LVwG-500091/2/Kü/KHU

Linz, 30.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Frau M K, x, vom 1. September 2014 gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juli 2014, GZ: Agrar96-2-2012/Pl, betreffend Übertretung des Oö. Bodenschutz­gesetzes 1991 den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstraf­verfahren eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid vom 28. Juli 2014, GZ Agrar96-2-2012/Pl, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wegen des Verstoßes gegen die Rechtsvorschrift des § 49 Abs 1 Z 11 und Abs 2 iVm § 18 Abs 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 (idF LGBl Nr 89/2009) ermahnt.

 

Dem Bescheid liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben - wie von einer agrartechnischen Amtssachverständigen anlässlich eines Lokalaugenscheines am 4.7.2011 festgestellt wurde – Pflanzenschutzmittel angewendet, obwohl Sie dazu nicht befugt sind, da Pflanzenschutzmittel nur von befugten Gewerbetreibenden, sachkundigen Landwirten oder sonstigen sachkundigen Personen angewendet werden dürfen. Da Sie nicht nachweisen konnten, dass Sie sachkundig sind, da von der L nicht bestätigt wurde, dass die Unterlagen aus der Ukraine inkl. Übersetzung geeignet waren, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, haben Sie daher gegen die Bestimmung des § 17 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 verstoßen.“

 

Begründend verwies die Behörde einleitend auf die Anzeige des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 7. Dezember 2011 und auf die Strafverfügung vom 1. März 2012, gegen die die Bf Einspruch erhoben hat. In rechtlicher Hinsicht verwies die Behörde darauf, dass das Verwaltungsstrafverfahren teilweise eingestellt worden sei, hinsichtlich der nunmehr ausgesprochenen Ermahnung führte sie – neben der Darlegung des Verschuldens – insbesondere aus:

 

„Sie bestreiten die angelastete Tatbildmäßigkeit nicht, verantworten sich jedoch dahingehend, dass Sie in der Ukraine eine Ausbildung abgeschlossen und eine Gewerbeberechtigung erhalten haben.

 

Da Sie zum Zeitpunkt der Überprüfung am 4. Juli 2011 keinen Sachkundenachweis (entweder 20stündigen Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer oder Bestätigung der Landwirtschaftskammer dass Ausbildung in der Ukraine geeignet war die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln) vorweisen konnten, wurde der objektive Tatbestand verwirklicht.

 

[...]

 

Eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 ist möglich, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Behörde kann dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die Behörde fest, dass Ihr Verschulden geringfügig und die Folgen der Tat unbedeutend sind, da Sie mittlerweile den Sachkundenachweis durch Besuch eines 24stündigen Kurses bei der L erbracht haben. Vor der Absolvierung haben Sie die Pflanzenschutzmittel unter sachkundiger Anweisung von Frau W durchgeführt. Die Übertretung hat keine Folgen und keine Gefährdung nach sich gezogen, weshalb von einer Geldstrafe abgesehen und mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werde konnte.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom 1. September 2014 „Einspruch“ gegen die Ermahnung und ersuchte um „Freispruch aller Punkte“.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 8. Oktober 2014, eingelangt am 13. Oktober 2014, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: LVwG Oö.) zur Entscheidungsfindung vor. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG verzichtet werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 27 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte Bescheide grundsätzlich auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, haben jedoch die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen (vgl etwa nur Fist/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 27 VwGVG Anm 4).

 

2. Gemäß § 31 Abs 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungs­übertretung durch Verjährung, wobei die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Tritt die Verjährungsfrist während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ein, hat die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. etwa Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 31 VStG Rz 13).

 

Der Bf wurde vorgeworfen, sie habe Pflanzenschutzmittel angewendet, obwohl sie hierzu nicht befugt sei, wobei dieser Verstoß am 4. Juli 2011 festgestellt worden sei. Unabhängig von der Problematik, dass damit von Seiten der Behörde die der Bf zur Last gelegte Tat (zumindest) hinsichtlich der Tatzeit nicht ausreichend spezifiziert erscheint, kommt im Spruch der ggst. Ermahnung doch zum Ausdruck, dass der Bf der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bis längstens zum 4. Juli 2011 vorgeworfen wird, gibt es doch keinerlei behördliche Feststellungen hinsichtlich eines späteren Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln.

 

Damit ist der Beginn der Strafbarkeitsverjährung mit dem 4. Juli 2011 zu benennen, was eine Fortführung des Strafverfahrens nach Ablauf von drei Jahren ab diesem Tag unzulässig macht.

 

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf nach dem – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden – Eintritt der in § 31 Abs 3 VStG (nunmehr § 31 Abs 2 VStG) normierten Strafbarkeits­verjährung ein Straferkenntnis nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde – nunmehr das angerufene Verwaltungsgericht – hat in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa nur VwGH 29.04.2003, Zl. 2002/02/0295 mwN).

 

Eine Ermahnung kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Betracht, wenn an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind, wobei eine Ermahnung einen Schuldspruch enthält (vgl etwa nur VwGH 10.11.2011, Zl. 2010/07/0001 mwN).

 

Die Behörde hätte damit das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen gehabt und hätte nicht mehr mit einer Ermahnung vorgehen dürfen. Es war daher der Bescheid zu beheben und das Verwaltungs-strafverfahren mittels Beschluss (vgl. VwGH 30.09.2014, Zl. Ra 2014/02/0045) einzustellen.

 

 

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger