LVwG-600601/8/Kof/MSt

Linz, 13.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn S. U.,
geb. 1993, E.-Straße 28/3, T. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. November 2014, GZ. VerkR96-1172-2014, wegen Übertretungen des FSG und des KFG, nach
der am 13. Jänner 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.             

1.     Die Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses sind –  durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

2.    Betreffend Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.  
Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (40 + 80 + 0) = ...................................................  120 Euro

·      Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren

(10 + 10 + 0 =) ....................................................................... 20 Euro 

140 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(10 + 20 + 0) =  ..................................................................  30 Stunden.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 10.2.2014 um 11.20 Uhr den Pkw mit Kennzeichen SD-.....

auf der L137 bei km 60,000 gelenkt, wobei Sie

 

1.    den Führerschein nicht mitführten bzw. diesen trotz Aufforderung durch ein Straßenaufsichtsorgan zur Überprüfung nicht ausgehändigten;

 

2.    sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt
nicht davon überzeugt haben, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Es wurde festgestellt, dass an der Vorderachse nicht typisierte gelbe Fahrwerksfedern verbaut waren, die Kennzeichnung war nicht ablesbar (Federn waren schwarz lackiert), ebenso war die Federnkennzeichnung an der Hinterachse nicht ablesbar: Bodenfreiheit im Bereich Rahmen vorne ca. 90mm, mangelnde Freigängigkeit der Reifen beidseitig im Radhaus innen, Schleifspuren am Rahmen innen ersichtlich;

 

3.    sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt
nicht davon überzeugt haben, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Es wurde festgestellt, dass vorne rechts Unfallschäden vorhanden waren; Kotflügel stark deformiert und im Bereich Radhausauschnittkante scharfkantig; Streifungen an der Bereifung im eingefederten Zustand.

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist,            gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1)    40 Euro         10 Stunden   § 37 Abs.1 und Abs.2a FSG

2)    80 Euro        20 Stunden        § 134 Abs.1 KFG

3)  200 Euro        2 Tagen        § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....... 360 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 21. November 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 13. Jänner 2015 wurde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf,
der amtshandelnde Polizeibeamte sowie ein kraftfahrzeugtechnischer Amtssach-verständiger teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bf die Beschwerde betreffend die Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses zurückgezogen.

Diese Punkte sind dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:

 

Sowohl Punkt 2. als auch Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses beinhalten als Tatvorwurf die „mangelnde Freigängigkeit der Reifen“.

 

Da Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist, kann gemäß dem Grundsatz „ne bis in idem“ die Bestrafung nach Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses nicht (mehr) erfolgen.

 

In diesem Punkt war somit der Beschwerde stattzugeben und

das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler