LVwG-350092/4/GS/BD

Linz, 13.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn M.E., Melde- und Zustelladresse nunmehr C.W., x, x (vormals: x, x) vom 23. Juli 2014, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Juli 2014, GZ: 3.01-ASJF, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf) vom 23.05.2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in Anwendung der Bestimmungen der §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten:

„Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender ent-scheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Mit Schreiben vom 04.06.2014 wurden Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht ersucht, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen

·         Urkunden bzw. Unterlagen hinsichtlich:

a.    Kontoauszüge der letzten 6 Monate

b.    Reisepass

c.    Mietvertrag, Nachweis aktuelle Miete

d.    Bescheid Wohnbeihilfe

e.    aktueller Bescheid AMS-Leistungsmitteilung

f.     Terminkarte AMS

g.    Nachweis – Abmeldung des Gewerbes

h.   Nachweis über den erzielten Erlös aus Hausverkauf der Mutter

i.     Nachweis, wovon der Lebensunterhalt bisher bestritten wurde

beizubringen.

 

In diesem Schreiben wurden Sie nachweislich darauf hingewiesen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Ent-scheidungsgrundlage den Antrag zu­rückweisen kann.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu Nachfolgendes auszuführen:

Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rah­men der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1.    erforderlichen Angaben zu machen

2.    erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3.    erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht in­nerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung da­für ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen ei­ner unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

Da Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind, fehlt für Ihren Antrag die Entscheidungsgrundlage.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

I.2. Dagegen hat der Bf rechtzeitig Beschwerde eingebracht und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm mit Schreiben vom 04.06.2014 aufgetragen worden wäre, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und binnen 14 Tagen die im Schreiben genannten Unterlagen vorzuweisen. Dieses Schreiben wäre jedoch nie zugestellt worden. Am 24.06.2014 habe er dieses Schreiben persönlich beim Magistrat abgeholt. Soweit es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, habe der Bf die geforderten Unterlagen vorgelegt. Der bekämpfte Bescheid leide an einem Begründungsmangel. Es gehe aus dem Bescheid in keiner Weise hervor, aufgrund der Nichtvorlage, welcher konkreter Unterlagen der Bescheid zurückgewiesen worden wäre. Im bekämpften Bescheid wären alle im Schreiben vom 04.06.2014 angeforderten Unterlagen angegeben. Vom Bf wären jedoch Unterlagen, soweit möglich und zumutbar, vorgelegt worden, so der Reisepass (lit.b der Aufzählungen im bekämpften Bescheid) und die AMS-Leistungsmitteilung (lit.e). Die AMS-Terminkarte (lit.f) wäre dem Bf vom AMS nicht ausgehändigt worden, stattdessen wären ihm jedoch zwei Schreiben, datiert mit 9. Mai und 27. Juni 2014, übermittelt worden, wonach sein nächster Kontrolltermin am 21.08.2014 um 9:00 Uhr im Zimmer x beim AMS Linz stattfinden würde. Diese Schreiben (siehe Beilage) wären vom Bf vorgelegt worden. Somit habe der Bf die Vorlageaufforderung in dieser Hinsicht erfüllt. Der Bf habe eine Bestätigung der W vom 03.07.2014 über die Abmeldung seines Gewerbes (lit.g) bei der Behörde vorgelegt. Diese wäre von der zuständigen Referentin jedoch nicht akzeptiert worden. Der Bf wäre daraufhin in den zweiten Stock des Magistrats geschickt worden, um sich dort die verlangte Bestätigung über die Abmeldung seines Gewerbes abzuholen. Der zuständige Referent meinte, er wisse nicht, welche Bestätigung er aushändigen solle und habe mitgeteilt, er würde dies intern mittels eines Anrufes mit der Referentin der Sozialhilfeabteilung klären, was auch passiert sei. Die Vorlage von Kontoauszügen von den letzten 6 Monaten (lit.a) wäre dem Bf nicht möglich gewesen, da er kein Konto habe. Ebenso könne er keinen Mietvertrag oder einen Nachweis über die aktuelle Miete erbringen (lit.c), da er zu diesem Zeitpunkt kostenfrei bei seinem Vater in Untermiete gewohnt habe. Mittlerweile sei er obdachlos und habe bei der C.W. L., x, eine Melde- und Zustelladresse. Aus demselben Grund wäre es ihm nicht möglich gewesen, einen Bescheid über die Wohnbeihilfe (lit.d) beizubringen, da weder der Bf noch sein Vater Wohnbeihilfe beziehe. Zudem werde Wohnbeihilfe lediglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ausbezahlt, weshalb keine bescheidmäßige Erledigung eines Ansuchens um Wohnbeihilfe erfolge. Zu den Nachweisen lit.h und lit.i des bekämpften Bescheides sei festzustellen, dass die Behörde gemäß § 30 Abs. 1 Z2 Oö. BMSG nur die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen verlangen dürfe. Unterlagen, deren Beschaffung dem Antragsteller nicht zumutbar oder unmöglich sei, dürften daher von der Behörde nicht verlangt werden. Ansonsten sei der Bescheid mit Willkür behaftet. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Nachweis, wovon der Lebensunterhalt bisher bestritten worden sei (lit.h) für das Verfahren zur Gewährung von Mindestsicherung relevant sei. Der Bf sei auf die finanzielle Unterstützung von Freunden angewiesen. Zum geforderten Nachweis über den erzielten Erlös aus dem Verkauf des Hauses der Mutter (lit.i) sei Folgendes auszuführen: Der Bf wäre von 2007 bis 2012 in Kanada gewesen. 2011 wäre seine Mutter gestorben, worauf seine Schwester und sein Vater eine Abtretungserklärung unterzeichnet hätten. Der Bf habe darauf den Kauf des Hauses seiner Mutter in K abgewickelt. Der Erlös aus dem Verkauf habe ca. 60.000 Dollar betragen. Aufgrund von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Haus und den Lebenshaltungskosten des Bf hätte der gesamte Betrag aus dem Hausverkauf für die genannten Verbindlichkeiten aufgewendet werden müssen. Bei seiner Rückkehr von K habe der Bf aus diesem Grund sogar Schulden gehabt. Der Hausverkauf liege bereits über zwei Jahre zurück und sei daher für das Verfahren nicht mehr relevant, da der Erlös aus dem Hausverkauf nicht mehr verfügbar sei. Selbst wenn die von der Behörde eingeforderte Bestätigung Relevanz aufweisen würde, wäre es dem Bf jedoch nicht möglich, den geforderten Nachweis zu erbringen, da er keine Unterlagen über den Hausverkauf mehr habe. Die Behörde habe durch die Verpflichtung zur Vorlage nichterforderlicher Unterlagen Willkür geübt. Zudem hätte sie im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht durch bloßes Auskunftsverlangen ermitteln müssen, welche Unterlagen der Bf aufgrund deren Nichtvorhandensein gar nicht vorliegen hätte können (wie z.B. Konto-auszüge, Bescheid über die Wohnbeihilfe) und diese aus der Mitteilung ausscheiden müssen. Gemäß § 33 Abs. 2 Oö. BMSG wäre dem Antrag auf Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung stattzugeben, in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die erstinstanzliche Behörde über den Antrag eine inhaltliche Entscheidung zu treffen habe, in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrens-vorschriften bekämpft werde.

 

I.3. Mit Schreiben vom 29. September 2014 (eingegangen beim Oö. Landesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2014) wurde die verfahrens-gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde dem Oö. Landes-verwaltungsgericht (LVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter.

 

I.4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Grund-rechtscharta entgegenstehen, war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem ent-scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Am 23.05.2014 stellte der Bf den Antrag auf Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG).

Mit Schreiben vom 04.06.2014 wurde der Bf im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ersucht, zur Durchführung des Verfahrens folgende Unterlagen bzw. Unterlagen beizubringen:

a.    Kontoauszüge der letzten Monate

b.    Reisepass

c.    Mietvertrag, Nachweis aktuelle Miete

d.   Bescheid Wohnbeihilfe

e.    aktueller Bescheid AMS-Leistungsmitteilung

f.     Terminkarte AMS

g.   Nachweis – Abmeldung des Gewerbes

h.   Nachweis über den erzielten Erlös aus Hausverkauf der Mutter

i.     Nachweis, wovon der Lebensunterhalt bisher bestritten wurde.

 

In diesem Schreiben wurde der Bf nachweislich darauf hingewiesen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen oder bei mangelnder Ent-scheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann.

 

Am 30.5.2014 wies sich der Bf vor der belangten Behörde mit seinem Reisepass aus.

 

Am 24.06.2014 sprach der Bf bei der belangten Behörde vor. Im Rahmen dieses Gesprächs stellte sich heraus, dass das genannte Schreiben vom 04.06.2014 vom Magistrat Linz tatsächlich nicht expediert wurde. Dem Bf wurde daher bei seiner persönlichen Vorsprache am 24.06.2014 das genannte Mitwirkungs-schreiben vom 04.06.2014 persönlich ausgehändigt. Somit begann die im Schreiben festgelegte 14-tägige Stellungnahmefrist mit diesem Datum zu laufen und endete daher am 8.7.2014.

 

Am 04.07.2014 legte der Bf im Rahmen einer erneuten persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde eine AMS-Vormerkung und eine Terminkarte AMS vor.

 

Am 07.07.2014 wurde die zuständige Bearbeiterin des Amtes für Soziales, Jugend und Familie des Magistrats der Landeshauptstadt Linz von einem Mitarbeiter einer anderen Abteilung der Bezirksverwaltungsbehörde telefonisch informiert, dass der Bf ein Bordell betrieben hat, welches jedoch nicht als Gewerbe gilt. Der Bf sprach nämlich am 07.07.2014 beim zuständigen Referenten der Gewerberechtsabteilung des Magistrats Linz vor.

 

Bis zur Bescheiderlassung hat der Bf keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

 

Erst mit der Beschwerdeeinbringung und einer weiteren Stellungnahme vom 23.07.2014 (beides eingegangen bei der belangten Behörde am 27.09.2014) wurde vom Bf Auskunft darüber gegeben, wovon er seinen Lebensunterhalt bisher bestritten hat. Weiters hat er darin auch zum Erlös aus dem Hausverkauf der Mutter Stellung genommen und weitere Nachweise vorgelegt.

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorliegenden Akten-inhalt. Insbesondere geht aus dem Akt hervor, dass der Bf die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist nur teilweise und somit unvollständig vorgelegt hat.

Erst mit der Beschwerdeeinbringung bzw. einer weiteren Stellungnahme vom 23.07.2014 wurde zu sämtlichen geforderten Nachweisen vom Bf konkret Stellung genommen.

 

 

IV. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 28 Abs. 5 Oö. BMSG sind im Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen: 1. zur Person und Familien-und Haushaltssituation; 2. aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation; 3. Wohnsituation; 4. zum Daueraufenthalt gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen.

Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, kommt § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Anwendung.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rah­men der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu machen, erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

§ 30 Abs. 2 Oö. BMSG lautet:

Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungs-pflicht in­nerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung da­für ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen ei­ner unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist (§ 30 Abs. 2 Oö BMSG).

Abs. 5 leg.cit legt fest, dass für die Mitwirkung eine angemessene Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, zu setzen ist. Im Mitwirkungsersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich die Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 4.6.2014 wurde der Bf von der belangten Behörde unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gem. § 30 Abs.1 Oö. BMSG ersucht, welche Unterlagen er konkret beizubringen hat (detaillierte Auflistung der geforderten Unterlagen laut lit a. bis lit i.).

Auf die rechtlichen Konsequenzen einer unterbliebenen Mitwirkung wurde der Bf in diesem Schreiben ausdrücklich aufmerksam gemacht.

 

Laut den genannten gesetzlichen Voraussetzungen sind für eine Sachentscheidung über einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung u.a. Angaben bzw. Nachweise zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Bf erforderlich (§ 28 Abs. 5 Oö. BMSG).

Dazu sind entweder die Vorlage von Kontoauszügen oder zumindest ein Nachweis, wovon der Lebensunterhalt bislang bestritten wurde, notwendig.

Diese von der Behörde geforderte Erklärung (Anm.: finanzielle Unterstützung durch  Freunde) wurde vom Bf erst im Zuge der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde - somit außerhalb der gesetzten Frist - eingebracht.

Da es der Behörde somit an einer Entscheidungsgrundlage mangelte, wies sie den Antrag des Bf zu Recht zurück. Weil für die Behörde die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen nicht gegeben waren, konnte sie keine Entscheidung in der Sache selbst treffen. Da bereits damit ein Zurückweisungsgrund gegeben ist, war nicht mehr auf die Einwendungen hinsichtlich der weiteren geforderten Nachweise (Zumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Vorlage) einzugehen.

Erst mit der Beschwerdeeinbringung – und somit  verspätet - wurden vom Bf konkrete Erklärungen zu den einzelnen von der Behörde angeforderten Nachweisen nachgeliefert. Bloße lapidare und unvollständige Bemerkungen im Rahmen von persönlichen Vorsprachen beim Amt genügen diesen von der Behörde gestellten Anforderungen nicht. Eine Aufklärung der Einkommenssituation kann nicht ausschließlich in nicht belegten Behauptungen bestehen. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich, warum der Bf erst mit Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde konkrete Ausführungen zu den geforderten Nachweisen einbrachte.

 

Zum eingewendeten Begründungsmangel des Zurückweisungsbescheides:

 

Die Mitwirkung im Rahmen eines Mindestsicherungsverfahrens besteht u.a. in der umfassenden Erbringung sämtlicher geforderter Nachweise innerhalb der gesetzten Frist und wurde durch die belangte Behörde genau festgelegt (Nummerierung lit a bis lit i).

Die gesetzliche Mitwirkungspflicht wurde im Oö. BMSG festgelegt, da sie zur Abwicklung von Verfahren nach diesem Landesgesetz unerlässlich ist. Zahlreiche Daten, die z.B. zur Beurteilung der sozialen Notlage oder der möglichen Bemühungen der hilfesuchenden Person erforderlich sind, sind nämlich ausschließlich in der Sphäre der hilfesuchenden Person verfügbar und können ohne deren Mitwirkung nicht in das Verfahren einfließen.

Aus diesem Grund hat gerade der Bf selbst genaueste Kenntnis darüber, welche der geforderten Nachweise er vorgelegt hat bzw. zu welchen geforderten Nachweisen er zumindest eine konkrete Äußerung abgegeben hat.

Im Hinblick darauf ist der Begründungspflicht nach dem AVG Genüge getan, wenn die Behörde anführt, dass der Bf seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Inhalt und Ausgestaltung der Begründung haben sich nach der ständigen Judikatur am von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresse der Partei zu orientieren.

Aus den dargelegten Ausführungen zur Mitwirkungspflicht geht hervor, dass gerade der Bf ausreichende Informationen hatte (Datenmaterial stammt aus seiner Sphäre), um entsprechende Gegenargumente zum Zurückweisungsbescheid vorzubringen. Dies ist auch aus der Tatsache erkennbar, dass der Bf nunmehr mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeausführung ausführlich und konkret zu den einzelnen geforderten Nachweisen Stellung bezogen hat.

Die belangte Behörde hat somit den Zurückweisungsbescheid ausreichend begründet.

 

Da somit für die belangte Behörde aufgrund der fehlenden Vorlage der erforderlichen Unterlagen eine Entscheidungsgrundlage nicht gegeben war, war sie berechtigt, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG den Antrag zurückzuweisen und es war sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht-sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs-gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger