LVwG-800113/2/Kof/IH

Linz, 19.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Firma J L mit Sitz in R, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt S A, x, x, S gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 06. Februar 2014, GZ: 0005106/2014 betreffend Verfall einer Sicherheitsleistung,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde

als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die vom nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 7 Abs. 1 Z1 und § 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.453 Euro gemäß §§ 37, 37a VStG iVm §§ 23 und 24 GütbefG für verfallen erklärt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter des Bf mit Schreiben (E-Mail) vom 21. März 2014 eine begründete Beschwerde erhoben.

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Der in der Präambel zitierte behördliche Bescheid wurde dem Bf

am Mittwoch, dem 19. Februar 2014 nachweisbar zugestellt;

siehe den im behördlichen Verfahrensakt enthaltenen, unterfertigten Rückschein.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im behördlichen Bescheid ist eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Beschwerde spätestens

am Mittwoch, dem 19. März 2014 erhoben werden müssen.

 

Der Rechtsvertreter des Bf hat am Freitag, 21. März 2014 – somit um zwei Tage verspätet – eine begründete Beschwerde erhoben und mit demselben Schriftsatz auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

 

Der oa. Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Juli 2014, GZ: 0005106/2014 gemäß § 71 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid

·      wurde vom Rechtsvertreter des Bf im Juli 2014 – auf dem Rückschein ist nur das Monat, nicht jedoch der exakte Tag der Übernahme lesbar – persönlich übernommen und

·      ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

In der Begründung dieses – rechtskräftigen – Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Juli 2014 ist ausdrücklich angeführt, dass

·      der Bf den „Verfallsbescheid“ des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz am 19. Februar 2014 übernommen hat und

·      die mit Schreiben (E-Mail) vom 21. März 2014 erhobene Beschwerde verspätet eingebracht wurde.

 

Somit steht rechtskräftig fest, dass der Bf die Beschwerde gegen den in der Präambel zitierten „Verfallsbescheid“ des Bürgermeisters der Landeshauptstadt vom 6. Februar 2014 verspätet erhoben hat.

 

Es war daher die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsge­richtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

    

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

                                         Richter Mag. Josef Kofler