LVwG-410437/2/MZ

Linz, 13.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des M.A.H., geb x, vertreten durch RA Dr. x und RA Dr. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9.9.2014, GZ. Pol96-16-2012,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9.9.2014, GZ: Pol96-16-2012, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

 

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A.M. GmbH mit Sitz in R., x in der Zeit vom 13.01.2012 bis 02.02.2012 in S., x im Lokal Cafe „x“ verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich gemacht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt, indem Sie mit anschließend angeführten Geräten Ausspielungen anboten, obwohl für die keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt wurde und die auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen waren. Dies wurde im Zuge einer Kontrolle der Abgabenbehörde am 02.02.2012 festgestellt.“

 

Es folgt die genaue Bezeichnung eines Glücksspielautomaten. Der Bf habe daher „§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz – GSpG“ verletzt, weshalb über ihn gem der genannten Norm eine Geldstrafe in der Höhe von 350,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Stunden, verhängt wurde.

 

II. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. In seinem Schriftsatz bringt der Bf auf das hier Wesentliche verkürzt ua vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft und verstoße gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.

 

III.a.) Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 7.10.2014 die rechtzeitig erhobene Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen; damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben ist. Darüber hinaus wurde von keiner der Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag gestellt.

 

c.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem in Punkt I. wiedergegebenen Sachverhalt aus.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.) Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl I 2011/76 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, "wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt".

 

b.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist von der Behörde die Tat so weit zu konkretisieren, dass diese erstens nach Tatort und Tatzeit unverwechselbar feststeht sowie zweitens eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und damit auch die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (siehe VwSlg 11.466 A/1984 verst Sen; VwSlg 11.894 A/1985 verst Sen); im Spruch eines Straferkenntnisses sind daher alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind.

Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhalten nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine Umschreibung der Tat bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 1522, Anm 2 zu § 44a VStG).

 

In seiner Entscheidung vom 23. Juni 1995, Zl 91/17/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Übertretung des Glücksspielgesetzes Folgendes festgehalten: "Der Spruch des angefochtenen Bescheides läßt (lediglich) vermuten, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach dem zweiten Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z. 5 GlSpG 1989 zur Last gelegt hat, [...]. Eine klare und eindeutige Zuordnung unter die Verwaltungsvorschrift, die durch die Straftat verletzt wurde (§ 44a Z. 2 VStG), also einen der beiden Tatbestände des § 52 Abs. 1 Z. 5 GlSpG 1989 ist unterblieben."

 

c) Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde durch die bloße Wiedergabe der verba legalia keine Zuordnung des dem Bf vorgeworfenen Verhaltens unter einen Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG getroffen. Lediglich der Fettdruck des Wortes „veranstaltet“ reicht nicht aus, um eine klare und eindeutige Zuordnung zu einem Tatbild im Sinne des § 44a VStG zu bewirken. Weder die weitere Formulierung des Spruchs „indem Sie mit anschließenden Geräten Ausspielungen anboten, obwohl für die keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt wurde und die auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen waren“ noch die fehlende Bezeichnung des Tatbilds im Zitat der verletzten Rechtsvorschrift „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz – GSpG lassen eine Zuordnung zu einem konkreten Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG zu.

 

d) Die belangte Behörde hat daher weder im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung einen entsprechend den Umständen des Einzelfalles konkretisierenden Tatvorwurf erhoben, der die Identität der Tat mit ausreichender Bestimmtheit formuliert und unverwechselbar erscheinen lässt. Darüber hinaus ist mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb der diesem Straferkenntnis anhaftende wesentliche Spruchmangel vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jedenfalls auch nicht mehr korrigiert werden kann.

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher ersatzlos zu beheben und das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch schon auf die Rechtsprechung des UVS Oberösterreich zu verweisen, wo bspw mit Erkenntnis vom 16.7.2013, VwSen-360142/6/MB/ER, ein in den wesentlichen Teilen wortgleiches Straferkenntnis der belangten Behörde (ua) mit dieser Begründung behoben wurde.

 

e.) Bei diesem Ergebnis ist dem Bf gem § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung betreffend die Aufhebung eines im Spruch bloß die verba legalia wiedergebenden Straferkenntnisses von der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Ebenfalls kommt der Frage, ob konkret beim Bf die Tatanlastung den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer