LVwG-650261/2/MB/JB

Linz, 05.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde der G. I. B.,
geb. x, x, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund Gegenstandslosigkeit gem. §§ 28 iVm
31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion von Oberösterreich wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) (vom 24. Oktober 2014,
GZ: FE 231/2014, NSch 151/2014),

- die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von
10 Monaten, entzogen;

- die Absolvierung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vor Ablauf der Entzugsdauer angeordnet;

- die Aufforderung erteilt, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, durchgeführt von einer hierzu ermächtigen Stelle, vor Ablauf der Entzugsdauer beizubringen;

- gemäß § 30 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 eine allfällige ausländische
Nicht-EWR-Lenkberechtigung, sowie einen allfälligen ausländischen
EWR-Führerschein für die Dauer des ausgesprochenen Entzuges, entzogen;

- die gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung aberkannt;

 

2. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 erhob die Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

3. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Akt zur Entscheidung.

 

4. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2014 zieht die Bf die Beschwerde zurück.

 

II.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

III.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus  Brandstetter