LVwG-100029/4/EW/FE

Linz, 26.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde von G. U., xstraße x, x L., vertreten durch F-P Gesbr, Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen, x L., xstraße x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.6.2014, GZ. 0016776/2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 60,‑‑ Euro zu bezahlen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) hat dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 16.6.2014, GZ 0016776/2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Z 3a Oö. BauO 1994 in Verbindung mit Auflagepunkt 1) des Bescheides des Magistrates Linz vom 24.9.2012, GZ 0036154/2012 ABA Nord, vorgeworfen und über ihn gemäß § 57 Abs. 1 Oö. BauO eine Geldstrafe in Höhe von 300,‑‑ Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30,‑‑ Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 24.9.2012, GZ 0036154/2012 ABA Nord, wurde folgende Auflage für die angezeigte Errichtung eines Schutzdaches im Standort L., xstraße x, vorgeschrieben:

 

Die mit dem Schutzdach überdachte Fläche darf nicht für das Abstellen von Fahrzeugen verwendet werden.

 

Der Beschuldigte, Herr G. U., hat als Bauherr am 4.4.2013 diese Auflage des oben angeführten Bescheides gemäß § 25a Abs. 1a Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) nicht erfüllt, da ein Fahrzeug auf der überdachten Fläche abgestellt war."

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 18.6.2014 – erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 14.7.2014, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt wurde.

 

Zur näheren Begründung seines Rechtsmittels hat der Bf verfahrensrelevant im Wesentlichen ausgeführt, dass das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer mit einem baurechtlich genehmigten Schutzdach überdachten Fläche keine baurechtliche Angelegenheit sei und daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des § 25a Abs. 1a Oö. BauO 1994 falle. Außerdem sei die im Bescheid vom 24.9.2012 vorgeschriebene Auflage hinsichtlich des Verbots des Abstellens von Kraftfahrzeugen unter dem genehmigten Schutzdach gesetzwidrig, da es sich lediglich um die Benützung des Bauwerks handle, nicht aber um eine baurechtliche Angelegenheit. Eine Verwaltungsstrafe gemäß § 57 Oö. BauO 1994 könne nur an baurechtliche Auflagen und nicht an sonstige Auflagen angeknüpft werden, wie das Verbot des Abstellens eines Kraftfahrzeuges. Die Baubehörde habe eine nicht mit dem oberösterreichischen Baurecht in Einklang zu bringende Auflage erlassen, wodurch es zu einer unzulässigen Einschränkung des Eigentumsrechtes des Bf gekommen sei.

 

II.1. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B‑VG in Verbindung mit § 3 VwGVG).

 

Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B‑VG in Verbindung mit § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche von keiner der Parteien beantragt wurde und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde.

 

II.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

 

Der Bescheid des Magistrates Linz vom 24.9.2012, GZ 0036154/2012 ABA Nord, ist rechtskräftig. Die Amtssachverständige Ing. M. L. führte am 4.4.2013 nachmittags eine behördliche Kontrolle durch und stellte dabei fest, dass auf der überdachten Fläche auf der Liegenschaft xstraße x, x L., ein Kraftfahrzeug untergestellt war.

 

II.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht keinen Grund, die von der Amtssachverständige bei der behördlichen Kontrolle getroffenen Feststellungen anzuzweifeln, insbesondere auch deshalb, weil der Bf das Abstellen des Kraftfahrzeuges unter dem Schutzdach in seiner Beschwerde nicht bestritten hat.

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

§ 57

Strafbestimmungen

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

[...]

3a. als Bauherr oder Bauführer Auflagen oder Bedingungen eines Bescheids nach § 25a Abs. 1a nicht erfüllt;

[...]

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht.

 

Auflage 1) des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 24.9.2012, GZ 0036154/2012 ABA Nord, mit welchem die Errichtung einer Gartenhütte und eines Schutzdaches im Standort xstraße x, L., gemäß § 25a Abs 1 Z 2 und Abs 1a iVm § 35 Abs 2 Oö. BauO 1994 nicht untersagt wurde, lautet:

 

"Die mit dem Schutzdach überdachte Fläche darf nicht für das Abstellen von Fahrzeugen verwendet werden."

 

III.2. Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung steht außer Zweifel, dass ein Kraftfahrzeug auf der überdachten Fläche abgestellt war.

 

Die Frage, ob die Auflage im Bescheid des Magistrates Landeshauptstadt Linz vom 24.9.2012, GZ 0036154/2012 ABA Nord, welche vom Bf nicht befolgt wurde, rechtmäßig vorgeschrieben wurde, ist nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahren. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Dies wurde vom Bf auch nicht bestritten und daher muss er die darin vorgeschriebenen Auflagen gegen sich gelten lassen. Dass das Missachten einer Auflage eines Bescheides, welcher gemäß § 25 Abs. 1a Oö. BauO 1994 erlassen wurde, mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist, geht eindeutig aus § 57 Abs. 1 Z 3a Oö. BauO 1994 hervor.

 

Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer im bekämpften Bescheid zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.

 

III.3. Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach den anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmungen des § 57 Abs 2 Oö. BauO 1994 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 par cit mit Geldstrafe bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Der Bf verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300,-- Euro und er besitzt keine Sorgepflichten. Diese dem behördlichen Straferkenntnis zugrunde gelegten Einschätzungen wurden vom Bf in seiner Beschwerde nicht bestritten. Er ist aktenkundig verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; diese Tatsache bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe drei Stunden) keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 0,8 % der möglichen Höchststrafe (36.000,--Euro – § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe kam daher nicht in Betracht.

 

III.4. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.

 

Es sind dem Bf daher 60,-- Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer