LVwG-300509/8/KL/TK

Linz, 15.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn Ing. E.A., P., vertreten durch A. R. T., x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Linz-Land vom
9. Oktober 2014,  Ge96-110-2014/HW, wegen einer Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutz­gesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. Dezember 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 300 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Oktober 2014, Ge96-110-2014/HW, wurde über den Beschwerdeführer (kurz Bf) eine Geldstrafe von 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 6 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 5 Z 1 iVm § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG iVm § 87 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstraf­rechtlich Verantwortlicher der Arbeitgeberin x GmbH, FN x, in E., x, zu verantworten hat, dass von x GmbH folgende Bestimmungen der BauV nicht eingehalten wurden:

 

Der Arbeitsinspektor Dipl. Ing. H. vom Arbeitsinspektorat L. hat bei einer Baustellenüberprüfung am 17. März 2014 festgestellt, dass

 

 

 

am 17. März 2014

 

 

 

auf der Baustelle x, A., x,

 

 

 

mehrere Arbeitnehmer der Firma x GmbH auf dem südseitigen ca. 30° geneigten Dach der Baustelle x, A., x und einer Absturzhöhe von ca. neun Meter mit Zimmereiarbeiten beschäf­tigt waren, wobei das als Dachfanggerüst ausgebildete, vier bis fünf etagige Metallgerüst (Ringergerüst) keine geeignete Schutzeinrichtung darstellte, die den Absturz von Menschen in sicherer Weise verhinderte. Es war das Gerüst in der oberen Gerüstetage zusätzlich zu den Anforderungen an ein Arbeitsgerüst in keiner Weise verankert, um es nach dem Inverkehrbringerangaben als ein Dachfanggerüst benützen zu können.

 

 

 

Dadurch wurde § 87 Abs. 3 erster Satz BauV übertreten, wonach bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 Meter geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen, die den Absturz von Menschen in sicherer Weise verhindern.

 

 

 

 

 

II.            Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das als Dachfanggerüst ausgebildete Metallgerüst nicht durch die x GmbH aufgestellt worden sei, sondern vielmehr vom Bauherrn bzw. von der Generalunternehmerin zur Verfügung gestellt worden sei. Unternehmensgegen­stand der Firma x GmbH sei der Holzbau mit einer Vielzahl an Gewerken oder Teilgewerken. Die Gewährleistung der Sicherheit auf den Bau­stellen und Einhaltung der Bauarbeiterschutzverordnung auf der Baustelle obliege auf jeder Baustelle einem Arbeitnehmer, der für die Sicherheit verant­wortlich sei und die nötigen Kontrollen durchzuführen und Missstände zu melden habe. Regelmäßig fänden in der Firma Besprechungen statt, in denen abgeklärt werde, wer auf der jeweiligen Baustelle die Verantwortung für die Sicherheit der Arbeitnehmer trage und worauf bei Sicherheitsbestimmungen besonders zu achten sei. Die Verantwortung werde auf erfahrene Arbeitnehmer, nämlich die Bauleiter delegiert und seien diese für die Aufgabe geeignet. Der Beschuldigte führe regelmäßig unangekündigt Stichproben durch. Jede Baustelle werde unan­gekündigt vom Beschuldigten kontrolliert. Die gegenständliche Baustelle wurde vom Beschuldigten noch nicht kontrolliert. Eine Kontrolle des Beschuldigten jeder Baustelle an jedem Tag wäre hingegen nicht möglich und würde die betriebliche Aufgabendelegation ad absurdum führen. Das vom Beschuldigten etablierte Kontroll- und Informationssystem sei erprobt und effizient. Es liege keine Pflicht­widrigkeit des Beschuldigten vor. Schließlich wurde Verbortsirrtum eingewendet, und bestritten, dass beim gegenständlichen Gerüst ein offensichtlicher Mangel bestehe. Auch seien für dieses Bauvorhaben bauausführendes Unternehmen bzw. Generalunternehmerin die S. gewesen und sei diese Aufstellerin  des Gerüstes und für die entsprechende Absicherung des Gerüstes verantwortlich gewesen. Diese hätte kontrollieren müssen und ein Gerüstfreigabeprotokoll aus­händigen müssen. Auch habe es einen Baustellenkoordinator gegeben und hätte dieser das Gerüst auf Sicherheitslücken hin überprüfen müssen. Der Beschuldigte habe sich darauf verlassen. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass auch seine Firma das Gerüst zu kontrollieren habe, wenn das Gerüst vom bauausführenden Unternehmen bereitgestellt werde. Auch entspreche es der ständigen Praxis, dass das Gerüst vom Aufstellunternehmen kontrolliert werden müsse. Auch der Baustellenkoordinator habe das Gerüst nicht gerügt. Jedenfalls sei, wenn über­haupt, nur von geringfügigen Verschulden auszugehen und hätte eine Ermah­nung erteilt werden können. Auch seien die Milderungsgründe nach StGB zu berücksichtigen gewesen.

 

 

III.           Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes­verwaltungsgericht vorgelegt. Es wurde unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2014, zu welcher die Ver­fahrensparteien geladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Weiters wurden der geladene Zeuge Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. A.H. sowie der stellig gemachte Zeuge Ing. T.L. ein­vernommen.

 

IV.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sach­verhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in E. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, eines Ver­mögens von 100.000 Euro, hat keine Sorgepflichten und bezieht eine monatliche Pension von 2.000 Euro. Auf ein Gehalt als Geschäftsführer der x GmbH hat er verzichtet.

Bei der Baustelle x in A. handelt es sich um die Neuerrichtung in mehreren Bauabschnitten. Zum Kontrollzeitpunkt am 17. März 2014 wurde am Südtrakt des Hauptgebäudes durch die Zimmerei der Firma der Dachstuhl angefertigt. Es wurden zum Kontrollzeitpunkt Arbeitnehmer der Firma bei Zimmereiarbeiten auf dem Dach angetroffen. Bei der Kontrolle wurden Fotos von der Baustelle angefertigt. Es war ein vier- bis fünfetagiges Gerüst, Ringer-Gerüst, Systemgerüst vorhanden, bei welchem aufgrund eines sehr großen Dachvorsprunges die 5. Etage endete. Die letzte Etage wäre als Dachfanggerüst gedacht gewesen bzw. als Dachfanggerüst ausgebildet. Allerdings waren an den letzten beiden Etagen keine Sicherungen durch Ankerstangen oder andere Verankerungen vorhanden. Für die unteren Etagen waren Verankerungen mit Ankerstangen ersichtlich. Die Dachneigung betrug ca. 30°, die Absturzhöhe ca.
9 m. Für den Fall des Absturzes vom Dach würde das Gerüst in den oberen Lagen mangels Verankerung instabil werden. Die Montageanleitung des Ringer­gerüstes weist ausdrücklich an, dass für die Ausbildung als Dachfanggerüst jeder Steher in der letzten Gerüstetage verankert sein muss. Es wurden die speziellen Montagevorschriften des Inverkehrsbringers nicht berücksichtigt. Ein Protokoll über die Überprüfung des Gerüstes gab es seitens der Firma nicht. Das Gerüst wurde von dem Generalunternehmer S. errichtet und zur Verfügung gestellt. Ein Abnahmeprotokoll des Gerüstes wurde der Firma bzw. dem Bauleiter bzw. dem Vorarbeiter nicht zur Verfügung gestellt. Das Gerüst ist auch schon längere Zeit an der Baustelle gestanden und sowohl für Bauarbeiten als auch Fassadenarbeiten verwendet worden.

Der Beschuldigte hat die konkrete Baustelle bzw. das Gerüst vor dem Kontroll­zeitpunkt nicht selbst kontrolliert. Zuständig für die Baustelle und die Sicherheit der Arbeitnehmer auf der Baustelle ist der bestellte Bauleiter, Ing. T.L. Dieser bespricht grundsätzlich die Sicherheit für die Baustelle. Konkret verantwortlich ist der Vorarbeiter und hat dieser Meldung an die Firma zu machen, wenn Mängel vorhanden sind oder etwas fehlt. Eine solche Meldung ist durch den Vorarbeiter nicht erfolgt. Auch sind Mängel im Tagesbericht aufzu­zeichnen. Der Bauleiter kommt einmal wöchentlich zur Baubesprechung auf die Baustelle. Gelegentlich macht er einen Rundgang auf der Baustelle. Das Gerüst, das schon längere Zeit gestanden ist, hat der Bauleiter sich insofern angesehen, dass es am Dach mit Schutzblenden bzw. als Fanggerüst ausgerüstet war und war es nach seiner Ansicht ausreichend. Hinsichtlich Verankerungen hat er nicht darauf geschaut und ist ihm nichts aufgefallen. Grundsätzlich weiß der Bauleiter aber, dass Verankerungen da sein müssen. Wie diese konkret für dieses Gerüst auszusehen haben, weiß er nicht. Ein Abnahmeprotokoll ist ihm nicht bekannt und hat er sich nicht vorweisen lassen. Die regelmäßige Überprüfung des Gerüstes durch den Benützer macht für die Firma der Partieführer, also der Vorarbeiter. Eine speziell ausgebildete Person für Gerüstebau gibt es in der Firma nicht. Auch gibt es in der Firma keine Betriebsanleitungen bzw. Montageanleitungen von verschiedenen Gerüsten. Es gab keine Anweisung an eine fachkundige Person der Firma, dieses Gerüst auf der Baustelle zu überprüfen. Allgemein ist aber bei den Vorarbeitern bekannt, dass Gerüste bei Sicherheitsmängeln nicht benutzt werden dürfen.

Der Vorarbeiter hat von der Firmenleitung die Anweisung, die Arbeitnehmer­schutzvorschriften einzuhalten. Eine konkrete Anweisung für die konkrete Baustelle, sich um das Gerüst zu kümmern, gab es nicht.

 

IV.2. Dieser Sachverhalt ist im Grunde der Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie der anlässlich der Kontrolle aufgenommenen und dem Akt beigelegten Fotos eindeutig erwiesen. Auf den Fotos ist eindeutig ersichtlich, dass die letzten beiden Gerüstetagen keine Verankerungen aufweisen. Dies wurde auch vom zeugenschaftlich einvernommenen Arbeitsinspektor nachhaltig ausgeführt. Auch ist erwiesen, dass weder durch den Beschuldigten noch durch den Bauleiter konkret die letzten Gerüstetagen angesehen und kontrolliert wurden und hinsichtlich Verankerungen geprüft wurden. Die einvernommenen Zeugen erschienen glaubwürdig und bestanden seitens des Landesver­waltungsgerichtes keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Im Übrigen decken sich die Aussagen auch mit den Ausführungen des Beschuldigten.

Den Beweisanträgen auf Einholung eines statischen Gutachtens sowie eines Gutachtens eines Fachmannes aus dem Gerüstebau war hingegen nicht stattzugeben. Aus den Fotos sowie aus dem Beweisverfahren ist eindeutig erwiesen, dass an den obersten Gerüstetagen Verankerungen fehlen. Zur rechtlichen Beurteilung wird auf die nachstehenden rechtlichen Ausführungen hingewiesen. Aufgrund der Fotos und der Zeugenaussagen ist der Sachverhalt vollständig geklärt und erwiesen. Ein Sachverständigengutachten ist daher nicht erforderlich und nicht zweckdienlich. Die rechtlichen Ausführungen sind in der Erkenntnisbegründung darzulegen. Im Hinblick auf die Rechtslage waren weitere Erhebungen nicht erforderlich.

 

 

V.           Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

V.1. Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 118 Abs. 3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundes­gesetz.

Gemäß § 87 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 450/1994 i.d.F. BGBl. II Nr. 33/2012 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (§ 88).

Gemäß § 88 Abs. 3 BauV müssen Dachfanggerüste mit einer mindestens 1,00 m hohen tragfähigen Schutzwand ausgerüstet sein, deren oberer Rand, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm von der Dachfläche haben muss. Der Belag des Dachfanggerüstes darf bei Arbeiten im Bereich des Dachsaums nicht mehr als 1,50 m unterhalb des Dachsaums liegen.

§ 55 BauV regelt die allgemeinen Anforderungen an Gerüste, darunter in Abs. 4, dass Standgerüste freistehend standsicher aufgestellt oder an dem einzurüsten­den Objekt sicher, insbesondere zug- und druckfest, verankert sein müssen. Der waagrechte und lotrechte Abstand der Verankerungen ist nach den statischen Erfordernissen festzulegen. Es dürfen nur der Bauart des Gerüstes und der Art des eingerüsteten Objekts entsprechende und ausreichend tragfähige Veran­kerungen verwendet werden.

Gemäß § 59 Abs. 1 BauV sind Schutzgerüste Fanggerüste und Schutzdächer. Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz sichern. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien schützen.

Gemäß § 58 Abs. 1 BauV sind Arbeitsgerüste Gerüste, von denen aus oder auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

Gemäß § 60 Abs. 1 BauV müssen Gerüste entsprechend der Regelausführung oder der statischen Berechnung gemäß § 56 errichtet werden.

Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen (§ 61 Abs. 1 BauV).

Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstebenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich auf offen­sichtliche Mängel durchzuführen (§ 61 Abs. 2 BauV).

Über die Überprüfung nach Abs. 1 bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturz­gefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 besteht (§ 61 Abs. 5 BauV).

Gerüste dürfen erst benützt werden nach ihrer Fertigstellung, den Prüfungen gemäß § 61 Abs. 1 bis 3 und Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel (§ 62 Abs. 1 BauV).

Ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden (§ 62 Abs. 4 BauV).

 

V.2. Wie als erwiesen festgestellt wurde, war zum Zeitpunkt der Kontrolle am
17. März 2014 ein Systemgerüst, ausgebildet als Dachfanggerüst an der ober­sten Etage, vorhanden, wobei die 4. und 5. Etage (oberste Etage) nicht veran­kert war, die unteren Etagen aber durch Ankerstangen verankert waren. In der Montageanleitung des Inverkehrbringers des Gerüstes ist angewiesen, dass für die Ausbildung als Dachfanggerüst jeder Steher in der letzten Gerüstetage veran­kert sein muss. Da die Arbeitnehmer des Bf Dacharbeiten durchführten, wobei die Dachneigung mehr als 20°, nämlich 30° betrug und die Absturzhöhe mehr als 3 m, nämlich ca. 9 m betrug, war nach § 87 Abs. 3 BauV eine technische Schutz­einrichtung, nämlich ein Dachfanggerüst erforderlich. Es hatte daher das für die Dacharbeiten erforderliche Dachfanggerüst die gesetzlichen Anforderungen wie auch die Anforderungen des Inverkehrbringers zu erfüllen. Schon nach den allge­meinen Bestimmungen für Gerüste nach § 55 BauV war das Gerüst sicher zu verankern, und zwar der Bauart des Gerüstes entsprechend. Dies ist insbe­sondere auch in der Montageanleitung festgelegt. Darüber hinaus regelt § 59 BauV, dass Fanggerüste, wie eben auch ein Dachfanggerüst, zur Sicherung von Personen gegen tieferen Absturz dienen. Es ist daher dem Vorbringen des Bf, dass das Gerüst nicht zum Aufstieg und nicht für Arbeiten verwendet wurde, entgegenzuhalten, dass es sich nicht gemäß § 58 Abs. 1 BauV um ein Arbeits­gerüst handelte, sondern vielmehr als Fanggerüst um ein Schutzgerüst nach § 59 Abs. 1 BauV. Die Verwendung für Arbeiten oder für den Aufstieg ist hier daher nicht erforderlich, vielmehr dient das Gerüst zur Sicherung gegen Absturz. Wie auch weiters festgestellt wurde, handelt es sich um ein verankertes System­gerüst. Es ist daher gemäß dem statischen Nachweis vor der erstmaligen Auf­stellung aufzubauen. Dies wäre der Montageanleitung zu entnehmen. Eine Abweichung von der Regelausführung bedarf einer neuerlichen statischen Berechnung durch eine fachkundige Person. Dies wurde offensichtlich im konkreten Fall nicht gemacht (§ 56 Abs. 1 und Abs. 3 BauV). Es entspricht daher das vorhandene als Dachfanggerüste gedachte Gerüst nicht den gesetzlichen Anforderungen bzw. Anforderungen des Herstellers und Inverkehrbringers. Es war daher kein dem Gesetz entsprechender technischer Schutz vor Absturz der Arbeitnehmer vorhanden. Es war daher der objektive Tatbestand der Ver­waltungsübertretung erfüllt.

 

V.3. Wenn hingegen der Beschwerdeführer sich dahingehend entlasten möchte, dass er über die genaueren Vorschriften über Gerüstebau nicht Bescheid wusste, der Mangel für ihn nicht erkennbar war, im Übrigen der Bauleiter für die Sicherheit der Arbeitnehmer auf der Baustelle zuständig sei und das Gerüst von der Generalunternehmerin zur Verfügung gestellt wurde und von dieser zu prüfen sei und ordnungsgemäß zu übergeben sei, so ist dem Bf entgegen­zuhalten, dass dieses Vorbringen ihn nicht entlasten kann.

Der Bf als Arbeitgeber der Arbeitnehmer, welche Dacharbeiten durchführten, hat für die geeigneten Schutzeinrichtungen, bei der konkreten Baustelle für ein Dachfanggerüst gemäß § 87 Abs. 3 iVm § 88 BauV zu sorgen. Als solches ist er auch Benützer des Gerüstes (nämlich Benützer zum Schutz gegen Absturz). Gemäß § 61 BauV hat neben dem Gerüstaufsteller auch der Gerüstbenützer, also auch der Bf, durch eine fachkundige Person das Gerüst vor der erstmaligen Benützung auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Da es sich beim gegen­ständlichen Gerüst um ein Systemgerüst handelt, ist es weiters auch mindestens einmal monatlich auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Über diese Über­prüfungen sind Vormerke zu führen. Diesen Pflichten ist der Bf nicht nachge­kommen. Weder hat er selbst eine Prüfung des Gerüstes vorgenommen, noch eine von ihm beauftragte fachkundige Person. Der Bf selbst war vor der Kontrolle nicht auf der Baustelle. Der Bauleiter hat sich zwar das Gerüst angesehen, aber auf die obersten Etagen und eine Verankerung dort nicht geachtet. Wenn vom Bf in Zweifel gestellt wird, dass es sich um offensichtliche Mängel handelt, so sind ihm die aufgenommenen Fotos entgegenzuhalten, wonach eindeutig ersichtlich ist, dass bei der 4. und 5. Etage Verankerungen fehlen. Dem Bf ist auch ent­gegenzuhalten, dass selbst vom Boden aus bei einem solchen Gerüst ersichtlich ist, ob Ankerstangen bis zu obersten Etage vorhanden sind oder nicht. Dagegen ist aber anzumerken, dass sowohl der Bf als auch der Bauleiter angeben, dass sie nicht genau wüssten, wie so ein Gerüst zu verankern ist. Dies ist ebenfalls dem Bf als Vorwurf anzulasten. Nach der BauV (§ 61 Abs. 2) hat sich der Bf einer fachkundigen Person zu bedienen. Hinsichtlich seiner Person ist er darauf hinzu­weisen, dass er als geprüfter Baumeister das Baumeistergewerbe ausübt und im Zuge der Baumeisterprüfung auch diesbezügliche Kenntnisse nachzuweisen hat und darüber hinaus auch durch sein angemeldetes Gewerbe zum Gerüstbau mit Erfordernis von statischen Berechnungen berechtigt ist. Es können daher schon aufgrund der Berufsausbildung entsprechende Kenntnisse erwartet werden. Es war daher das diesbezügliche Vorbringen des Bf nicht geeignet, mangelndes Verschulden nachzuweisen.

Auch das vom Bf vorgebrachte Kontrollsystem ist nicht geeignet den Bf zu entlasten.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht und Fahrlässigkeit ohne weiteres vermutet wird, sofern der Bf keinen Entlastungsnachweis erbringt. Dies hat er durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln und die Stellung konkreter Beweis­anträge zu machen. Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausführlich unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes ausführt, reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Über­prüfungen genügt nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem. Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Bf nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführungen überprüft hätte. Nach der Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes ist daher für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h., sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeit­nehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH vom 30.9.2014, Ra 2014/02/0045). Auch wiederholt er darin, dass stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht ausreichen. Auch stellt der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis fest, dass es „kein Vertrauen darauf geben kann, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungs­gemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften ein­halten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24.5.2013, Zl. 2012/02/0072)“.

Diesen Anforderungen entspricht der Bf nicht. Insbesondere gab er in der mündlichen Verhandlung selbst zu, dass er bis zum Kontrollzeitpunkt selbst auf der Baustelle nie kontrollierte und sich ein Bild vom Zustand verschaffte. Wenn auch der Bauleiter grundsätzlich eine Anweisung hatte, die Arbeitnehmerschutz­vorschriften auf der Baustelle einzuhalten, so gibt der Bf selbst zu, dass es eine konkrete Anweisung hinsichtlich der konkreten Baustelle zur Kontrolle des konkreten Gerüstes nicht gegeben hat. Stichprobenartige Kontrollen des Bf reichen hingegen nicht aus. Auch der Bauleiter führte nur unregelmäßig, nämlich ab und zu bei einem Rundgang Kontrollen durch. Er führte selbst aus, dass er die Verankerungen und speziell Verankerungen für die letzten Etagen nicht kontrolliert hätte. Auch hätte er keine konkreten Kenntnisse hinsichtlich spezieller Verankerungen. Es kann daher vom Landesverwaltungsgericht schon angezweifelt werden, ob es sich um eine fachkundige Person handelt. Ent­sprechend hatte sich der Bf nicht um eine geeignete Person bemüht bzw. sich nicht einer geeigneten Person bedient. Es ist daher das gesamte Vorbringen des Bf nicht geeignet, ihn zu entlasten. Schließlich ist ihm auch entgegen zu halten, dass das Vorbringen, dass das Gerüst von der Generalunternehmerin aufgestellt und zur Verfügung gestellt worden sei, ein mangelndes Verschulden des Bf nicht bewirken kann, zumal nach den vorzitierten gesetzlichen Vorschriften die BauV eindeutig zwischen Gerüstaufsteller und Gerüstbenützer unterscheidet und dem Gerüstbenützer, also dem Bf, konkrete Pflichten auferlegt.

Ein Verbotsirrtum des Bf ist daher auszuschließen. Vielmehr ist ihm anzulasten, dass er als Gewerbetreibender die die Gewerbeausübung betreffenden Vorschrif­ten kennen muss bzw. sich zumindest Kenntnis über die einschlägigen Vorschrif­ten bei der zuständigen Behörde verschaffen muss. Dass er entsprechende Anstrengungen angestellt hat, wurde aber vom Bf nicht einmal behauptet.

Ob hingegen auch andere Personen, wie z.B. der Gerüstaufsteller, oder der Bau­stellenkoordinator, entsprechende gesetzliche Verpflichtungen hat und diese auch einhält, ist für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf nicht relevant. Das allfällige Fehlverhalten anderer verpflichteter Personen kann den Bf nicht entlasten.

 

Es war daher auch vom Verschulden des Bf, nämlich zumindest Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Schließlich ist der Bf hinsichtlich der Ermächtigung des Arbeitsinspektorates zu einer Anzeigenerstattung auf die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Arbeitsinspektions­gesetz 1993 hinzuweisen, wonach das Arbeitsinspektorat auch ohne voraus­gehende Aufforderung nach Abs. 1 Strafanzeige wegen Übertretung einer Arbeit­nehmerschutzvorschrift zu erstatten hat, wenn es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt. Da die Gefährdung von Arbeitnehmern aus einer solch hohen Absturzhöhe zweifelsohne zu schwerwiegenden Übertretungen zählt, war eine Anzeigenerstattung ohne Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes zulässig. Dies ist im Übrigen auch dem vom Bf in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitschriftartikel im letzten Satz zu entnehmen.

 

V.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF. BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des straf­rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat ihrer Strafbemessung ein monatliches Nettoein­kommen von 2.600 Euro, die Sorgepflicht für ein Kind sowie Eigentümer einer Immobilie mit Kreditrückzahlung zu Grunde gelegt. Strafmildernd wurde gewer­tet, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen. Straferschwerend wurde gewertet, dass es zu einem Arbeitsunfall mit erheblichen Folgen gekommen ist und daher die Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, erheblich ist.

Auch in der Beschwerde wurden keine geänderten Umstände vorgebracht und traten auch solche im Beschwerdeverfahren nicht hervor. Entgegen den Aus­führungen des Beschuldigten liegt Unbescholtenheit nicht vor, zumal drei rechtskräftige - wenn auch nicht einschlägige - Vorstrafen gegen den Bf vorliegen. Es kommt ihm daher der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu Gute. Zu Recht ist aber die belangte Behörde von der erheblichen Verletzung des geschützten Rechtsgutes von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers ausgegangen. Dies musste auch in die Strafbemessung bzw. in die Höhe der verhängten Geldstrafe einfließen. In Anbetracht sämtlicher Erwägungen kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Auch liegt die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, der bei erstmaliger Tatbegehung bis 8.324 Euro reicht. Auch ist die Geldstrafe im Hinblick auf die Einkommens- und persönlichen Verhältnisse angepasst. Es war daher die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

Da ein erhebliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festzustellen war, war auch nicht die außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG anzuwenden.

Auch waren wesentliche Voraussetzungen für das Absehen von einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht gegeben. Geringfügigkeit des Verschuldens war nicht anzunehmen, weil das Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück bleibt.

 

Die belangte Behörde hat ihre Strafbemessung den Besitz eines Einfamilien­hauses, eines Vermögens von 100.000 Euro, keine Sorgepflichten zugrunde gelegt und wurde dies vom Bf bestätigt. Der Bf bezieht eine monatliche Pension von 2.000 Euro. Gegen den Bf liegen mehrere Verwaltungsvorstrafen, darunter eine noch zu berücksichtigende einschlägige Verwaltungsvorstrafe vor. Es war daher im Hinblick auf die Vorstrafe vom erhöhten Strafsatz für den Fall der Wiederholung auszugehen. Insbesondere ist beizupflichten, dass der Bf das geschützte Rechtsgut, nämlich Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, durch die erhebliche Absturzhöhe und mangelnde Ausführung des Gerüstes in erheblichem Maße gefährdet hat. Auch waren mehrere Arbeitnehmer auf dem Dach beschäftigt. Dies war daher im Grunde der Rechtsverletzung bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Auch war anzulasten, dass seitens des Bf eine doch erhebliche Sorglosigkeit festzustellen war, da er als geprüfter und langjährig tätiger Baumeister sich nicht um die entsprechenden Vorschriften hinsichtlich des zu verwendenden Gerüstes kümmerte und auch nicht für eine entsprechende Schulung und Kontrolle sorgte. Dies war im Rahmen des Verschuldens auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Im Grunde der obigen rechtlichen Ausführungen, insbesondere zum Verschulden, konnten auch nicht die vom Bf ins Treffen geführten Milderungsgründe angerechnet werden. Dem Bf ist entgegenzuhalten, dass die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegen ist und daher nicht überhöht ist. Auch ist sie im Hinblick auf die überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf durchaus angepasst und nicht überhöht. Es konnte daher die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden. Milderungsgründe lagen nicht vor, sodass von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG nicht Gebrauch zu machen war. Auch waren die wesentlichen Voraussetzungen für das Absehen von einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht gegeben. Geringfügigkeit des Verschuldens war nicht anzunehmen, weil das Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typi­sierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt.

 

 

VI.         Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Bf gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG  einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 300 Euro, zu leisten.

 

 

VII.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Der Entscheidung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (VwGH 24.4.2014, Ro 2014/01/0014).

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 19.11.2015, Zl.: E 476/2015-5

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 13. April 2016, Zl.: Ra 2016/02/0051-3