LVwG-150233/2/MK/EG

Linz, 23.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der L,  vertreten durch Rechtanwalt Dr. S E, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14.04.2014, GZ. PPO-RM-Bau-140001-05,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Anlässlich eines Ortsaugenscheines am 23.09.2013 wurde von einem Organ des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Umwelt- und Technik-Center, Abteilung Wasserwirtschaft, festgestellt, dass auf dem Gst.Nr. x, KG x eine Geländeaufhöhung (mit teilweise organoleptisch auffälligem Schüttmaterial) um ca. 1,5 bis 2,0 m durchgeführt worden sei. Aus diesem Grund wäre am 27.09.2013 bei der Behörde eine Besprechung mit Sachverständigen und unter Einbeziehung von Herrn H L als Eigentümer des Gst.Nr. x und Pächter der Gst.Nr. x, alle KG x, durchgeführt worden.

Das im Eigentum von Herrn L stehende Gst. Nr. x, KG x, sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Linz Nr. x als „Bauland- Sonderwidmung Flussbauhof“ gewidmet. Nach § 23 Abs. 5 OÖ. ROG 1994, dürften in Sondergebieten des Baulandes nur solche Auslagen, Bauten und Betriebe errichtet werden, die dafür vorgesehen seien.

Herr L beabsichtige auf diesem Grundstück die Errichtung und den Betrieb eines Gebrauchtwagenmarktes sowie die Errichtung diverser in Zusammenhang damit stehender baulicher Anlagen und Gebäude. Aufgrund der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Sonderwidmung und des somit bestehenden Widmungswiderspruchs sei jedoch die Erteilung von baubehördlichen Bewilligungen bzw. eine Zurkenntnisnahme von Bauanzeigen nicht möglich. Anlässlich einer bereits im Sommer d.J. zum Gegenstand stattgefundenen Besprechung mit Herrn L sei diesem die Einleitung eines Umwidmungsverfahrens für das Gst.Nr. x, KG x, unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt worden, dass die im Standort W  auf den Gst.Nr. x (Eigentümer F G) und Gst.Nr. x (Eigentümerin S L) bestehenden Gebrauchtwagenmärkte aufgelassen, die beiden Grundstücke geräumt und diese entsprechend der für sie geltenden Flächenwidmung „Grünland-Grünzug“ von jeglicher illegalen Bebauung freigehalten würden und auch keine wie immer geartete widmungswidrige Gewerbeausübung darauf stattfinde.

 

Im Zuge der nunmehrigen Besprechung habe Herr L erklärt, dass er die Gst.Nr. x und x, KG x, in Pacht genommen habe. Zum Großteil habe er die Grundstücke bereits von Autowrackteilen und Abfällen geräumt. Die Räumung werde innerhalb der nächsten 14 Tage abgeschlossen sein. Die noch abgestellten 16 Autos würden ehestens auf das Gst.Nr. x transferiert und in absehbarer Zeit verkauft werden. Dies könne als Übergangslösung zur Kenntnis genommen werden, solange auf dem Gst.Nr. x keinerlei Gewerbetätigkeit in der Art eines Autohandels ausgeübt werde. Für die Gst.Nr. x und x bestünden rechtskräftige gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungen für einen Gebrauchtwagenmarkt.

Als Voraussetzung für die gewünschte Umwidmung des Gst.Nr. x sei die Abgabe einer entsprechenden Auflassungserklärung nach § 83 GewO 1994 für die beiden Gst.Nr. x und x einzufordern.

Die Gewerbebehörde würde in weiterer Folge auf den Gst.Nr. x und x Bodenproben veranlassen, um das Ausmaß und Grad allfälliger Kontaminationen festzustellen. Daraufhin solle Herr L eine Zeitschiene für erforderliche Sanierungsmaßnahmen festlegen. Bei Einhaltung sämtlicher mit der Stadt Linz getroffener Vereinbarungen würde ehestens die in Aussicht gestellte Umwidmung des Gst.Nr. x in die Wege geleitet werden.

Betreffend Gst.Nr. x würden die Aufschüttungen gegenüber dem umliegenden Gelände die Höhe von 1,5 m in einigen Bereichen geringfügig überschreiten und damit unter die baubehördliche Anzeigepflicht nach der Oö. BauO 1994 fallen. Für Geländeveränderungen im Grünlandbereich sei jedenfalls eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Aufgrund der konsenslos durchgeführten Geländeaufschüttungen sehe sich die Behörde gezwungen, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Herr L habe zugesagt, dass die erforderliche Bauanzeige sowie das Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung seitens der L (in der Folge: L) bis spätestens 15.10.2013 vorzulegen, zumal ein künftiger Tausch mit einer Teilfläche aus dem Gst.Nr. x zu Gunsten Herrn L beabsichtigt sei.

Weiters sei festgestellt worden, dass auf dem Gst.Nr. x  an der nördlichen Grundstücksgrenze fünfzehn dreiseitig geschlossene Fertigteilgaragen in Betonbauweise aufgestellt worden seien.

Herrn L sei die Absicht zur Erlassung eines Entfernungsauftrages schriftlich ausgefolgt worden.

 

Am 21.10.2013 wurde dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz mitgeteilt, dass in der Früh mit der Fortsetzung der nicht genehmigten Aufschüttung auf dem Gst.Nr. x, KG x, östlich des Flussbauhofes, begonnen worden sei.

 

Aus einem Aktenvermerk (ohne Datum – vermutlich von Ende Oktober) geht hervor, dass weitere Geländeanschüttungen auf dem Gst.Nr. Nr. x durchgeführt worden seien. An einigen Stellen seien geringfügige Überschreitungen von 1,50 m festgestellt worden, welche unter die baubehördliche Anzeigepflicht nach § 25 Abs.1 Z8 Oö. BauO 1994 fallen würden. Die Aufschüttungs- und Planierungsarbeiten seien allerdings noch nicht abgeschlossen. Es werde jedenfalls davon ausgegangen, dass Herr L danach trachten werde diese Aufschüttungsgrenze nicht zu überschreiten. Die von Herrn L im Wege der L einzubringende und bis zum 15.10.2013 zugesagte Bauanzeige unter Anschluss der erforderlichen planlichen Darstellungen, insbesondere der Entwässerungsmaßnahmen, sei noch nicht eingebracht worden, weshalb seitens der Behörde mit einem Vertreter der L, Herrn H W, als Grundeigentümer Kontakt aufgenommen worden sei. Herr W habe erklärt, dass seitens der L nicht im Entferntesten daran gedacht werde, eine Bauanzeige einzubringen. Die Liegenschaft x sei Herrn L mit der Auflage in Pacht gegeben worden, sämtliche für die von ihm beabsichtigten Nutzungen bzw. Veränderungen und bauliche Maßnahmen erforderliche behördliche Genehmigungen zu erwirken. Im Übrigen wurde festgehalten, dass es sich bei der in Rede stehenden Liegenschaft x vor Abschluss des Pachtvertrages mit Herrn L um eine völlig unbebaute und in keiner Weise in Zusammenhang mit der Sonderwidmung „Flussbauhof“ stehende Liegenschaft gehandelt habe. Das westseitig angrenzende Gst.Nr. x, welches tatsächlich als „Flussbauhof“ mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen genutzt werde, stehe nicht im Eigentum der L, sondern der B – B.

 

Eine rechtliche Prüfung der weiteren Vorgangsweise habe ergeben, dass laut Flächenwidmungsplan das Gst.Nr. x hinsichtlich des Ausmaßes von 2 Drittel der Grundfläche im südöstlichen Bereich als „Bauland Sonderwidmung Flussbauhof“ und von 1/3 in nordwestlichen Bereich „Grünland Grünzug“ ausgewiesen sei. In naturschutzrechtlicher Hinsicht bestehe gegen die von Herrn L durchgeführten Geländeanschüttungen keine gesetzliche Handhabe. Eine Prüfung hinsichtlich der Oö. BauO 1994 habe ergeben, dass sich § 25 Abs.1 Z8 (Geländeveränderungen im Bauland) lediglich auf die Bereiche der Anschüttungen über 1,50 m beziehe. Würde man die Geländeanschüttungen als bauliche Anlagen von geringer Größe oder zumindest untergeordneter Bedeutung betrachten, stehe trotzdem unzweifelhaft fest, dass diese keinesfalls im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung des do. umliegenden Gebietes liegen würden und daher auch § 27 (im Wege des § 27a) nicht anwendbar sei.

Aus Sicht des Oö. ROG 1994 sei festzustellen, dass Eigentümer des Grundstückes die LIG sei. Superädifikate mit vom Grundeigentum abgesondertem Eigentum seien nur für Gebäude und bauliche Anlagen möglich, die physisch trennbar von der Grundfläche seien. An den gegenständlichen Geländeanschüttungen sei ein gesondertes Eigentum daher nicht möglich und würden diese dem Grundeigentümer zufallen, weshalb ein Entfernungsauftrag nach § 40 Abs.8 Oö. ROG 1994 demnach an die L ergehen müsste.

 

Diese Feststellungen wurden der L am 04.11.2013 im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt. Gleichzeitig wurde der beabsichtigte bescheidmäßige Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Entfernung der widmungswidrig durchgeführten Anschüttungen sowie Wiederherstellung des vormaligen Zustandes binnen einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides mitgeteilt.

 

Am 20.11.2013 die Behörde einen Ortsaugenschein durch. Dabei sei festgestellt worden, dass im Vergleich zum Ortsaugenschein am 01.10.2013 in südliche und westliche Richtung Geländeaufschüttungen fortgesetzt worden seien. Zudem sei am westlich angrenzenden Gst.Nr. x (Flussbauhofgelände) entlang der Grundgrenze eine Geländeaufschüttung vorgenommen worden. Weiters sei auf dem Gst.Nr. x ein Betonschacht ohne Abdeckung für unbekannte Zwecke errichtet worden sei.

 

Dazu nahm die Grundeigentümerin mit Schreiben vom 25.11.2013 wie folgt Stellung:

Die L habe mit Pachtvertrag H und H L eine Teilfläche von 1650 aus dem Grundstück x, für den Betriebszweck des Abstellens von PKWs zum Verkauf im Rahmen eines Autohandels verpachtet. Mit den Pächtern sei dabei die vertragliche Verpflichtung vereinbart, den Grundstücksteil nur nach den anerkannten Grundsätzen einer ordnungs- und bestimmungsgemäßen Benutzung zu gebrauchen, die erforderlichen behördlichen Bewilligungen selbst zu erwirken bzw. gegebenenfalls den ursprünglichen Zustand der Pachtfläche wieder herzustellen. Die Herren L hätten bisher keinerlei Genehmigung seitens des Landes Oberösterreich erhalten, das gesamte Grundstück in Anspruch zu nehmen. Weiters sei gegenüber den Pächtern nie die Rede gewesen im Falle einer Auflösung der Sonderwidmung „Flussbauhof“ ein Vorkaufsrecht einzuräumen oder im Falle einer Überschreitung der Anschüttungshöhe seitens der L eine erforderliche Anzeige bei der Baubehörde einzubringen. Nicht nachvollziehbar sei allerdings, wieso die Aufschüttungen im Widerspruch zu den Widmungen stünden.

Die L habe Herrn Helmut L mit den konsenslosen Aktion konfrontiert und eine Stellungnahme eingeholt. Herr L habe versucht sich aus der Affäre zu ziehen, indem er notwendige Genehmigungen teils überhaupt in Frage stelle, die Qualität des Schüttmaterials nach Auskunft der Bau- und Bodenprüfstelle sowie eines Hydrogeologieinstitutes als geeignet darstelle und im Hinblick auf die Widmungskonformität sich auf angebliche Zusagen des ehemaligen Bürgermeisters der Stadt Linz berufe. Weiters unterstelle Herr L der Stadt Linz bei den Vermessungen von einem falschen Niveau ausgegangen zu sein. Nach den vorliegenden Stellungnahmen und Sachverhaltsdarstellungen hätten sich die Pächter nicht um die entsprechen notwendigen Behördengenehmigungen bemüht bzw. nicht erwirkt und mit den konsenslosen Geländeveränderungen nicht nur den Magistrat der Landeshauptstadt Linz vor vollendete Tatsachen gestellt, sondern sich auch gegenüber dem Land OÖ. als Verpächter nicht vertragskonform verhalten.  Der L sei daran gelegen, dass die Aufschüttungen bzw. der Betrieb der Herren L gesetzeskonform sei, weshalb um eine gemeinsame Lösung der Problematik ersucht werde.

 

In der Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 12.12.2013, Zl. 0045328/2013 ABA Süd 501/S137045, mit welchem der L als Eigentümerin der Gst.Nr. x, EZ x, KG x, aufgetragen wurde, die auf diesem Grundstück in Form von Aufschüttungen mit vorwiegend Aushubmaterial udgl. im Widerspruch zu den für dieses Grundstück laut rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Linz Nr. x ausgewiesenen Widmungen „Bauland – Sonderwidmung Flussbauhof“ durchgeführten Geländeveränderungen bis zu einer Höhe von 1,50 m innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den vormaligen Zustand wieder herzustellen.

Begründend führte die Behörde nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen aus, dass die Geländeveränderungen aufgrund ihrer großflächigen und auch kubaturmäßig beträchtlichen Ausmaße, welche jedenfalls statische sowie auch wasserbautechnische Kenntnisse hinsichtlich der Ableitung der darauf anfallenden Niederschlagsgewässer bedingen, unzweifelhaft um eine bauliche Anlage im Sinne der Oö. Bauordnung 1994 zu qualifizieren seien. Ein entsprechender baubehördlicher Auftrag nach § 49 Abs. 6 sei nicht nur auf nicht bewilligungspflichtige, sondern auch auf nicht anzeigepflichtige bauliche Anlagen abgestellt, sofern diese im Widerspruch zu bau- oder raumordnungsrechtliche Bestimmungen stehen bzw. ausgeführt würden.

Zum Vorbringen, die Aufschüttungen stünden nicht im Widerspruch zu den Widmungen, werde Folgendes festgehalten:

Bis dato wurden keine Geländeveränderungen im Bauland mit der Sonderwidmung „Flussbauhof“ über 1,50 m durchgeführt und liege daher auch keine Tatbestandsmäßigkeit nach § 25 Abs 1 Z 8 Oö. BauO 1994 hinsichtlich jenes Bereiches des Gst.Nr. Nr. x vor, welcher von der Widmung als Bauland umfasst sei. Es habe sich jedoch in der Zwischenzeit herausgestellt , dass seitens der Grundeigentümerin nicht daran gedacht sei, auch im Fall einer Geländeveränderung über 1,50 m namens der L die erforderliche Anzeige der Baubehörde einzubringen. Dies lasse den eindeutigen Schluss zu, dass eine Nutzung der Geländeveränderung in diesem Bereich nicht der Sonderwidmung „Bauland– Flussbauhof“ zu dienen bestimmt sein könne und somit nicht im Einklang mit der Festlegung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes stehe. Vielmehr sei augenscheinlich und ließen auch die Ausführungen der L im Schriftsatz vom 25.11.2013 eindeutig den Schluss zu, dass die Geländeanschüttungen für den Betriebszweck des Abstellens von PKWs im Rahmen eines geplanten KFZ-Gebrauchtwagenmarktes an die Herren L verpachtet worden seien.

Hinsichtlich des Grundstücksteiles, welcher im Flächenwidmungsplan als „Grünland- Grünzug“ gewidmet sei, sei anzumerken, dass eine anderweitige Nutzung als die dieser Widmung dienende nicht zulässig sei und die Errichtung einer baulichen Anlage in der gegenständlichen Geländeveränderung für diesen Bereich auf jeden Fall – auch bei einer Nutzung für den Flussbauhof – im Widerspruch zur „Grünland- Grünzug“ Widmung stehe.

Eigentümer des Gst.Nr. x, KG x, sei laut Grundbuchsabfrage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor die L. Superädifikate im Sinne des § 435 ABGB mit vom Grundeigentum abgesondertem Eigentum seien nur für Gebäude und bauliche Anlagen möglich, die physisch trennbar von der Grundfläche seien. An den gegenständlichen Geländeanschüttungen sei daher ein gesondertes Eigentum nicht möglich und seien diese demnach in das Eigentum der L als Grundeigentümerin gefallen. Adressat und Verpflichteter aus diesem baubehördlichen Auftrag nach § 49 Abs.6 Oö. BauO 1994 sei somit die L als Liegenschaftseigentümer.

Als Frist für die Durchführung der Entfernung erscheine der Baubehörde ein Zeitraum von 6 Monaten ab Rechtskraft des zu erlassenden Bescheides als angemessen.

 

Mit Eingabe vom 30.12.2013 erhob die L Berufung gegen den angeführten Entfernungsauftrag.

Begründend wurde ausgeführt, dass die durch die Pächter veranlassten Geländeveränderungen keinesfalls als bauliche Anlage im Sinne der Oö. BauO zu sehen seien und stünden diese auch in keinem Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Die Pächter hätten ihren Aussagen zufolge am 25.06.2013 bei einer Besprechung vor Ort mit den Herren Dr. H, DI A, DI D, Dr. W, DI S und DI G vom Magistrat Linz das Aufschüttungsvorhaben dargestellt und dabei keinen Widerspruch sowohl hinsichtlich der Dimension bzw. Ausführung als auch des Materials erfahren. Hinsichtlich der Materialbeschaffenheit würden sie über ein entsprechendes Gutachten der Bau- und Bodenprüfstelle verfügen, zudem sei ein weiteres hydrogeologisches Gutachten in Auftragen gegeben worden. Da keine Aufschüttung über 1,50 m erfolgt sei, hätten die Pächter auch keine Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht erkennen können. Die Pächter würden diesbezüglich auch auf die ihrer Ansicht nach nicht richtige Vermessung durch den Magistrat Linz verweisen, da man dabei vom Niveau des östlich gelegenen Grundstückes ausgegangen wäre.

Weiters sei bereits mitgeteilt worden, dass die Pächter lediglich eine Teilfläche von 1650 aus dem Gst.Nr. x, EZ x, KG x, für den Betriebszweck des Abstellens von PKWs zum Verkauf im Rahmen eines Autohandels gepachtet hätten. Dabei sei die vertragliche Verpflichtung vereinbart worden, den Grundstücksteil nur nach den anerkannten Grundsätzen einer ordnungs- und bestimmungsgemäßen Benutzung zu gebrauchen, die erforderlichen behördlichen Bewilligungen selbst zu erwirken bzw. gegebenenfalls den ursprünglichen Zustand der Pachtfläche wieder herzustellen. Die Pächter hätten bisher keinerlei Genehmigung erhalten das gesamte Grundstück in Anspruch zu nehmen.  Weiters sei gegenüber den Pächtern nie die Rede gewesen, im Hinblick auf eine künftige Auflösung der Sonderwidmung „Flussbauhof“, seitens der L ein Vorkaufsrecht eingeräumt werde oder im Falle einer Überschreitung der Anschüttungshöhe die erforderliche Anzeige bei der Baubehörde einzubringen.

 

Mit Berufungsbescheid vom 14.04.2014, GZ PPO-RM-Bau-140001-05, hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz den Bescheid über die Berufung der L gegen den Bescheid des Magistrates Linz vom 12.12.2013, GZ 0045328/2013 ABA Süd (501/S137045) wie folgt abgeändert:

„Der L (VN 228755 f), B, wird aufgetragen, die auf dem Gst.Nr. x, EZ x, KG x, vorgenommene Geländeveränderung (Aufschüttung vorwiegend mit Aushubmaterial) binnen einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides bzw. im Falle der Einbringung einer Bescheidbeschwerde binnen einer Frist von 6 Monaten ab Zustellung einer Sachentscheidung über diese Beschwerde zu entfernen.“

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen Folgendes aus:

Unter „maßgeblicher Rechtslage“ in § 49 Abs 1 letzter Satz Oö. BauO 1994 seien jedenfalls auch die in Abs.6 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu versehen. Es erübrige sich daher eine Differenzierung dahingehend, ob eine bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder bau- und anzeigefreie Ausführung vorliege. Es müsse sich nur um eine „bauliche Anlage“ handeln. Im Hinblick darauf, dass bestimmte Geländeveränderungen – nämlich im Bauland gelegene und eine Höhe von mehr als 1,5 m erreichende – sogar bauanzeigepflichtig seien, könne es keinem Zweifel unterliegen, dass auch nicht anzeigepflichtige Geländeveränderungen in Form von Erdaufschüttungen als „bauliche Anlagen“ anzusehen seien und somit von § 49 Abs.6 Oö. BauO 1994 erfasst würden. Die verfahrensgegenständliche Aufschüttung sei zum größeren Teil in der Widmung „Sondergebiet des Baulandes – Strommeisterei und Flussbauhof“ und zum kleineren Teil in der Widmung „Grünland – Grünzug“ errichtet worden. Bei einem Flussbauhof im Sinne der gegenständlichen Widmung handle es sich um eine Einrichtung der öffentlichen Hand, die den Zweck habe, den sich aus dem WRG oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung bzw. Verwaltung der öffentlichen Gewässer im Sinne des WRG nachkommen zu können. Im Land Oberösterreich würden diese Aufgaben von der Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung und den nachgeordneten Organisationseinheiten (Gewässerbezirk Linz) wahrgenommen.

Die Berufungswerberin habe vorgebracht, dass die Pächter eine Teilfläche des gegenständlichen Grundstückes für den Betriebszweck „Abstellen von PKWs zum Verkauf im Rahmen eines Autohandels“ gepachtet hätten. Dies erscheine schlüssig, sei doch der Pächter H L Alleingesellschafter der A A Handels GmbH (FN 412237 g), die im Standort W den Geschäftszweig „Handel mit Kraftfahrzeugen“ betreibe.  Dass der Pächter vom Land oder einer seiner Dienststellen den Auftrag erhalten habe am Standort einen Flussbauhof zu errichten bzw. zu betreiben, sei in der Berufung nicht behauptet worden. Mangels sachlichem Zusammenhang mit einem Flussbauhof im aufgezeigten Sinne sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Grundstück ausschließlich für den Betrieb eines Autohandels verpachtet worden sei, sei auszuschließen, dass die Errichtung der gegenständliche Aufschüttung im Lichte des § 23 Abs.6 Z1 Oö. ROG 1994 mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren sei.

Hinsichtlich der Widmung „Grünland – Grünzug“ sei festzustellen, dass auf diesen Flächen die Errichtung von Gebäuden, Stellplätzen und baulichen Anlagen, ausgenommen Einfriedungen, Stützmauern, Anlagen der Straßenverwaltung, der öffentlichen Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Schallschutzmaßnahmen und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen angeordneter Immissionsschutz-maßnahmen, unzulässig seien.  Somit sei die bestimmungsgemäße Nutzung des von der Widmung „Grünzug“ erfassten Teils des Gst.Nr. x allein darin gelegen das Grundstück – mit Ausnahme der genannten Ausnahmen – von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Grünzugwidmung bewirke und sei bereits im Flächenwidmungsplan ausdrücklich die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder nicht bewilligungspflichtige baulichen Anlagen handle. Die Widmungswidrigkeit der auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen Aufschüttung liege somit auf der Hand. Da somit die gesamte Aufschüttung im Widerspruch zu geltenden Flächenwidmung errichtet worden sei und somit zu entfernen sei, erübrigten sich nähere Ermittlungen, welche Teile der Aufschüttung im Bauland gelegen seien und eine Höhe von mehr als 1,50 m aufweisen würden.

Zur Behauptung der Bf, Eigentümer der Aufschüttung seien die Pächter des Grundstückes, wurde Folgendes ausgeführt:

§ 297 ABGB beschreibe das Zugehör von Liegenschaften im Hinblick auf Gebäude ohne deutliche Unterscheidung zwischen (unselbständigen) Bestandteilen und Zubehör ohne deutliche Unterscheidung zwischen (unselbständigen) Bestandteilen und Zubehör (einschließlich selbständiger Bestandteile). Nach dem 1. Halbsatz gehören für die Dauer bestimmte Gebäude ebenso wie der Luftraum und der Untergrund zur Liegenschaft selbst; im 2. Halbsatz wird mit dem Boden oder dem Gebäude fest Verbundenes (selbständige und unselbständige Bestandteile) und schlichtes Zubehör dem Schicksal der Liegenschaft unterworfen, sodass die nötige Abgrenzung § 294 ABGB entnommen werden muss (Spielbüchler in Rummel³, § 297 Rz1).

Unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung (Änderung) der Substanz abgesondert werden könnten, würden sachrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache teilen, während selbständige Bestandteile sonderrechtsfähig bleiben würden. Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen sei die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Sei die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, dann liege ein unselbständiger Bestandteil vor. Entscheidend sei im Einzelfall die Verkehrsauffassung.

Die Aufschüttung eines Grundstückes mit Erde, um das Niveau dieses Grundstückes auf Dauer zu erhöhen, würde mit ihrer Beseitigung (Abtragung) den ihr zugedachten Zweck (Niveauveränderung) verlieren – die Aufschüttung würde schlicht wieder zu funktionsloser Erde zerfallen. Da somit aber eine derartige Geländeveränderung nicht ohne Verletzung (Änderung) ihrer Substanz abgesondert werden könne, teile sie sachrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache, also des Grundstücks, auf der sie aufgebracht worden sei.

Die Erstbehörde sei daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundstückseigentümerin auch Eigentümerin der Geländeaufschüttung sei, sodass der angefochtene Bescheid zu Recht an die Berufungswerberin ergangen sei.

Bei Festsetzung der Erfüllungsfrist eines Beseitigungsauftrages sei auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten Bedacht zu nehmen. Der Erstbehörde könne nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine Frist von 6 Monaten als angemessen erachte, zumal auch die Berufungswerberin dagegen nichts vorgebracht habe. Die Berufungsbehörde hege allerdings gegen die Verknüpfung des Beginns des Fristenlaufes mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides Bedenken. Nach Ansicht der Berufungsbehörde beginne im vorliegenden Fall – ungeachtet allfällig eingebrachter Bescheidbeschwerde – die Erfüllungsfrist mit der Zustellung des Berufungsbescheides zu laufen.

Nach § 13 Abs.1 VwGVG habe eine rechtzeitig eingebrachte zulässige Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung. Dies habe zur Folge, dass die Bf im Falle einer Bescheidbeschwerde zwar bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens nicht verpflichtet sei, die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragene Maßnahme zu erfüllen, andererseits aber der Lauf bzw. Ablauf der Rechtskraft des Bescheides geknüpften Erfüllungsfrist durch die Beschwerdeeinbringung nicht gehemmt werde und daher die Bf im Zeitpunkt des Abschlusses des Beschwerdeverfahrens nur mehr eine verkürzte Erfüllungsfrist mehr zur Verfügung stehe. Zur Hintanhaltung dieses unsachlichen Ergebnisses habe sich die Berufungsbehörde veranlasst gesehen, den Beginn des Laufes der Erfüllungsfrist – im Falle einer Bescheidbeschwerde – an den Zeitpunkt der Erledigung der Beschwerde zu knüpfen. Aus diesem Grund sowie zur Eliminierung von Begründungselementen aus dem Bescheidspruch sei dieser neu zu fassen gewesen.

 

Mit Schriftsatz vom 15.05.2014 erhob die Bf Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 14.4.2014, PPO-RM-Bau-140001-05.

Beschwerdegrund sei eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Bf sei als Eigentümerin der Liegenschaft EZ x, KG x aufgetragen worden, die auf diesem Gst.Nr. durchgeführte Geländeveränderung bis zu einer Höhe von 1,50 m innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bescheidrechtskraft zu beseitigen und den vormaligen Zustand wieder herzustellen. Die Bf beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides mit dem Antrag, die Wiederherstellung des vormaligen Zustandes gegebenenfalls an deren Pächter, Herrn L, vorzuschreiben, zumal dieser Eigentümer der Aufschüttung sei. Daraufhin habe die belangte Behörde den nun bekämpften Berufungsbescheid erlassen, wonach der angefochtene Bescheid abgeändert worden sei und der Spruch laute: „Der L wird aufgetragen, die auf dem Grundstück x vorgenommene Geländeveränderung (Aufschüttung vorwiegend mit Aushubmaterial) binnen einer Frist von sechs Monaten und Rechtskraft des Bescheides bzw. im Falle der Einbringung einer Bescheidbeschwerde binnen einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung einer Sachentscheidung über diese Beschwerde zu entfernen.“

Die Berufungsinstanz könne aufgrund einer Berufung den Bescheid in jeder Richtung ändern, allerdings nur im Rahmen der „Sache des Berufungsverfahrens“. Mit diesem Berufungsbescheid gehe jedoch die Behörde über die Berufungspunkte bei weitem hinaus und habe damit die Sache des Berufungsverfahrens bei weitem verlassen. Die Bf macht gröbliche Verletzung der Parteienrechte durch vollständigen Entfall des Parteiengehörs geltend. Es seien nicht nur Parteienrechte verletzt worden, sondern sei der angefochtene Bescheid in einer unzulässigen Art und Weise abgeändert worden. Die Erweiterung der Entfernungsverpflichtung des Bescheides auf Grundstücksteile, die nicht Gegenstand des Erstbescheides gewesen seien, ohne vorherige Verhandlung und ohne Parteiengehör stelle eine massive Verletzung der Verfahrensvorschriften dar.

Die Oö. Bauordnung unterscheide zwischen bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen und baubehördlich nicht bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen. Bei den nicht bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen normiere das Gesetz, dass dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen sei. Rechtmäßiger Zustand heiße aber einen Zustand herstellen, der mit der Raumordnung in Einklang sei. Das heiße nicht zwangsläufig, dass die Anlage beseitigt werden müsse. Es könnte sich um jede Änderung der Anlage handeln, wenn damit der Zweck der Raumordnung erreicht werde. § 24 Oö. BauO regle eindeutig, dass eine Veränderung der Höhenlage als sonstiges Bauwerk nur dann einer Bewilligung bedürfe, wenn nach § 24 Abs 1 Z 2 das Bauwerk auf Grund seiner Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sei, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören. Dadurch ergebe sich aber, dass eine Veränderung der Höhenlage an sich keine grundsätzliche baubewilligungspflichtige Tätigkeit sei.

 

 

II.          Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da auf der Grundlage der sachlich bereits in den bisherigen Vorbringen erschöpften Argumentation keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III.        Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1 In der Sache:

 

Gemäß § 23 Abs.4 Oö. ROG 1994 sind als Sondergebiete des Baulandes solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,

1. Bauten und Anlagen aufzunehmen, deren Standorte besonders zu schützen oder zu sichern sind oder denen sonst aus Sicht der Raumordnung eine besondere Bedeutung zukommt, wie insbesondere Krankenanstalten, Schulen, Kirchen und Klöster, Burgen und Schlösser, Kasernen, Sportstätten und Tourismusbetriebe, jeweils einschließlich der dazugehörigen, ständig bestehenden Anlagen, sowie Ver- und Entsorgungsanlagen, oder

2. Veranstaltungsgebäude und Freizeiteinrichtungen aufzunehmen, denen aus Sicht der überörtlichen Raumordnung eine besondere Bedeutung zukommt, wie insbesondere Großkinos und Großdiskotheken, oder

3. Betriebe aufzunehmen, die unter den Anwendungsbereich der SVESO II-Richtlinie fallen, wobei der Flächenwidmungsplan innerhalb derartiger Sondergebiete des Baulands nach dem zulässigen Gefährdungspotential der Betriebe weiter differenziert werden kann.

Abs.5 dieser Bestimmung legt fest, dass die in Abs.4 Z2 und 3 genannten Anlagen, Bauten und Betriebe ausschließlich in Sondergebieten des Baulands errichtet werden dürfen, die dafür vorgesehen sind.

Nach Abs.6 dürfen andere Bauten und Anlagen

1. in Sondergebieten des Baulands gemäß Abs.4 Z1 und 2 nur errichtet werden, wenn sie mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren sind;

2. in Sondergebieten des Baulands gemäß Abs.4 Z3 nur errichtet werden, wenn ihre Errichtung im Industriegebiet (§ 22 Abs.7) zulässig wäre.

 

Gemäß § 30 Abs.1 leg.cit. sind als Grünland alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zu widmen.

Nach Abs.3 dieser Bestimmung sind im Grünland – je nach Erfordernis – insbesondere folgende Widmungen auszuweisen:

[…]

5. Grünflächen, sofern die Ausweisung aus Gründen der geordneten Flächenwidmung notwendig ist, wie Grünzüge oder Trenngrün.

Abs.5 dieser Bestimmung normiert, dass im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs.2 bis 4).

 

Gemäß § 25 Abs.1 Oö. BauO 1994 sind, soweit § 26 nichts anderes bestimmt, folgende Bauvorhaben der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige):

[…]

8. die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter;

[…]

 

Nach § 49 Abs.1 leg.cit. hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde – unabhängig von § 41 – dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, die Baubewilligung nachträglich zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

Gemäß Abs.5 dieser Bestimmung sind unter baulichen Anlagen sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.

Abs.6 dieser Bestimmung legt fest, dass die Baubehörde dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen hat, wenn sie feststellt, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde. § 48 Abs.7 gilt sinngemäß.

 

Gemäß § 2 Oö. BauTG 2013 bedeutet im Sinne dieses Landesgesetzes:

[…]

5. Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind;

[…]

 

III.2 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

In § 27 leg.cit wird festgelegt, dass das Verwaltungsgericht […] den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs.3) zu überprüfen hat.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Die Bf bringt in der Beschwerde zunächst vor, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde die Kognitionsbefugnis überschritten hat, da der Bescheid materiell in Bereichen abgeändert wurde, die nicht Gegenstand des Berufungsvorbringens waren.

 

Die Bf verkennt dabei, dass „Sache des Berufungsverfahrens“ iSd § 66 Abs.4 AVG (auch vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 13 Abs.8 leg.cit.) nicht das Vorbringen in der Berufung ist, sondern die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl. zuletzt VwGH vom 23.06.2014, 2013/12/0224 mwN). Innerhalb dieser Grenzen ist die Berufungsbehörde – zum Unterscheid des Verwaltungsgerichtes auf der Basis des obzitierten § 27 VwGVG – in ihrem Prüfungs- und Entscheidungsumfang gerade nicht auf den Inhalt von Parteivorbringen beschränkt.

 

Dass die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden hat bedeutet, dass sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache auf der Grundlage der herrschenden Verfahrensgrundsätze der Amtswegigkeit (§ 39 Abs.2) und der materiellen Wahrheit (§ 37) in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hat (vgl. jüngst VwGH vom 22.05.2014, 2013/150198).

 

IV.2. Im Zusammenhang mit der Spruchänderung durch die belangte Behörde wir zudem gerügt, dass sich (neben der differenzierten Festlegung des fristauslösenden Zeitpunktes) der Entfernungsauftrag nunmehr (auch) auf Grundstücksteile bezieht, die außerhalb der im  Spruch des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Bauland-Sonderwidmung „Flussbauhof“ liegen.

Insoweit darin ein Überschreiten der Grenzen der Verwaltungssache behauptet wird ist festzuhalten, dass es bereits Absicht der erstinstanzlichen Behörde und damit Gegenstand des amtswegigen Verfahrens war, die gesamte Anschüttung zu entfernen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Ermittlungsverfahren, sondern insbesondere auch aus der Begründung des mittels Berufung bekämpften Bescheides, in der ausdrücklich auch auf den Widerspruch zur Widmung „Grünland – Grünzug“ Bezug genommen wird.

 

Aus der konkreten Formulierung des Spruches ist zudem die Absicht einer flächenhaften Beschränkung nicht abzuleiten, sondern stellt der Hinweis auf einen Widmungswiderspruch bereits an dieser Stelle ein (materiell überflüssiges) begründendes Element dar.

 

Der Auftrag zur Entfernung des angeschütteten Materials auf der gesamten Fläche des spruchgegenständlichen Grundstücks wird somit nicht erst im Berufungsverfahren substanziiert.

 

IV.3. Die Bf rügt weiters, dass der Auftrag zur Entfernung der gesamten Anschüttung keine gesetzliche Deckung findet, da jene Maßnahmen, die den raumordnungsrechtlichen Anforderungen genügen, auch bestehen bleiben können.

 

Für die als „Grünland – Grünzug“ gewidmete Fläche geht diese Argumentation ins Leere, da derartige Flächen – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – mit Ausnahme der im Flächenwidmungsplan selbst beschriebenen Maßnahmen – von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Bauliche  Maßnahmen bzw. Anlagen, die mit dieser Widmung in Einklang stehen, sind nicht ersichtlich.

 

Für die im Bauland gelegene Teilfläche bekommt auf der Grundlage des § 23 Abs.6 Z1 Oö. ROG 1994 der Verwendungszweck einer baulichen Anlage vor dem Hintergrund des Gegenstandes der Sonderwidmung den Charakter einer Zulässigkeitsvoraussetzung, die durch die beabsichtigte Errichtung eines Handelsbetriebes jedenfalls nicht vorliegt. Auch in diesem Zusammenhang ist ein Einklang mit der Flächenwidmung nicht herzustellen, auch nicht in Teilbereichen.

 

IV.4. Der Beschwerdeeinwand, die Veränderung der Höhenlage eines Grundstücks sei auf Grund der Bestimmung des § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 kein grundsätzlich bewilligungspflichtiges Vorhaben übersieht nicht nur die in derselben Bestimmung enthalte Subsidiaritäsklausel zu Gunsten des Anzeigetatbestandes nach § 25 Abs.1 Z8 leg.cit., sondern auch bzw. wieder das Nichtvorliegen der systematisch vorrangigen raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen. Letzteres gilt auch für das – für sich genommen zutreffende – Vorbringen, dass Geländekorrekturen im Grünland ebensowenig unter den obzitierten Anzeigetatbestand fallen wie jene im Grünland mit einer Höhe unter 1,50 m. Dass aber daraus gefolgert werden kann, dass jede derartige Veränderung der Höhenlage weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig ist, unabhängig wie das betreffende Grundstück einmal verwendet werden soll, ist daher schlichtweg falsch.

 

Es kann auf Grund des raumordnungsrechtlichen Konnexes daher dahingestellt bleiben in welchem Ausmaß die Höhenveränderung tatsächlich erfolgte.

 

VI.5. Dass die Sonderwidmung „Strommeisterei und Flussbauhof“ in § 23 Abs.4 Oö. ROG 1994 nicht explizit aufscheint, tut deren Verbindlichkeit keinen Abbruch, da es sich dabei – insbesondere bei den Tatbeständen der Z1 – um keine taxative Aufzählung handelt, sondern um die Verankerung eines Sicherungsgedankens für Flächen unter besonderen struktureller, strategischen oder ortsspezifischen Aspekten (arg.: „… insbesondere …“). Eine über die Sonderwidmung hinausgehende gesonderte Kennzeichnung als „Vorbehaltsfläche“ sieht das Oö. ROG 1994 nicht vor.

 

Eine „de facto-Enteignung“ durch die Sonderwidmung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht nachvollziehbar, da diese bereits seit dem Jahr 2001 rechtwirksam ist, und daher für die unternehmerische Planung der Bf als bekannter Umstand zu bewerten ist. Darüber hinaus trägt die hinter der Bf stehende Gebietskörperschaft für die Umsetzbarkeit der in den öffentlichen Interessen begründeten Aufgaben – zu denen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde eben auch der Flussbau gehört – selbst Verantwortung. Daran kann auch die Ausgliederung des Grundstücksmanagement in ein „öffentlichen“ Unternehmens nichts ändern.

 

Solle aus eben diesen Überlegungen der ausgewiesene Flächenbedarf nicht (mehr) gegeben sein, steht es der Bf frei, die notwendigen Schritte für eine Änderung der Widmung in die Wege zu leiten. Bis dahin haben sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht die ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung aber insbesondere auch deshalb anzuwenden, da Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen dieser Verordnung bzw. an der Gesetzmäßigkeit ihres Inhalts – die ein Verordnungsprüfungsverfahren durch den VfGH nahelegen würden – nicht offenkundig sind und im Übrigen auch nicht vorgebracht wurden.

 

IV.6. Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangte § 49 Oö. BauO 1994 behandelt die Entfernung konsensloser baulicher Anlagen bzw. die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, und zwar unabhängig davon, ob sie einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen oder aber bewilligungsfrei errichtet werden dürfen, jedoch bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen widersprechen.

 

Definitionsgemäß versteht man unter „baulichen Anlagen“ – dieser Begriff wird in den baurechtlichen Bestimmungen nicht unmittelbar festgelegt – mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen (Frommhold, Bauwörterbuch – Begriffsbestimmungen aus dem Bauwesen²).

 

Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes kann auf der Grundlage des Legalauftrages des § 49 Abs.6 Oö. BauO 1994 bei einer zur Gänze illegalen Aufschüttung auch nur in deren gänzlicher Entfernung gesehen werden.

 

IV.7. Abschließend ist festzuhalten, dass den sachenrechtlichen Ausführungen der belangten Behörde bei der Beurteilung der Eigentumsvorfrage nichts hinzuzufügen ist. Die Anschüttung wird unselbständiger Bestandteil der betreffenden Liegenschaft, da sie sowohl körperlich als auch im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck abstrakt nicht mehr ohne Substanzverlust entfernt werden kann. Sie besitzt daher keine Sonderrechtsfähigkeit und teilt das Schicksal der Hauptsache, insbesondere was die Eigentumsverhältnisse anlangt.

 

Insbesondere handelt es sich bei der gegenständlichen, grundsätzlich auf Dauer angelegten Aufschüttung um kein Superädifikat, da in Ermangelung einer exakten Aufnahme des Urgeländes eine spätere Trennung (im Gegensatz zum Regelfall der Gebäudeerrichtung auf fremden Grund) schon rein körperlich nicht mehr möglich sein wird.

 

Nach der stRsp des OGH kommt darüber hinaus der Belassungsabsicht entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung einer möglichen Dauerspaltung von Grund- und Bauwerkseigentum zu. Ist diese bei der vorliegenden Errichtungsweise der baulichen Anlage nach der Verkehrsauffassung anzunehmen oder – etwa im Vereinbarungsweg – nicht zu widerlegen, ist von Eigentümeridentität auszugehen.

 

Weder in der Berufung noch im Zuge der Beschwerde wurden über die bloße Behauptung hinausgehende Nachweise für ein tatsächlich vereinbartes Entfernen der Anschüttung nach Ende des Bestandverhältnisses vorgelegt. Eine derartige Vereinbarung stellt nicht nur einen Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung dar, sondern deckt sich auch nicht mit den seitens der Bf in der Berufung vorgebrachten Intentionen, die ein tatsächliches Interesse an der Geländeanpassung zum Nachbargrundstück hin und eine dann optimierte Nutzbarkeit des gesamten Areals nach angestrebter Änderung bzw. Wegfall der Sonderwidmung zum Ausdruck bringen.

 

Die (in der Sache nachvollziehbare im Übrigen aber auch nicht nachgewiesene) Verpflichtung des Bestandnehmers zu einer ordnungs- und bestimmungemäßen Benutzung und dazu, allenfalls erforderliche behördliche Bewilligungen selbst zu erwirken, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die im Vorbringen der Bf angeführte Verpflichtung des Pächters, „gegebenenfalls den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen“, kann nur im Umfang der durch dessen betrieblichen Gebrauch verursachten Veränderungen an der in Bestand genommenen Sache interpretiert werden, nicht hingegen hinsichtlich der Anschüttungen. Gerade die Außergewöhnlichkeit einer derartigen Absprache legt eine eindeutige Nachweisbarkeit derselben nahe. Das diesbezügliche Manko erschüttert die Glaubwürdigkeit des Vorbringens im Kern.

 

VI.8. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein allfällig angestrengtes Verfahren auf Änderung der Sonderwidmung an der Beurteilung des in diesem Verfahren vorliegenden Sachverhaltes nichts zu ändern vermag. Dieser Umstand kann allenfalls in einem Vollstreckungsverfahren Berücksichtigung finden, nicht aber in diesem, für welches er auch keine Vorfrage darstellt.

 

Die Festsetzung einer 6-monatigen Entfernungsfrist scheint unter Berücksichtigung der Machbarkeit der aufgetragenen Arbeiten angemessen und zudem gegebenenfalls verlängerbar.

 

Der Bf sieht im Falle einer tatsächlichen Inanspruchnahme die Möglichkeit des zivilrechtlichen Regresses offen.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die durchgeführten Anschüttungen auf der Grundlage des § 49 Abs.1 und 6 Oö. BauO 1994 zu entfernen sind, da eine nachträgliche Baubewilligung nicht möglich ist bzw. die Maßnahme den raumordnungsrechtlichen Erfordernissen widerspricht. Die Bf ist als Eigentümerin der baulichen Anlage und des betroffenen Grundstücks einzig mögliche Adressatin des entsprechenden Auftrages.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger