LVwG-700077/2/SR

Linz, 15.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des S. R., geboren am x, Staatsangehöriger von Pakistan, G. Straße x, B., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Dezember 2014,
GZ: VStV/914301259710/2014, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm § 120 Abs. 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 144/2013, wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom
17. Dezember 2014, GZ: VStV/914301259710/2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 120 Abs. 1a FPG, BGBl. 144/2013 idgF, eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

 

Wie durch Polizeibeamte festgestellt wurde, haben Sie sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z1 FPG) am 06.11.2014 um 11.00 Uhr in B., xstraße x, Kebabstand, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßig Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder die Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfte. Gegen Sie besteht eine seit 17.07.2013 rechtskräftige Ausweisung.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bf bislang nichts unternommen habe um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Aus seinem Asylfolgeantrag vom 6. November 2014 sei abzuleiten, dass er nicht gewillt sei, Österreich zu verlassen.

 

1.2. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (Poststempel vom 29. Dezember 2014).

Nach Darlegung zahlreicher Nachfluchtgründe und dem Hinweis auf das laufende Asylverfahren hat der Bf erschließbar die Aufhebung des Straferkenntnisses begehrt.

2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 7. Jänner 2015 vorgelegt.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Ergänzend dazu ist eine IZR-Anfrage vorgenommen worden.

 

Dabei ist hervorgekommen, dass das neuerliche Asylverfahren des Bf seit dem
6. November 2014 anhängig und bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von den unter den Punkten 1 und 3.1. angeführten Sachverhaltsfeststellungen aus.

 

II.             

 

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

 

III.            

 

1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I
Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu
vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 120 Abs. 7 liegt eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.

 

2. Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Bf am 6. November 2014 einen weiteren Asylantrag eingebracht hat und das Verfahren bis dato nicht abgeschlossen worden ist.

 

Die belangte Behörde hat das angefochtene Straferkenntnis am
17. Dezember 2014, somit während des laufenden Asylverfahrens, erlassen.

 

Nach § 120 Abs. 7 letzter Satz FPG ist das Verwaltungsstrafverfahren während des Asylverfahrens unterbrochen. Im Hinblick auf die "ex lege" Unterbrechung des Verwaltungsstrafverfahrens war der belangten Behörde die Fällung des vorliegenden Straferkenntnisses verwehrt.

 

3. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hatte nicht zu erfolgen. Dieses wird nach Abschluss des Asylverfahrens fortzusetzen sein.

 

4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, wenn die verhängte Strafe infolge der Beschwerde aufgehoben wird. Falls sie schon gezahlt sind, sind diese zurückzuerstatten.

 

4.2. In diesem Sinn war dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG aufzuerlegen.

 

IV.           

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider