LVwG-800050/2/Kl/Rd

Linz, 27.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn H P, vertreten durch Herrn F F, x, x, gegen das Strafer­kenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 28. Jänner 2014, GZ: VerkGe96-33-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeför­de­­rungs­­gesetz den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­straf­verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

Der Antrag auf Zuerkennung eines Kostenersatzes wird gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm §§ 24 VStG und 38 VwGVG als unzulässig zurückge­wiesen.  

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 28. Jänner 2014, GZ: VerkGe96-33-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 363 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits­strafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 iZm §§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 sowie § 23 Abs. 7 GütbefG idgF verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der W T GmbH (FN x) mit Sitz in R, x, diese ist Mieterin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten werden. Das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen
x (in Verbindung mit dem Sattelanhänger x) wurde am 24. Oktober 2013 um 16.00 Uhr von Herrn J L gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das KFZ zur gewerbs­mäßigen Güterbeförderung verwendet wurde, obwohl der Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten nicht mitgeführt wurde. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güter­ver­kehrs verwendeten KFZ während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Miet­fahrzeugen gemäß
§ 3 Abs. 2 GütbefG zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente im KFZ mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind: Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäfti­gungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeit­gebers mit diesen Inhalten. Das KFZ war auf der Fahrt von Österreich nach Italien und hatte Fensterbeschläge geladen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bean­tragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bei der Firma W T GmbH beschäftigte, äußerst verlässliche Lenker J L offensichtlich nicht gewusst habe, dass er in der Fahrermappe einen Dienstzettel mitführe, da er der Meinung gewesen sei, dass er diesen im Miet-LKW nicht mithabe. Vom Meldungsleger sei das Angebot des Lenkers, die Überprüfung des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses durch Überprüfung der E-Card sowie der Ablichtung der Anmeldung bei der Sozialversicherung, abge­lehnt worden. Weiters wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Verwaltungsstrafanzeige an die Bezirkshauptmannschaft Lienz und nicht an die örtlich und sachlich zuständige Bezirkshauptmannschaft gerichtet worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Lienz habe mittels Verfahrensanordnung den Verwaltungsstrafakt am 4. November 2013 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden delegiert, welche jedoch nicht zuständig sei. Von der Bezirks­hauptmannschaft Gmunden sei eine Streichung auf der Anzeige und eine Abänderung vorge­nommen worden und der Akt anschließend als „Irrläufer“ an die Bezirkshaupt­mannschaft Kirchdorf kommentarlos übermittelt worden. Die in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf erlassene Strafverfügung hätte nicht erfolgen dürfen. Im Anschluss wurde die Bestimmung des § 29a VStG in Bezug auf die Delegierung und § 74 Abs. 7 StGB näher ausgeführt. Weiters wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren gerügt. Im Übrigen wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers auch die Zuerkennung des materiellen Aufwandes von 20 Euro sowie ein allenfalls entstehender Aufwand der Kosten durch die Inanspruch­nahme des Landesverwaltungsgerichtes bean­tragt.      

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes­ver­waltungsgericht vorgelegt.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 und 4 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

4.1. Anlässlich der Anhaltung am 24. Oktober 2013 um 16.00 Uhr durch Polizeibeamte der PI Lienz auf der B 100 bei Straßenkilometer x im Gemeinde­gebiet L konnte der Lenker J L keinen Beschäftigungsvertrag vorweisen, obwohl bei der gegenständlichen gewerbsmäßigen Güterbeförderung der W T GmbH mit dem Sitz in x, R, ein von der x T & B V Ö AG ange­mietetes Sattelzugfahrzeug eingesetzt wurde. Mit Stellungnahme des Beschwerde­führers vom 24. Jänner 2014 wurde klargestellt, dass dem Lenker ein Dienstzettel ausgefolgt wurde. Der Dienstzettel wurde in die KFZ-Mappe eingelegt und mitgeführt. Der Lenker war der Annahme, dass er den Dienstzettel vergessen habe, da er mit dem Leihwagen unterwegs gewesen ist. Über den Lenker wurde hinsichtlich des Nicht-Aushändigens des Beschäftigungsvertrages eine gesonderte Strafe verhängt. Eine genaue Nachschau in die mitgeführten KFZ- und Fahrer-Mappen im Zuge der Anhaltung wurde vom Lenker offenkundig unterlassen.    

 

5. Hierüber hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs. 2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraft­fahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszu­händigen:

1.   Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen;

2.   sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

5.2. Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der W T GmbH mit dem Sitz in R, x, nicht dafür Sorge getragen, dass vom Lenker J L im Zuge der gewerbsmäßigen Güterbeförderung am
24. Oktober 2013 um 16.00 Uhr ein Beschäftigungsvertrag mitgeführt wurde, zumal für den gegen­ständlichen Gütertransport ein Mietfahrzeug verwendet wurde.

 

5.3. Der Beschwerdeführer verantwortete sich sowohl in der Stellungnahme zur erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung als auch in der Beschwerdeschrift dahingehend, dass er dem ansonsten zuverlässigen Lenker den Dienstzettel (gemeint: Beschäftigungs­vertrag) zur Verfügung gestellt hat und dass dieser in der KFZ-Mappe bzw. in der Fahrermappe mitgeführt wurde. Da für den gegenständlichen Transport nicht der üblicherweise vom Lenker verwendete LKW, sondern ein Leihfahrzeug zum Ein­satz gekommen ist, lässt durchaus den Schluss zu, dass der Lenker davon ausging, dass sich der Beschäfti­gungs­nachweis im üblicherweise verwendeten Fahrzeug befindet. Tatsache ist, dass vom Lenker kein Beschäftigungsnachweis im Zuge der Anhaltung ausgehändigt werden konnte. Dass der Lenker im Zuge der Kontrolle eine genaue Nachschau in sämtliche im Fahrzeug befindlichen Dokumentenmappen durchgeführt hat bzw. Rücksprache mit der Unternehmens­leitung gehalten wurde, geht aus der vorgelegten Anzeige nicht hervor.

 

An dieser Sachverhaltslage könnte auch ein weitergehendes Ermittlungs­verfahren durch das Oö. Landesverwaltungsgericht nichts ändern, zumal keine Beweisergebnisse zu erwarten wären, die die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung mit der für ein verurteilendes Erkenntnis erforderlichen Gewissheit stützen könnten. Aus diesem Grund konnte auch von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die gegen den Lenker ergangene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, zumal diese Tatsache zwar ein Indiz dahingehend sein mag, dass der Lenker die vorgeschriebenen Papiere nicht mitgeführt hat, allerdings ist dies nicht ausreichend, um das bestreitende Vorbringen des Beschwerdeführers, der einen Irrtum des Lenkers ortet, zu widerlegen.

 

Im Ergebnis war der Beschwerde unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ Folge zu geben, das ange­fochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Unbeschadet dessen, wird der Beschwerdeführer hinsichtlich der vermeintlichen  örtlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass gegenständlich die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems aufgrund des Unternehmens­sitzes von Beginn an zur Entscheidung örtlich zuständig war. Der „Umweg“ der Weiterleitung der Anzeige von der Bezirkshauptmannschaft Lienz über die Bezirkshauptmann­schaft Gmunden an die örtlich zuständige Bezirks­hauptmannschaft Kirchdorf ist dabei unerheblich. Diesbezüglich handelt es sich um eine Weiterleitung nach § 27 VStG und nicht um eine Abtretung des Verfahrens gemäß § 29a VStG.

 

5.4. Zur begehrten Zuerkennung eines Kostenersatzes für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwal­tungsstrafverfahren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Allgemeine Verwaltungs­verfahrensrecht (AVG) den Grundsatz vorsieht, dass jeder Verfahrensbeteiligte, also auch der Beschuldigte in einem Verwaltungsstraf­verfahren, die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat, und zwar auch dann, wenn er mit seiner Eingabe erfolgreich war (vgl. § 74 Abs. 1 AVG iVm §§ 24 VStG und 38 VwGVG).

 

Mangels einer gesetzlichen Grundlage war daher der Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes zurückzuweisen.

 

6. Weil die Beschwerde Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt