LVwG-600540/14/FP

Linz, 14.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde des J. D., geb. x, x, H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 14-16, 4020 Linz, vom 27. August 2014 und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Oktober 2014, beide GZ: VerkR96-21863-2014, wegen einer Übertretung der StVO und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde vom 27.11.2014 gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2014 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12. September 2014 wird als unzulässig zurückgewiesen“ als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde vom 12.9.2014 gegen das Straferkenntnis vom 27. August 2014 stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z1 VStG eingestellt.

 

III.        Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

IV.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4  B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 27. August 2014 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) vor, das Kfz mit dem Kennzeichen L-..... am 11. Jänner 2014 um 22.28 Uhr in Linz, Hauptplatz x abgestellt zu haben, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftzeichen „Halten und Parken verboten“ kundgemachtes Halte- und Parkverbot, das durch eine Zusatztafel auf 4 Meter beschränkt sei, bestehe.

Der Bf habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 verletzt.

Die Behörde verhängte eine Geldstrafe iHv 36,00 EURO (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) und sprach aus, dass der Bf 10,00 EURO an Verfahrenskosten zu bezahlen habe.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das Stadtpolizeikommando Linz habe mit Schreiben vom 4. Feber 2014 Anzeige erstattet, dass das verfahrensgegenständliche Taxi im Halte-/Parkverbot abgestellt gewesen sei.

Der Halter habe den Bf als Lenker bekannt gegeben.

In seinem Einspruch gegen die Bezug habende Strafverfügung habe der Bf ausgeführt, keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Der Bf habe um Übermittlung der Beweismittel, wie Anzeige, Fotos, Skizzen, Verordnungen ersucht.

Nach Abtretung des Verfahrens (§ 29a VStG) sei der belangten Behörde die Verordnung des 4m langen Halte- und Parkverbots an der Westseite des Hauptplatzes übermittelt worden.

Am 25. Juli 2014 sei der Meldungsleger als Zeuge einvernommen worden. Dieser habe bestätigt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt gewesen sei. Die Anzeige sei erstattet worden, weil eine ständige Wegweisung und Abmahnung Taxilenker nicht abhalte, das Halte- und Parkverbot einzuhalten. Der Meldungsleger habe Fotos und eine Skizze vorgelegt.

Die Bezug habende Sendung (Die belangte Behörde hatte dem Bf Anzeige, Niederschrift über die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers, die von ihm hergestellte Skizze, ein Lichtbild vom Tatort, sowie die Verordnung zur Stellungnahme übersandt), sei am 19. August 2014 an die belangte Behörde als nicht behoben zurückgemittelt worden.

Für die belangte Behörde stehe fest, dass der Bf das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort im Halteverbot, das laut Zusatztafel auf 4m beschränkt sei, abgestellt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der Anzeige und der Zeugenaussage des Meldungslegers.

Widersprüche würden sich nur hinsichtlich der Frage, ob der Bf gegen das Halte- und Parkverbot verstoßen habe, ergeben, zumal der Bf ausführe, dass er das Halte- und Parkverbot beachtet habe.

Diesbezüglich folge die belangte Behörde den Ausführungen des Meldungslegers, welche schlüssig und aufgrund seines Diensteides besonders glaubwürdig seien. Für die belangte Behörde sei auch nachvollziehbar, dass von der Aufnahme der Personalia Abstand genommen worden sei, da aufgrund der Anhäufung von Übertretungen generell Anzeigen erstattet würden. Der Meldungsleger habe seine Angaben in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vollinhaltlich aufrecht erhalten. Zumal der Bf auch seinen Einwand nicht näher konkretisiert habe, sei diesem kein Glauben zu schenken gewesen. Diesbezüglich sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Bf als Beschuldigter aus bloßen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen könne, dafür aber keine Sanktionen zu befürchten habe.

 

I.2. Mit Schreiben vom 12.9.2014 erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis und führte zusammengefasst und sinngemäß aus:

Er habe sich von 25. Juli 2014 bis 9. August 2014 infolge einer schweren Knieverletzung im UKH befunden. Er würde fast jeden Tag zu Therapien gebracht und könne kaum sitzen um zu schreiben. Aufgrund einer REHA würde er bald wieder für einige Wochen ortsabwesend sein.

Die Hinterlegung (gemeint: der Aufforderung zur Stellungnahme vom 25. Juli 2014) sei am 29. Juli 2014 an seiner Wohnadresse erfolgt. Die Hinterlegungsanzeige sei von seiner Frau mit der Mitteilung und dem Ersuchen zum Postpartner zurück gebracht worden, dass der Bf noch länger im Krankenhaus sei und der Brief und die Hinterlegungsanzeige mit einem diesbezüglichen Vermerk an den Absender zurückgesandt werden solle. Die Hinterlegungsanzeige sei offenbar weggeworfen und der Brief ohne Vermerk rückgemittelt worden. So sei das Zustellgesetz nicht zu handhaben. Die Bezirkshauptmannschaft möge rechtliche Maßnahmen einleiten.

Erst durch diesen Umstand sei es zur Erlassung des Straferkenntnisses gekommen. Es würde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, zumal der Bf Beweisanträge zu stellen habe und der Bf am Hauptplatz „kein Halteverbot nicht beachtet“ habe.

Es würden einige Beweisanträge gestellt und um Übersendung der Anzeige ersucht.

Es sei ein Anhalten und kein Halten vorgelegen. Dies ergebe sich schon alleine aus der Tatzeit und den Begleitumständen, welche im Straferkenntnis angeführt seien (Feststellung des Nichtbeachtens eines Halteverbotes im Zuge des Vorbeifahrens mit dem Streifenwagen). Der Bf sei vom „Halteverbot-ausgenommen Taxis“ über zwei Behindertenparkplätze und in der Folge über das „4m – Halteverbot“ zum Taxistandplatz nachgerückt, um auf dem letzten Aufstellung zu nehmen. Da die Fahrgäste aus verschiedensten Gründen oftmals länger zum Einsteigen in das vorne befindliche Taxi benötigen würden, müsse man, von der Verkehrslage erzwungen, kurzfristig anhalten und könne erst dann weiter vorrücken. Wenn man von der Warteposition nach vorne fahre, sei noch nicht abzusehen, ob die Fahrgäste rasch oder gemächlich in die vorne befindlichen Taxis einsteigen werden. Trotzdem sei aber nachzurücken um Platz für die nachkommenden Taxis zu schaffen.

Der Bf stellte folgende Beweisanträge: Anfertigen einer Skizze durch den Meldungsleger, wo der angebliche Standort des Taxis gewesen sei, Beibringung der Verordnung, Übersendung der Niederschriften. Zahlreiche Beweisanträge würden sich noch ergeben und würden in der Folge auch gestellt. Sollte keinem der Beweisanträge nachgekommen werden, würde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim OÖ. LVwG gestellt.  

Die zu ladenden Zeugen würden rechtzeitig bekannt gegeben.

 

I.3. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und begründete wie folgt:

Die Verständigung über die Hinterlegung des Schreibens vom 25. Juli 2014 sei nachweislich in der Abgabestelle zurückgelassen worden. Im Bezug habenden Schreiben sei der Bf aufgefordert worden, binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen oder die Behörde aufzusuchen. Das Schreiben sei als nicht behoben retourniert worden, sodass am 27. August das Straferkenntnis ergangen sei.

Der Bf begründe seinen Antrag damit, dass gegen das Zustellgesetz verstoßen worden sei.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH ergebe sich, dass im Wiedereinsetzungsantrag anzugeben sei, aus welchem Grund der Antragsteller einen Tatbestand des § 71 Abs 1 AVG als erfüllt ansehe. Dabei treffe ihn die Obliegenheit, bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert habe. Der Antragsteller habe diesen Grund bereits im Antrag glaubhaft zu machen, was aber entsprechende Behauptungen voraussetze.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung setze voraus, dass eine verfahrensrechtliche Frist versäumt worden sei. Eine Frist sei versäumt, wenn sie zu laufen begonnen habe und ungenützt verstrichen sei.

Der Bf habe sich nicht zu den Beweisergebnissen geäußert, obwohl ihm eine verfahrensrechtliche Frist gesetzt worden sei, sodass die Frist grundsätzlich einer Wiedereinsetzung zugänglich sei.     

Der Bf irre aber dahingehend, dass ihm der Inhalt der Verständigung nicht zur Kenntnis gelangt sei. Vielmehr könne ein solches Ereignis nur darin liegen, dass er vom Zustellvorgang selbst keine Kenntnis erlangt habe, zumal ab Kenntnis des Zustellvorganges eine Partei in die Lage versetzt sei, durch geeignete Handlungen (etwa Akteneinsicht) die Unkenntnis zu beenden.

Im gegenständlichen Fall sei daher zu prüfen, ob bzw. wann der Bf vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt habe, bzw. ob der Bf rechtzeitig innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Der Bf habe in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst ausgeführt, dass er noch während seines Krankenhausaufenthaltes von seiner Ehefrau über die Hinterlegungsanzeige verständigt worden sei. Aufgrund seiner Ortsabwesenheit sei aufgrund der bloßen Mitteilung seiner Ehefrau jedoch nicht von einem ordnungsgemäßen Zustellvorgang auszugehen.

Vielmehr sei zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Zustellung gem § 17 Abs 3 4.S ZustG vorliege. Nach der Rspr. des VwGH komme es im Falle der Ortsabwesenheit auf den Zeitpunkt der Rückkehr an die Abgabestelle und nicht auf das tatsächliche Zukommen der Hinterlegungsanzeige an. Der Bf habe seinem Antrag eine Bestätigung des Krankenhauses beigelegt, aus welcher sich ergeben habe, dass der Bf bis 9. August 2014 im Krankenhaus gewesen sei. Hinterlegte Dokumente seien mindestens 2 Wochen zur Abholung bereit zu halten, sodass sich der 10. August jedenfalls innerhalb der Abholfrist befunden habe, die laut Rückschein am 30. Juli begonnen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Bf die Sendung ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Dass er nach Rückkehr an der Abholung gehindert gewesen sei, habe der Bf nicht behauptet. Das Straferkenntnis konnte ohne weiteres Zuwarten erlassen werden, zumal der Bf sich nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist geäußert habe. Es liege daher kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor.

Am Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass die Hinterlegungsanzeige bei der Post zurückgelassen worden sei, da die Zustellung auch gültig sei, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wird. Die Angestellte der Postpartnerservicestelle sei nicht gehalten gewesen, die Hinterlegungsanzeige zurückzunehmen und diese mit einem Vermerk über den Krankenhausaufenthalt an die Behörde zu senden, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht auszuschließen war, dass der Bf nicht innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehren würde. Das Verschulden der Ehefrau des Bf, nicht auf den Absender geachtet zu haben, sei diesem zuzurechnen und sei kein minderer Grad des Versehens. Der Bf hätte sich zudem selbst beim Postpartner erkundigen müssen, ob ein Schriftstück bereitgehalten würde zumal er von der Hinterlegungsanzeige gewusst habe.

 

I.4. In der Folge legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht OÖ. vor ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

 

I.5. Am 7. November 2014 erreichte das Landesverwaltungsgericht ein Schreiben des Bf mit welchem er eine von der belangten Behörde offenbar versehentlich übermittelte Mahnung, sowie eine Kopie der verfahrensgegenständlichen Beschwerde übermittelte. Zudem beantragte der Bf nunmehr eine öffentliche mündliche Verhandlung und führte aus, das Landesverwaltungsgericht möge als Kontrollbehörde dafür sorgen, dass die belangte Behörde ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkomme.

 

I.6. Mit Schreiben vom 13. November 2014 übermittelte das Landesverwaltungsgericht jene Dokumente an den Bf, die ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Juli 2014 zugestellt werden sollten. Zudem wurde dem Bf mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 7. November der belangten Behörde übermittelt worden war.

 

I.7. Am 28. November 2014 langte bei Gericht eine weitere Beschwerde des Bf, nunmehr über den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 9. Oktober 2014 ein, der dem Bf erst am 21. November 2014 zugestellt worden war.

Das Landesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde gesetzgemäß an die belangte Behörde.

 

I.8. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich des Wiedereinsetzungsverfahrens mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

 

I.9. Der Bf führte in seiner zweiten Beschwerde zusammengefasst und sinngemäß aus:

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Bf gewusst habe, von welcher Behörde der Brief gestammt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Bf sei aufgrund seiner Verletzung nicht mobil gewesen und musste in einem Bus transportiert werden. Er habe diesbezüglich medizinische Gutachten vorgelegt.

Das Schriftstück sei in H. hinterlegt worden, obwohl er in N. wohne. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, den Brief zu beheben.

Es sei nicht absehbar gewesen, wie lange sein Krankenhausaufenthalt dauern würde. Es spreche für sich, wenn die belangte Behörde ausführe, auch wenn seine Ehefrau die Posthinterlegungsstelle informiere, diese Leute hätten mit dem ZustG oder Sonstigem nichts zu tun, weiters, dass das Wegwerfen der Hinterlegungsanzeige und die Nichtweiterleitung der von ihm veranlassten Information nichts zu sagen habe und das Vorgehen der Posthinterlegungsstelle vollkommen in Ordnung sei. 

Der Bf wende sich direkt an die Beschwerdebehörde, weil bei der belangten Behörde zu viele Schriftstücke „in Verstoß“ geraten würden.        

Im Bescheid vom 9.10.2014 würde nicht angeführt, weswegen man behauptet habe, es sei bereits Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eingetreten und es sei ihm zusätzlich eine Mahnung zugesandt worden. Es sei wohl durch die Kontrollbehörde darauf hinzuwirken und sicher zu stellen, dass dem Bf keine unnötigen Kosten durch das Fehlverhalten der belangten Behörde erwachsen würden. Für die Weiterleitung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sehe das Gesetz eine Frist von 2 Monaten vor, wenn keine Berufungsvorentscheidung erlassen werde. Eine solche sei nicht erlassen worden, weswegen die Überprüfung beantragt werde, ob die Frist auch eingehalten worden sei.

Der Ordnung halber beantrage er, den Bescheid vom 9.10.2014 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und dem Wiedereinsetzungsantrag statt zu geben.

Unter einem beantrage er die Festlegung der Kostennote durch das LVwG und würde seine Kosten mit pauschal Euro 1.000,-- bekannt geben.

Lediglich der Vollständigkeit halber beantrage er die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

I.10. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Zudem holte das Gericht beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz weitere Unterlagen hinsichtlich der Bezug habenden Verordnung ein. Der erkennende Richter kennt den Tatort im Detail. Bereits aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben ist. Da hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG auf eine Verhandlung verzichtet werden.

 

I.11.

Folgender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:

 

Der Bf hat das Taxi mit dem Kennzeichen L-..... am Tattag zur Tatzeit gelenkt und dieses im Bereich eines vor dem Hause Linz 4020, Hauptplatz x kundgemachten Halte- und Parkverbotes zum Stillstand gebracht.

Die am 23.7.1990 für den gegenständlichen Bereich erlassenen Verordnung lautet: „Auf der Westseite des Hauptplatzes ist vom südseitigen Ende des letzten Blumentroges in südlicher Richtung bis zum Beginn der Halte- und Parkverbotszone, ausgenommen Taxi, auf einer Länge von 4,00 m das Halten und Parken verboten (§ 52 lit. a Z 13 b StVO 1960)“.

Ein Blumentrog findet sich im angesprochenen Bereich nicht. Es existiert kein Aktenvermerk über die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen.

Die belangte Behörde richtete am 25. Juli 2014 ein Schreiben „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ an den Bf, mit welchem ihm die Aktenbestandteile Anzeige, Zeugen-Niederschrift RevInsp. R., ein Lichtbild vom Tatort, eine Skizze sowie die Verordnung hinsichtlich des ggst. Halte- und Parkverbotes übermittelt werden sollten. Das Schriftstück wurde am 28. Juli 2014 versendet und langte am 19. August 2014 als nicht behoben an die belangte Behörde zurück. Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 25. Juli 2014 und 9. August 2014 in spitalsärztlicher Behandlung.    

       

 

II. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Umstand, dass sich am Tatort kein Blumentrog befindet ist dem Richter persönlich bekannt, da er regelmäßig (seit Jahren) am Tatort vorbei geht und fährt. Dies auch unmittelbar vor Entscheidungsfindung und zu Zeiten um den Tatzeitpunkt. Sämtliche vom Gericht eingeholte Unterlagen zur Verordnung ergeben keinen Hinweis, wo ein Blumentrog gestanden haben könnte.

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1. zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

 

§ 71 AVG lautet:

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

            1.         die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

            2.         die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Die im vorliegenden Fall in Zusammenhang mit der Zustellung des behördlichen Schriftstückes zu klärende Frage ist eine Frage des Parteiengehörs.

Ohne vorliegend die Frage einer zu Recht erfolgten Zustellung (und die damit allenfalls einhergehende Wahrung oder Nichtwahrung des Parteiengehörs) klären zu müssen, kann auf die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach wie vor anwendbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/17/0019).

Dieser spricht aus:

„Die objektiv rechtswidrige Durchführung eines erstbehördlichen Strafverfahrens [...] in Abwesenheit des Besch bzw der Entzug der ihm zustehenden Gelegenheit, sich zu rechtfertigen, und die dadurch gegebene Verletzung des Parteiengehörs belasten das nachfolgend erlassene erstbehördliche Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit, die vom Besch daher zum Anlaß genommen werden müßte, in der Berufung eine eigene Darstellung des der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltes vorzubringen und allenfalls Beweismittel für die Richtigkeit seiner Behauptungen anzubieten (Hinweis E 18.2.1992, 92/07/0016). Nichts anderes hat auch für den Fall zu gelten, daß das erstbehördliche Strafverfahren zufolge eines dem Besch widerfahrenen Wiedereinsetzungsgrundes mit dem Mangel der Einräumung des Parteiengehörs belastet wurde (Hinweis E 14.12.1988, 88/02/0188; hier: die der Bf demnach offengestandene Möglichkeit, den im erstbehördlichen Verfahren aufgetretenen Mangel der Verletzung des Parteiengehörs durch ein entsprechendes Vorbringen in ihrer Berufung im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt geltend zu machen, hätte - sofern die Bf davon auch Gebrauch gemacht hat - zufolge der bereits erörterten Bestimmung des § 51e VStG die Verpflichtung des UVS zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit unmittelbarer Beweisaufnahme (§ 51i VStG) jedenfalls ausgelöst; die Bf hat dadurch, daß die im erstbehördlichen Verfahren wegen Fristversäumnis unterbliebene Prozeßhandlung - hier: der Gelegenheit sich zu rechtfertigen - vor dem UVS im gerichtsförmigen Berufungsverfahren gesetzt werden konnte - Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, fünfte Aufl, Randzahl 616 - keinen die Abhilfe durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich machenden Rechtsnachteil iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG erlitten. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber nicht vorgelegen; der Wiedereinsetzungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen).“ (VwGH 7.9.1995, 95/09/0176)

ähnlich:

„Wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht rechtswirksam zugestellt, so liegt keine Versäumung einer Verhandlung iSd § 71 Abs 1 AVG vor, die objektiv gegebene Rechtswidrigkeit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Besch und die dadurch gegebene Verletzung des Parteiengehörs belastet das Straferkenntnis gegebenenfalls mit Rechtswidrigkeit, welcher Umstand mit Berufung geltend zu machen wäre; ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen.“ (VwGH 14.12.1988; 88/02/0188)

 

Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Der Umstand der vom Bf in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und seinen Beschwerden behaupteten Verletzung des Parteiengehörs stellt, so es sich um eine solche gehandelt hat, allenfalls einen Mangel des Verfahrens dar, der im Beschwerdeverfahren saniert werden kann und im Ergebnis mit diesem Erkenntnis saniert wird, zumal die vom Beschwerdeführer schon im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beantragten Beweismittel, die ihm unter Setzung einer verfahrensrechtlichen Frist zur Stellungnahme zugestellt werden sollten, zum Einen im gerichtsförmigen Verfahren zugestellt wurden und zum Anderen sogar zum Erfolg in der Sache geführt haben.  

Demgemäß hatte die vom Bf behauptete versäumte Prozesshandlung keinen Rechtsnachteil für den Bf zur Folge, der einer Abhilfe durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderte. Zumal damit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Bestimmung des § 71 AVG nicht erfüllt war und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen, war der Beschwerde des Bf hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, keine Folge zu geben. Da der Bf seinen Standpunkt in der Hauptsache dennoch durchsetzen konnte, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zudem der Gegenstand (Rechtsnachteil) entzogen und mangelt es auch an der Beschwerde.

 

Der Umstand, dass die belangte Behörde den Antrag des Bf abgewiesen statt zurückgewiesen hat, verletzte den Bf in keinen Rechten und stellte ihn dadurch nicht schlechter. Der Bf wurde dadurch in seinen Rechten tatsächlich nicht verletzt. (vgl. VwGH 19.09.1994; 94/07/0126).

 

III.2. Zum Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot

 

§ 24 Abs. 1 lit a StVO lautet:

 

§ 24. Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

            a)         im Bereich des Vorschriftszeichens “Halten und Parken verboten” nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

 

§ 52 Z13b StVO lautet:

13b. „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“

           

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an.

Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.

   

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Mangel der gehörigen Kundmachung die Unbeachtlichkeit der „Verordnung“ für die Gerichte im Einzelfall zur Folge (vgl. VfGH Slg. 14.457/1996; VwGH 28.05.2013 2010/17/0266; VwGH 28.10.1981; 81/17/0047 uva.).

 

Die vorliegende, im Sachverhalt zitierte, Verordnung, verwendet als Bezugspunkt für den Beginn des Halte- und Parkverbotes einen Blumentrog, also eine bewegliche Sache. Tatsächlich ist dieser Blumentrog in der Natur (derzeit) nicht (mehr) vorhanden. Ebensowenig konnte von der verordnungserlassenden Behörde ein Aktenvermerk über die Aufstellung des Bezug habenden Straßenverkehrszeichens aufgefunden werden, der Aufschluss über einen allfälligen historischen Standort (Die Verordnung stammt aus dem Jahr 1990.) eines solchen Blumentroges geben könnte, sodass es für das Gericht nicht möglich war, mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob eine gehörige Kundmachung der zugrundeliegenden Verordnung vorlag. Vielmehr ist eher davon auszugehen, dass aufgrund des Fehlens des von der verordnungserlassenden Behörde seinerzeit gewählten beweglichen Bezugspunktes keine gehörige Kundmachung gegeben ist.

Zumal aus diesem Grund die Verordnung für das Gericht nicht anzuwenden und dieser vom Bf thematisierte Umstand vom Verwaltungsgericht aufzugreifen war (vgl. Eder ua. Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K8), war das Straferkenntnis zu beheben.

 

III.3. Zu den ergänzenden Ausführungen des Bf:

 

-      Der Bf führt aus, das Landesverwaltungsgericht möge als Kontrollbehörde auf die belangte Behörde einwirken bzw. sicher stellen, dass dem Bf durch offensichtliches Fehlverhalten keine Kosten entstehen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte berufen sind, aufgrund von Beschwerden über Bescheide von Verwaltungsbehörden zu erkennen (Art 130 B-VG). Die Verwaltungsgerichte besitzen keine Disziplinargewalt und sind keine Kontrollbehörden. Die Befugnisse sind durch den Spruch des Bescheides und die Beschwerde begrenzt (§ 27 VwGVG).

-      Beschwerdevorentscheidung: Gem. § 14 VwGVG steht es der Behörde frei (Ermessen), den angefochtenen Bescheid binnen 2 Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Eine Verpflichtung der belangten Behörde, den Akt binnen 2 Monaten an das Verwaltungsgericht weiter zu leiten, kann aus dieser Bestimmung nicht unmittelbar abgeleitet werden.

-      Der Beschwerdeführer macht Kosten iHv 1.000,00 EURO geltend: Im Verwaltungsstrafverfahren findet kein Kostenersatz statt. Eine gesetzliche Grundlage, die als Basis dafür dienen könnte, dass das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren Kosten zuspricht, existiert nicht, weshalb dem Bf keine Kosten zugesprochen werden können.

  

 

IV. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei  die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl