LVwG-650230/7/Bi/CG

Linz, 21.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Mag. B P, x, vom 17. September 2014 gegen den  Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 21. August 2014, GZ: 2009/185543, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, aufgrund des Ergebnisses der am 3. November 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung  zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich binnen 1 Monat ab Rechtskraft des Bescheides bei der belangten Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen.

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Auf ausdrücklichen Antrag wurde am 3. November 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf sowie der Vertreterinnen der belangten Behörde, Frau Mag. A P und Frau E B, durchgeführt. Der Bf hat am 14. November 2014 sein Vorbringen dazu ergänzt.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, die Ausführungen der Polizei seien eine weitreichende Übertreibung. Er habe nicht die Herausgabe des Pkw für eine „Fahrt“ verlangt. Er sei ins Spital eingeliefert und umfassend behandelt worden. Er habe von dort eine explizite Fahrerlaubnis – dazu hat er die FA-Stellungnahme N, x Krankenhaus in S, vom 10. September 2014 vorlegt. Er habe zu keiner Zeit irgend­jemanden gefährdet, sondern sein Fahrzeug am Rand abgestellt. In der Verhandlung teilte er mit, er habe am 5. November 2014 einen Termin bei einem Facharzt für Psychiatrie, den er zu einer ev. FA-Stellungnahme fragen wolle. Am 14. November 2014 teilte er mit, der Arzt sei Wahlarzt und die Kosten seien zu hoch, er sei bei Dr. B in G gewesen, der aber nur mehr eingeschränkt ordiniere und die 2. Ärztin habe ihn abgelehnt, weil er schon Patient bei Dr. B gewesen sei. Ihm bleibe daher nur die Möglichkeit, Oberärztin Dr. N im KH S um eine FA-Stellungnahme zu ersuchen, da sie ihn bereits kenne. Er legte eine Bestätigung seines Hausarztes vor, wonach er immer noch das im KH S verordnete Medikament nehme, allerdings nur mehr in geringer Dosierung ohne Einschränkung seines Befindens.

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und die vom Bf vorgelegten Unterlagen erörtert wurden. Dem Bf wurde eine Frist eingeräumt, um den von ihm angekündigten Facharzt-Termin zu absolvieren.

In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht erwogen: Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenk­berechtigung einzuschränken oder zu entziehen. … Leistet der Besitzer der Lenk­berechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Abs.4 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120; 13.8.2003, 2002/11/0103; 22.6.2010, 2010/11/0076; uva).  

Nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl E 22.6.2010, 2010/11/0067) ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Beschwerdeentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung umfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl E 16.4.2009, 2009/11/0020, 22.6.2010, 2010/11/0076; mit Hinweis auf Vorjudikatur 17.10.2006, 2003/11/0302).

Laut der vom Bf mit der Beschwerde vorgelegten FA-Stellungnahme J N vom 10. September 2014 befand sich der Bf wegen einer akuten polymorph psychotischen Störung (Diagnose F23.0) von 24.7. bis 6.8.2014 erstmals in stationär-psychiatrischer Behandlung, wobei die dort begonnene Medikation zu einer anhaltend guten Befindensbesserung führte, sodass er im Alltag wieder kompetent und  belastbar war. Dem Bf wurde empfohlen, die Medikation vorerst beizubehalten und sich in  hausärztliche sowie fachärztlich-psychiatrische Behandlung zu begeben mit dem Ziel einer ausreichenden und anhaltenden Stabilität des psychischen Befindens. Gegen das Führen von Kraftfahrzeugen besteht aus psychiatrischer Sicht kein Einwand, die zuletzt verordneten Medikamente haben keinen Einfluss auf die Fahrtauglichkeit.

Der Bf hat in der Verhandlung ein Gesundheitszeugnis seines Hausarztes Dr. E E, G, vom 23. Oktober 2014 vorgelegt, wonach  er durch die regelmäßige Einnahme der verordneten Medikation stabil sei. Am 11. September 2014 erfolgte nach psychiatrischer Begutachtung durch Dr. D B, FA für Neurologie und Psychiatrie in G, eine Reduktion  der Medikation.

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist ua, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-Gesundheitsverordnung gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.        

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krank­heiten im Sinne des § 3 Abs.1 Z1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen.

 

Aufgrund des Vorfalls vom 26. Juli 2014, der schließlich zur von der Fachärztin bestätigten stationären Behandlung des Bf im Krankenhaus S geführt hat, sind zum einen die Bedenken der belangten Behörde im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B nachvollziehbar und bestehen diese Bedenken auch noch im Beschwerdeverfahren. Auf der Grundlage der vom Bf vorgelegten Bestätigung ist gewährleistet, dass aus psychiatrischer Sicht der Bf mit der verordneten Medikation Kraftfahrzeuge lenken darf. Für die Zukunft sagt diese FA-Stellungnahme allein nichts aus, sodass der Beschwerde aus dieser Überlegung abzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger