LVwG-500089/9/KH/AK

Linz, 27.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn C S, geb. x, x, x, vertreten durch N & T Rechtsanwälte, x, x, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Perg vom 30. Juli 2014, GZ: UR96-30-2013, wegen eines Verstoßes gegen das Abfall­wirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde, noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 30. Juli 2014, GZ: UR96-30-2013, wurde Herrn C S (im Folgenden: Bf), geb.
x, x, x, vorgeworfen, bis zumindest 5. Jänner 2013 in dem von der N P V & C KG auf dem Grundstück Parzelle Nr. x, KG P, betriebenen Biomasseheizwerk gefährliche Abfälle in Form von behandeltem Altholz (lackierte, imprägnierte, beschichtete, verpresste, verklebte oder mit Metall verbundene Holzabfälle), Schlüsselnummer x gemäß ÖNORM S2100, als Brennstoff für den Biomasseheizkessel verwendet, damit Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen behandelt (verbrannt) und dadurch § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf eine Geldstrafe von 3.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt.  

Mit selbem Straferkenntnis erfolgte auch eine Bestrafung auf Grundlage von
§ 367 Z 25 Gewerbeordnung, wobei hierfür eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt wurde.

Weiters wurden dem Bf insgesamt 400 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, welches am 1. August 2014 zugestellt wurde, wurde vom Bf, vertreten durch N & T Rechtsanwälte, x, x, mit Schriftsatz vom 19. August 2014 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

 

 

II. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in einer am 16. Dezember 2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter sowie der Vertreter der belangten Behörde anwesend waren. Als Zeuge wurde Herr J P einvernommen.

 

 

III. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als erwiesen fest:

 

1. Der Bf ist Obmann der N P V & C KG. Diesem wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 17. November 2011, Ge20-51-2011, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Betriebs­anlage durch Neubau einer Biomasse-Heizzentrale und eines Hackgut­lagers mit Hacker am Standort  P auf dem Grundstück Nr. x, KG P, erteilt.

 

2. Am 11. Dezember 2013 wurde von der Polizeiinspektion P, Bearbeiter J B, bei der Bezirkshauptmannschaft Perg der Verdacht einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes durch den Bf als Obmann der N P V & C KG angezeigt. Konkret wird dem Bf vorgeworfen, in unternehmerischer Absicht Abfallholz gesammelt, dieses zu Hackschnitzeln verwertet und diese als Brennstoffe in die Biomasseheizung der N P V & C KG eingebracht zu haben. Der Anzeige liegt eine umfangreiche Fotodokumentation bei.

 

Insbesondere wird dem Bf vorgeworfen, von mehreren Firmen, z.B. von der Firma B in U, seit November 2012 insgesamt 5 bis 6 Container an Abfallholz kostenlos bezogen zu haben.

Von 3. bis 5. Jänner 2013 soll dieses Holz laut Anzeige zu Hackschnitzeln zerkleinert worden sein und u.a. soll am 3. Jänner 2013 eine Fuhre dieser Hackschnitzel in das Biomasseheizwerk der N P V & C KG eingebracht worden sein.

 

3. Nach Ergehen einer Aufforderung zur Rechtfertigung am 20. Dezember 2013 gab der Bf mit Eingabe vom 17. Jänner 2014 eine Stellungnahme ab, in welcher er angab, von Herrn J B in den letzten Jahren bereits unzählige Male angezeigt worden zu sein und darauf hinwies, dass die Handlungen von Herrn B persönlich motiviert seien.

Es sei richtig, dass der Bf einige Container mit Paletten, Platten und Brettern nach Hause gebracht habe, das meiste davon habe er jedoch weiterverwertet bzw. habe er wieder Brennholzpaletten, Schalungsmaterial und Holz für Unterkonstruktionen daraus gemacht. Unbrauchbare Sachen habe er ins ASZ gebracht bzw. schon auch gehackt. Dieses Material habe er einem Verwerter zukommen lassen - der Stellungnahme liegt ein Lieferschein vom 2. Juli 2013 über 6.120 kg „Holz 1 behand/besch., Altholz beh., Altmöbel u.dgl.“ bei, ausgestellt von der Firma K  Transport, Abbruch, Entsorgung.

Als Obmann der N P habe der Bf Herrn B bei einem Gespräch Ende Sommer 2013 erklärt, er werde doch nicht so ungeschickt sein, Altholz zu verheizen und dadurch vielleicht noch Schwierigkeiten mit der Landesregierung wegen Förderungen bekommen, woraufhin Herr B sich vom Bf das alles ganz genau erklären ließ - der Bf vermutet in seiner Stellungnahme, dass Herr B diese Informationen genutzt habe, um ihm persönlich zu schaden.

Er habe Herrn B am 3. Jänner 2013 beim Fotografieren beobachtet und ihn daraufhin zur Rede gestellt, dieser habe behauptet, dass der Bf Altholz hacke. Daraufhin habe der Bf Herrn B aufgefordert, sofort zum Heizwerk mitzukommen und sich zu überzeugen, dass kein Altholz verfeuert werde. Herr B habe bestätigt, dass er das wisse, also schon dort gewesen sei, um das zu kontrollieren.

Die Bilder im Akt würden laut Stellungnahme des Bf nicht mit den Beschrei­bungen übereinstimmen, z.B. fahre der Traktor mit dem vollen Anhänger in die falsche Richtung. Die in der Anzeige gemachten Mengenangaben seien gewaltig überhöht und würden nicht der Realität entsprechen.

Die N P sei im November 2012 mit der neuen Anlage in Betrieb gegangen, am
1. Jänner 2013 sei es zu einer gravierenden Störung gekommen, wobei der Hersteller kontaktiert wurde, sofort gekommen sei und die Anlage neu eingestellt habe. Am 1. Jänner 2013 sei der Bunker komplett voll gewesen (ca. 600 m³ Hackgut), somit sei es unmöglich gewesen, dass am
3. oder 4. Jänner die Rauchfahne durch Altholz verfärbt worden sei. Es stimme, dass es bei der neuen Kesselanlage wiederholt zur Rauchentwicklung gekommen sei, dies sei jedoch reklamiert und durch Einstellungen der Anlage durch den Hersteller behoben worden.

 

4. Am 30. Juli 2014 erging schließlich das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg, UR96-30-2013.

 

5. Dagegen erhob der Bf binnen offener Frist, vertreten durch N & T Rechtsanwälte, x, x, Beschwerde beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Darin werden die Aufhebung des angefoch­tenen Bescheides sowie die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Milderung der verhängten Strafe sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, welche nach Möglichkeit mit der mündlichen Verhandlung im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des  Bezirkshauptmannes von Perg vom 20. Juni 2014, UR96-29-2013, verbunden werden sollte.

 

Begründend wird zum Tatvorwurf Folgendes ausgeführt:

Die Biomasseheizanlage sei im November 2012 in Betrieb genommen worden. Um die Belastbarkeit der Einbringung der Anlage zu testen, sei im Dezember 2012 die Schubbodeneinbringung zur Gänze mit Waldhackgut aufgefüllt worden, sodass der 3 m tiefe unterirdische Bunker und die darüber liegende Lagerhalle vollständig mit Hackschnitzeln gefüllt waren. Bei dieser Schütthöhe von 6 bis 7 m betrage die Vorlaufzeit für das Verheizen von Hackschnitzeln je nach Wärme­bedarf und Witterung ca. 2 bis 3 Monate, sodass neu aufgeschüttetes Material ca. 2 bis 3 Monate lagere, bis es tatsächlich verbrannt werde. Es sei daher selbst bei völlig reibungslosem Funktionieren der Anlage undenkbar, dass Abfallholz, welches am 3. Jänner 2013 gehackt worden sein soll, bis 5. Jänner 2013 verheizt worden sein soll.

 

Die Einbringung des Abfallholzes in die Biomasseheizung der N P V & C KG sei in der Zeit von 3. bis 5. Jänner 2013 aus technischer Sicht unmöglich gewesen, da es bereits am 1. Jänner 2013 zu einer Störung der Anlage gekommen war, bei der es wiederholt zu Rauchentwicklung gekommen sei, die jedoch in keiner Weise auf verunreinigtes Holz zurück­zuführen sei. Aufgrund dieser Störung sei die Anlage zum Tatzeitpunkt abgestellt und neu eingestellt worden. Auch sei es aufgrund der Störung unmöglich gewesen, weiteres Holz in die Anlage einzubringen, da der Bunker vollständig gefüllt gewesen sei.

Der Vorwurf, die Verfärbung der Rauchfahne der Anlage sei eine Folge des Verheizens von Abfallholz, entbehre jeglicher sachkundiger Beurteilung - richtig sei, dass es in der Anlage wiederholt zu Rauchentwicklung gekommen sei, die jedoch dann entstehe, wenn sich in dem verheizten Material ein großer Anteil an (Fichten-)Nadeln befinde bzw. das verheizte Material einen hohen Feuchtig­keitsgehalt aufweise. Zu einer vermehrten Rauchentwicklung komme es insbesondere dann, wenn die Anlage, insbesondere der Heizkessel, noch nicht die erforderliche Betriebstemperatur habe, sodass es aufgrund der erwähnten Störung und dem dadurch bedingten mehrmaligen Abstellen und neu Einstellen der Anlage immer wieder zur Abkühlung und dadurch vermehrt zu Rauchent­wicklung kam.

Laut Auskunft von fachkundigen Heizungstechnikern komme es selbst bei ausschließlichem Verheizen von noch stärker verunreinigtem Abfallholz weder durch lackierte noch durch verklebte Teile zu einer besonderen Verstärkung oder Blaufärbung der Rauchfahne.

 

Die angebliche Anlieferung von verunreinigtem Hackgut im Heizwerk der N P sei in irreführender Weise falsch dargestellt, sämtliche Fotos seien außerhalb der Heizanlage der N P angefertigt worden. Der Bf hätte den Anzeigeleger am 3. Jänner 2013 aufgefordert, ihn zur Heizanlage zu begleiten und sich vor Ort zu überzeugen, dass kein Abfallholz verheizt werde.

 

Der Beschwerde liegt je ein Lieferschein vom 2. Juli 2013 über 6.120 kg und vom 28. Mai 2014 über 15.240 kg „Holz 1 behand/besch., Altholz beh., Altmöbel u.dgl.“ bei, ausgestellt von der Firma K Transport, Abbruch, Entsor­gung.

 

Weiters sei die Tatzeit im Straferkenntnis nicht ausreichend präzisiert, außerdem widerspreche eine weitere Bestrafung nach Ergehen des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Perg vom 20. Juni 2014 dem Doppelbestrafungsverbot.  Des Weiteren habe der Bf die zuständige Bezirkshauptmannschaft sogar schrift­lich aufgefordert, durch Nachschau in der Anlage den Sachverhalt klarzustellen.

 

Zur Strafbemessung führt der Bf aus, dass er über ein monatliches Einkommen von 1.000 Euro verfüge und eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem minderjährigen Sohn bzw. seine Mutter zu versorgen habe. Die ihm vorge­worfenen Taten hätten keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen und die Geldstrafe wäre bei weitem zu hoch bemessen. Der Bf führe einen ordentlichen Lebenswandel und habe sich nichts zuschulden kommen lassen, er achte penibel auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung und die ihm erteilten Auflagen. Erschwerungsgründe lägen hingegen nicht vor. Die Geldstrafe wäre somit im untersten Strafbereich anzusetzen gewesen.

 

6. Betreffend die korrekte Verwendung der Schlüsselnummer x für die Bezeichnung der Holzabfälle im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkennt­nisses erfolgte eine telefonische Nachfrage bei einem Amtssachverständigen für Abfallchemie, welche ergeben hat, dass die Zuordnung der in der Fotodokumentation enthaltenen Holzabfälle zur Schlüsselnummer x gemäß ÖNORM S 2100 nicht korrekt erfolgt ist und es sich dabei nicht um gefährliche Abfälle, sondern um nicht gefährliche Abfälle handelt.

Wie im Aktenvermerk vom 15. Dezember 2014, LVwG-500089/6/KH, ausgeführt, umfasst die Schlüsselnummer x „Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien (z.B. Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt“ mit dem Zusatz „auch Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Hölzern, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind; ausgenommen sind nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer (z.B. Möbel, Fenster) und Holzemballagen“. Richtigerweise wäre für die auf den der Anzeige beiliegenden Fotos abgebildete Art von Holzabfällen die Schlüsselnummer x „Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt“ zu verwenden. „Verunreinigt“ ist nicht mit „behandelt“ oder „lackiert“ gleichzusetzen - verunreinigt sind Abfälle dann, wenn sie mit Stoffen, mit denen sie nicht bestimmungsgemäß behandelt werden, in Kontakt kommen, z.B., wenn Öltropfverluste daran haften.

 

7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 16. Dezember 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bf und sein Rechtsvertreter sowie der Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Als Zeuge wurde Herr J P, dessen Firma verantwortlich für die Errich­tung der Biomasseheizanlage war, einvernommen.

 

Auf die Frage, von wem er die auf den Bildern Nr. 1 bis 23 der Foto­dokumentation ersichtlichen Holzabfälle bezogen habe, gab der Bf in der münd­lichen Verhandlung an, dass diese von der Firma B in U stammen. Die noch brauchbaren Gegenstände, wie z.B. die großen Holzpaletten, habe er aussortiert und wiederverwendet, die unbrauchbaren Teile habe er gehäckselt und schließlich in seiner Halle zwischengelagert. Große unbrauchbare Teile habe er sofort in das Altstoffsammelzentrum gebracht. Die verunreinigten Holzabfälle seien aus wirtschaftlichen Gründen (weiter Entsorgungsweg) erst zu einem späteren Zeitpunkt der Firma K, M, (Lieferscheine wurden vorgelegt) übergeben worden.

 

Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Perg merkte an, dass es sich bei den Holzabfällen, die bei der Firma B angefallen sind, um Abfälle handle, die einem befugten Entsorger bzw. Transporteur übergeben werden müssten.

 

Betreffend den auf Bild Nr. 38 der Fotodokumentation ersichtlichen Traktor, welcher eine Fuhre mit Hackgut transportiert, merkte der Bf an, dass dieser Traktor entgegen der Fahrtrichtung, welche zum Heizwerk der N P V & C KG führt, fahre, und wies nochmals auf den der Beschwerde beiliegenden Lageplan hin, auf dem die Fahrtstrecke vom Lagerplatz zur Anlage der N P V & C KG ersichtlich sei.

 

Betreffend den Störfall in der Heizanlage wies der Bf darauf hin, dass der Schubboden in dieser Zeit überlastet worden sei und es deshalb zu dem Störfall gekommen sei. Herr P sei noch am 1. Jänner 2013 in der Anlage gewesen und habe versucht, den Störfall zu beheben. Das Lager sei komplett angefüllt gewesen und da der Schub­boden in dieser Zeit nicht funktioniert habe, hätten Neuanlieferungen im Außenbereich abgekippt werden müssen und konnten nicht direkt zur Anlage gebracht werden. Am 3. Jänner 2013 sei die Anlage zwar gelaufen, der Schubboden habe allerdings nur notdürftig funk­tioniert.

 

Diese Aussagen wurden vom Zeugen J P in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Weiters merkte dieser dazu befragt an, dass der Schubboden am 1. Jänner 2013 völlig überlastet gewesen sei, dass die Schütthöhe ca. 6 bis 7 m betragen und die Gesamtmenge an Hackgut geschätzte 200 Tonnen betragen habe. Befragt, um welche Art von Holz es sich bei den Holzschnitzeln in der Anlage gehandelt habe, gab der Zeuge an, dass, soweit er sich erinnere, es sich vor allem um frisches Holz gehandelt habe und er sich nicht erinnern könne, dass Abfallholz dabei gewesen wäre.

 

Wie von der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gefordert, legte der Bf Aufzeichnungen aus dem Betriebstagebuch der Anlage der N P V & C KG vor, welche die Aussagen des Bf in der mündlichen Verhandlung betreffend den Störfall in der Anlage ebenfalls bestätigten.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1.

Gemäß § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) dürfen Abfälle außerhalb von

1. hierfür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

 

§ 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 normiert, dass, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwal­tungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist -, eine Verwaltungs­übertretung begeht, die mit Geldstrafe von 850  bis 41.200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 Euro bedroht.

 

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 begeht, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt
- sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist -, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 bis 8.400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro bedroht.

 

§§ 31 Abs. 1 und 32 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lauten wie folgt:

 

„§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

 

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9
Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwort­lichen Beauftragten.“

 

§ 44a VStG lautet wie folgt:

㤠44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

 

2.

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Wie oben unter Punkt III./5. ausgeführt, wurde in diesem Spruchpunkt die Schlüsselnummer x gemäß ÖNORM S 2100 verwendet, deren verbale Beschreibung in der ÖNORM S 2100 wie folgt lautet: „Holzemballagen, Holz­abfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien (z.B. Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt“ mit dem Zusatz „auch Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Hölzern, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind; ausgenommen sind nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer (z.B. Möbel, Fenster) und Holzemballagen“.

Das darin verwendete Wort „verunreinigt“ ist jedoch nicht mit „behandelt“, „beschichtet“ oder „lackiert“ gleichzusetzen - verunreinigt sind Abfälle dann, wenn sie mit Stoffen, mit denen sie nicht bestimmungsgemäß behandelt werden, in Kontakt kommen, z.B., wenn Öltropfverluste daran haften. Die von der Anzeige umfassten und in der der Anzeige beiliegenden Fotodokumentation enthaltenen Bilder zeigen jedoch keine Abfälle, die „verunreinigt“ im Sinn der Schlüsselnummer x sind, da diese Holzabfälle bewusst und beabsichtigt z.B. lackiert wurden und nicht unbeabsichtigt durch z.B. Mineralöle, Lösemittel oder nicht ausgehärtete Lacke verunreinigt worden waren.

 

Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Holzabfälle sind somit nicht unter die Schlüsselnummer x zu subsumieren. Dazu wird nochmals auf die verbale Beschreibung der Schlüsselnummer x hinge­wiesen, die dezidiert nicht verunreinigte lackierte und organisch behandelte Hölzer (z.B. Möbel, Fenster) aus ihrer Definition ausnimmt, da es sich dabei nicht um gefährliche Abfälle handelt.

Somit stellen die vom Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses umfass­ten Holzabfälle nicht gefährliche Abfälle dar - folglich wäre das Behandeln dieser Abfälle entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 auch nicht unter § 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu subsumieren, sondern unter § 79 Abs. 2 Z 3
leg. cit.

 

§ 31 Abs. 1 VStG normiert, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungs­frist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenom­men worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amts­handlung. Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfol­gungsverjährungsfrist vorgeworfen wer­den.

 

Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verwendete Bezeichnung der behandelten Holzabfälle mit der Schlüsselnummer x als gefährliche Abfälle ist nicht korrekt - es handelt es sich dabei um nicht gefährliche Abfälle, deren Sammlung und Behandlung entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 unter eine andere als die im Straferkenntnis angeführte Strafnorm fällt - anstatt des zitierten § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 wäre die korrekte Strafnorm § 79 Abs. 2 Z 3 leg. cit. gewesen.

Da die Verfolgungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der Erlassung des vorlie­genden Erkenntnisses bereits abgelaufen ist, ist es dem Landesver­waltungs­gericht Oberösterreich verwehrt, eine Spruchberichtigung im Sinn einer Tatauswechslung hinsichtlich der im Tatvorwurf angeführten Abfälle und der anzuwendenden Strafnorm vorzunehmen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben.

 

3.

Weiters ist anzumerken, dass gemäß § 16 Abs. 2 VStG die Dauer einer Ersatz­freiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und in der Strafnorm nichts anderes bestimmt ist. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, wie im angefochtenen Straferkenntnis, ist somit rechtswidrig.

 

4.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing