über den gegenüber den Bf „geltend gemachten Kostenersatzanspruch“ mittels Bescheid abzusprechen.

Auch in den weiteren Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.10.2012 und vom 12.12.2012 an die Bf teilte die Bezirkshauptmannschaft darin den Bf das Ergebnis der Beweisaufnahme und rechtliche Erwägungen dazu mit und erklärte ihre Bereitschaft zu einem Vergleich.

 

Mit 28.1.1983 wurde zwischen der Sozialhilfeempfängerin als Übergeberin und deren Neffen und Ehegattin (den Bf) als Übernehmer ein Übergabsvertrag geschlossen, mit welchem je zur Hälfte die Liegenschaft x in T den Bf übertragen wurde und als Gegenleistung für diese Übergabe der Übergeberin für sich und auf ihre Lebensdauer das alleinige und ausschließliche Wohnrecht übertragen wurde. Auch haben die Übernehmer stets auf ihre Kosten für den ordentlichen bewohn- und beheizbaren Zustand zu sorgen. Auch wurde die ordentliche Wart und Pflege der Übergeberin in Krankheits- und Gebrechlich­keitsfällen eingeräumt. Im Fall des Ablebens der Übergeberin ist dieser auf Kosten des Hauses ein ortsübliches und standesgemäßes Leichenbegräbnis mit Beisetzung und ordentlicher Erhalt der Grabstätte zu bereiten.

 

Dieser Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage und auch durch die Ausführungen der Bf einwandfrei erwiesen und unbestritten.

 

 

V.           Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

V.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998 i.d.F. LGBl. Nr. 90/2013 (anzuwendende Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung), ist Aufgabe sozialer Hilfe die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Gemäß § 2 Abs. 6 Oö. SHG 1998 besteht ein Rechtsanspruch auf soziale Hilfe oder eine bestimmte Form sozialer Hilfe nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt.

Gemäß § 17 Abs. 5 Z 1 Oö. SHG 1998 besteht auf Hilfe in stationären Einrichtungen ein Rechtsanspruch, sofern der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann und die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt.

Gemäß § 45 Z 4 Oö. SHG 1998 haben für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 7 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind.

Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. SHG 1998 gehen vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche des Empfängers sozialer Hilfe gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, für den Zeitraum, in dem soziale Hilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 Oö. SHG 1998 kann der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, über den Kostenersatz – sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird – einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.

Gemäß § 52 Abs. 3 Oö. SHG 1998 ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen, wenn ein Vergleichsversuch nicht unternommen wird oder ein Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande kommt.

 

V.2. Unbestritten steht fest, dass die Sozialhilfeempfängerin gemäß § 17 Abs. 5 Oö. SHG 1998 einen Rechtsanspruch auf Hilfe in stationärer Einrichtung, nämlich im Alten- und Pflegeheim W, hat. Weiters steht unbestritten fest, dass zwischen der Sozialhilfeempfängerin und den Bf am 28.1.1983 ein Übergabsvertrag geschlossen wurde und in diesem Übergangsvertrag als Gegenleistung für die Übergabe der Übergeberin für sich und auf ihre Lebens­dauer das alleinige und ausschließliche Wohnrecht übertragen wurde, sowie auch die ordentliche Wart und Pflege der Übergeberin in Krankheits- und Gebrechlichkeitsfällen eingeräumt wurde. Sowohl Wohnung als auch Pflege dienen der Deckung jenes Bedarfes, der die Leistung sozialer Hilfe nunmehr erforderlich gemacht hat. Das Schreiben vom 22.3.2012 ist gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Bezirkshauptmannschaft zuzu­rechnen. Ein gesondertes Schreiben des Sozialhilfeträgers, mit dem er schriftlich Ansprüche gegen die BF anzeigt, erging nicht.

 

Wie aber der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 8.10.2014, Zl. 2013/10/0148-9, ausführte, liegt die Voraussetzung für den Eintritt der in
§ 49 Abs. 1 normierten Legalzession, nämlich eine an den Dritten gerichtete schriftliche Anzeige durch den Träger sozialer Hilfe, nicht vor, weil das Schreiben vom 22.3.2012 (wie auch die folgenden Schreiben vom 25.10.2012 und 12.12.2012) im Kopf die Aufschrift „Bezirkshautmannschaft Grieskirchen“ sowie am Ende die Fertigungsklausel „Für den Bezirkshauptmann“ aufweist und daher in Folge der Textierung der Kopfzeile und Unterfertigungsklausel zweifelsfrei der Bezirkshauptmannschaft (als erstinstanzliche Behörde) zuzurechnen ist. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher die in
§ 49 Abs. 1 Oö. SHG vorgesehene, den Anspruchsübergang bewirkende, schriftliche Anzeige durch den Sozialhilfeträger sohin (in Ansehung des Schreibens der Bezirkshautmannschaft vom 22.3.2012) nicht vor. Auch ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, dass der Sozialhilfeträger zu einem sonstigen Zeitpunkt den Forderungsübergang schriftlich angezeigt hätte. Es hat daher ein Übergang von Rechtsansprüchen im Sinn des § 49 Abs. 1 Oö. SHG auf den Sozialhilfeträger mangels Vorliegens einer diesbezüglichen schriftlichen Anzeige nicht stattgefunden. Dies stellte der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des Umstandes fest, dass sich die Bezirkshauptmannschaft mehrmals

in ihren Schreiben an die BF, jedenfalls auch in ihrem angefochtenen Bescheid vom 31.1.2013, auf einen Anspruchsübergang nach § 49 Abs.1 Oö. SHG bezieht.

 

Da aber sämtliche Schreiben an die BF ( 22.3.2012, 25.10.2012, 12.12.2012) nach ihrer Kopfzeile und Fertigungsklausel eindeutig der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen sind, hat im Grunde dieses Ergebnisses der Sozialhilfeverband G als Sozialhilfeträger zu keiner Zeit einen Kostenersatzanspruch – weder allgemein noch in zahlenmäßig konkretisierter Form - geltend gemacht und ermangelt es daher dem Antrag des Sozialhilfeverbandes vom 26.6..2012 (an die Bezirkshauptmannschaft) an einem „geltend gemachten Kostenersatz­anspruch gegenüber“ den Bf. Eine Geltendmachung durch den Sozialhilfeträger hat im Sinne der obigen Ausführungen noch gar nicht stattgefunden, weder in allgemeiner noch in einer – für einen Abspruch erforderlichen – konkretisierten Form der angefallenen Kosten.

Im Hinblick auf die Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung mit dem Sozialhilfeträger im Sinn des § 52 Abs. 2 Oö. SHG ist Bezug nehmend auf die obigen Darlegungen ebenso zu beachten, dass wie das Schreiben vom 22.3.2012 auch die weiteren Schreiben vom 25.10.2012 und vom 12.12.2012 in Folge der Textierung der Kopfzeile und der Fertigungsklausel zweifelsfrei der Bezirkshaupt­mannschaft zuzurechnen sind und daher ein Vergleichsversuch durch den Sozialhilfeträger – wie es § 52 Abs. 2 Oö.SHG vorsieht – ebenfalls noch nicht stattgefunden hat.

 

Abschließend ist in diesem Zusammenhang – wie bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig erkannt wurde -  auszuführen, dass § 45
Oö. SHG „allgemeine Bestimmungen“ über die Ersatzpflicht (Ersatzpflichtigen) enthält. Die speziellen Bestimmungen hinsichtlich der Ersatzpflichten (Ersatzpflichtigen) befinden sich in §§ 46 ff Oö. SHG. Für vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, sieht die spezielle Regelung des § 49 Abs. 1 Oö.SHG den Übergang von Rechtsansprüchen in der dort geregelten Vorgehensweise vor ( arg. Ansprüche des Empfängers sozialer Hilfe „zur Deckung jenes Bedarfes, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat“ in § 45 Z. 4 leg. cit. und  Ansprüche des Empfängers sozialer Hilfe, „die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat“ in § 49 Abs. 1 leg.cit.). Ein Kostenersatz für solche (vertraglich oder gerichtlich festgesetzten) Ansprüche ist nicht vorgesehen (vergleiche hiezu die Überschrift zum 7. Hauptstück “ Ersatz für geleistete soziale Hilfe, Übergang von Ansprüchen“ sowie die Überschriften der §§ 46-48 und 50 im Gegensatz zur Überschrift des § 49). Auch findet sich keine sonstige weitere Regelung betreffend vertraglich oder gerichtlich festgesetzter Ansprüche des Empfängers sozialer Hilfe gegen Dritte im Oö.SHG.

Es war daher spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

Die Entscheidung erging im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungs­gerichtshofes in der gegenständlichen Angelegenheit. Auch kommt der Entscheidung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (VwGH 24.4.2014, RO2014/01/0014).

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr. Ilse Klempt