LVwG-500009/2/Re/AK

Linz, 14.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger
über die Beschwerde des Herrn V N, x, x, vom
14. November 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. Oktober 2013, GZ: UR96-26-2013, wegen einer Übertretung des Abfallwirt­schaftsgesetzes 2002 idgF (AWG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 72 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1.  Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem Straferkenntnis vom 31. Oktober 2013, GZ: UR96-26-2013, über Herrn V N (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 6 iVm § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und iVm § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
15 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrens­kostenbeitrag in der Höhe von 36 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) vorge­schrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Die x GmbH mit dem Sitz in D, x, hat zumindest im Zeitraum vom 20.02.2013 bis 08.05.2013 in der x in x auf einem Grundstück der G N H G W m.b.H. (Grst. Nr. x, KG R) und in der x (Grst. Nr. x, KG R) jeweils einen Container für die Sammlung von Abfällen (Alttextilien und Altschuhen) aufgestellt und betrieben und somit die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt, ohne im Besitz der gemäß § 24 a Abs. 1 AWG erforderlichen Erlaubnis zu sein.

 

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ sind Sie für diese Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 79 Abs. 2 Ziffer 6 i.V.m § 24 a Abs. 1 AWG 2002 BGBl. Nr. 102/2002 i.d.g.F i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG 1991 i.d.g.F.

 

Begründend wird ausgeführt, die zur Last gelegte Verwaltungs­übertretung stehe aufgrund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Zeugenaus­sagen, eindeutig fest. Das Fahrzeug, welches die Entleerung des Altkleider­containers durchgeführt habe, sei der x GmbH eindeutig zuzuordnen. Der Bf sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH und somit nach § 9 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Auch der aufgestellte Altkleider- und Altschuhecontainer sei eindeutig der x GmbH zuzuordnen. Diese habe keine Sammlererlaubnis für Abfälle gemäß § 24a AWG, weshalb vom Unternehmen keine Sammlungen in Österreich durchgeführt hätten werden dürfen. Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Die Strafe liege unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe.

 

I. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf mit Schriftsatz vom
14. November 2013 innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus der durchgeführten Zeugenvernehmung der Vorwurf nicht ergebe. Der Zeuge habe keine Wahrneh­mung darüber geschildert, ob eine Altkleidersammlung durchgeführt worden sei. Er habe lediglich mitgeteilt, dass er ein Fahrzeug an die x GmbH veräußert habe und nicht bestätigt, wer mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei und ob mit dem Fahrzeug Sammlungen durchgeführt worden seien. Ob die beiden Zeugen das gleiche Fahrzeug gesehen hätten, sei nicht klar, da nicht einmal das Kenn­zeichen des Fahrzeuges angegeben worden sei. Zusammenhänge seien lediglich konstruiert worden und würden keinen echten Nachweis einer Täter­schaft ergeben. Beantragt werde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

 

I. 3. Die belangte Verwaltungsstrafbehörde hat diese Berufung (Beschwerde) samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

I. 4. Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter.

Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG Abstand genommen werden, zumal im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zudem wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung nicht beantragt.

 

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu UR96-26-2013. Aus diesem Verfahrensakt, insbeson­dere den darin aufliegenden Zeugenaussagen und den Angaben des Bf persönlich, ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt.

 

I. 5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen ist, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erfor­der­lichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätig­keit nicht einstellt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwal­tungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist; wer jedoch gewerbs­mäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.   

 

Gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

 

Gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 ist Abfallsammler im Sinne des Abfallwirt­schaftsgesetzes jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.

 

Wie der Beschwerde zu entnehmen ist, bekämpft der Bf das Straferkenntnis im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die ihm zur Last gelegte Altkleidersammlung sei als solche in ihrer Durchführung weder vom Zeugen als Wahrnehmung geschildert noch festgestellt worden, ob tatsächlich mit seinem Fahrzeug diese Sammlung durchgeführt worden sei.

 

Dem ist zu entgegnen, dass in Auslegung der oben zitierten Rechtsgrundlagen zum Vorwurf des Sammelns von Altkleidern der Nachweis des Kennzeichens des gesehenen Kraftfahrzeuges oder die Einvernahme des Lenkers desselben nicht erforderlich ist. Das Sammeln von Altkleidern im Sinne des § 2 AWG 2002 wird nicht erst durch das Entleeren eines aufgestellten Sammelcontainers verwirklicht, vielmehr handelt es sich beim Entleeren eines aufgestellten Altkleidercontainers lediglich um eine, zum Gesamtvorhaben des Sammelns zählende Maßnahme, nicht jedoch die - alleine - entscheidende.

 

Vielmehr ist es zur Verwirklichung des Tatbestandes des Sammelns von Altklei­dern ausreichend, einen Sammelcontainer so aufzustellen, dass dieser zum Einwerfen von Kleidern durch dritte Personen zugänglich ist. Dass eine solche Aufstellung im gegenständlichen Fall erfolgt ist, steht zweifelsfrei fest und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Fest steht auch, dass die verfahrensgegenständlichen Container zum Einen auf einem Grundstück der x - N H G W mbH (Grundstück Nr. x, KG R) und zum Anderen in der x (Grundstück Nr. x, KG R) aufgestellt waren.

 

Dass der aufgestellte Container in den Verantwortungsbereich der x GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Bf ist, fällt, ergibt sich ebenfalls aus den amtlichen Erhebungen laut Verfahrensakt. So wird in der Beschwerde weder die Fest­stellung, dass auf den Containern ein Aufkleber angebracht war, wonach die Betreuung der Container durch die x, x, D, erfolge, noch die Mitteilung der Kreisverwaltung des Landkreises G B, wonach die x die Betreuung der Container für die x GmbH, deren handelsrechtlicher und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der Bf ist, durchführe, bestritten.

 

Zur Vervollständigung des Tatbestandes ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass eine Erlaubnis zum Sammeln von Abfällen in Österreich im Grunde des
§ 24a AWG 2002 gegenüber dem Bf zur Tatzeit nicht erteilt war und wird eine solche Erlaubnis von ihm während des gesamten Verfahrens auch nicht behauptet. Vielmehr bildet unbestrittenen Akteninhalt, dass der Bf sich in D mit diesem Wirtschaftszweig befasst.

 

I. 6. Bei der hier inkriminierten Verwaltungsübertretung handelt es sich - wie bei den meisten Verwaltungsdelikten - um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchem das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung genügt somit fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für diese Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten normiert § 5 Abs. 1 VStG eine „abgeschwächte Beweislastumkehr“ betreffend das Verschulden (das als Fahrlässigkeit „ohne weiteres anzunehmen“ ist) dahingehend, als dieses nicht von der Behörde nachzuweisen ist, sondern der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017, 24.02.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, Seite 759).

Im Beschwerdevorbringen konnte der Bf nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmehr begnügt er sich mit wenigen Feststellungen dahingehend, was in einzelnen Zeugenaussagen nicht enthalten sei, und zwar unabhängig davon, ob diese Inhalte für die Erfül­lung des Tatvorwurfes notwendig sind; dies verbunden mit der Schlussfest­stellung, Zusammenhänge würden nur konstruiert und gäbe es keinen echten Nachweis einer Täterschaft.

 

Auch dem ist zu widersprechen und erscheint die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung und Beweiswürdigung der Zuordnung des von der Zeugin beobachteten LKW mit der Aufschrift „x“ nicht unschlüssig oder gar konstruiert. Auch wenn Kennzeichen und Lenker nicht bekannt sind, kann dieser LKW dem Unternehmen des Bf zugeordnet werden, da lediglich ein LKW von der x an die x GmbH des Bf verkauft wurde und es darüber hinaus auszuschließen ist, dass ein anderer LKW der x, deren LKW-Aufschrift mit Deutlichkeit auf den ausübenden Geschäftszweig hinweist, mit der Entleerung von Altkleider­containern befasst war. Einen solchen Verdacht hat nicht einmal der Bf selbst angesprochen!

 

Insgesamt ist die Tat daher dem Bf objektiv und subjektiv anlastbar.

 

I.7. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beein­trächtigung durch die Tat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bf darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde dar­stellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Straf­bemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG im Einklang stehend, sodass das Landesverwaltungsgericht keine fehlerhafte Ermes­sens­ausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Die verhängte Geldstrafe stellt die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe dar und ist auch unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familien­ver­hältnisse und das Ausmaß der Tatschuld nicht reduzierbar.

Ergänzend ist festzuhalten, dass beträchtlich überwiegende Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind. Ein Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe im Grunde des § 20 VStG war daher aus diesem Grunde nicht möglich.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann die Behörde bei Vorliegen der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen und die Einstellung verfügen. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies geboten ist, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

In Anlehnung an die bisherige Judikatur zu § 21 VStG (welcher der obzitierten Nachfolgebestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 leg.cit. gewichen ist) hat - neben der Rechtsgutqualifikation - für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Nicht­verhängung einer Strafe im konkreten Anlassfall das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückzubleiben.

Ein derartig geringfügiges Verschul­den, welches das Absehen von der Strafe im Grunde des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würde, ist jedoch nicht gegeben. Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ein solches konnte jedoch im durchge­führten Verfahren nicht dargelegt oder erhoben werden.

 

Insgesamt war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu erkennen.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger