LVwG-750233/2/MZ LVwG-750234/2/MZ LVwG-750235/2/MZ

Linz, 09.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerden der 1) Dr. R. M.,
geb x, 2) Mag. B. M., geb x, 3) V. M., geb x, vertreten durch Dr. R. M. und
Mag. B. M., alle vertreten durch RA Dr. H. G., xstraße x, W., gegen den Bescheid des Standesamtsverbandes Braunau am Inn vom 8.5.2014,
GZ: 1b/040/1 Da, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Standesamtes der Stadtgemeinde Braunau vom 8.5.2014, GZ: Ib/040/1 Da, wurde wie folgt abgesprochen:

 

„Der Ausstellung der beantragten Geburtsurkunde für V. M., geboren am x in Braunau am Inn, in der Frau Dr. M. R. als „Mutter“ bezeichnet werden soll, kann nicht entsprochen werden.

 

Rechtsgrundlage: § 33 Personenstandsgesetz – PStG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009“.

 

Die Zustellverfügung des Bescheides lautet:

„Herrn

Rechtsanwalt

Dr. H. G.

xstraße x – x

W.“

 

II. Gegen den genannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen
(in Folge: Bf) das Rechtsmittel der Beschwerde. Dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt kann zwar nicht entnommen werden, wann der in Beschwerde gezogene Rechtsakt zugestellt wurde. Da dieser jedoch mit 8.5.2014 datiert ist und das Rechtsmittel am 3.6.2014 bei der belangten Behörde einlangte, ist aufgrund der vierwöchigen Rechtsmittelfrist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.

 

Auf Beschwerdebegründung braucht aufgrund der mangelnden Verfahrensrelevanz nicht weiter eingegangen zu werden.

 

III.a.) Der Standesamtsverband Braunau am Inn hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, am 19.12.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung – die im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde – konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerden zurückzuweisen sind.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Grundsätzlich steht das Recht, Rechtsmittel zu erheben, lediglich Personen bzw Parteien zu, denen gegenüber ein Bescheid – sei es durch mündliche Verkündung oder durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung – erlassen wurde. Im ggst Fall hat die Behörde keine mündliche Verkündung vorgenommen sondern sich zur Bescheiderlassung der Schriftform und in Folge dessen der Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides bedient.

 

Die Bf haben, dem Beschwerdeschriftsatz zufolge, bei der belangten Behörde diverse Anträge gestellt und sich zu diesem Zweck eines gewillkürten Vertreters, konkret Herrn RA Dr. H. G., bedient. Die von den Bf an den Rechtsanwalt erteilte Vertretungsvollmacht umfasst, sofern nicht abweichendes im Innenverhältnis vereinbart und im Außenverhältnis bekannt gegeben, auch die Zustellvollmacht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde ihre Erledigung nicht dem Vertreter als Person zuzustellen hat. Vielmehr ist der Bescheid auch in diesem Fall an die Partei(en) zu richten, jedoch hat die Zustellung an den Vertreter zu erfolgen.

 

Im ggst Fall ist der angefochtene Bescheid weder an Frau Dr. R. M., an Frau Mag. B. M. noch an V. M. (vertreten durch Dr. R. M. und Mag. B. M.) adressiert. In der Zustellverfügung wird lediglich der Rechtsanwalt als natürliche Person genannt. Dass der genannte Anwalt den angefochtenen Bescheid bzw – sollte die belangte Behörde beabsichtigt haben, drei Bescheide zu erlassen – die angefochtenen Bescheide als Vertreter für die nunmehrigen Bf erhalten sollte, geht aus der Zustellverfügung nicht hervor. Der angefochtene Bescheid wurde den Bf gegenüber daher bis dato nicht erlassen.

 

b) Unabhängig davon, ob alle drei Bf überhaupt ein subjektives Recht auf eine Sachentscheidung haben und von daher bereits die Beschwerdelegitimation fraglich ist, führt schon allein die im vorigen Punkt dargelegte Problematik zur Unzulässigkeit der erhobenen Rechtsmittel. Seit 1.1.2014 können zwar Personen, die durch einen Bescheid in ihren Rechten verletzt sein können (vgl Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG idF BGBl I 2012/51), gegen alle außerhalb der Gemeinde im ordentlichen Verfahren (vgl hingegen § 57 AVG) ergangenen Bescheide wie auch gegen letztinstanzliche Gemeindebescheide, die bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden sind, gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 7 Abs 3 VwGVG schon ab dem Zeitpunkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, in dem sie vom Bescheid Kenntnis erlangen.

 

Dass der angefochtene Bescheid anderen Verfahrensparteien gegenüber im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch die Bf bereits erlassen war, kann jedoch im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden, da andere Parteien nicht existieren bzw sogar – wie oben bereits angedeutet – selbst die Parteistellung der (aller) Bf im Verwaltungsverfahren fraglich ist. Die Bf waren daher zur Erhebung der Beschwerde jedenfalls schon deshalb nicht berechtigt, da ihnen gegenüber der Bescheid noch nicht erlassen wurde.

 

Vor diesem Hintergrund waren die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.

 

c) Abschließend sei angemerkt, dass bei der Erlassung der (verfahrens- und/oder materiellrechtlichen) Bescheide, soweit ersichtlich, mangels anderslautender Übergangsbestimmungen das Personenstandsgesetz 2013 sowie die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 heranzuziehen sein dürfte.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
 

Mag. Dr. Markus Zeinhofer

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 18. September 2015, Zl.: E 924/2015-9

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 23. Juni 2015, Zlen. Ra 2015/01/0045 bis 0047-7