LVwG-600514/8/WIM/CG

Linz, 23.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn M R, W, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Juli 2014, GZ: VerkR96-2001-2014,

betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  30 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.:

 

1.           Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 18 Abs.1 und § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 24 Stunden im Falle der Uneinbringlichkeit und ein 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

„1) Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,45 Sekunden festgestellt.

2)    Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 29 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW

 

1)          Tatort: Gemeinde S, Autobahn-Freiland, Richtung Salzburg, A1, km 197.950.

Tatzeit: 05.03.2014, 08:31 Uhr

2)          Tatort: Gemeinde E, Autobahn-Freiland, Richtung Salzburg, A1 km 199.290

Tatzeit: 05.03.2014, 08:32 Uhr“

 

2.           Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde erhoben und darin ausgeführt:

 

„Fristgerecht erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.7.2014 unter der Zahl VerkR96-2001-2014Fs der Bezirkshauptmannschaft Wels Land. Der Bescheid wurde am 30.7.2014 beim Postamt B hinterlegt.

 

Als Gründe führe ich folgende Punkte gegen§ 18Abs 1 und § 20 Abs. 2 in Verbindung mit §99 Abs. 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960

 

-      Es ist nicht richtig, dass sich auf der rechten Fahrbahnseite keine LKW befunden hätten und einen Mindestabstand von 50 Metern eingehalten hätten.

Wozu wären dann das Fahrzeug vor mir und ich auf der linken Fahrspur    gefahren.

-      Das Einkommen und die Sorgepflicht für 4 Personen plus 1 Unterhaltspflichtiges Kind wurden für die Strafbemessung nicht herangezogen.

-      Es ist keinem Autofahrer möglich bei einer Fahrtstrecke von mehr als 250 KM ständig den richtigen Sicherheitsabstand einzuhalten. Hier wurde offensichtlich ein Abkassieren in Betracht gezogen.

-      Des Weiteren ist die Strafe für die Geschwindigkeitsüberschreitung und Abstandsmessung als diskriminierend anzusehen, da für Geschwindigkeitsüberschreitungen von EU-Bürgern aus dem Raum Rumänien, Bulgarien, Ungarn etc. keine Strafverfügungen erhoben werden und somit gegen das Europäische Gleichheitsprinzip verstößt. Klage vor den Europäischen Gerichtshof. Das spiegelt auch das Verhalten des Polizeibeamten wieder denn bei Österreichern ist das jederzeit möglich.

 

Aus den oben genannten Gründen beantrage ich der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren einzustellen.“

 

3.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt sowie Anforderung des im Rahmen der Kontrolle aufgenommenen Videos. Weiters wurde für den 23.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, die jedoch aufgrund der E-Mailnachricht des Beschwerdeführers vom 12.10.2014, in welcher er auf die mündliche Verhandlung verzichtet hat und ersucht hat die Angelegenheit im schriftlichen Verfahren abzuwickeln, wieder abberaumt wurde.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht der im Spruch vorgeworfene Sachverhalt aufgrund des Akteninhalts und insbesondere auch aufgrund der Einschau in das Video eindeutig fest.

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Generell ist für beide Übertretungen ein Strafrahmen bis zu 726 Euro im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen vorgesehen.

 

Aufgrund der Beweisergebnisse ist sowohl der zu geringe Sicherheitsabstand als auch das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit eindeutig erwiesen. Ob sich auf der rechten Fahrbahnseite (gemeint ist wohl der rechte Fahrstreifen) LKW´s befunden haben ist für die Übertretung nicht relevant (und trifft, wie sich aus dem Video ergibt, in den Zeiten der angezeigten Übertretungen auch nicht zu). Es ist daher von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Übertretungen auszugehen.

 

Im Übrigen kann hinsichtlich der weiteren Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

 

4.2.      Zum Verschulden ist ergänzend auszuführen, dass die Ausführung wonach es keinem Autofahrer möglich sei bei einer Fahrtstrecke von mehr als 250 km ständig den richtigen Sicherheitsabstand einzuhalten keinesfalls eine Herabminderung oder einen Ausschluss  des Verschuldens darlegen kann. Im Gegenteil ist von einem ordnungsgemäßen Autofahrer sehr wohl zu erwarten, dass er die entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einhält. Wenn hier bei Verstößen dann eine Strafe verhängt wird, so kann nicht von einem „Abkassieren“ gesprochen werden.

 

4.3.      Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde sehr wohl die Strafzumessungsregeln richtig angewendet. Es waren auch aufgrund seiner Angaben bereits die Sorgepflichten des Beschwerdeführers bekannt und ist auch in Anbetracht der Schwere der Übertretungen die jeweils verhängte Strafe im absolut unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und keinesfalls als überhöht anzusehen.

 

Auch hier kann hinsichtlich der weiteren Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

 

Ob Ausländer wegen der gleichen Übertretungen faktisch bestraft werden können oder nicht, rechtfertigt für den Beschwerdeführer keinerlei Straferleichterung oder würde gar eine Rechtfertigung dafür darstellen, solche Vorschriften nicht einzuhalten.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

 

Die verhängten Verfahrenskosten ergeben sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei /  die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer