LVwG-500055/8/Kü/IH

Linz, 21.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn J K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G D, x, x, vom 28. Mai 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Freistadt vom 29. April 2014, GZ: UR96-4-2014, wegen Übertretung des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straf­erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Datumsbezeichnung „seit 26.05.2008“ durch „seit 23.08.2010“ ersetzt wird.

 

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 20 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom
29. April 2014, GZ: UR96-4-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 25 Abs. 1 Z 2 iVm
§ 47 Abs. 2 Z 15 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
(Oö. LuftREnTG) eine Geld­strafe in Höhe von 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 34 Stunden, verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Sie haben als verfügungsberechtigte Person, trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Überprüfungsberechtigten (zuletzt am x.2014) sowie durch die Marktgemeinde T (zuletzt mit Schreiben vom 18.11.2013 bzw. 18.12.2013, in welchen Sie auch auf die Folgen einer Unterlassung aufmerksam gemacht wurden, Ihre Feuerungsanlage (Brennstoffwärme­leistung: 23 kW, letztmalige Vorlage eines Überprüfungsbefundes: x.2008) nicht auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18 des
Oö. Luftreihalte- und Energietechnikgesetz (LuftREnTG) seit x.2008 bis dato überprüfen lassen, obwohl im Sinne dieses Gesetzes Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW von der verfügungsberechtigten Person alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18 überprüfen zu lassen sind.“

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

 

Begründend wird ausgeführt, dass der Bf gar nicht verpflichtet gewesen sei, seit x 2008 der belangten Behörde einen Prüfbericht auszuhändigen, denn gemäß § 25 Abs. 2 Oö. LuftREnTG 2002 sei das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 und Abs. 1a in einem Prüfbericht festzuhalten, der von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wieder­kehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzu­legen sei.

 

Da der Bf eine Feuerungsanlage mit einer Heizleistung von 23 kW besitze, seien die §§ 25 Abs. 2 Z 2 iVm 25 Abs. 2 Oö. LuftREnTG 2002 anwendbar. Dies bedeute, dass der Bf den Überprüfungsbericht nur zwei Jahre aufzubewahren verpflichtet sei. Da der Bf in seinem Einspruch der Behörde bekanntgegeben habe, dass es Messberichte vom 26. Mai 2009 und später gebe, sei der Bf seiner Verpflichtung nachgekommen. Die Nicht-Aushändigung des Prüfberichtes aus dieser Zeit könne jedoch nicht strafbar sein, da dem Bf nicht einmal eine Pflicht zur Aufbewahrung länger als zwei Jahre treffe.

 

Die Behörde hätte einen genauen Tatzeitpunkt feststellen müssen, für welchen sie den Bf belange. Die Behörde stelle diesbezüglich fest, dass laut Auskunft der Marktgemeinde T zuletzt am 26. Mai 2008 ein Befund über eine wieder­kehrende Überprüfung im Sinne des § 25 Oö. LuftREnTG 2002 vorgelegt worden sei. Hierzu wurde von der belangten Behörde jedoch übersehen, dass den Bf überhaupt keine Verpflichtung treffe, einen Messbericht alle zwei Jahre unauf­gefordert der belangten Behörde vorzulegen. Im Gegenteil treffe den Bf nur die Pflicht bei Verlangen der Behörde einen Überprüfungsbericht vorzulegen.

 

Somit könne auf keinen Fall aus der Feststellung, dass der Marktgemeinde T zuletzt am 26. Mai 2008 ein Befund über eine wiederkehrende Über­prüfung im Sinne des § 25 Oö. LuftREnTG 2002 vorgelegt worden sei, geschlossen werden, dass nach dem 26. Mai 2008 keine Überprüfung mehr stattgefunden haben könne. Hätte die Behörde rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Aufbe­wahrungsfrist einen Überprüfungsbericht beim Bf abgefragt, hätte sie diesen auch erhalten.

 

3. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 11. Juni 2014 dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Das Landes­verwaltungsgericht hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 12. Dezember 2014, an welcher der Bf in Begleitung seines Rechts­vertreters teilgenommen hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf ist Eigentümer des Hauses x in T. Das Haus wird unter anderem mit einem Holzvergaserkessel mit einer Nennwärmeleistung von 23 kW beheizt. Der Holzvergaserkessel wurde im Jahr 1991 errichtet.

 

Die Heizungsanlage des Bf wurde von einer überprüfungsberechtigten Institution am 23. August 2010 überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüf­bericht vom selben Datum dokumentiert. Im Ergebnis wurden keine Mängel der Anlage festgestellt.

Nach dieser Überprüfung hat bis dato, obwohl im Überprüfungsbericht festge­halten ist, dass die nächste Überprüfung im Jahr 2013 fällig ist, keine weitere Überprüfung der Heizungsanlage des Bf durch eine im Sinne des Oö. Luft­reinhalte- und Energietechnikgesetzes überprüfungsbefugte Institution stattge­funden.

 

Bis zum Jahr 2013 wurden die Rauchfänge im Anwesen des Bf durch den Rauchfangkehrer kontrolliert. Der Rauchfangkehrer hat gegenüber dem Bf geäußert, dass er auch eine Abgasmessung durchführen soll, weil dies im Gesetz so vorgesehen ist. Der Bf hat gegenüber dem Rauchfangkehrer geäußert, dass eine Abgasmessung bei seiner Feuerungsanlage nichts bringt, da an der Anlage selbst keine Einstellungen vorgenommen werden können.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung. Der Bf konnte auch in der mündlichen Verhandlung trotz Aufforderung und entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde keinen Prüfbericht über seine Heizungsanlage vorlegen, welcher nach August 2010 datiert wäre. Der Bf gibt in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass nach August 2010 keine weitere Überprüfung seiner Heizungsanlage von einer überprüfungsberechtigten Institution durchgeführt worden ist. Insofern steht der Sachverhalt unbestritten fest.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 25 Abs. 1  Oö. LuftREnTG 2002 sind Feuerungsanlagen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:

1.   Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 kW sind alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18,

2.   Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18,

3.   a) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und

b) Warmwasserbereiter mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW sowie sonstige Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

sind jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18 zu überprüfen.

 

 

Gemäß § 47 Abs. 2 Z 15 Oö. LuftREnTG 2002 begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer Feuerungsanlagen und sonstige erdgasversorgte Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und des § 31 Abs. 1 oder bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen entgegen der Bestim­mung des § 38 Abs. 3 nicht wiederkehrend überprüfen lässt.

 

2. Fest steht, dass der Bf die in seinem Haus installierte Feuerungsanlage (Holz­vergaserkessel mit einer Nennleistung von 23 kW) durch eine überprüfungs­berechtigte Institution zuletzt am 23. August 2010 überprüfen hat lassen. Die im Jahr 2013 vorgesehene weitere Überprüfung der Anlage wurde vom Bf nicht in Auftrag gegeben. Insofern steht fest, dass der Bf seiner aus § 25 Abs. 1
Oö. LuftREnTG 2002 ergebenden Verpflichtung, eine Feuerungsanlage alle zwei Jahre auf Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften überprüfen zu lassen, nicht entsprochen hat. Der Bf hat damit den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Da nachweislich im August 2010 letztmalig eine Überprüfung der Anlage stattgefunden hat, war dies im Spruch der angefochtenen Entscheidung richtig­zu­stellen.

 

3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bf führt im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass er keinen Sinn darin erkennen kann, dass an einer Feuerungsanlage, bei der keine Einstellungen vorge­nommen werden können, Abgasmessungen durchzuführen sind. Dies ist auch der Grund, warum er keine weiteren Überprüfungen seiner Anlage in Auftrag gegeben hat. Diese subjektive Ansicht des Bf rechtfertigt allerdings nicht, entgegen den gesetzlichen Vorgaben zu handeln und de facto keine Überprüfung der Feuerungsanlage in Auftrag zu geben. Dem Bf ist daher mit seinem Vorbringen eine subjektive Entlastung nicht gelungen, weshalb er die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeu­tung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienver­hältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im Hinblick auf den Umstand, dass entgegen der Anlastung im Straferkenntnis im August 2010 noch eine Überprüfung der Anlage stattgefunden hat und daher nur eine turnusmäßige Überprüfung ausständig ist, erachtet es das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich als gerechtfertigt, die verhängte Geldstrafe zu reduzieren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass negative Folgen der Verwal­tungsübertretung nicht erkennbar sind. Auch mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe ist dem Bf sein schuldhaftes Verhalten vor Augen geführt und ist auch diese Geldstrafe geeignet, den Bf in Hinkunft zum gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genan­nten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 11. Juni 2015, Zl.: E 456/2015-4