LVwG-650279/2/Br/HK

Linz, 16.12.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                          Datum:

LVwG-650279/2/Br/HK                                                                  Linz, 16. Dezember 2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des W. K., geb. ..,  S.straße 20/2, S., vertreten durch die Rechtsanwälte W. O. N. G., G., S.,  gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Steyr, vom 07.11.2014, GZ: FE 248/2014, NSch 168/2014,

 

zu Recht:

 

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe statt gegeben, als die Entzugsdauer mit zwölf (12) Monaten ausgesprochen wird; mit dieser Maßgabe ändert sich auch der Spruchpunkt 4.  des angefochtenen Bescheides; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I.            Die Landespolizeidirektion Oberösterreich-  Polizeikommissariat Steyr hat mit dem oben bezeichneten Bescheid  

1. dem Beschwerdeführer die von der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, am 24.2.2014 unter der Geschäftszahl: 14042239 für die Klassen A, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und  F erteilte Lenkberechtigung(en) für einen Zeitraum von 16 (sechzehn) Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, das war der 5.11.2014, entzogen;

2. ordnete die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vor Ablauf der Entzugsdauer des Bescheides an;

3. forderte den Beschwerdeführer auf, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, durchgeführt von einer hierzu ermächtigten Stelle, vor Ablauf der Entzugsdauer beizubringen;

4. entzog ihm gemäß § 30 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 eine allfällige ausländische Nicht- EWR-Lenkberechtigung sowie einen allfälligen ausländischen EWR-Führerschein für die Dauer des ausgesprochenen Entzuges;

5. erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.

Gestützt wurde die Entscheidung auf  §§ 2, 3, 7,  24 Abs.1 und 3; 25 Abs.1, 26, 27 bis 29, 30 Abs.1 u. 2 FSG, und § 2 FSG-NV sowie § 13 Abs. 2 VwGVG

 

 

II.  Begründend führte die Behörde Folgendes aus:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

 

Nach den Angaben in der Anzeige des SPK Steyr, Polizeiinspektion Münichholz lenkten Sie am 05.11.2014, um 23.05 Uhr in 4400 Steyr, S.straße 25, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen SE-…. in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand.

 

Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei Ihnen ein Wert von (zumindest) 0.94 mg/l festgestellt.

 

Ihnen wurde die Lenkberechtigung zurückliegend bereits vom 03.10.2011 bis 14.08.2012 wegen einer Übertretung gem. § 99 Abs. 1 lit. a StVO entzogen.

 

Rechtsgrundlagen

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 7 FSG umfasst die Lenkberechtigung jeder Klasse auch die Lenkberechtigung für die Klasse AM.

 

Als verkehrszuverlässig gilt gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigen Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung können laut § 24 Abs. 3 FSG zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet werden. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entzugsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Eine Nachschulung für alkohol- oder verkehrsauffällige Lenker (§§ 2 und 3 FSG-NV) ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. §§ 4 Abs. 3 und 24 Abs. 3 FSG durch Verkehrs- oder alkoholauffällige Probeführerscheinbesitzer oder sonstigen Verkehrs- oder alkoholauffälligen Kraftfahrzeuglenkern zu Absolvieren.

Gemäß § 25 FSG ist bei einer Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dabei ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges innerhalb von fünf Jahren, ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO, ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR- Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 FSG auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechts mitzuteilen.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gem. § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

Gemäß § 28 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate andauerte und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

 

Wertung und Entscheidung der Behörde

 

Aufgrund des Inhaltes der Anzeige vom 06.11.2014 und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch Ihrer eigenen Angaben zum Sachverhalt und der im Akt angeführten Beweise, steht für die erkennende Behörde fest, dass Sie durch Ihr Verhalten eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 und 3 FSG verwirklicht haben.

Sie haben es als Lenker zu verantworten, dass Sie ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand wiederholt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt haben.

 

Aufgrund der wiederholten Begehung eines schweren Alkoholdeliktes im Straßenverkehr innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ist davon auszugehen, dass Sie Ihre Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 16 Monaten wiedererlangen werden. Weiters haben Sie den unbefristeten Führerschein erst am 06.02.2014 erhalten und binnen eines Jahres wieder ein schweres Verkehrsdelikt gesetzt.

 

Die übrigen Anordnungen sind vom ermittelten Alkoholisierungsgrad abhängig und demnach gesetzlich zwingend vorgesehen.

 

Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme iSd § 13 Abs. 2 VwGVG und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

Auf persönliche, wirtschaftliche und berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.“

 

 

 

III.  Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde mit folgenden Ausführungen:

Gegen den Bescheid vom 07.11.2014, GZ: FE 248/2014, NSch 168/2014, erhebe ich fristgerecht

 

Beschwerde

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

1.) Aufgrund des festgestellten Umfangs, ich hätte am 05.11.2014 um 23.05 Uhr in 4400 Steyr, S.straße 25, das Kfz SE-…. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (zumindest 0,94 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt, wurde bescheidmäßig die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 16 Monaten entzogen; korrespondierend wurden begleitende Maßnahmen verfügt.

 

2.) Zur konkreten Bemessung der Abnahmedauer wird ausgeführt, dass mir bereits im Jahre 2011/2012 wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO die Lenkberechtigung entzogen worden sei.

 

3.) Die Dauer der konkreten Entziehung derselben von 16 Monaten erscheint jedoch unangemessen:

a. Zu berücksichtigen wäre gewesen, dass der vorangegangene Entzug bereits Jahre zurückliegt. Seitdem habe ich mich wohlverhalten.

 

b. Ich benötige die Lenkberechtigung dringend aus beruflichen Gründen.

Ein Jobverlust droht. Ich würde dann auf deutlich unter das Existenzminimum zurückfallen. 

c. Ich bin grundsätzlich verkehrszuverlässig, wie insbesondere die letzten Jahre zeigen.

Auch war ich sofort zum Vorwurf der Übertretung der „Alkoholbestimmungen" geständig und habe den einschreitenden Beamten wahrheitsgemäß meinen Konsum angegeben. Auch dies hätte unter dem Titel der Verkehrszuverlässigkeit berücksichtigt werden müssen (und nur eine geringere Entziehungsdauer verhängt werden dürfen).

 

d) 16 Monate sind zu viel.

Selbst wenn man den „Vorentzug“ berücksichtigt, so hätte man - liegt doch der konkrete Alkoholwert nur knapp über den gesetzlichen Schwelle - mit einer deutlich geringeren Entziehungsdauer das Auslangen finden müssen. Den gesetzlichen Zwecken wäre dadurch Genüge getan worden. Folgen wie etwa Jobverlust, finanzielle starke Einschränkungen udgl. sind nicht im Sinne des Gesetzgebers (und von diesem auch nicht intendiert).

 

4.) Richtigerweise hätte daher nur eine deutlich geringere Entziehungsdauer festgesetzt werden dürfen.

Gegen  die  Festsetzung der konkreten  richtet sich  die vorliegende Beschwerde.  Die korrespondierenden Maßnahmen werden das Schicksal der Entscheidung teilen müssen  (diesbezüglich kann ich derzeit ohne Kenntnis der noch festzusetzenden berechtigten Entziehungsdauer nicht seriös sagen, ob diese gerechtfertigt sind, sodass ich vorsichtsweise den Bescheid seinem gesamten Umfang nach anfechten muss).

 

5.) Ich stelle daher die

 

Anträge

 

a.     auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich,

 

b.      zu dieser Ladung der Meldungsleger und meiner Rechtsvertretung.

 

c. in dieser Aufhebung des angefochtenen Bescheids, hilfsweise

 

d. Festsetzung einer geringeren gesetzmäßigen Entziehungsdauer (in Ansehung der Lenkberechtigung) und

 

e. Aufhebung der verfugten begleitenden Maßnahmen nach Punkten 2. bis 4. des Bescheids).

 

6.) Gleichzeitig stelle ich den

 

Antrag

 

auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Dazu wird vorgebracht:

    Der Bescheid ist einer aufschiebenden Wirkung zugänglich.

    Ich habe mich in den letzten Jahren seit meiner Verurteilung wohlverhalten.

    Ich war sofort geständig.

    Ich benötige wie dargestellt den Führerschein unbedingt zur Erbringung meiner beruflichen Tätigkeit (als Kraftfahrer).

Ohne dies würde ich in ein finanzielles „Loch" fallen und meinen gesellschaftlichen Halt verlieren. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, wie es auch nicht in dessen Sinne ist.

    Der sofortigen Vollstreckung bedarf es nicht, da diesbezüglich keine diese anordnenden gesetzlichen Gebote unbedingt bestehen.

Ich bin grundsätzlich verlässlich. Bei der Alkoholfahrt hat es sich - mit Ausnahme der einen, derentwillen ich verurteilt wurde und die „abgetan'' ist - um eine Ausnahme gehandelt.

 

W. K.

 

 

 

III.1. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 10.12.2014 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

 

 

III.1.1. Die Beschwerdeführervertreter verzichteten über h. Terminankündigung vorläufig am Nachmittag des 30.12.2014 auf die in der Beschwerde ausdrücklich beantragte öffentliche mündliche Verhandlung.

 

 

IV. Diese konnte demnach gemäß § 24 Abs.1 VwGVG unterbleiben.

Gemäß § 28 Abs.2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Beweis erhoben wurde durch rechtliche Beurteilung des aus der Aktenlage erschöpfend hervorgehenden Sachverhalts.

 

 

V. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer wurde am 5.11.2014 um 23:05 Uhr anlässlich einer dienstlichen Wahrnehmung durch auffällige Fahrweise im Stadtgebiet Steyr von einem Straßenaufsichtsorgan im Zuge des Lenkens eines Pkws angehalten.

Dabei wurden Alkoholisierungssymptome festgestellt. Ein nachfolgend durchgeführter Alkovortest ergab einen Wert der Atemluftalkoholgehalt von 0,90 mg/l. Der nachfolgend durchgeführte Atemlufttest mittels Alkomat erbrachte um 23:27 Uhr ein Ergebnis von 0,94 mg/l bzw. um 23:30 Uhr von 0,95 mg/l.

Im Hinblick auf die sogenannte Führerscheingeschichte des Beschwerdeführers ist laut Protokollübersicht aus dem Führerscheinregister festzuhalten, dass es im Jahr 2006 zu einer Entziehung wegen des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,4 bis exklusiv 0,6 mg/l) und abermals im Oktober 2011 zu einer Alkofahrt mit einem Atemluftalkoholgehalt von mehr als 0,8 mg/l gekommen ist. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer aus diesem Grund die Lenkberechtigung in der Zeit von 3.10.2011 bis 14.8.2012 entzogen und in der Folge auf ein Jahr befristet erteilt.

Er absolvierte in der Folge die Nachschulung ehe es nun zu dieser neuerlichen Alkofahrt gekommen ist.

Soweit überblickbar, ist der Beschwerdeführer ansonsten nie nachteilig im Straßenverkehr in Erscheinung getreten, was insofern bemerkenswert ist, weil er als Berufskraftfahrer überdurchschnittlich am Straßenverkehr aktiv teilzunehmen scheint, was auf eine ansonsten umsichtige Fahrweise schließen lässt.

 

 

VI. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.  sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

§ 26 Abs.2 FSG lautet:

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, ….

 

 

VI.1. Neben der hier vom Gesetzgeber bereits vorweggenommenen Wertung und die sich daraus ergebende zwölfmonatige Mindestentzugsdauer mangels Verkehrszuverlässigkeit könnte wohl auch noch die bereits acht Jahre zurückliegende Alkofahrt mit mehr als 0,4 mg/l, jedoch weniger als 0,6 mg/l, als weitere Wertungstatsache herangezogen werden. Diese vermag jedoch mit Blick auf das sonstige Wohlverhalten des Beschwerdeführers und der an sich bereits vom Gesetzgeber mit zwölf Monaten getroffenen Wertung der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr als zusätzliches nachteiliges Kriterium ins Treffen geführt werden.

Die von der Behörde getätige Prognosebeurteilung für das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit erst nach sechzehn Monaten ist demnach als deutlich überzogen zu erachten.

Es darf nicht übersehen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch noch der begleitenden Maßnahmen zu unterziehen hat und deren Wirkung verkannt würde, wollte man davon ausgehen, den Beschwerdeführer – der im Verkehr offenbar ansonsten unbeanstandet teilgenommen hat - erst nach sechzehn Monaten wieder für die Teilnahme am Straßenverkehr verlässlich genug sehen zu wollen.

Soweit die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend zusätzliche Wertungstatsachen überblickbar ist,  bedarf es nachvollziehbarer Gründe, um die bereits vom Gesetzgeber mit zwölf Monaten durchaus als streng festgelegte negative Prognosebeurteilung hinausgehende Entzugsdauer sachlich rechtfertigen zu können (vgl. unter vielen VwGH 24.5.2003, 2004/11/0013).

Laut ständiger Rechtsprechung haben Umstände vorzuliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich (!) machen (Hinweis auf VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144, vom 20.4. 2004, 2003/11/0143, vom 6.7. 2004, 2003/11/0250  und VwGH 24.4.2007, 2004/11/0001).

Sollte sich gegebenenfalls im Zuge der hier auch zwingend erforderlichen amtsärztlichen Begutachtung der gesundheitlichen Eignung herausstellen, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholaffinität oder Abhängigkeit vorläge, die es ihm nicht ermögliche Trinken und Fahren trennen zu können, würde dies im Anschluss an diesen Entzugsgrund einen Versagungsgrund nach § 8 FSG (gesundheitliche Eignung) darstellen.

 

Es finden sich in Wahrheit keine sachlich nachvollziehbaren Anhaltspunkte, welche eine längere Entziehungsdauer als die ohnedies bereits mit zwölf Monate gesetzlich normierte Negativprognose auszusprechen  (vgl. etwa VwGH 28.5.2002, 2000/11/0078, sowie VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210).

Kann dies nicht ausreichend begründet werden, belastet dies nach ständiger Rechtsprechung einen Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 24.2.2005, 2003/11/0170 mit Hinweis auf VwGH 17.11.2009 2009/11/0023). Letztlich darf einem Entzug der Lenkberechtigung kein Strafcharakter beigepackt werden.

 

VI.2. Im Übrigen erweist sich die gleichsam vorbeugend erhobene Beschwerde  jedoch als unbegründet. Dies insbesondere betreffend die bei einer Alkofahrt mit mehr als 0,8 mg/l sich zwingend aus dem Gesetz ergebenden begleitenden Maßnahmen, aber auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend (§ 24 Abs.3 FSG).

Nach gesicherter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung nach Alkofahrten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles betreffend die von einem nicht verkehrszuverlässigen Lenker ausgehenden Gefahren, immer  geboten (vgl VwGH 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

 

 

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r