LVwG-350114/7/KLi/BD

Linz, 22.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 08.12.2014 der N.S., geb. x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 25.11.2014, GZ: SH-69/14 wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes (bedarfsorientierte Mindestsicherung),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2014, GZ: SH-69/14 wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Mitbewohner bedarfs­orientierte Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt, wobei der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Hausgemeinschaft leben, zur Anwendung gebracht wird.

 

Dieser Bescheid wird damit begründet, dass der Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid vom 29.07.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt worden sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung hätten sich zwischenzeitig allerdings geändert, zumal eine Lebensgemeinschaft mit dem Mitbewohner G.B. eingegangen worden sei. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung sei daher neu zu bemessen gewesen.

 

Der Beschwerdeführerin sei unter Zugrundelegung des Mindeststandards von monatlich 625,70 Euro bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt worden, wobei diese gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG um 125,14 Euro gekürzt worden sei. Dem Mitbewohner G.B. sei ebenso eine monatliche Mindestsicherung von 625,70 Euro gewährt worden, wobei allerdings sein Einkommen in Form von Notstandshilfe iHv 747,10 Euro monatlich zu berücksichtigen gewesen sei.

 

Insgesamt ergebe sich daraus ein Mindeststandard von 1.251,40 Euro monatlich, abzüglich der Notstandshilfe iHv 747,10 Euro monatlich und der Kürzung von 125,14 Euro monatlich errechne sich somit ein Monatsanspruch von 379,16 Euro.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.12.2014. Diese wurde zunächst am 12.12.2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht und von diesem weitergeleitet an die belangte Behörde, wo die Beschwerde noch rechtzeitig einlangte. Die belangte Behörde legte daraufhin die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Eingabe vom 28.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes). Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und stellte die Einkommens- und Vermö­gensverhältnisse der Beschwerdeführerin fest.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungs- und Bemühungspflicht iSd § 11 Oö. BMSG hingewiesen. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Ermahnung von 28.04.2014 dahingehend, dass sie dazu verpflichtet ist, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Die Beschwerde­führerin wurde auch darauf hingewiesen, dass ihre Leistung der bedarfs­orientierten Mindestsicherung gekürzt wird, wenn trotz Ermahnung keine Bereit­schaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.

 

II.2. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid vom 28.04.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen gewährt. Es wurde der Mindest­standard für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV) zur Anwendung gebracht. Die Leistung wurde befristet bis 30.06.2014.

 

II.3. Mit Schreiben vom 02.06.2014 der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt habe und sich nicht um eine entsprechende Erwerbsmöglichkeit bemüht habe. Der Beschwerdeführerin wurde daher ange­kündigt, dass ihre Leistungen ab Mai 2014 um 20 % solange gekürzt werden, bis sie ihrer Bemühungspflicht nachgekommen ist. In weiterer Folge endete die bescheidmäßig befristet zugesprochene bedarfsorientierte Mindestsicherung am 30.06.2014. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin die Weitergewährung ab 01.07.2014.

 

II.4. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29.07.2014 weiterhin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt. Allerdings wurde gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft der Mindeststandard um 20 % gekürzt.

 

Als eigene Mittel wurde die monatliche Unterstützung des Vaters iHv 350 Euro herangezogen.

 

Es wurde ein Mindeststandard von 888,10 Euro monatlich zu Grunde gelegt, abzüglich des Einkommens von 350 Euro monatlich, ferner abzüglich eines Kürzungsbetrages iHv 177,62 Euro monatlich, woraus sich ein Monatsanspruch von 360,48 Euro errechnet.

 

Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid – weder gegen die Anrech­nung der Unterstützung ihres Vaters noch gegen die Kürzung wegen fehlender Bemühungen bzw. Arbeitsbereitschaft – ein Rechtsmittel erhoben. Dieser Bescheid erwuchs daher in Rechtskraft.

 

II.5. Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin inzwischen eine Lebensgemeinschaft mit G.B. eingegangen ist. Diese Lebensgemeinschaft besteht nach wie vor. Als Beginn der Lebensgemeinschaft wurde der 29.09.2014 herangezogen.

 

In weiterer Folge wurde daher der (rechtskräftige) Bescheid vom 29.07.2014 gemäß § 34 Oö. BMSG abgeändert. Dieser Bescheid hat den zu Punkt I.1. dargestellten Inhalt.

 

II.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.12.2014. Die Beschwerdeführerin bringt darin vor, dass sich entsprechend dem BMS-Berechnungsblatt ein Anspruch von 379,16 Euro ergeben würde. Abzüglich der halben Monatsmiete und Strom (die andere Hälfte der Miete werde ja vermutlich dem Mitbewohner zugerechnet) von ca. 177 Euro ergebe sich ein Restbetrag zum Leben iHv 202 Euro für das ganze Monat. Von diesem Betrag müsse sie ihren gesamten Lebensunterhalt bestreiten. Ein Zuschuss zum Wohnbedarf sei abgelehnt worden, weil die Miete laut Gesetz um 7 Euro zu hoch sei. Sie sei sehrwohl arbeitswillig, aber das AMS habe ihr schon monatelang keine Arbeitsstelle vorschlagen können; sie sei auch nicht in einem der zahlreichen Betriebe der F untergebracht worden. Aufgrund des geringen ihr zuge­standenen Monatsanspruches der Mindestsicherung sei sie auf Zuwendungen ihrer Familie angewiesen. Diese Zuwendungen von Dritten würden jedoch wieder abgezogen werden. Diese Vorgehensweise würde das Wort „bedarfsorientierte Mindestsicherung“ verkennen. Sie ersuche daher, wenn es schon laut Gesetz so viele verschiedene Kürzungsmöglichkeiten gebe, für die Berechnung der Mindest­sicherung diese nur aliquot in Teilabrechnungen vorzunehmen, damit ihr eine menschenwürdige Möglichkeit des Lebens bleibe und sie ihren Lebensunterhalt auch ohne zu betteln oder zu hungern bestreiten könne. Insbesondere solle die Bezeichnung „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes“ nicht nur eine leere Floskel darstellen.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Sachverhaltsfeststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde. Hieraus gehen insbesondere die Antragstellung sowie der Verlauf des Verfahrens und die jeweiligen Bescheide der belangten Behörde hervor. Auch die Ermahnung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Mitwirkungs- bzw. Bemühungspflicht befindet sich im vorliegenden Akt. Diesbezüglich waren insofern weitergehende Sachverhaltserhebungen nicht erforderlich.

 

 

III.2. Die Feststellungen der belangten Behörde zum Einkommen der Beschwer­deführerin – insbesondere zur Unterstützung durch ihren Vater – gehen aus dem Akteninhalt hervor. Diese Sachverhaltsfeststellungen wurden Inhalt des Bescheides vom 29.07.2014. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Unterstützung durch den Vater sind insofern rechtskräftig, eine Beschwerde wurde nicht er­hoben.

 

III.3. Auch die Feststellungen zur Bemühungspflicht der Beschwerdeführerin
(§ 11 Abs. 4 Oö. BMSG) wurden bereits Inhalt des rechtskräftigen Bescheides vom 29.07.2014. Auch im Hinblick darauf ist infolge entschiedener Rechtssache (eine Beschwerde dagegen wurde nicht erhoben) ein Abgehen vom (unver­änderten) Sachverhalt nicht möglich.

 

III.4. Insofern ist gegenständlich der relevante Sachverhalt vollständig erhoben. Offen bleibt die Rechtsfrage dazu, in welcher Höhe der Beschwerdeführerin bedarfsorientierte Mindestsicherung zu gewähren ist bzw. welcher Mindest­standard heranzuziehen ist. Diesbezüglich würde auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung mehr führen, weshalb von einer solchen Abstand genommen werden konnte.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann gemäß § 4 Oö. BMSG nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 erfüllen und

2.    

a)   österreichisches Staatsbürgerinnen oder -bürger  oder deren Familien­angehörige;

b)   Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte;

c)   EU-/EWR-Bürgerinnen oder Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;

d)   Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehörige“ oder mit einem Nieder­lassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung;

e)   Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden.

 

 

 

Voraussetzung  für  die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist gemäß § 5 Oö. BMSG, dass eine Person im Sinne des § 4 Oö. BMSG

1.   von einer sozialen Notlage (§ 6 Oö. BMSG) betroffen ist und

2.   bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7 Oö. BMSG).

 

Eine soziale Notlage liegt gemäß § 6 Oö. BMSG bei Personen vor,

1.   die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf

2.   den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Ange­hörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

 

Als Beitrag gelten insbesondere

1.   der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Oö. BMSG

2.   der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG

3.   die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche), bei deren Erfüllung die Leistung der bedarfsorientieren Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4.   die Umsetzung ihr vom Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung , Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindest­sicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Über­windung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie aussichtslos wäre. Gemäß Abs. 2 leg.cit. gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 insbesondere:

1.   der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2.   der Einsatz der Arbeitskraft des § 11;

3.   die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4.   die nach Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindest­sicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

.....

 

§ 8 Oö. BMSG regelt den Einsatz der eigenen Mittel:

(1)        Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berück­sichtigung

1.   des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebe­dürftigen Person sowie

2.   tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

(2)        Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Ein­kommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebens­partnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfe­bedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3)        .....

 

§ 11 Abs. 1 Oö. BMSG normiert eine den Hilfeempfänger treffende Bemühungs­pflicht in Form des Einsatzes der Arbeitskraft. Demnach haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise um maximal die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berück­sichtigen. Abs. 5 leg.cit. sieht vor, dass Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Gemäß Abs. 6 leg.cit. können Leistungen der bedarfsorientierten Mindest­sicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, vorübergehend um höchstens
10 % gekürzt werden, wenn eine Person trotz entsprechender Bemühungen über einen längeren Zeitraum keine Erwerbstätigkeit findet und dennoch ein angemessenes, ihr mögliches und zumutbares Angebot zur Hilfe zur Arbeit ohne nachvollziehbare Begründung ablehnt. § 11 Abs. 7 Oö. BMSG schränkt die Möglichkeit von Kürzungen in bestimmten Fällen ein. Die Deckung des Wohn­bedarfes der arbeitsunwilligen Person sowie des Unterhaltes und des Wohn­bedarfes der mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern, darf durch die Einschränkungen nach den Abs. 4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise durch Sachleistungen erfolgen.

Entsprechend § 1 Abs. 1 Z 3 lit.a Oö. Mindestsicherungsverordnung beträgt der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Hausgemeinschaft leben monat­lich 625,70 Euro bis zum 31.12.2014 bzw. 636,30 Euro ab 1.1.2015.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Zunächst ist auf die Beschwerdepunkte der Beschwerdeführerin dahin­gehend einzugehen, dass diese vorbringt, sehrwohl arbeitswillig zu sein bzw. dass die Unterstützungen ihres Vaters nur „anteilig“ abgerechnet werden sollten. Diesbezüglich wurde von der belangten Behörde bereits der Bescheid vom 29.07.2014 erlassen. In diesem Bescheid wurde umfassend dazu Stellung genommen, dass die Beschwerdeführerin nicht dazu bereit sei, eine Arbeits­tätigkeit aufzunehmen bzw. ihrer Bemühungspflicht nicht entsprechend nachzu­kommen. Die Beschwerdeführerin wurde vorab auch mit Schreiben vom 28.04.2014 ermahnt. Daraufhin wurde eine Kürzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. des Mindeststandards vorgenommen, dass ein Abzug von 177,62 Euro monatlich erfolgte. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser rechtskräftig wurde. Aufgrund entschiedener Rechtssache kann daher die vorgenommene Kürzung gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG im nunmehrigen Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden. Eine geänderte Sachlage hat sich außerdem nicht ergeben.

 

Selbiges gilt für die Unterstützung des Vaters iHv monatlich 350 Euro, welche ebenfalls bereits im Bescheid vom 29.07.2014 rechtskräftig festgestellt wurde. Auch über dieses Sachverhaltselement liegt eine entschiedene Rechtssache vor, sodass es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt war, zu diesem Beschwerdepunkt noch eine Entscheidung zu treffen. Änderungen sind außerdem nicht hervorgekommen.

 

In diesem Zusammenhang wird auch noch festgehalten, dass es sich beim ange­fochtenen Bescheid vom 25.11.2014 nicht um einen neuen Bescheid, sondern um eine Abänderung des bestehenden Bescheides vom 29.07.2014 gemäß § 34 Oö. BMSG handelt.

 

V.2. Insofern bleibt noch zu untersuchen, ob der für die Beschwerdeführerin in Betracht kommende Mindeststandard von der belangten Behörde richtig fest­gelegt wurde. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Hausgemeinschaft mit G.B. lebt. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akten­inhalt und wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht weiter bestritten.

 

 

Gemäß § 13 Abs. 2 Oö. BMSG hat die Landesregierung durch Verordnung jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards festzusetzen. Gemäß § 1 Abs. 1
Z 3 lit.a Oö. BMSG betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindest­standard) zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für volljährige Personen, die in Hausgemeinschaft leben, pro Person 625,70 Euro bis zum 31.12.2014 bzw. 636,30 Euro ab 1.1.2015.

 

Aus dem Berechnungsblatt zum Bescheid vom 25.11.2014 lässt sich ersehen, dass gerade dieser Mindeststandard sowohl für die Beschwerdeführerin selbst als auch für ihren Mitbewohner herangezogen wurde. Dieser Mindeststandard wurde daher von der belangten Behörde korrekt zu Grunde gelegt.

 

Die Höhe dieses Mindeststandards liegt nicht im Ermessen der belangten Behörde, sondern wurde vielmehr im Wege des Oö. BMSG bzw. der Oö. BMSV vom Gesetzgeber festgelegt. Ein Abweichen von diesem Mindeststandard war daher weder der belangten Behörde möglich, noch besteht eine derartige Möglichkeit für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

V.3. Die Zugrundelegung eines anderen (höheren) Mindeststandards bzw. eine andere Berechnung der der Beschwerdeführerin zu gewährenden bedarfsorien­tierten Mindestsicherung war daher nicht gegeben. Deshalb musste die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt werden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer