LVwG-950030/5/Ki/ME

Linz, 19.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde von Frau MS, vom 23. Oktober 2014 gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2014, PERS-2011-22210/6-Lt,  betreffend Einstellung des Waisenversorgungsbezuges bzw. Rückforderung eines entstandenen Übergenusses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 1. Oktober 2014 der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. den ihr mit Schreiben vom 02.09.2008, PersR-513212/19-2008-Ho, zuerkannten Waisenversorgungsbezug mit Ablauf des 30.09.2013 eingestellt sowie unter Spruchpunkt 2.  den durch die Nichtmeldung ihrer Verehelichung entstandenen Übergenuss im Ausmaß von 5.491,04 Euro zurückgefordert und aufgetragen, dass die Beschwerdeführerin diesen binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen habe.

In der Begründung wird im Wesentlichen argumentiert, dass die belangte Behörde am 20.05.2014 von der Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin sich verehelicht hat. Nachdem bei der Abteilung Personal bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung über die Änderung des Familienstandes eingelangt war, sei die Beschwerdeführerin auf die Verabsäumung der Meldepflicht aufmerksam gemacht und um Vorlage der Heiratsurkunde bzw. um Bekanntgabe des Familieneinkommens ersucht worden. Aus der von ihr daraufhin vorgelegten Heiratsurkunde gehe hervor, dass sie sich am 14.09.2013 verehelicht habe. Eine Überprüfung der von ihr gleichzeitig vorgelegten Belege hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse habe ergeben, dass ihr mit ihrem Ehegatten gemeinsames Einkommen zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreicht.

Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss sei somit rückwirkend mit Ablauf des 30.09.2013 ruhend zu stellen gewesen. Durch die Nichtmeldung der Verehelichung habe sie in der Zeit vom 1.10.2013 bis 31.5.2014 ihren Waisenversorgungsbezug in Gesamthöhe von 5.491,04 Euro zu Unrecht empfangen.

Sie habe weder ihre Verehelichung, noch die Aufnahme von Tätigkeiten, aus denen sie Einkünfte erzielte, der Abteilung Personal gemeldet. Demnach sei sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen.

Ein von ihr angeführter Verbrauch im guten Glauben sei nach gängiger Rechtsprechung durch den vorliegenden sorglosen Umgang mit ihren Meldepflichten ausgeschlossen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 5.11.2014  bei der belangten Behörde, und damit rechtzeitig, eingelangte Beschwerde vom 23.10.2014, mit der beantragt wird, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben, weil die Beschwerdeführerin beim Empfang der Leistungen vom 1.10.2013 bis 31.5.2014 gutgläubig war.

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

„Zunächst ist festzuhalten, dass der im Bescheid festgestellte Sachverhalt unrichtig und unvollständig ist.

Tatsache ist, dass ich sowohl der Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete, als auch beim Amt der Oö. Landesregierung meine Verehelichung am 14.9.2013 meldete. So erging an die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete eine Heiratsurkunde mit einem schriftlichen Hinweis, dass mit meiner Eheschließung die Namensänderung unseres Sohnes von vormals M auf S durchgeführt wurde und auch ich nahm, wie auf der Heiratsurkunde ersichtlich, den Familiennamen meines Mannes, S, an. Die gleiche Mitteilung erging an das Amt der Oö. Landesregierung, jedoch ohne den Hinweis auf die Namensänderung meines Sohnes.

Mit dieser Bekanntgabe bin ich meiner Meldepflicht hinsichtlich meiner Verehelichung nachgekommen. Da ich trotz der Erfüllung der mich treffenden Pflicht weiterhin die Waisenpension ausbezahlt erhalten habe, durfte ich zu Recht davon ausgehen, dass diese mir zusteht, bezüglich des Empfangs lag somit Gutgläubigkeit vor.

Bemerkenswerterweise und schließlich mir zum Nachteil gereichend, berufen sich nunmehr sowohl die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete, als auch das Amt der Oö. Landesregierung auf einen Nichterhalt einer Meldung. Vorauszuschicken ist, dass ein allfälliges Organisationsverschulden nicht mir zum Nachteil gereichen kann.

Unrichtig ist die Annahme im Bescheid, dass ich keinen Beweis dafür erbringen habe können, dass ich meine Verehelichung an die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete bekanntgegeben habe. Dabei wird offensichtlich verkannt, dass der Versand eines Schriftstückes nicht nur durch Versendung als Einschreibebrief und späterer Vorlage einer Einschreibbestätigung nachgewiesen werden kann (zumal selbst in diesem Fall der Erhalt der Schriftstückes verneint werden kann, weil das Risiko nach wie vor der Versender trägt), sondern auch durch Umstände, die nur dann eintreten können, wenn das Schriftstück zugegangen ist. Derartige Umstände und somit den Zugang des Schriftstückes, habe ich in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid unter Beweis gestellt.

Der nunmehrige Bescheid negiert sämtliche von mir vorgelegten Urkunden und lässt jegliche Überlegungen vermissen, warum im Sachverhalt davon ausgegangen wird, dass ein derartiger Beweis nicht erbracht worden sei. Die Beweiswürdigung erschöpft sich in einem nichtssagenden Stehsatz, wonach der hier maßgebliche Sachverhalt sich widerspruchsfrei aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt. Auch der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren ausführlich und sorgfältig geführt wurde und der Partei in diesem Rahmen auch ausreichend Parteigehör eingeräumt worden war, vermag nicht die Beweiswürdigung zu ersetzen. Vielmehr hat die Begründung auch die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zu enthalten. Unter diesen Umständen kann jedoch schon an der Gewährung eines über das formale Parteiengehör hinausgehenden rechtlichen Gehörs gezweifelt werden.

Wenngleich es freilich schwierig ist, den Zugang eines Schriftstückes beim Adressaten nachzuweisen, wenn dieser den Erhalt verneint, ist der Nachweis des Zugangs meiner Meldung an die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete diesbezüglich entgegen der Meinung im Bescheid auch für die Meldung an das Amt der oö. Landesregierung relevant.

Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber der KFL (§1 Abs.1 KFLG). Bei der KFL handelt es sich um eine vormalige Einrichtung des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die durch Ausgliederung zwar eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit wurde. Dennoch ist insbesondere im vorliegenden Landesgesetz (KFLG) aufgrund der umfassenden Aufsichts- und Weisungsbefugnisse der Landesregierung die Unterstellung der KFL unter ein verantwortliches oberstes Organ sichergestellt. Die Wahrnehmung des Weisungs- und Aufsichtsrechts wird vom Amt der oö. Landesregierung wahrgenommen.

Aus diesem Grund muss sich das Amt der oö. Landesregierung den Zugang der Meldung an die KFL zurechnen lassen.

Dass dies dem Amt der oö. Landesregierung bewusst ist und auch so praktiziert wird, erhellt sich aus mehreren, im Folgenden kurz dargestellten, Umständen.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt im Bescheid zweifelsfrei ergibt, geht mit der Bekanntgabe der Verehelichung an die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete automatisch die Mitteilung an das Amt der oö. Landesregierung einher (Seite 2, zweiter Absatz). Wenn ein, wie oben dargestelltes Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht bestünde, gebe es für einen derartigen Vorgang keine Veranlassung.

Im Dienstrechtsmandat vom Amt der oö. Landesregierung vom 1.8.2014 wurde mir vorgeworfen, dass eine Meldung über meine Verehelichung weder in der Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete, noch in der Abteilung Personal eingelangt sei. Damit wird, aus den oben dargelegten Gründen, darauf hingewiesen, dass eine Meldung bei der KFL (die tatsächlich eingelangt ist) ausgereicht hätte. Es ist überhaupt kein Grund ersichtlich, warum das Amt der oö. Landesregierung sonst Bezug auf die KFL nehmen sollte.

Wenn damit auf meinen vermeintlich sorglosen Umgang mit Meldepflichten angespielt hätte werden sollen, wäre dieser Einwand wohl weiter unten im Dienstrechtsmandat erhoben worden, wo es um die Behandlung der Gutgläubigkeit geht und mir fälschlicherweise weitere unterlassene Meldepflichten vorgeworfen wurden.

Schließlich ist festzuhalten, dass ich nach meiner Bekanntgabe der Verehelichung unmittelbar nach der Eheschließung am 14.9.2013 tatsächlich kein weiteres Mal mehr eine Heiratsurkunde beim Amt der Oö. Landesregierung zur Vorlage gebracht habe, dennoch ist in den Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid davon die Rede (Seite 2 Absatz 2). Falsch ist in diesem Zusammenhang schon die Feststellung, dass ich vom Amt der oö. Landesregierung zur Vorlage der Heiratsurkunde ersucht worden sei. Wohl aber wurde die Heiratsurkunde auf Ersuchen der KFL dieser neuerlich zur Vorlage gebracht. Nicht nachvollzogen werden kann, dass die Vorlage der Heiratsurkunde bei der KFL nunmehr ausreichen sollte, ja sogar festgestelltermaßen als Vorlage beim Amt der oö. Landesregierung gewertet wurde, während dies bei der 1. Vorlage nicht der Fall sein soll.

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 18 KFLG die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht werden, so dass der Erhalt von Geldleistungen durch das Land Oberösterreich, außer meines Waisenversorgungsbezugs, entgegen der Auffassung im Bescheid nicht ausgeschlossen ist.

Im konkreten Fall habe ich sowohl an die KFL, als auch an das Amt der oö. Landesregierung eine Meldung hinsichtlich meiner Verehelichung am 14.9.2013 vorgenommen und ist diese auch zugegangen. Da ich dennoch die Waisenpension erhielt, musste ich keine Zweifel daran haben, dass ich diese zu Recht beziehe.

Unrichtig ist und nicht nachvollzogen werden kann schließlich die Auffassung, dass ich Meldepflichten hinsichtlich von mir aufgenommener Tätigkeiten nicht nachgekommen sei, dies eine gewisse Sorglosigkeit mit dem Umgang mit Meldepflichten zeige und daher ein Verbrauch im guten Glauben nach gängiger Rechtsprechung ausgeschlossen sei.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung nicht auf den Verbrauch, sondern auf den Empfang abstellt, wohl nicht zuletzt wegen des klaren Wortlautes des § 39 Oö. L-PG.

Entgegen der bemerkenswerten Ausführung im Bescheid, wonach bei der Prüfung meine Einkommensverhältnisse festgestellt worden sei, dass ich zur Meldung der von mir aufgenommenen selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten verpflichtet gewesen sei, traf mich eine derartige Meldepflicht nicht.

Gemäß § 38 Oö. L-PG ist jeder Anspruchsberechtigte verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruchs begründet, der Dienstbehörde zu melden.

Wie von mir bereits vorgebracht und im Bescheid auf beachtliche Weise negiert, handelt es sich bei den von mir aufgenommenen Tätigkeiten um geringfügige Beschäftigungen, bei denen der Zuverdienst derart gering ist, dass dieser weder den Verlust, noch die Minderung des Anspruchs begründet. Eine Meldepflicht gemäß § 38 Oö. L-PG traf mich demnach nicht. Die Auffassung, dass ich Meldepflichten verletzt habe und somit schon der gute Glaube nicht vorliegen könne, ist demnach unrichtig.

Gemäß § 39 Abs 1 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz sind zu Unrecht empfangene Leistungen dem Land zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.“

Zum Beweis dafür, dass ausschließlich Unterlagen zur Ermittlung der Einkünfte und Ausgaben, nicht aber eine Heiratsurkunde übermittelt wurde, wurde die Mailkorrespondenz mit dem Amt der oö. Landesregierung beantragt, diese Korrespondenz wurde der Beschwerde als Beilage angeschlossen.

 

3. Mit Schreiben vom 19.12.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

Im Vorlageschreiben führte die belangte Behörde ergänzend zur Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Nachweis für die tatsächliche Vorlage einer Heiratsurkunde an das Amt der Oö. Landesregierung nicht erbringen konnte. Die Dienstbehörde sei erst durch Mitteilung der Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete über die Verehelichung in Kenntnis gesetzt worden. Bis zum 20. Mai 2014 habe die Dienstbehörde somit keinerlei Kenntnis von der am 14.9.2013 durchgeführten Verehelichung der Beschwerdeführerin gehabt.

Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erst am 19. Mai 2014 der Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete ihre Heiratsurkunde sowie die geänderte Geburtsurkunde ihres Sohnes übermittelt hat. Entgegen ihrer Behauptung sei somit auch an die KFL keine (zur Verehelichung) zeitnahe Mitteilung bezüglich der Eheschließung ergangen.

Angemerkt wurde auch, dass die geänderte Geburtsurkunde ihres Sohnes J erst am 23. Jänner 2014 ausgestellt worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin somit behaupte, dass an die KFL die Meldung ergangen sei, dass mit ihrer Eheschließung auch die Namensänderung ihres Sohnes durchgeführt worden sei, so könne diese Meldung ebenfalls nicht zeitnah, sondern frühestens Ende Jänner 2014 erfolgt sein.

Auch seitens der KFL werde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bis 19.05.2014 keine Meldung betreffend ihrer Verehelichung abgegeben habe. Die Bezahlung der vorgelegten Rechnungen sei auf Grund der Versicherungsnummer erfolgt. Die Namensänderung der Beschwerdeführerin sei daher nur durch Zufall aufgefallen.

Die Behauptung, der Dienstbehörde sei ein Organisationsverschulden anzulasten, sei daher als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe schlichtweg gegen die ihr obliegende Meldepflicht verstoßen.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass, wenn sie nun aber dezidiert ausführe, dass ihr der Umstand, dass sie die Ausübung zweier geringfügiger Beschäftigungen der Dienstbehörde nicht melden müsse, sehr wohl bekannt gewesen sei, so dürfe dann aber im Umkehrschluss auch davon ausgegangen werden, dass ihr bekannt gewesen sein muss, dass höhere Einkünfte - ihre oder die ihres Ehegatten - durchaus Relevanz für den Bestand des Anspruchs auf Waisenversorgungsbezug hätten.

Dieser Umstand schließe eine Gutgläubigkeit des Verbrauchs in jedem Fall aus und sei der erstandene über Genuss in Höhe von 5.491,04 Euro daher zurückzuzahlen.

 

4. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.            1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Jänner 2015. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teil.

Die Beschwerdeführerin gab über Befragen zu Protokoll, ihre Beschwerde richte sich ausschließlich gegen die Nachforderung des ausbezahlten Waisenversorgungsgenusses. Sie habe sowohl dem Amt der oö. Landesregierung als auch der KFL noch im Oktober 2013 die Verehelichung mitgeteilt. Sie habe die Heiratsurkunden vorgelegt. Da jedoch der Waisenversorgungsgenuss, welcher ursprünglich bis zum 27. Lebensjahr zugestanden wäre, sie jedoch erst 26 Jahre alt war, weiterhin ausbezahlt wurde, habe sie die Rechtmäßigkeit dieser weiteren Auszahlung angenommen. Einen Nachweis für die Vorlage der Heiratsurkunde bzw. Meldung der Eheschließung konnte sie jedoch nicht erbringen.

Die Vertreterin der belangten Behörde erwiderte, dass eine Meldung der Eheschließung der Beschwerdeführerin nicht eingelangt sei. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 2. September 2008, Pers-513212/19-2008-Ho, auf ihren Antrag hin ab 1. August 2008 ebensolange wie die Familienbeihilfe, längstens jedoch bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres nach ihrer am 12. Juli 2008 verstorbenen Mutter ein Waisenversorgungsgenuss von monatlich 502,07 Euro brutto zuerkannt.

Ausdrücklich wurde sie in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet ist, alle ihr bekannten Tatsachen, die für den Anspruch, für die Bemessung und für die Zahlung des Waisenversorgungsbezuges von Bedeutung sind, insbesonders den Verlust des Anspruches auf die Familienbeihilfe und die Beendigung der Schulausbildung bzw. ihre Versorgtheit vor Vollendung des 27. Lebensjahres, unverzüglich dem Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Personal, Abteilung Personal, Referat Pensionen, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, zu melden. Für einen aus der Unterlassung der Meldung entstehenden Schaden sei sie ersatzpflichtig.

Am 20. Mai 2014 ersuchte die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete die Abteilung Personal per E-Mail um Überprüfung der Waisenpension, da die Beschwerdeführerin geheiratet habe. Grund für dieses Ersuchen war die Vorlage einer Heiratsurkunde sowie der Geburtsurkunde ihres Sohnes JS durch die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2014. Aus der Heiratsurkunde geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am 14. September 2013 verehelicht hat.

Laut einer Mitteilung der Direktion Finanzen (Personalverrechnung) an die Abteilung Personal vom 26. Mai 2014 ist die Beschwerdeführerin am 30.09. 2013 ausgeschieden und es ergibt sich eine Halbwaisen-Pensionsschuld in Höhe von 5.491,04 Euro netto.

Laut einem Aktenvermerk vom 1. August 2014 (PRS-2011-22210/4-Lt) ergab eine telefonische Nachfrage bei der KUFL am 31. Juli 2014, dass man bei der Prüfung einer für den Sohn der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztrechnung eher zufällig darauf gekommen sei, dass sich diese verehelicht habe. Mit der Beschwerdeführerin sei daraufhin Kontakt aufgenommen worden, sie wurde um Vorlage der relevanten Unterlagen ersucht. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen hätten sich Einkünfte von mehr als  2.000 Euro monatlich netto ergeben. Dieser Betrag übersteige den in der Oö. Ergänzungszulagenverordnung festgesetzten Betrag von 1.385,13 Euro, weshalb der Waisenversorgungsbezug mit Ablauf des 30.09. 2013 einzustellen sei.

Durch die Nichtmeldung der Verehelichung sei ein Übergenuss von 5.491,04 Euro entstanden. Die Beschwerdeführerin sei telefonisch darauf hingewiesen worden, dass diese zu Unrecht empfangene Leistung zurückzuzahlen sei. Auch Ratenzahlung sei angeboten worden.

Am 30.07.2014 sei neuerlich mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen worden um ihr mitzuteilen, dass der Betrag in Raten zurückgefordert werde. Nachdem sie zuerst noch telefonisch gebeten habe, die Raten mit 50 Euro festzulegen, habe sie später angerufen und erklärt, dass sie keiner Ratenzahlung zustimme und nicht gewillt sei, den Betrag zurückzuzahlen. Sie betone, sie habe ihre Verehelichung bekannt gegeben und den Waisenversorgungsbezug im guten Glauben empfangen. Auf den Hinweis, dass weder in der KUFL noch in der Abteilung Personal eine derartige Meldung eingegangen sei, habe sie noch einmal betont, dass sie die Unterlagen geschickt habe. Das wisse sie ganz genau, denn sie wäre in diesen Dingen äußerst gewissenhaft und habe eine Liste angefertigt mit allen Stellen, denen sie ihre Verehelichung bekannt geben müsse und auch allen mitgeteilt, dass sie geheiratet habe. Darüber hinaus habe sie gemeint, die Behörde hätte zu beweisen, dass sie die Unterlagen nicht vorgelegt habe.

Demnach kam die Behörde zum Schluss, dass mit Bezug auf einen am 28.05.2014 von der Beschwerdeführerin vorgelegtes und am 22.05.2014 ausgestelltes Studienblatt der Uni Wien, wonach sie dort zu diesem Zeitpunkt noch unter dem Namen M aufscheint, also auch dort nicht gemeldet hat, dass sie sich verehelicht hat, ihre Aussagen betreffend Meldung nicht sehr glaubwürdig seien. Darüber hinaus habe sie zu beweisen, dass sie die Meldung erstattet hat.

Nachdem die Beschwerdeführerin im Schreiben betreffend Anweisung des Versorgungsbezuges eindeutig darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie verpflichtet sei, alle ihr bekannten Tatsachen, die für den Anspruch, für die Bemessung und für die Zahlung des Waisenversorgungsbezuges von Bedeutung sind, unverzüglich der Abteilung Personal zu melden sind, könne man doch annehmen, dass eine wie sie selbst sage „gewissenhafte Frau“ einmal nachfrage warum seitens der Abteilung Personal nach der angeblichen Meldung keine Reaktion erfolgt ist. Noch dazu wo in den Vorjahren bereits in anderen Belangen (Wegfall der Familienbeihilfe - 2009 und Bezug Kinderbetreuung Geld - 2012) mit ihr Kontakt aufgenommen wurde.

Auch eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren zumindest 2 Beschäftigungen nachgegangen sei. Auch hier habe sie ihre Meldepflicht nicht wahrgenommen.

Mit Dienstrechtsmandat vom 1. August 2014 hat die Oö. Landesregierung den Waisenversorgungsbezug mit Ablauf des 30.09.2013 eingestellt und den durch die nicht Meldung der Verehelichung entstandenen Übergenuss im Ausmaß von 5.491,04 Euro zurückgefordert.

Gegen dieses Dienstrechtsmandat hat die nunmehrige Beschwerdeführerin mit der Argumentation, sie sei einem Empfang der Leistungen vom 1.10.2013 bis 31.5.2014 gutgläubig gewesen, Vorstellung erhoben und die Behebung des Mandatsbescheides beantragt.

 

3. In freier Beweiswürdigung stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zunächst fest, dass die Verehelichung der Beschwerdeführerin am 14.9.2013 sowie die Annahme hinsichtlich des gemeinschaftlichen Einkommens unbestritten bleiben. Auch die rechnerische Richtigkeit des zu fordernden Übergenusses wird nicht in Frage gestellt.

Ein Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde besteht allerdings darin, dass die Beschwerdeführerin behauptet, sie hätte die Meldung über die Eheschließung sowohl der KUFL als auch dem Amt der Oö. Landesregierung gemeldet. Bei der Behörde ist jedoch nach deren Angabe keine entsprechende Meldung eingelangt.

Dazu stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fest, dass der Argumentation der belangen Behörde, eine entsprechende Meldung sei weder bei ihr noch bei der KUFL eingelangt, nicht entgegen getreten werden kann.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist abzuleiten, dass eine Person, welche entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht die Eingabe nicht eingeschrieben zur Post gibt, das Risiko auf sich nimmt, den geforderten Gegenbeweis für die ordnungsgemäße Einbringung (hier der Meldung) nicht erbringen zu können (VwGH 21.1.1995, 94/02/0400).

Der Umstand, dass diverse Rechnungen lautend auf den Namen S eingebracht und diese anstandslos angerechnet wurden, kann nicht als Gegenbeweis anerkannt werden. Ausdrücklich wurde seitens der KUFL vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bis 19.5.2014 keine Meldung betreffend ihrer Verehelichung abgegeben hat. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte auf Grund der Versicherungsnummer, die Namensänderung ist letztlich nur zufällig aufgefallen.

Im vorliegenden konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin demnach keinerlei Nachweis erbracht, welcher als Gegenbeweis anerkannt werden könnte, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin die Meldung nicht erstattet hat.

Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass selbst eine rechtzeitige Meldung an die KUFL – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin – die Meldung an die Dienstbehörde nicht ersetzen könnte. Ausdrücklich ist die Verpflichtung normiert, dass bekannte Veränderungen in den Voraussetzungen der Dienstbehörde zu melden sind (§ 38 L-PG). Dienstbehörde ist ausschließlich die Oö. Landesregierung und nicht die KUFL, welche keine Vollzugsbehörde des L-PG ist. Dieser Tatsache steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Oö. Landesregierung entsprechende Aufsichts- und Weisungsbefugnisse zukommen.

Zur Problematik der Gutgläubigkeit bei Empfang von Übergenüssen wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (z.B. VwGH 97/12/0301 vom 15.12.1999 u.a.). Danach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtsmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen.

Ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Beweis einer rechtzeitigen Meldung nicht erbringen kann und daher davon auszugehen ist,  dass sie die rechtzeitige Meldung unterlassen hat und somit Gutgläubigkeit schon alleine deswegen auszuschließen ist, hätte sich die Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls bei der Dienstbehörde zu erkundigen gehabt, ob die Verehelichung Auswirkungen auf den Anspruch des Waisenversorgungsgenusses haben könnte. Eine Gutgläubigkeit wird daher im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

III.           Rechtslage:

§ 17 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

 (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderbeihilfe oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist und der Beamte zum Zeitpunkt seines Todes überwiegend für die Kosten des Unterhalts aufgekommen ist.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(2a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(2b) Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(2c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durch

1. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z. B. Krankheit) oder

2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.

(2d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch

1. Zeiten des Mutterschutzes oder

2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

 (2e) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(2f) Hat

1. das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder

2. eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs. 1 lit. B des Familienlastenausgleichsgesetzes Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.

 (3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(4) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind

a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b) einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

c) verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

 (5) Einkünfte im Sinne dieses Landesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

1. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

2. die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,

3. die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,

4. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

5. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(7) Der Waisenversorgungsgenuss, der Kinderzurechnungsbetrag, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen das Pflegegeld und die Kinderbeihilfe – bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

 

§ 38 Landesbeamten-Pensionsgesetz 

(1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 15c bleibt unberührt.

 

§ 39 Landesbeamten-Pensionsgesetz 

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hat sich am 14.9.2013 verehelicht. Das monatliche gemeinschaftliche Einkommen (mehr als 2.000 Euro) überstieg zum Zeitpunkt der Verehelichung den nach der Oö. Ergänzungszulagenverordnung festgelegten Mindestsatz, weshalb jedenfalls die Einstellung des Waisenversorgungsgenusses mit Ablauf des 30. September 2013 zu Recht erfolgte.

Infolge der gebotenen Nichtmeldung dieser Verehelichung an die Dienstbehörde, wurde der Beschwerdeführerin der Waisenversorgungsbezug zu Unrecht weiterhin ausbezahlt, daraus resultiert der verfahrensgegenständliche Übergenuss, welcher von ihr dem Land Oberösterreich zu ersetzen ist. Die Beschwerdeführerin wurde somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt.

 

V.           Aus den dargelegten Gründen konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden. Der angefochtene Bescheid war somit zu bestätigen.

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch

Hinweis:

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