LVwG-600681/2/KLe

Linz, 19.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von G. E. L., R-straße 45 TOP 2, B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4.11.2014, VerkR96-3188-2014-Wid, VerkR96-3188-2014-Wid-1, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 4.11.2014, VerkR96-3188-2014-Wid, VerkR96-3188-2014-Wid-1 folgenden Spruch erlassen:

„Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.03.2014, GZ.: VerkR21-158-2014/BR, entzogen wurde.

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, von der Heinrichbrücke kommend über die Michaelistraße, Auf der Haiden, L 502 bis zum Objekt L. H. 22.

Tatzeit: 10.04.2014, 18:45 Uhr bis 10.04.2014, 18:50 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen BR-....., PKW, Fiat FIAT X, schwarz

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 1 Abs. 3 FSG

Für die Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt.

Dies erfolgt in Anwendung des § 37 Abs. 1, 2 und 4 Führerscheingesetz 1997.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens pro Tag der verhängten Freiheitsstrafe 100 Euro zu zahlen.

14 Tage x 100,00 Euro = 1400,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in der Folgendes ausgeführt wurde:

„Die mir zu Lasten gelegten Verwaltungsübertretungen habe ich in einem psychischen Ausnahmezustand (Psychose, Drogenkonsum) begangen. Ich war zu diesem Zeitpunkt über längere Wochen hinweg auf keinen Fall zurechnungsfähig und konnte meinen Angelegenheiten nicht nachkommen.

Ich war zu diesem Zeitpunkt auch obdachlos und habe mich um meine Post nicht ordnungsgemäß kümmern können. Seit Anfang September 2014 habe ich wieder eine fixe Meldeadresse und eine regelmäßige Schlafunterkunft. Aufgrund meiner psychischen Probleme bin ich jedoch oftmals nicht in der Lage meinen Angelegenheiten regelmäßig nachzukommen.

Ich bin mir bewusst, dass meine Beschwerde nicht rechtzeitig bei Ihnen einlangt, jedoch bitte ich Sie auf meine psychiatrische Auffälligkeit Rücksicht zu nehmen. Ich bin aktuell in laufender fachärztlicher Behandlung (Substitutionsprogramm) und psychosozialer Betreuung (Promente). Zudem nehme ich meine verordneten Medikamente (Antipsychotika) regelmäßig ein. Ich bin jederzeit bereit zu einer mündlichen Verhandlung und kann Ihnen gerne falls notwendig meine medizinischen Berichte zukommen lassen.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG schon deshalb abgesehen werden, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Das Straferkenntnis wurde am 6.11.2014 mittels RSb an eine Ersatzempfängerin zugestellt. Die Beschwerde wurde am 7.1.2015 mittels E-Mail an die belangte Behörde übermittelt. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass ihm bewusst sei, sein Rechtsmittel verspätet eingebracht zu haben.

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

 

Die Beschwerdefrist endete am 4.12.2014. Die gegenständliche Beschwerde ist daher als verspätet eingebracht zu beurteilen. Das angefochtene Straferkenntnis ist mit dem ungenützten Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer