LVwG-600319/16/MS/CG

Linz, 19.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn Dr. H. W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. S., S. 17/5, W., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 11. März 2014, GZ: VerkR96-2041-2013 wegen der Verwaltungsübertretungen nach §§ 20 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO und nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das polizeiliche Kennzeichen in Spruchabschnitt 1 und 2 wie folgt lautet: W-…..

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 18,00 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat der Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden wie folgt abgesprochen:

 

1.           Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 23 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Vorchdorf, Fahrtrichtung Salzburg, A 1 bei km 205.000

Tatzeit: 20.1.2013. 14:13 Uhr

Fahrzeug Pkw – W—……..

 

2.           Sie haben als Lenker den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des Pkw sowie die anlässlich einer Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt.

 

Tatort: Gemeinde Vorchdorf, Fahrtrichtung Salzburg, A 1 bei km 205.000

Tatzeit: 20.1.2013. 14:13 Uhr

Fahrzeug Pkw – W—………

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.            §§ 20 Abs. 2 StVO in Verbindung mit 99 Abs. 3 lit. a StVO

2.           § 102 Abs. 5 lit. b KFG in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe zu 1. in Höhe von € 60 und zu 2. in der Höhe von € 30; im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe zu 1. von 34 Stunden und zu 2. 17 Stunden zu 1. gemäß § 99 Absatz 2d StVO und zu 2. gemäß § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu zahlen:

€ 20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 110

 

Zur Begründung führt die Behörde (auszugsweise) folgendes aus:

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 102 Abs. 5 lit. b KFG hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug sowie die Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebener Beiblätter zum Zulassungsschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kommt die Behörde ohne Zweifel zu dem Schluss, dass Sie die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen in objektiver Weise zu verantworten haben. Da keine Schuldausschließungsgründe vorliegen, ist auch das subjektive Tatbild gegeben. Der strafbare Tatbestand ist daher erfüllt.

 

Die Messung der Fahrgeschwindigkeit des von Ihnen gelenkten Fahrzeuges erfolgte mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Multavision Identifikation 213676, eingebaut in einen Skoda Superb, Eichschein Nummer BP x vom 28.2.2014. Das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät VKS 3.1., Identifikation A901A, Eichschein Nummer A90 vom 4.7.2012 wurde als stationäre Auswertestation verwendet.

Hierbei handelt es sich nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung um ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit. Die betreffenden Eichscheine beziehen sich eindeutig auf die verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräte. Aufgrund der Eichung ist auch die Funktionsfähigkeit des Gerätes bei der Messung belegt. Die Messung betraf unzweifelhaft den von Ihnen gelenkten Pkw. Es besteht kein Zweifel, dass eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung erfolgte.

Die von Ihnen beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der anzeigenden Beamten wurde insofern erfüllt, als der Beamte B. einvernommen wurde. Der unter Diensteid stehende Beamte hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und zudem schlüssige Angaben gemacht. Auf die Einvernahme des zweiten Beamten wurde verzichtet.

 

Im Ermittlungsverfahren sind keine Hinweise aufgetreten, die Zweifel am richtigen Messergebnis rechtfertigen könnten. Ein Hinweis auf einen Defekt des Gerätes bzw. ein Anhaltspunkt für Fehlmessung liegt nicht vor.

 

Als Beschuldigter konnten Sie sich in jede Richtung verteidigen, konnten aber keine konkreten Argumente vorbringen, die die Messung widerlegt hätten.

Nur hypothetische, nicht entsprechend fachlich untermauerte Behauptungen lösen keine Ermittlungspflicht in Richtung Messfehler oder Irrtümer einer Radarmessung aus.

Die Ihnen zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ist dem Grunde nach als erwiesen anzusehen.

 

Das Nichtmitführen des Zulassungsscheines oder Heereszulassungsscheines des Pkw sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein wurde von Ihnen nicht bestritten. Sie führten an, dass in Wien eine Kopie des Zulassungsscheins ausreichen würde. Eine Kopie des Zulassungsscheins führten sie mit. Es ist als erwiesen anzusehen, dass sie den Zulassungsschein (im Original) nicht mitführten.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 23 km/h stellen einen schweren Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Normen dar und zeugen zumindest von einem hohen Maß an Sorglosigkeit. Sie stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach-und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zugrunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren, ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten konnten mangels Bekanntgabe nicht erhoben werden und wurden, wie in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9.8.2013 angekündigt, geschätzt.

Erschwerend wurde eine einschlägige Verwaltungsübertretung (0155388 § 103 Abs. 2 KFG) gewertet.

 

Die gegen Sie verhängte Strafe erscheint daher als tat- und schuldangemessen  und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

Gegen dieses am 3. April 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig am 2. Mai 2014 eingelangte Beschwerde vom 30. April 2014.

 

Darin wird das angeführte Straferkenntnis in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten und die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Begründet wird folgendes angeführt:

Das oben bezeichnete Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalte nach angefochten, da Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt und das angefochtene Straferkenntnis außerdem mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.

 

Mit angefochtenem Straferkenntnis legt mir die erstinstanzliche Verwaltungsstrafbehörde zur Last, dass ich angeblich am 20. Januar 2013, 14:13 Uhr, mit dem Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen W-…. auf einer Autobahn, Gemeinde Vorchdorf in Fahrtrichtung Salzburg, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 23 km/h überschritten hätte.

 

Weiters wird mir zur Last gelegt, dass ich als Lenker den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des Pkw sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt hätte. Dies ebenfalls in der Gemeinde Vorchdorf Fahrtrichtung Salzburg A1 bei Kilometer 205,000 am 20.1.2013, um 14:13 Uhr.

 

In dem angefochtenen Straferkenntnis beschreibt die erstinstanzliche Verwaltungsstrafbehörde den bisherigen Verfahrensverlauf und führt aus, dass ich bezugnehmend auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der Behörde vom 11. April 2013 angeblich dermaßen Stellung genommen hätte, dass ich die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, da mir die Übertretung aufgrund einer Videoaufzeichnung zur Last gelegt werde.

 

Weiters führt die erstinstanzliche Verwaltungsstrafbehörde aus, dass ich das Nichtmitführen des Zulassungsscheines oder Heereszulassungsscheines des Pkw sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht bestritten haben soll.

 

Diese Feststellungen der Behörde im angefochtenen Straferkenntnis sind jedoch aktenwidrig, da ich mit Einschreiben vom 22. Februar 2013 binnen offener Frist Einspruch gegen beide mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erhoben habe und dafür eine Begründung nicht erforderlich war. Mit meinem Einspruch habe ich gleichzeitig den Antrag gestellt, das ordentliche Verfahren einzuleiten.

 

Vielmehr habe ich die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen, da ich zum angeblichen Zeitpunkt an der angeblichen Tatörtlichkeit nicht das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen W—…., wie mir bereits in der gegenständlichen Strafverfügung und nunmehr mit dem gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfen wird, gelenkt habe. Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung des Verfahrens lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich aller Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sein soll, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität feststeht. Zu diesen wesentlichen Tatbestandsmerkmalen zählt auch insbesondere die Angabe des konkret vorgeworfenen Verhaltens, sohin gegenständlich das genaue Kennzeichen jenes Fahrzeuges, mit welchem die angebliche Verwaltungsübertretung begangen worden sein soll. Ich war niemals Zulassungsbesitzer und auch niemals Lenker des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen W-…, sohin auch nicht an der angeblichen Tatörtlichkeit zur angegebenen Tatzeit. Da im vorliegenden Fall ein im Sinn des § 44a VStG notwendiger Spruchbestandteil tatsachenwidrigerweise von der Behörde in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgenommen worden ist, entspricht bereits der Spruch nicht dem in § 44a VStG normierten Konkretisierungsgebot. Innerhalb der im VStG normierten Frist ist gegen mich eine Verfolgungshandlung hinsichtlich einer angeblichen Tat gesetzt worden, die von mir nicht begangen worden ist, da ich niemals das „Beschuldigtenfahrzeug“ mit dem polizeilichen Kennzeichen W-… gelenkt habe. Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses liegt ein fehlerhafter und mir nicht zuordenbarer Tatvorwurf zu Grunde, weshalb ich den Antrag stelle, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Da ich gegenständlich an der angeblichen Tatörtlichkeit zum angeblichen Tatzeitpunkt kein Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen W-…. gelenkt habe, ist von mir im erstinstanzlichen Verfahren auch vorgebracht worden, dass gegenständlich von einem Messfehler auszugehen ist bzw. ein solcher vorliegt. Zum Beweis dafür habe ich auch von Beginn des Verfahrens an den Antrag gestellt, dass der gegenständliche Videofilm, auf welchen sich die Behörde bezieht, an die zuständige Rechtshilfebehörde, die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat und Stadtpolizeikommando Innere Stadt, in 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 3, übersendet wird.

 

Diesem Antrag ist die erstinstanzliche Behörde nicht nachgekommen. Dieser Videofilm ist mir dann an meine ausgewiesene Adresse zugegangen, auf welchem ebenfalls ersichtlich ist, dass gegenständlich ein Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen W-…. einer offenbaren Messung unterzogen worden ist. Wie bereits von mir vorgebracht, habe ich ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-….. niemals besessen oder gelenkt und bin auch niemals Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges mit diesem Kennzeichen gewesen.

 

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9. August 2013, mir zugegangen am 5. September 2013, hat mir die erstinstanzliche Behörde die angebliche Tatörtlichkeit zur angeblichen Tatzeitpunkt wiederholt zur Last gelegt. Ich habe daher in einer Stellungnahme vom 11. September 2013 festgehalten, dass dem mir übermittelten Videofilm keineswegs entnommen werden kann, dass ich diese mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen haben kann und womöglich davon auszugehen ist, dass es sich um einen Messfehler gehandelt haben dürfte. Ich habe daher den Antrag gestellt, dass der anzeigende Beamte R. B. sowie Oberst J. R., beide zeugenschaftlich, dazu einvernommen werden sollen. Dies würde sinngemäß auch die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 5 lit. b KFG umfassen. Ich habe in einer Stellungnahme zudem wiederholt, dass ich beide Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe.

 

Obwohl von mir beantragt, ist Oberst J. R. nicht als Zeuge vernommen worden, sondern hat die erstinstanzliche Behörde lediglich den Meldungsleger R. B. am 24. Oktober 2013 als Zeuge einvernommen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des nicht als Zeugen vernommenen und „unter Strafsanktion zur Wahrheit verpflichteten“ Organes der öffentlichen Sicherheit schon ausreicht, den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung(en) als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen (VwGH 26.6.1978, Slg. 9602/A – verstärkte Senat).

 

Die Vernehmung als Zeuge ist schon insofern der Vorzug gegenüber einem schriftlichen Bericht zu geben, als die Zeugenvernehmung ihrem Wesen nach in Frage des Vernehmenden und Antwort des Zeugen besteht, woraus an sich schon durch die Betrachtung des Fragenkomplexes von verschiedenen Gesichtspunkten aus mehr Aufklärung zu gewinnen sein wird, als aus den schriftlichen Darlegungen desjenigen, der den Sachverhalt schon einmal schriftlich – nämlich in der Anzeige – geschildert hat (VwGH 18.4.1980, 1039/78).

 

Die erstinstanzliche Behörde hat folglich das von mir beantragte Beweismittel der zeugenschaftlichen Einvernahme des Oberst J. R. nicht durchgeführt, obwohl ich dies auch in einer Stellungnahme vom 11. November 2013 beantragt habe. Gleichzeitig habe ich bestätigt, dass ich beide mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe und deshalb die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens beantragt.

 

Überdies ist die objektive Tatseite nicht ausreichend ermittelt worden, insbesondere, dass ich das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen W-…. nicht gelenkt habe. § 5 Abs. 1 VStG normiert nur eine Schuldvermutung, nicht eine Vermutung, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt hat und dass dies rechtswidrig gewesen ist. Die Begehung des angelasteten Deliktes (objektive Tatseite) hat daher die Behörde nachzuweisen. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz hat aber den maßgebenden Sachverhalt nicht genügend ermittelt, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können.

 

Schließlich wird mir im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass ich den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des Pkw sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter nicht mitgeführt hätte und dies auch nicht bestritten hätte. Vielmehr entspricht es den Tatsachen, dass ich im Zuge meiner schriftlichen Eingaben mehrmals darauf hingewiesen habe, dass ich die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 5 lit. b KFG nicht begangen habe.

Das Nichtmitführen des Zulassungsscheines ist keine besonders rücksichtslose Verhaltensweise, welche die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt oder die zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bzw. Rechtsgüter führen könnte (LVwG Oberösterreich 600113/2/Kli/HK von 31.1.2014). Ich habe jedoch den Zulassungsschein - wenn auch in Farbkopie – mitgeführt und her- gezeigt.

 

Abgesehen davon ist das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Inhalts mit Rechtswidrigkeit behaftet, insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot gemäß § 44a VStG vor, da ich zum angeblichen Tatzeitpunkt an der angegebenen Tatörtlichkeit das Beschuldigtenfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-… nicht gelenkt habe und auch den Zulassungsschein mitgeführt habe. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnet nicht die als erwiesen angenommene Tat in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung, sondern stellt bereits ihre rechtliche Würdigung dar. Es genügt nicht, die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (abgesehen von der Angabe der Tatzeit und des Tatorts) auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken (§ 44a lit. a VStG).

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. November 2014, zu der ein Amtssachverständiger für Verkehrstechnik beigezogen wurde und die Zeugen Oberst R. und CI B. einvernommen wurden.

 

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung führt der Amtssachverständige für Verkehrstechnik folgendes aus:

Zu der Frage der Rechtsvertretung, ob der gegenständliche Geschwindigkeits-messwert einen Durchschnittswert darstelle, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall es sich um eine Durchschnittsgeschwindigkeit handelt auf einer Wegstrecke von angegebenen 155 Meter.

Dazu ist aus technischer Sicht anzuführen, dass eine Geschwindigkeit immer in Bezug auf eine Wegstrecke zu setzen ist, es ist lediglich der Unterschied, ob diese Wegstrecke länger ist oder kürzer ist, um die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere Wegstrecke oder wie beim Radar über eine kürzere Wegstrecke zu messen. Aber eine Geschwindigkeitsmessung, ohne dass eine bestimmte Wegstrecke zurückgelegt ist, ist physikalisch nicht möglich.

Mit dem Video und dem zugrundeliegenden Programm kann die Situierung der Bezirksgrenze nicht ermittelt werden. Weiters können die Kilometrierungstafeln auch nicht abgelesen werden, die den Hinweis darauf geben, in welchem Bezirk man sich befindet.

 

Der Zeuge Oberst R… gibt folgendes an:

Betreffend Kennzeichenermittlung werde auf die Ausführungen im Verfahren LVwG-600213-2014 verwiesen. Dort wurde folgendes angegeben:

Auf dem Video sei das Kennzeichen aufgrund der nicht so guten Witterung nicht erkennbar. Sie hätten aber in der Folge das Fahrzeug angehalten, die Amtshandlung durchgeführt und im Rahmen der Amtshandlung das Kennzeichen festgestellt. Die Anzeige habe nicht er erstattet, sondern Herr Chefinspektor B...

Die Festlegung der Bezirksgrenze erfolge im Nachhinein in den Amtsräumlichkeiten bei der Anzeigenlegung. Im konkreten Fall sei die Anzeigenlegung durch Herrn Chefinspektor B. erfolgt und dieser habe sich um die Örtlichkeit gekümmert. Grundsätzlich könne er nur ausführen, dass die Beamten fast tagtäglich im Bezirk unterwegs seien und daher genau wüssten, wo der Bezirk Wels-Land aufhört und der Bezirk Gmunden beginnt. Er selber sei weniger oft im Bezirk unterwegs, ca. zwei bis drei Mal im Monat.

 

Der Zeuge Chefinspektor B. gibt in der Verhandlung folgendes an:

Zur Frage, wie denn eruiert werden könne, in welchem Bezirk die Verwaltungsübertretung, insbesondere hinsichtlich der Messung der Geschwindigkeitsübertretung, stattgefunden habe, gibt der Zeuge an, es gebe auf der Autobahn gewisse Fixpunkte als Richtschnur und weiters orientiere man sich an den Kilometertafeln. Außerdem könne eine Festlegung mittels des verwendeten Videosystems erfolgen, wo eine Meterangabe vorhanden sei. Von dieser Meterangabe könne man den Tatort dann genau berechnen.

 

Zur Frage des Kennzeichens wird genauso wie zu LVwG-600213-2014 angeführt, das Kennzeichen sei aufgrund des Zulassungsscheins und des eigenen Augenscheins ermittelt worden und auch zur Anzeige gebracht worden. Bei der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle sei festgestellt worden, dass der Zulassungsschein nur in Kopieform vorhanden war.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer fuhr am 20. Jänner 2014 um 14.13 Uhr in der Gemeinde Vorchdorf auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg bei km 205.000 um einer um 23 km/h überhöhten Geschwindigkeit der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h.

Bei der darauffolgenden Anhaltung hatte der Beschwerdeführer nur eine Kopie des Zulassungsscheines mitgeführt.

 

 

III.           Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 102 Abs. 5 lit. b KFG hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsscheinmitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht Entscheidung durch einen Senat vorsehen. Weder in der StVO noch im KFG ist eine Entscheidung durch einen Senat vorgesehen.

 

 

IV.          Nach der ständigen Rechtsprechung hat die Umschreibung der Tat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (VwSlg 17.326 A/2007; VwGH 1. 7. 2010, 2008/09/0149) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (zB VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 12. 3. 2010, 2010/17/0017; 17. 4. 2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (vgl VwGH 20. 7. 1988, 86/01/0258; 31. 1. 2000, 97/10/0139; s auch VwGH 6. 11. 2012, 2012/09/0066) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23. 4. 2008, 2005/03/0243). Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a Z 2 unterliegen (vgl VwGH 24. 4. 2008, 2007/07/0124).

 

Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25. 2. 1992, 91/04/0285), Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 27. 4. 2011, 2010/08/0091).

 

Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses sind Tatort (Gemeinde Vorchdorf, Autobahn Freiland, Fahrtrichtung Salzburg, Nr. 1 bei km 205.000), Tatzeit (20. Jänner 2014, 14.13 Uhr) und Tathandlung (Überschreiten der auf der Autobahn zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 23 km/h und Mitführen des Zulassungsscheines in Kopie). Diese Angaben im Spruch des Straferkenntnisses und die Tatsache, dass während der gesamten Messung eine polizeiliche Nachfahrt erfolgte, die mit der Anhaltung des Beschwerdeführers endete, lassen keinen Zweifel daran, wofür der Beschwerdeführer im bekämpften Straferkenntnis bestraft worden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt darüber hinaus das polizeiliche Kennzeichen (genauso wenig wie Fahrzeugtype, Marke) kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung der StVO dar.

Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 28.02.2001, 2000/03/0311 entschieden, dass es rechtsunerheblich ist, wenn in der Strafverfügung zwar ein polizeiliches Kennzeichen angeführt wurde, dieses aber unrichtig war.

Die Tathandlung, Tatort und Tatzeit sind im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses derart ausreichend bestimmt, dass eine Zuordenbarkeit gegeben ist, sodass kein Verstoß gegen die Anforderung nach § 44a VstG vorliegt.

Das im Spruch des angeführten Straferkenntnisses angeführte Kennzeichen ist mit einem Ziffernsturz der beiden letzten Ziffern behaftet, welcher bereits in der Anzeige seinen Ausgang nimmt. Lt. vorliegender Kopie des Zulassungsscheines muss es richtig wie folgt heißen: W-….. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle das polizeiliche Kennzeichen mit dem vorliegenden Zulassungsschein (hier der Kopie desselben) verglichen wird und danach in die Anzeige übertragen wird, hierbei hat sich im ggst. Fall ein Ziffernsturz eingeschlichen, der dem Zeugen auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht bewusst gewesen ist. Im Lichte dieser Ausführungen sind daher die Angaben des Zeugen zur Frage „Kennzeichen“ zu werten. Da es sich wie oben angeführt beim Kennzeichen um kein Tatbestandsmerkmal handelt, konnte dieses berichtigt werden.

 

Aufgrund des vorliegenden Videofilms, den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen und der Zeugenaussagen sowie der Tatsache, dass im Anschluss an die Verwaltungsübertretung eine Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgte, ist davon auszugehen, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung hinsichtlich Geschwindigkeitsüberschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beschwerdeführer tatsächlich gesetzt worden ist.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, das nachfahrende zivile Einsatzfahrzeug hätte den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Hierzu ist festzustellen, dass nach § 27 VwGVG das . Landesverwaltungsgericht an die in der Beschwerde angeführten Beschwerdepunkte bei seiner Entscheidung gebunden ist bzw. an Ergänzungen, die innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist von 4 Wochen ab Zustellung des bekämpften Straferkenntnisses eingebracht werden. Weder in der Beschwerde selbst noch in einer allfälligen Ergänzung, welche innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wurde, wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er durch ein zu nahe auffahrendes Fahrzeug „motiviert“ wurde, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 23 km/h zu überschreiten. Daher wurde der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Beschwerdepunkt verspätet eingebracht und ist im ggst. Verfahren darauf nicht einzugehen. Aus dem selben Grund sind auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Beweisanträge abzuweisen.

 

Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als zuständige Behörde tätig wurde. Der Tatort wurde mit Strkm. 205.000 angegeben. Von den in der mündlichen Verhandlung vernommenen Polizeibeamten, insbesondere vom Anzeigenleger, wurde zur Frage, welche Bezirkshauptmannschaft nun zuständig ist, ausgeführt, dass die Zuordnung aufgrund von in der Natur vorhandener Fixpunkte, der vorhandenen Kilometerbezeichnungen und aufgrund einer Berechnung auf Grundlage der Videoaufzeichnungen erfolgen kann. Es ist einem erfahrenen Beamten, der regelmäßig im ggst. Gebiet auf Streife fährt, durchaus zuzutrauen, dass er aufgrund von Kilometerbezeichnungen und vorhandenen Fixpunkten Gemeinde- und Bezirksgrenzen erkennen kann und entsprechend bei der zuständigen Behörde zur Anzeige bringt. Straßenkilometer 205.000 der A1 in Fahrtrichtung Salzburg ist in der Gemeinde Vorchdorf gelegen. Die Bezirksgrenze zwischen den Bezirken Gmunden und Wels-Land verläuft auf der A1 ca. bei km 203.000. Daher wurde die zuständige Behörde tätig.

 

Das Gesetz, konkret die StVO sieht vor, dass Fahrzeugpapiere im Original, also nicht in Kopie mitzuführen sind. Nur dadurch ist gewährleistet, dass eine effiziente Überprüfung vor Ort möglich ist, da Kopien bekanntlich Manipulationen wesentlich leichter zugänglich sind; diesbezüglich soll dem Beschwerdeführer aber nichts in diese Richtung unterstellt werden.

 

Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand verwirklicht hat und mangels vorliegender Entschuldigungsgründe auch den subjektiven Tatbestand.

 

Hinsichtlich der Stafbemessung ist auf die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zu verweisen.

 

 

V.           Im Ergebnis war daher die Beschwerde abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß