LVwG-150243/2/MK/EG

Linz, 18.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter  Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der R L und des F L, vertreten durch die H, gegen den Bescheid der des Gemeinderates der Marktgemeinde Sarleinsbach vom 13.3.2014 GZ. 131-245-29/2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Eingabe vom 19.07.2013 beantragten R und F L (in der Folge: Bf) die Änderung des Verwendungszweckes von einem landwirtschaftlichen Einstellraum in eine Servicestation für Kraftfahrzeuge und die Errichtung von 5 PKW-Abstellplätzen auf dem Gst.Nr x, KG x, Marktgemeinde Sarleinsbach.

 

Am 19.09.2013 wurde eine Bauverhandlung durchgeführt. Bei der Verhandlung erhoben R und A L sowie A F schriftlich Einwände.

 

Die Marktgemeinde Sarleinsbach verständigte die  Antragsteller mit Schreiben vom 17.10.2013 über die beabsichtigte Abweisung ihres Bauansuchens. Grund dafür sei die bestehende Widmung Grünland- und Dorfgebiet, wodurch eine Verwendungsänderung des bestehenden Gebäudes auf Grund der bestehenden Widmung nicht zulässig sei.

 

Dazu nahmen die Bf mit Schreiben vom 25.10.2013 Stellung und führten im Wesentlichen aus, dass betreffend den angeführten Widerspruch zum Flächenwidmungsplan auf § 22 Abs 2 sowie § 30 Abs 6 Oö. RAO verwiesen werde, worin angeführt sei, dass die Verwendung von bestehenden landwirtschaftlichen Gebäuden als Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören würden, zulässig sei. Die Zulässigkeit der beantragten Verwendungszweckänderung als KFZ-Servicestation und KFZ-Handel, werde daher als gegeben angesehen, insbesondere weil vom UVS bereits festgestellt worden sei, dass durch den gegenständlichen Betrieb es zu keiner Verschlechterung der Lärmsituation oder Belästigung durch Luftschadstoffe komme.

 

In der Folge wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde Sarleinsbach mit Bescheid vom 5.11.2013, Zl. 131-245-29/2013, die beantragte Änderung der Verwendung eines landwirtschaftlichen Einstellraumes und privater Lagerräume in eine Servicestation für Kraftfahrzeuge und die Errichtung von 5 PKW-Abstellplätzen auf dem Gst.Nr x, KG x, versagt.

 

Begründend wurde im Versagungsbescheid ausgeführt, dass die Parzelle x, KG x, im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan überwiegend als Dorfgebiet ausgewiesen sei. Eine Teilfläche (ehemalige Lage des privaten Zufahrtsweges) sei im Flächenwidmungsplan irrtümlich als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt.  Eine Überprüfung habe ergeben, dass aufgrund der rechtskräftigen Flächenwidmung eine Änderung der beantragten Verwendung in eine KFZ-Servicewerkstätte im Dorfgebiet nicht zulässig sei.

 

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Eingabe vom 09.12.2013 Berufung.

 

Darin wird festgehalten, dass seitens des Bausachverständigen DI P W keine Bedenken aus bautechnischer Sicht betreffend der Bewilligung der ggst Verwendungsänderung bestanden hätten. Die Flächenwidmung sei vom Beweisthema ausgeklammert worden, dh die Frage, ob ein derartiger Betrieb überhaupt in der ggst Widmung „Dorfgebiet“ möglich und zulässig sei, sei im Genehmigungsverfahren nicht näher geklärt worden, sodass eine Beurteilung der Zulässigkeit aufgrund fehlenden und mangelhaften Sachverhalts gar nicht möglich sei. Die von der Baubehörde vertretene Rechtsansicht, wonach im Dorfgebiet ausschließlich Betriebe zur Reparatur von Fahrrädern zulässig seien, sei nicht richtig und widerspreche eindeutig dem Verordnungswortlaut der Oö. Betriebstypenverordnung 1997. Grundsätzlich sei gemäß § 22 Abs.2 und § 30 Abs.6 ROG 1994 die Verwendung von bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden für Klein- und Mittelbetriebe sowohl in der Widmung „Dorfgebiet“ als auch „Grünland“ unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Betriebstypenverordnung beinhalte für den ggst Betrieb Servicestation für Kraftfahrzeuge keine Zuordnung, da die Art dieses Betriebes nicht explizit genannt werde. Enthalte die Betriebstypenverordnung für einen bestimmten Betrieb keine Regelung, sei ein Betriebstypenvergleich durchzuführen, was jedoch von der Baubehörde erster Instanz unterlassen worden sei. Zu berücksichtigen sei auch das bereits bewilligte gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren, welches auch durch Erkenntnis des UVS bestätigt sei. Darin sei festgestellt worden, dass sich keine Verschlechterung der Lärmsituation oder Belästigungen durch Luftschadstoffe und auch keine gesundheitlich nachteiligen Wirkungen im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Lärm und Luftschadstoffe ergeben könnten.

 

Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Sarleinsbach vom 13.30.2014, Zl. 131-245-29/2013, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters  vom 05.11.2013, Zl. 131-245-29/2013, als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zusammengefasst Folgendes aus:

 

Im Kern würden die Bf vorbringen, dass die in der Betriebstypenverordnung angeführten Verwendungen und deren Ausmaß in der gegebenen Widmung jedenfalls zulässig wären, dass aber auch darüber hinaus Betriebe dann zulässig seien, wenn ein betriebstypologisches Gutachten ergebe, dass diese nicht wesentlich stören würden. Stützen könne man diese Rechtsansicht auf die zitierte Formulierung in der Betriebstypenverordnung, in der davon die Rede sei, dass diese Betriebe „jedenfalls zulässig“ seien.

Allerdings könne auch der Verordnungstext den vom Gesetz gesteckten Rahmen nicht sprengen. Der ebenfalls bereits dargestellte § 30 Abs. 7 Oö. ROG 1994 lege ausdrücklich fest, dass die zulässigen Verwendungen und deren Ausmaß mit Verordnung zu fixieren seien. Weiters sage die Norm, dass dabei (also bei der entsprechenden Fixierung in der Verordnung) die Widmung gemischtes Baugebiet als maximale Grenze zu beachten sei. Bei gesetzeskonformer Auslegung der Verordnung komme man daher zum Ergebnis, dass die Verordnung trotz des verwendeten Wortes „jedenfalls“ eine taxative Festlegung treffe. Es bleibe daher auch kein Raum für ein weiteres Ermittlungsverfahren durch Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens, da zwar die Verwendung (Betrieb zur Reparatur von Transportmitteln), nicht jedoch deren Ausmaß (KFZ anstelle von Fahrrädern) zulässig sei.

 

Mit Schriftsatz vom 14.04.2014 erhoben die Bf Beschwerde wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Genehmigung der Verwendung eines landwirtschaftlichen Einstellgebäudes für eine KFZ-Servicewerkstätte.

Begründend führen die Bf im Wesentlichen aus, dass im baubehördlichen Genehmigungsverfahren vom Bausachverständigen DI P W keine Bedenken aus bautechnischer Sicht betreffend die ggst Bewilligung der Verwendungsänderung bestanden habe. Die Flächenwidmung sei vom Beweisthema ausgeklammert worden, dh die damit eingehende Frage, ob ein derartiger Betrieb überhaupt in der ggst Widmung „Dorfgebiet“ möglich und zulässig sei, sei im Genehmigungsverfahren gar nicht näher geklärt worden, sodass eine Beurteilung der Zulässigkeit aufgrund fehlendem und mangelhaftem Sachverhalts gar nicht möglich sei, weshalb der Bescheid aufgrund eines Verfahrensmangels mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Folge man der Behördenauffassung, dass eine Änderung des Verwendungszweckes bewilligungspflichtig sei, so sei grundsätzlich die Verwendung von bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden für Klein- und Mittelbetriebe sowohl in der Widmung „Dorfgebiet“ als auch in der Widmung „Grünland“ zulässig. Die für die Verwendung vorgesehenen Voraussetzungen des OÖ. ROG würden erfüllt, was sich aus dem baubehördlichen Genehmigungsverfahren, insbesondere aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung vom 19.09.2013 ergebe. Weiters werde die von der Behörde vorgenommene Zuordnung des antragsgegenständlichen Projektes, nämlich Betriebe zur Reparatur von Transportmittel, sowie die Zuordnung in die Unterkategorie „Reparatur von Fahrrädern“ als einzig zulässige Betriebstype in der gegenständlichen Widmung in Zweifel gezogen. Tatsache sei, dass die Oö. Betriebstypenverordnung 1997 für den ggst Betrieb, also eine Servicestation für Kraftfahrzeuge, keine konkrete Zuordnung beinhalte und somit nach der Rechtsprechung ein Betriebstypenvergleich durchzuführen sei, was die Baubehörde jedoch unterlassen habe. Zur Feststellung, ob das beantragte Vorhaben mit der gegebenen Flächenwidmung vereinbar sei, wäre festzustellen gewesen, wie der gegenständliche Betrieb einschließlich Betriebsablauf in den bewilligten Gebäuden gestaltet werden soll, um beurteilen zu können, welcher Betriebstype das Vorhaben zuzurechnen sei. Derartige Feststellungen und Beweisergebnisse würden jedoch fehlen. Auch hätte die Baubehörde ein betriebstypologisches Sachverständigengutachten einzuholen gehabt. Auch wäre die Verwendungszweckänderung des Betriebes bereits von der BH Rohrbach gewerbebehördlich genehmigt und der Bescheid vom UVS bestätigt. Im UVS-Erkenntnis sei festgestellt worden, dass durch die Errichtung und des Betriebes des gegenständlichen Vorhabens keine Verschlechterung der Lärmsituation oder Belästigungen durch Luftschadstoffe, keine gesundheitlich nachteiligen Wirkungen und Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Lärm oder Luftschadstoffe ergeben könnten. Eine Servicestation, in welcher nicht überwiegend Reparaturen vorgenommen würden, entfalte geringere Auswirkungen, als ein reiner Reparaturbetrieb. Selbst in sensibleren „Wohngebiet-Widmungen“ sei die Errichtung einer Kfz-Werkstätte vom Verwaltungsgerichtshof als durchaus zulässig angesehen worden (VwGH Zl. 82/06/0114; 95/06/0257). Insgesamt erweise sich also die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, wonach lediglich die Reparatur von Fahrrädern im Dorfgebiet zulässig sein solle, als falsch und widerspreche klar den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, sodass die Abweisung bzw. Versagung der beantragten Verwendungsänderung rechtswidrig sei.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten (trotz Komplexität der Sach- und Rechtslagelage) weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1 In der Sache:

 

Gemäß § 22 Abs.2 Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994) sind als Dorfgebiet solche Fläche vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im Übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet […] errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Darüber hinaus dürfen in Dorfgebieten bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für Wohn-, Verwaltungs,- Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den Voraussetzungen des § 30 Abs.6 verwendet werden; § 30 Abs. 7, 8 und 9 gelten sinngemäß.

 

In § 30 Abs.6 leg.cit. wird festgelegt, dass […] im Grünland bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Gebäudeteile für Wohn-, Verwaltungs,- Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden dürfen:

1. die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude müssen erhaltungswürdig sein;

2. die Gebäude müssen durch eine der Verwendung entsprechende geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein;

3. bauliche Maßnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleibt und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird;

[…]

 

Der Abs.7 dieser Bestimmung legt fest, dass die Landesregierung durch Verordnung insbesondere festzulegen hat, für welche bestimmten Arten von Betrieben und Tätigkeiten der land- und forstwirtschaftlichen Veredelung (Betriebstypen) die Gebäude verwendet werden dürfen und welche sonstigen Verwendungen bis zu welchem Ausmaß zulässig sind. Dabei dürfen allerdings keine Verwendungen erlaubt werden, die über die im gemischten Baugebiet […] zulässigen hinausgehen.

 

Gemäß § 6 Oö. Betriebstypenverordnung 1997 sind im Grünland […] sowie in Dorfgebieten […] in bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen unter den Voraussetzungen und neben den im § 30 Abs.6 und 7 Oö. ROG 1994 angeführten Verwendungen die in Anlage 2 bezeichneten Betriebe zulässig.

 

§ 1 Abs.2 dieser Verordnung legt programmatisch fest, dass in dieser Anlage 2 bestimmten Arten von Betrieben angeführt sind, die auf Grund ihrer Betriebstype […] jedenfalls zulässig sind.

 

Diese Einordnung von Betrieben […] erfolgt gemäß Abs.3 nach Maßgabe der für diese Betriebe maßgeblichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.

 

Nach Abs.4 hat die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 [das sind die Betriebstypen des Baulands] und 2 nicht angeführt sind (in die Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994) nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Abs.3 zu erfolgen.

 

Gemäß Abs.5 bleibt die Zulässigkeit von Betrieben in den Widmungskategorien gemäß § 22 Abs.1 bis 4 Oö. ROG 1994 von den in der Anlagen 1 festgelegten Zuordnungen unberührt.

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

Im Zuge einer umfassenden systematischen Annäherung an die hier zu beurteilende Kernfrage kristallisieren sich – unter Beachtung der besonderen Lage des Vorhabens in zwei Widmungskategorien – schon auf der Grundlage der oben zitierten Bestimmungen des Oö. ROG 1994 die essentiellen Themen heraus.

 

IV.1. Gewerbliche Betriebe stellen im Dorfgebiet grundsätzlich nicht den Fokus des Gesetzgebers dar. Nur ausnahmsweise (aber, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, prinzipiell möglich) sollen auch nicht der Land- und Forstwirtschaft dienende Unternehmungen zulässig sein, wenn diese – unter den Bedingungen des § 30 Abs.6 Oö. ROG 1994 – in bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude quasi eingebaut werden können.

 

Dieser Verweis auf die das Grünland betreffende Bestimmung des § 30 Abs.6 Oö. ROG 1994 eliminiert dabei de facto zwar die Bedeutsamkeit der widmungsrechtlichen Zweiteilung des Areals, stellt aber – vor dem Hintergrund der Erhaltung der dörflichen Struktur – auf die Anforderungen an bauliche Vorhaben im Grünland ab.

 

Die Erhaltenswürdigkeit iSd rein bautechnischen Zustandes der Bausubstanz kann (im Gegensatz zu der in weiterer Folge zu beurteilenden strukturellen Erhaltungswürdigkeit) auf Grund ihres Alters und Zustandes – diesbezüglich kommt auch dem ebenfalls in der Beschwerde vorgebrachten Umstand, dass gegen die beabsichtigte Verwendung auch aus Sachverständigensicht keine bautechnischen Bedenken bestehen, wesentliche Bedeutung zu – zweifelsfrei angenommen werden.  Eine ausreichende Verkehrsanbindung ist vorhanden und eine signifikante Änderung des äußeren Erscheinungsbildes der bestehenden baulichen Anlagen aus den Einreichunterlagen nicht ersichtlich.

 

IV.2. Die von den Bf beabsichtigte Verwendung fällt, was die Tätigkeit betrifft, in den Bereich der „Erzeugung und Reparatur von Transportmitteln“. Aus den Bestimmungen der zum Oö. ROG 1994 ergangenen Betriebstypenverordnung und ihren Anlagen ergibt sich expressis verbis, dass die betriebliche Nutzung von Gebäuden im Grünland und im Dorfgebiet nur im Zusammenhang mit der „Reparatur von Fahrrädern“ jedenfalls zulässig sein soll. Dem Beschwerdevorbringen ist wiederum beizupflichten, wenn aus dieser Formulierung geschlossen wird, dass damit keine taxative Festlegung von Verwendungszwecken erfolgt.

 

Berücksichtigt man an dieser Stelle aber die limitierende Bestimmung des § 30 Abs.7 Oö. ROG 1994, dass nämlich sonstige Betriebe nur dann zulässig sein sollen, wenn sie ihrem Wesen nach dem gemischten Baugebiet zugeordnet werden können, dann ergibt sich aus einer vergleichenden Betrachtung der Einteilung in Anlage 1 (Betriebstypenzuordnung in den Kategorien des Baulands), dass exakt jene Betriebstype, die den Intentionen der Bf entspricht („Service- und Wartungsbetrieb“) darin aufscheint und im gemischten Baugebiet zulässig ist.  Ebenso eindeutig ergibt sich daraus aber, dass der Verordnungsgeber diese Betriebstype, wiewohl aus diesem Blickwinkel ohne weiteres möglich, ausdrücklich nicht in Anlage 2 aufgenommen hat.

 

Darüber hinaus liegt auf Grund der expliziten Nennung dieser Betriebstype in der Verordnung der Schluss nahe, dass der in der Beschwerde eingeforderte „Betriebstypenvergleich“ schon deshalb nicht zur Anwendung gelangt, weil es sich bei der von den Bf beabsichtigten Tätigkeit gerade um keine atypische Betriebsform iSd § 2 der Verordnung handelt (vgl. VwGH vom 08.04.2014, 2010/05/0156). Dieser Umstand – der allenfalls durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen gewesen wäre – wird weder von den Bf noch von der belangten Behörde angezweifelt. Welches Ergebnis sollte von einem (wie in der Beschwerde geforderten) „betriebstypologischen“ Gutachten auf der Beurteilungsgrundlage des § 1 Abs.3 dann aber erwartet werden, wenn eine Typisierung auf eben dieser Grundlage  bereits vorliegt.

 

Dass im konkreten Anlassfall eine Zulässigkeit im gemischten Baugebiet gegeben ist, stellt eine (nachgelagerte) „conditio sine qua non“ dar, nicht aber die (auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs.5 der Verordnung ohnehin relativierte) entscheidende oder gar einzige Voraussetzung für die von den Bf behauptete rechtsanspruchsmitbegründende Machbarkeit eines Vorhabens.

 

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts entspricht es nämlich nicht den Intentionen des Gesetzgebers, im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Ermöglichung von „typologischen“ Einzelbeurteilungen, damit auch Betriebe eines an sich definierten Typs einer materiellen Detailprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls all jene Betriebe „einzeltypisiert“ zuzulassen, die dann doch (und zwar nur emissionstechnisch) nicht stören. Die Möglichkeit des „Betriebstypenvergleichs“ soll lediglich die spezifische Betrachtung und entsprechende Zuordnung von nicht bereits typisierten oder atypischen Betrieben ermöglichen. Das meint die belangte Behörde wohl mit der Feststellung, dass Einzelbeurteilungen den Verordnungstext „nicht sprengen“ dürften. Im Ergebnis ist dem insoweit zuzustimmen, als die Formulierung „jedenfalls zulässig“ iSd obigen Ausführungen zu interpretieren ist.

 

IV.3. Darüber hinaus kann dem Beschwerdevorbringen bei der Bewertung des Ergebnisses des (positiven) gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens bzw. dessen Bedeutung für das gegenständliche baurechtliche Verfahren in wesentlichen Punkten nicht gefolgt werden.

 

Auch wenn auf der Grundlage der im gewerberechtlichen Regelungsregime geschützten öffentlichen Interessen emissionstechnisch keine Versagungsgründe vorliegen, bezieht sich die bau- bzw. raumordnungsrechtliche Prüfung –  ganz abgesehen davon, dass der Frage der Flächenwidmung im Gewerbeverfahren absolut keine Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2013, 2013/05/0100) – doch (auch) auf darüber hinausgehende Kriterien, wie etwa der Wahrung der dörflichen Struktur oder der Störung des Orts- und Landschaftsbildes. Die Beurteilung der „nicht wesentlichen Störung“ eines Klein- und Mittelbetriebes umfasst als mehr als die auf der Grundlage der Gewerbeordnung zu berücksichtigenden Aspekte. Hinweise auf die „Sensibilität“ von Widmungskategorien in der Beschwerde gehen somit, da auch sie sich argumentativ ausschließlich auf das gewerbetechnische Beweisergebnis stützen, ins Leere.

 

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kommt der Außerachtlassung der „Service- und Wartungsbetriebe“ bei der Erstellung der Anlage 2 neuerlich Bedeutung zu. Wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Berufungsbescheides zutreffend ausführt, stellt nach den Intentionen des Gesetzgebers die Erhaltung ansonsten schwer nutzbarer land- und forstwirtschaftlicher (erhaltungswürdiger) Gebäude den zentralen Aspekt der „Öffnung“ von Nutzungsmöglichkeiten im ländlich geprägten Raum dar. Diese ländliche Struktur steht auch im Vordergrund, wenn zunächst von der Zulassung von (über die übliche land- und forstwirtschaftlich Produktion hinausgehende) Veredelungsbetrieben die Rede ist.

 

Betrachtet man nun die Typisierungskriterien des § 1 Abs.3 der Verordnung, findet man neben den emissionsrelevanten Faktoren insbesondere das Kriterium der herkömmlichen Ausstattung anlagen- und einrichtungstechnischer Natur.

 

In diesem Zusammenhang wird schon aus der Baubeschreibung, insbesondere aber aus den (in diesem Zusammenhang die Argumentation der Bf jedoch konterkarierenden) Feststellungen im gewerberechtlichen Verfahren klar, dass der beabsichtigte Betrieb mit seinen Außenanlagen, der zu erwartenden Frequenz und den geplanten Öffnungszeiten keinen dörflichen Charakter besitzt.

 

Es handelt sich bei dem hier anzuwendenden Beurteilungsmaßstab um keine auf den Einzelfall abstellenden Überlegungen. Dies ist auf der Grundlage des auf die Struktur bezogen, verallgemeinernden (und iSd obigen Ausführungen präjudiziellen) Beurteilungszuganges der Verordnung auch nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 21.12.2010, 2009/05/0143). Betriebe dieser Art sind eben (auch) geprägt von einer intensiven Nutzung von Freiflächen, von einer Frequentierung des Umfeldes in eher kurzen Intervallen und einer dienstleistungsorientierten Betriebsweise. Der hier zu beurteilende Betrieb unterscheidet sich von diesem abstrakten Typus (unbestritten) nicht signifikant.

 

Der Gesetzgeber will Betriebe dieser Art weder im Grünland noch im Dorfgebiet, da sie in diesen Gebieten eine kategorische Störwirkung besitzen. Diese kann auch von einer positiven emissionstechnischen Beurteilung nicht beseitigt werden kann, da dieser Bereich – wie oben bereits ausgeführt – nur einen Teil des zu beurteilenden Spektrums betrifft.

 

IV.4. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass die von der Nutzungsänderung betroffenen Gebäude, bzw. wesentliche Teile davon, erst im Jahr 2011 als land- und forstwirtschaftliche Einstellgebäude bewilligt und errichtet wurden, und schon damals Zweifel an der tatsächlich beabsichtigten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geäußert wurden.

 

Auch wenn die dokumentierte seinerzeitige Vorgangsweise der Baubehörde, derartige Überlegungen grundsätzlich auszublenden, als absolut korrekt zu bewerten ist,  kann vor dem Hintergrund der oben bereits beschriebenen Intention des Gesetzgebers, die bestehende land- und forstwirtschaftliche Bausubstanz (insbesondere auch aus kulturellen Überlegungen) erhalten zu wollen, die Erhaltungswürdigkeit des bestehenden Gebäudes unter diesem strukturellen Gesichtspunkt und im Gegensatz zur oben dargestellten bautechnischen Beurteilung (insbesondere in Anbetracht der Identität der Konsenswerber) nicht angenommen werden.

 

IV.5. Schließlich kann dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen der Bewilligungspflicht einer Änderung des Verwendungszwecks nicht zugestimmt werden, wenn sich aus der Änderung keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen ergeben.

 

Nach stRsp des VwGH ist eine Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 24 Abs.1 Z3 Oö. BauO 1994 bereits dann bewilligungspflichtig, wenn die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Beeinträchtigungen (lediglich) zu „erwarten“ sind. Es genügt für die Verwirklichung dieser Tatbestandsvoraussetzung, dass die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht. Es ist nicht erforderlich, dass die Verwendungszweckänderung tatsächlich eine Beeinträchtigung bewirkt (vgl. VwGH vom 10.12.2013, 2013/05/0039).

 

Von einer abstrakten Beeinträchtigung ist im gegenständlichen Fall jedenfalls auszugehen, war doch dieser Themenbereich auch gesonderter Gegenstand der gewerbebehördlichen Prüfung auf technisch-fachlich substanziierter Basis.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Betrieb einer KFZ-Servicestation auf der Grundlage der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen im Dorfgebiet bzw. Grünland aus betriebstypologischen und strukturellen Überlegungen unzulässig ist.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger