LVwG-400065/6/MS

Linz, 21.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau H. B. Sch., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N. N., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Oktober 2014, VerkR96-27071-2014, wegen der Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das Straferkenntnis vom 2. Oktober 2014, VerkR96-27071-2014, in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Oktober 2014, VerkR96-27071-2014, wurde gegen Frau H. B. Sch., x, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden sowie ein Kostenbeitrag von 30 Euro vorgeschrieben, da die Beschwerdeführerin am
10. Mai 2014, um 16.36 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x auf dem mautpflichtigen Straßennetz in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Walserberg A1 bei km 172.020 gelenkt hat, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da auf dem Fahrzeug keine gültige Vignette angebracht war, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehr­spurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, die vor Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu ent­richten ist.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
13. November 2014, eingebracht per Fax gleichen Datums, durch ihren ausge­wiesenen Vertreter, Dr. N. N., x, Beschwerde erhoben und darin die Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des bezugshabenden Verfahrensaktes mit Vorlageschreiben mit dem Datum vom
24. November 2014 und unter dem Hinweis von einer Beschwerdevorent­scheidung abgesehen zu haben, zur Entscheidung vorgelegt.

 

In der am 16. Jänner 2015 stattgefundenen mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen.

 

 

II.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Die Möglichkeit der Zurückziehung von Anbringen in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 7 iVm § 17 VwGVG gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwer­de zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Die Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2015 zurückgezogen.

 

Gemäß §§ 50 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Dr. S ü ß